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VwVfG § 14 Bevollmächtigte und Beistände

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 L 35/26.KS
30. Januar 2026
4 L 35/26.KS 30. Januar 2026
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 KR 997/25 B ER
26. Januar 2026
L 10 KR 997/25 B ER 26. Januar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)
16. Oktober 2025
11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25) 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25
16. Oktober 2025
11 VR 13.25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25
1. Oktober 2025
11 VR 12.25 1. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)
1. Oktober 2025
11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25) 1. Oktober 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 4 AS 10/24 R
23. September 2025
B 4 AS 10/24 R 23. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 N 67/25
17. September 2025
OVG 3 N 67/25 17. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (17. Kammer) - 17 L 453/25
4. September 2025
17 L 453/25 4. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 8 A 427/24
20. August 2025
8 A 427/24 20. August 2025