Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 KM 213/18 OVG
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 – Az. 663/NordStream2/04 – hat der Antragsgegner den Plan für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung "Nord Stream 2" im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres (KP 31,065 bis KP 84,500 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls westlich des Industriehafens Lubmin mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten festgestellt. Unter B.8 wird auf die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe von § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hingewiesen.
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Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Antragsteller am 2. März 2018 Klage erhoben (Az. 5 K 212/18 OVG) und unter demselben Datum den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 2. März 2018 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 31. Januar 2018 zum Aktenzeichen 663/NordStream2/04 für das Vorhaben „Energierechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Nord Stream 2" durch die Ostsee von der Narva-Bucht (RUS) nach Lubmin (DEU) im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres“ anzuordnen,
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hilfsweise,
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die aufschiebende Wirkung der Klage jedenfalls so lange anzuordnen, bis seitens des Antragsgegners und/oder des Vorhabenträgers der Nachweis geführt worden ist, dass sämtliche der in den von der Trassenführung betroffenen Staaten erforderlichen Genehmigungen für den Bau der geplanten Leitung Nord Stream 2, die Erdgasempfangsstation Lubmin 2 sowie die geplante Fortführung der Leitung als Projekt EUGAL erteilt worden sind und dass diese Genehmigungen ihrerseits mindestens sofort vollziehbar sind.
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Ergänzend beantragen die Antragsteller inzwischen,
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der Beigeladenen im Wege einer gerichtlichen Zwischenverfügung vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu untersagen, das planfestgestellte Vorhaben vorläufig zu vollziehen.
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Antragsgegner und Beigeladene haben jeweils die Ablehnung der Anträge beantragt.
e="margin-left:90pt">II.
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Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.
1.
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Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die allgemeinen Grundsätze einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verfahren, in denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofortig vollziehbaren Verwaltungsakt begehrt wird. § 4a Abs. 3 UmwRG a.F. ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaAnpG) v. 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298, berichtigt BGBl. I 2018 S. 471) mit Geltung ab 02.Juni 2017 aufgehoben worden.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80a Rn. 17) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse des Antragstellers, vorlä;ufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche/private Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse bzw. das Aussetzungsinteresse einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 7 VR 5.14 – zitiert nach juris Rn. 9).
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Hiernach rechtfertigt der Antrag insgesamt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antrag ist unbegründet.
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Das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
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Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist offen. Auf der Grundlage des umfangreichen, insbesondere mit zahlreichen Anlagen (etwa gutachterlicher Stellungnahmen) versehenen Antragstellervorbringens sowie der diesbezüglichen, ebenso umfangreichen Erwiderungen von Antragsgegner und Beigeladener stellen sich zahlreiche schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die in formeller Hinsicht das Planfeststellungsverfahren und in materieller Hinsicht den Gewässer-, Gebiets- und Artenschutz betreffen. Eine Beantwortung dieser Fragen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden.
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In der Abwägung ist die Gewichtungsvorgabe in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG zu beachten. Mit ihr hat der Bundesgesetzgeber der Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko des Vorhabenträgers insoweit den Vorrang eingeräumt bzw. das öffentliche Interesse an einem zügigen Ausbau auch von Gasversorgungsleitungen anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 VR 20.16 –, juris Rn. 22).
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Dieses gesteigerte Vollzugsinteresses tritt auch nicht deshalb zurück, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen drohte, die zur Folge haben könnten, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2012 – 7 VR 7.12 u.a. –, juris).
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Der von den Antragstellern sinngemäß zitierte Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es an einem das Suspensivinteresse überwiegenden Vollzugsinteresse bereits dann fehlt, wenn und soweit während eines längeren Zeitraums keine Vollzugsmaßnahmen anstehen und es deshalb von Anfang an nahegelegen hätte, die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise auszusetzen, um unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen, die ansonsten wegen der Fristbindung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet werden (BVerwG, Beschl. v. 13.06.2013 – 9 VR 3.13 –, NVwZ 2013, 101), greift hier nicht. Der Antragsgegner hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gerade nicht mit der von den Antragstellern geforderten aufschiebenden Bedingung versehen, dass die vorgesehenen Maßnahmen erst nach Vollziehbarkeit der Zulassungsentscheidung zu einem anderen Abschnitt des Gesamtvorhabens realisiert werden dürfen. Dies ist rechtlich nicht geboten (dazu 3. b).
