Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 780/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2017 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Juli 2017 gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Oktober 2017, zugestellt am 3. November 2017, wird für den Zeitraum bis zum 3. November 2017 angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag werden abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.330,82 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch zusammengefassten Bescheid vom 21. September 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen Anschlussbeitrag (Schmutzwasser) für die Grundstücke Flurstücke 1... und 6..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, in Höhe von 30.182,82 € fest und erließ ein Leistungsgebot in Höhe von 21.323,28 €. Der Antragsteller erhob unter Hinweis auf die in dem Erschließungsvertrag vom 26. Januar 2000 geschlossene Ablösungsvereinbarung Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 wies der Antragsgegner diesen zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei verpflichtet, Anschlussbeiträge zu erheben und hierbei auch Nacherhebungen vorzunehmen. Die Erhebung des Beitrages beschränke sich im vorliegenden Fall auf die Differenz zwischen dem gesetzlichen Beitrag und den bereits geleisteten Zahlungen durch den Erschließungsträger; diesen Betrag habe der Antragsgegner in voller Höhe in Abzug gebracht.

2

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen 3 A 1527/17 beim Verwaltungsgericht noch anhängig ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

3

Am 15. Juli 2017 hat er beim Verwaltungsgericht ferner beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

4

Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage zwar nicht im Hinblick auf die Ablösungsvereinbarung angeordnet, sondern aus formalen Gründen. Der zusammengefasste Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei erforderlich, dass der Umfang der auf dem jeweiligen Grundstück ruhenden öffentlichen Last aus dem Bescheid heraus zweifelsfrei bestimmt werden könne. Hieran fehle es, wenn - wie hier – zwar die Flächen der selbstständigen Buchgrundstücke in einem Bescheid ausgewiesen würden, die anrechenbare Fläche allerdings lediglich als bloße Summe. Eine centgenaue Zuordnung der in dem Bescheid ausgewiesenen Beitrags(gesamt)forderung zu den einzelnen Grundstücken sei damit unmöglich.

5

Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, die anrechenbare Fläche ergebe sich eindeutig aus dem angefochtenen Bescheid, wenn die Grundflächen jeweils nach § 5 Abs. 1e der Beitragssatzung mit 50 v. H. der Grundfläche angesetzt würden (Maßstabsregel für Zeltplätze). Ferner müsse der angefochtene Beschluss deshalb aufgehoben werden, weil durch den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2017 eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten sei.

6

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

7

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

8

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden haben (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO); dieser war nicht hinreichend bestimmt (zu 1). Die Zweifel an der Bestimmtheit sind aber durch den Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2017 ausgeräumt (zu 2). Die vom Antragsteller vorgetragene Ablösungsvereinbarung ist demgegenüber nicht geeignet, die Beitragserhebung ernstlich in Zweifel zu ziehen (zu 3).

9

1. Der Umstand, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall einen zusammengefassten Bescheid erlassen hat (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 155 AO), in dem die Beiträge für zwei Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne festgesetzt worden sind, begründet als solches keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Abgabenbescheid. In der Rechtsprechung des Senates ist vielmehr geklärt, dass auch im Bereich des kommunalen Abgabenrechts der Erlass eines zusammengefassten Bescheides - im Grundsatz - zulässig ist (vgl. hierzu allgemein OVG Greifswald, Beschl. vom 19. Juni 2017 – 1 L 252/15 –; aktuell Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2017 – 1 LZ 551/17 –; ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 12.3.4 f.; § 12 Erl. 32). Es ist stets eine Frage des Einzelfalles, ob der Bescheid noch die erforderliche Bestimmtheit aufweist.

