Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LZ 782/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Oktober 2017 – 2 A 1525/17 – wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Grundsteuerbescheid des Beklagten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W...-Str. ... in N... . Für dieses Grundstück setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. Mai 2017 die Grundsteuer B für die Jahre 2015, 2016 und 2017 auf jeweils 2.598,16 € fest. Als Berechnungsgrundlage führte der Bescheid den Messbetrag von 649,54 € und einen Hebesatz von 400 v. H. an. Diesen Betrag hatte das Finanzamt Waren zuvor mit Grundsteuermessbescheid vom 2. Mai 2017 festgesetzt.

3

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage gegen den Grundsteuerbescheid des Beklagten erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2017 abgewiesen hat.

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Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 27. Oktober 2017 hat die Klägerin am 27. November 2017 rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils berufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung führt die Klägerin aus, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie den Zugang des Steuermessbescheides des Finanzamtes bestritten habe. Sie nehme Bezug auf die Seite 2 ihrer Klagschrift. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 habe sie dies nochmals wiederholt. Nach § 122 Abs. 2 AO müsse das Finanzamt den Zugang nachweisen. Einen solchen Nachweis habe das Finanzamt nicht geführt.

II.

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Der Zulassungsantrag hat Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist hinreichend dargelegt.

6

Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag, der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Waren sei ihr nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geweckt. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid für wirksam erachtet, weil das Finanzamt ausweislich des Absendevermerks den Bescheid am 2. Mai 2017 zur Post gegeben habe und die Bekanntgabe bei einer Übermittlung durch die Post im Inland gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als erfolgt gelte. Mit dem Vortrag der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl § 12 KAG M-V i. v. m. § 122 Abs. 2 a. E. AO bestimmt, dass im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/ Holz, KAG M-V, § 12 Erl. 28.3, [Seite 31 f.], m. w. N.).

7

Bestreitet der Adressat eines Steuerbescheides, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 – 9 C 19/15 –, BVerwGE 155, 241-248, juris Rn. 18 m. w. Hinw. auf die ständige Rechtspr. des BFH, siehe nur BFH, Urt. v. 14. 03.1989 – VII R 75/85 –, BFHE 156, 66 <69 ff.>; vgl. auch OVG M-V, Urt. v. 24.03.2015 – 1 L 313/11 –, juris).

8

Besondere Umstände dafür, dass der Grundsteuermessbescheid der Klägerin ausnahmsweise dennoch bekannt gemacht worden und damit i. S. v. § 124 AO wirksam ist, sind von dem Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Behauptung der Klägerin um eine bloße Schutzbehauptung handelt (vgl. zu einem solchen Fall: VGH BaWü, Urt. v. 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, juris). Im Gegenteil bestehen nach der Aktenlage sogar Indizien dafür, dass die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß erfolgte, weil der Grundsteuermessbescheid vom 2. Mai 2017 noch an eine Adresse der Klägerin in B... gerichtet ist, während der noch im selben Monat am 29. Mai 2017 datierende Grundsteuerbescheid die Adresse der Klägerin in A-Stadt trägt.

9

Nach der im Zulassungsverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung ist auch keine Heilung der fehlenden Bekanntgabe durch tatsächlichen Zugang im Sinne von § 8 Verwaltungszustellungsgesetz erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar über die Akteneinsicht in die vom Verwaltungsgericht beigezogene Steuerakte Kenntnis von dem Grundsteuermessbescheid erhalten, diese Akteneinsicht ist jedoch nicht von der Finanzbehörde, sondern vom Gericht veranlasst worden und diente nicht dem Zweck der Bekanntgabe, sodass es bereits am Bekanntgabewillen der zuständigen Behörde fehlt (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 189 ZPO: OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.11.2000 – 6 W 10/10, 6 W 11/10 –, juris; siehe auch OLG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2008 – 3 U 13/07 -, juris, OLG München, Urt. v. 29.01.2004 – 23 U 3875/03 -, juris, OLG Dresden, Urt. v. 18.07.2007 – 8 U 730/07 –, juris).

10

Der Grundsteuermessbescheid wird auch nicht durch die Mitteilung der Finanzbehörde an die Gemeinde über die Besteuerungsgrundlage zur Festsetzung der Grundsteuer wirksam i. S. v. § 124 AO. Denn diese Mitteilung ist kein selbständiger Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme rein technischen Charakters (vgl. BFH, Urt. v. 25.11.2015 – I R 85/13 –, BFHE 252, 217, juris Rn. 18).

11

Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 AO dafür, dass ein Steuerbescheid auch erteilt werden kann, wenn ein Grundlagenbescheid noch gar nicht wirksam erlassen wurde, liegen schon deshalb nicht vor, weil sich vorliegend der Grundsteuerbescheid auf einen der Gemeinde bereits mitgeteilten Grundsteuermessbescheid bezieht (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 14. 05.2008 – 4 A 229/04 –, juris Rn. 38; vgl. zu den weiteren Voraussetzungen nur Klein, AO, 13. Aufl. § 155 Rn. 39).

12

Erst im Berufungsverfahren wird der Senat aufzuklären haben, ob der Absendevermerk des Finanzamtes von der sachbearbeitenden Stelle oder der Postausgangsstelle stammte (vgl. hierzu OVG M-V, Urt. v. 24.03.2015 – 1 L 313/11 –, juris).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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