2.
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Im Hinblick auf das Gewicht der von den Antragstellern umfangreich geltend gemachten und in die Abwägung einzustellenden Umweltbelange, kann der Senat auch unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite vorgelegten Unterlagen, insbesondere sachverständiger Stellungnahmen, zunächst nicht feststellen, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer irreversiblen Beeinträchtigung dieser Belange führen würde.
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Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bzw. Antragsgegner und Beigeladene gehen gerade davon aus bzw. machen geltend, dass die (laufende und bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgende) Verwirklichung des Pipelinevorhabens weder irreversible Schäden in Natur und Umwelt, insbesondere hinsichtlich des Gebietsschutzes, bewirke, noch auch „nur“ schwere und unabwendbare Nachteile auszulösen geeignet sei. Die Reversibilität der in erster Linie mit dem Leitungsbau verbundenen Folgen ist (ein) zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten. Im Zentrum des Vorbringens der Antragsteller steht dabei der Gebietsschutz.
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Auch das Antragstellervorbringen lässt jedoch keinesfalls die Schlussfolgerung zu, der Eintritt irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile stehe fest. Die Antragsteller bestreiten im Wesentlichen „nur“, dass die Annahmen des Antragsgegners im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, es komme zu einer relativ raschen Regenerierung des Pipelinekorridors, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und auf einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Grundlage getroffen worden sei. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Vortrag, der sich um das Monitoring betreffend das frühere, bereits verwirklichte Vorhaben Nord Stream und die daraus vom Vorhabenträger und dem Antragsgegner insoweit gezogenen Schlussfolgerungen dreht.
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Zu beachten ist allerdings, dass im Hinblick auf die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens vom Antragsgegner nicht etwa eine Prognose getroffen worden ist, die auf keinerlei Erfahrungen mit vergleichbaren Vorhaben, gewissermaßen auf „rein (wissenschafts-) theoretischer“ Basis beruhte. Vielmehr existiert mit der Gasversorgungsleitung Nord Stream bereits ein Vorhaben, das in räumlicher Nähe sowie mit identischer Verlegetechnik verwirklicht worden ist und gleichsam ein Vorbild darstellt. Unabhängig davon, ob und inwieweit das über mehrere Jahre verlaufene Monitoring betreffend Nord Stream – so die Antragsteller – angreifbar ist, ändert dies im Prinzip betreffend die Prognosegrundlage für das nunmehr planfestgestellte Vorhaben in dem Sinne nichts, als dass jedenfalls feststeht, dass letzteres auf einer mit konkreten tatsächlichen Feststellungen unterlegten – „besseren“ – Prognosegrundlage beruht, also nicht nur auf einer „rein (wissenschafts-) theoretischen“ Basis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris, Rn. 24 zur Heranziehung von Erfahrungen mit vergleichbaren Vorhaben aus der Vergangenheit). Aus Sicht des Senats ist damit jedenfalls für den vorliegend anzuwendenden Prüfungsmaßstab das Gewicht der Prognose des Antragsgegners zur Reversibilität der Vorhabenauswirkungen prinzipiell erhöht. Soweit die Antragsteller, die einerseits die Nichtvorlage der vollständigen Monitoring-Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2014 für das Nord Stream Vorhaben rügen, andererseits aber auch grundsätzlich eine Vergleichbarkeit der verwirklichten Nord Stream-Pipeline und des planfestgestellten Vorhabens bestreiten, erfolgt dies aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden sachverständigen Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert bzw. erscheint dies nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht hinreichend nachvollziehbar. Wenn etwa Frau PD Dr. H. in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 entsprechende Aussagen trifft, handelt es sich letztlich um unsubstantiierte Behauptungen. Sie räumt eingangs ihrer Stellungnahme selbst ein, sie habe die Unterlagen zu Nord Stream 2 nur „überschlägig“ durchgesehen. Sie spricht zudem nur eine „Möglichkeit“ an, dass in der Nachbarschaft zur beeinträchtigten Zone von Nord Stream 1 bessere Makrophytenbestände und/oder günstigere Umweltbedingungen vorhanden gewesen seien, so dass von dort aus eine schnellere Wiederbesiedlung der beeinträchtigten Zone habe erfolgen können, während dies bei der Trasse für Nord Stream 2 gerade nicht der Fall sei. Konkrete diesbezügliche Tatsachenfeststellungen fehlen offensichtlich. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner sich für seine Beurteilung der Regenerierbarkeit auch auf mehrere andere (umfangreiche) wissenschaftliche Untersuchungen gestützt hat (vgl. unter Ziff. B.4.9.7.2, S. 594 f. PFB).