10

Im vorliegenden Einzelfall führt dieses Vorgehen des Antragsgegners zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2017 dem Antragsteller zugegangen ist. Es ist der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass der angefochtene Bescheid vom 21. September 2015 formell rechtswidrig ist und auch § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 127 AO nicht eingreifen, weil eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da im vorliegenden Fall eine Beitragserhebungspflicht besteht, hat der Antragsgegner unter Anwendung seiner aktuellen Beitragssatzung den Antragsteller in der satzungsgemäßen Höhe zu veranlagen gehabt. Das Verwaltungsrecht hat zutreffend dargelegt, dass aus dem Bescheid heraus nicht hinreichend sicher ermittelt werden kann, welcher Beitrag auf welches der beiden bürgerlich-rechtlich selbstständigen Grundstücke entfällt. Anders als mit der Beschwerde vorgetragen, enthält der Bescheid eben gerade auch keinen Hinweis darauf, dass die Gesamtfläche nur mit 50 v. H. angerechnet werden kann. Aus dem Bescheid heraus ist der Rechenschritt von der Gesamtfläche hin zur anrechenbaren Fläche nicht nachvollziehbar. Das geht auch nicht aus der sich darunter befindenden Passage des Bescheides hervor, die auf unterschiedliche nutzungsbezogene Flächenbeiträge im Hinblick auf unterschiedliche Vollgeschosszahlen hinweist. Daher hat der Senat ernstliche Zweifel daran, dass die Abgabenfestsetzungen und das Zahlungsgebot noch hinreichend bestimmt sind. Ohne Kenntnis des weiteren Satzungsrechtes kann nicht durch einfache Rechenschritte - gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckung in das Grundstück wegen der auf den Grundstücken ruhenden öffentlichen Lasten - sicher und zweifelsfrei nachvollzogen werden, in welcher Höhe ein Beitrag auf dem jeweiligen Grundstück ruht.

11

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Bescheid an den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks „Hafen Campingplatz“ richtet. Zwar ist für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Bescheides auf die konkrete Kenntnis des Adressaten abzustellen. Auch dürfte sich der Antragsteller die Kenntnis seines Rechtsvorgängers aus dem Erschließungsvertrag – seines Vaters – zurechnen lassen müssen. In dem Erschließungsvertrag war in § 5 in der Flächenberechnung die 50%ige Reduzierung mit Hinweis auf die damalige Satzungsregelung (§ 4 (2) f) genannt worden. Allerdings lag dieser Berechnung nicht nur altes Satzungsrecht zugrunde, sondern auch eine andere Grundstücksgröße. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsvertrag bereits etwa vierzehn Jahre vor Bescheiderteilung geschlossen wurde.

12

2. Diese Unbestimmtheit hat der Antragsgegner durch seinen Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2017 ausgeräumt. Dort hat der Antragsgegner die beiden Grundstücke jeweils einzeln gerechnet und die ermittelten Einzelbeiträge dann zu einer Gesamtsumme addiert. Dieser Bescheid genügt daher den vom Senat aufgestellten Kriterien an einen zusammengefassten Bescheid; die Abgabenfestsetzung und das Leistungsgebot können daher aufrechterhalten werden (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 12.13; § 7 Erl. 18.2.5 und 18.3.1, m. w. N.). Da ab dem Zeitpunkt des Zuganges des Bescheides vom 27. Oktober 2017 der Abgabenbescheid keinen ernstlichen Zweifel mehr unterliegt, ist über diesen Zeitraum hinaus die aufschiebende Wirkung der Klage nicht mehr anzuordnen.

13

3. Mit seinem weiteren Vorbringen, insbesondere mit dem Argument, die Beiträge seien abgelöst worden, dringt der Antragsteller nicht durch.

14

Gemäß § 7 Abs. 5 KAG M-V können die Beitragsberechtigten Bestimmungen über die Ablösung eines Beitrages im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht treffen. Ein Aufgabenträger, der diesen Weg gehen will, hat zuvor Ablösungsbestimmungen zu erlassen, um darauf fußend eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Solange solche wirksamen Ablösungsbestimmungen nicht getroffen worden sind, gilt ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) des Abschlusses von Vereinbarungen über Anschlussbeiträge. Eine abgeschlossene Ablösungsvereinbarung ist nichtig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 18. Dezember 2017 – 1 LZ 25/17 –; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 14; § 7 Erl. 16 f., m. w. N.). So dürfte die Sach- und Rechtslage auch im vorliegenden Fall liegen.

15

Der Erschließungsträger und der Antragsgegner haben zwar versucht, im Erschließungsvertrag 2000 eine Ablösung zu vereinbaren. Die diesbezüglichen Regelungen sind aber – nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens - nichtig, weil die Ablösungsvereinbarung nicht auf wirksamen Ablösungsbestimmungen fußt.

