Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 327/18 OVG
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 2018 – 5 B 2556/17 HGW – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer naturschutzrechtlichen Verfügung.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur ..., Flurstück ... . Der Antragsgegner stellte im Juni 2017 fest, dass eine Teilfläche dieses Grundstücks umgebrochen worden war. Mit Bescheid vom 19. September 2017 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die ackerbauliche Bewirtschaftung der Teilfläche und ordnete die Wiederherstellung des Dauergrünlands auf dieser Fläche an. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid vom 7. November 2017 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld gegen die Antragstellerin fest und wiederholte die Anordnung der Wiederherstellung des Dauergrünlandes unter Verlängerung der Handlungsfrist. Der Bescheid enthält zudem die erneute Androhung eines Zwangsgeldes. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 9. November 2017 zugestellt. Auch gegen den Bescheid vom 7. November 2017 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Die Widersprüche der Antragstellerin wurden noch nicht beschieden.
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Am 12. Dezember 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. September 2017 wegen der Untersagungsverfügung und der Anordnung der Wiederherstellung des Dauergrünlandes wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. November 2007 wegen der erneuten Wiederherstellungsanordnung wiederherzustellen und wegen der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. März 2018 – 5 B 2556/17 HGW – abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 3. April 2018 zugestellt worden. Am 10. April 2018 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist am 2. Mai 2018 begründet worden. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Antragsbegehren weiter.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Beschwerdeverfahren ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
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Die Antragstellerin trägt vor, dass die streitgegenständliche Fläche im Kataster als Ackerland eingetragen sei. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Umwandlungsverbot für Dauergrünlandflächen aus § 2 Satz 1 DGErhG M-V nicht verletzt worden wäre. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig und gemäß § 32 GeoVermG M-V gegebenenfalls fortzuschreiben oder zu berichtigen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 46). Das Liegenschaftskataster hat hier keine Tatbestandswirkung. Unerheblich ist ferner, ob auf der umgebrochenen Fläche Kürbis angebaut wurde oder nicht. Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich ein möglicher Verstoß gegen § 14 Abs. 3 VwVfG M-V auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und die Erfolgsaussichten der Widersprüche in der Hauptsache auswirken sollte.
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Wenn die Beschwerdebegründung sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Wiederherstellung von Grünland aus Ackerland sei ohne größere Kosten möglich, übersieht sie zum einen den Begründungszusammenhang des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob bereits die formelle Illegalität des Grünlandumbruchs eine Wiederherstellungsanordnung rechtfertigt. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde will stattdessen darlegen, dass die Anordnung auf eine rechtlich unmögliche Handlung der Antragstellerin ziele. Zudem geht die Beschwerde nicht auf die insoweit zweite tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass der Grünlandumbruch jedenfalls auch materiell rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 3 DGErhG M-V nicht dargetan worden sind.
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Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei eine Umnutzung der umgebrochenen Flächen wegen deren Verpachtung an einen Dritten rechtlich unmöglich, ist zum einen nicht belegt. Die Antragstellerin hat den entsprechenden Pachtvertrag nicht vorgelegt. Welche rechtlichen Folgerungen sich aus diesem ergeben, lässt sich in diesem summarischen Verfahren deshalb nicht beurteilen. Zum anderen würde ein zivilrechtliches Hindernis die Rechtmäßigkeit der Anordnung ohnehin nicht berühren, sondern nur deren Vollstreckbarkeit betreffen. Ein Vollstreckungshindernis wäre gegebenenfalls durch den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem Pächter zu überwinden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.03.2016 – 3 M 440/15 –, juris Rn. 13 f.).
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Die Antragstellerin rügt schließlich die Störerauswahl. Sie ist der Auffassung, dass der Pächter als Handlungsstörer vorrangig vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei. Einen solchen Grundsatz gibt es jedoch nicht. Für die Ermessensausübung maßgebliche Gesichtspunkte sind insbesondere eine schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Die Ordnungsbehörde hat die Pflicht, ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen. Dies setzt voraus, dass diese bekannt sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.01.2010 – 3 L 89/06 –, juris Rn. 15 f.). Nach diesen Maßgaben ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der betroffenen Fläche in Anspruch genommen worden ist. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin die behauptete Verpachtung dem Antragsgegner gegenüber zunächst nicht mitgeteilt hat und den Pächter der Fläche, der nach ihrer Auffassung als Handlungsstörer heranzuziehen sei, auch in diesem Verfahren nicht benennt. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde sonstige Ermessensfehler rügen will, genügt dafür der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin kommt zuletzt auch wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO kommt eine Warnfunktion zu: Sie soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, warum das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten soll. Die Begründung der behördlichen Vollziehungsanordnung ist allerdings nicht losgelöst von der Begründung des Bescheides, sondern im Zusammenhang mit ihr zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse – bis hin zur Identität – vorgeprägt sein. Weisen beispielsweise die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht auf, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen beziehungsweise mit diesem deckungsgleich sind, kann eine solche Identität angenommen werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2009 – 3 M 84/09 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
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Diesen Maßgaben wird die Begründung der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide gerecht. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung damit begründet, dass der Zweck des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes anderenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verfehlt werden würde und die Leistungsfähigkeit der früheren Grünlandfläche für einen längerfristigen Zeitraum verloren wäre. Das öffentliche Interesse am Erhalt von Dauergrünland würde das private Nutzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Damit ist ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse benannt worden. Der Umstand, dass dieses Interesse zum Teil mit dem Erlassinteresse zusammenfällt, ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin unschädlich. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere nicht damit begründet, dass der Umbruch des Dauergrünlands irreversibel sei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Referenzen
- §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 32 GeoVermG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 DGErhG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 146 3x
- § 2 Satz 1 DGErhG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 14 Bevollmächtigte und Beistände 1x
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 154 1x
- 5 B 2556/17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 200/05 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 440/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 89/06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 84/09 1x (nicht zugeordnet)