16

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 –, juris Rn. 4) auch ein Gemeinderatsbeschluss Ablösungsbestimmungen aufstellen. Der im vorliegenden Fall benannte Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000 erfüllt inhaltlich aber nicht die Anforderungen, die an Ablösungsbestimmungen zu stellen sind. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., Rn. 19 ff.) hat insoweit herausgearbeitet, dass Ablösungsbestimmungen (i. S. des BauGB) eine Aussage darüber enthalten müssen, wie der zu vereinbarende Ablösungsbetrag im Einzelnen errechnet und wie er verteilt werden soll. Demgemäß gehören die Festlegung der Art der Ermittlung und der Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwandes zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen. Diese Rechtsprechung lässt sich in diesem Punkt auch auf Anschlussbeiträge übertragen.

17

Der Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000 erfüllt nicht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen. Er enthält keine Kriterien zur Art der Ermittlung und zur Verteilung des auf ein Grundstück entfallenden Aufwandes. Die beabsichtigte, pauschale Vorgehensweise, in allen Fällen 25 v. H. des mutmaßlichen Beitragsaufkommens als Ablösungsbetrag zu vereinbaren, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist nichtig. Denn die vorliegende „Ablösungsbestimmung“ ist nicht geeignet, den für ein bestimmtes Grundstück mutmaßlich entstehenden Beitrag angemessen und vorteilsgerecht dem jeweiligen Grundstück zuzuordnen. Eine Ablösungsbestimmung muss geeignet sein, missbräuchliche Vereinbarungen eines von Anfang an offenkundig zu geringen oder überhöhten Beitrages auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Januar 2015 – 9 C 1.14 –, Rn. 11). Dies ist bei einer pauschalen 25-Prozentregelung nicht der Fall; dies entspricht der Hälfte der zuvor in der Rechtsprechung vertretenen absoluten Missbilligungsgrenze von 50 %).

18

Der Erschließungsvertrag 2000 ermittelt in § 5 zwar fiktiv die im vorliegenden Fall wohl entstehende Beitragsschuld von 69.311,00 DM. Danach erfolgt die pauschale Reduzierung auf 25 v. H., d. h. auf 17.327,75 DM. Dieser Betrag wird dann in § 5 Abs. 5 als Ablösungsbetrag vereinbart. Dem Erschließungsvertrag 2000 liegt damit – wie oben ausgeführt – nicht nur keine zuvor beschlossene wirksame Ablösungsbestimmung zugrunde. Vielmehr spricht darüber hinaus inhaltlich viel dafür, dass hier eine missbräuchliche Vereinbarung eines offenkundig zu geringen Ablösungsbetrages vorliegt. Denn es wird an keiner Stelle offen gelegt, welche weiteren Leistungen vom Erschließungsträger im konkreten Fall erbracht worden sind, d. h. welche Kosten der Erschließungsträger für das konkrete Baugebiet aufgewendet hat. Insbesondere wird nicht klar dargelegt und exakt beziffert, dass die Kosten, die der Erschließungsträger für die dann den Antragsgegner wohl übertragenen Einrichtungen und der vertragliche Ablösungsbetrag zusammen in etwa dem entsprochen haben, was sich bei einer Heranziehung zu einem Beitrag an Beitragsschuld ergeben hätte. Auch die Antragsbegründung legt dies nicht dar. Die bloße Behauptung auf Seite 4 der Antragsschrift, der Vater des Antragstellers (Erschließungsträger) habe „mehr geleistet als im Rahmen der Gegenleistung eigentlich zu leisten gewesen wäre“, ist unsubstanziiert geblieben. Vielmehr ist die Ablösesumme nach § 5 Abs. 5 des Erschließungsvertrages sogar entfallen und mit den Kosten der Realisierung der äußeren Erschließung gegengerechnet worden.

19

Aus alledem folgt für den Senat, dass der Ablösungsbetrag zuzüglich der Kosten für die Errichtung der übertragenen Anlagenteile die Höhe der prognostizierten Beitragsschuld in keiner Weise erreicht. Daher hat der Antragsgegner sich bei seiner Beitragserhebung zu Recht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können und eine Nacherhebung durchführen dürfen, mit der er den Beitragsanspruch ausschöpft.

20

Jedenfalls weil der Antragsgegner den vom Erschließungsträger gezahlten Ablösungsbetrag den Beitragspflichtigen rechnerisch gutgeschrieben und nur die Differenz nacherhoben hat, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er „doppelt belastet“ worden sei. Ein Fall einer unbilligen Härte i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist für den Senat nicht ersichtlich.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

22

Hinweis:

23

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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