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Diese Erwägungen gelten entsprechend für die weiteren von den Antragstellern angeführten Umweltbelange.
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Danach stellt sich eine antragstellerseitig behauptete irreversible Beeinträchtigung gewichtiger, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes als nicht in gleicher Weise substantiell unterlegte Möglichkeit dar. Schon eine solche eher abstrakte, gerade nicht hinreichend konkrete Möglichkeit für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausreichen zu lassen, hieße die in§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG zum Ausdruck kommende Annahme eines gesteigerten Vollzugsinteresses durch den Gesetzgeber zu konterkarieren.
3.
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Zudem stehen dem mit (unionsrechtlich) geschützten Gemeinwohlbelangen des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes im Detail begründeten Aussetzungsinteresse der Antragsteller die für das Gericht ersichtlichen öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung entgegen, die das Aussetzungsinteresse jedenfalls in der Summe überwiegen. Letztere hat einen Anspruch darauf, dass mit Rücksicht auf die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Rechtsposition der sofortigen Vollziehbarkeit bzw. sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden.
a)
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Das mit dem allgemeinen teilweise identische besondere öffentliche Vollziehungsinteresse bzw. Interesse an der umgehenden Errichtung und anschließend planmäßigen Inbetriebnahme der geplanten Gasversorgungsleitung ist im Planfeststellungsbeschluss namentlich mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und der Gewährleistung einer auch zukünftigen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten, umweltverträglichen und leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG benannt. In der Planrechtfertigung (B.4.1 PFB) ist dieses Ziel dahingehend konkretisiert, dass mit dem Vorhaben ein zusätzlicher Transportweg zur Verbindung der russischen Erdgasreserven mit dem europäischen Transportnetz errichtet werden soll, um den nach den Annahmen des Vorhabenträgers und des Antragsgegners bereits ab 2020 bestehenden gestiegenen Erdgasbedarf in der EU zu decken. Damit werde eine bedarfsgerechte Versorgung von Deutschland und Europa mit Erdgas sichergestellt. Der Sicherheit der Energieversorgung diene das Vorhaben, indem eine zusätzliche Erdgasmenge von ca. 55 Mrd. m³/Jahr auf aus technischer Sicht sicherem Weg nach Deutschland und Europa importiert werde und die Erdgasreserven Russlands mit dem bestehenden und geplanten Erdgastransportsystem in Europa vernetzt werden. Die bestehende Gastransportroute werde in erforderlichem Maße verstärkt und ergänzt. Das Vorhaben leiste einen wichtigen Beitrag zur Schließung der in der Bundesrepublik Deutschland und der EU entstehenden Versorgungslücke mit Erdgas, ergänzt um erwartete Erdgasimporte der Schweiz und der Ukraine aus der EU 28. Dabei werde prognostiziert, dass die Erdgasnachfrage in der EU 28 zwischen 2015 und 2050 nahezu stabil bleibe. Der Erdgasbedarf der Schweiz steige im gleichen Zeitraum um ca. 3 Mrd. m³/Jahr, der ukrainische Bedarf an zu importierenden Erdgas betrage ab 2020 etwa 16 Mrd./Jahr. Die Nachfrage der EU 28 einschließlich der Schweiz und der Ukraine werde daher ab 2020 etwa 494 Mrd. m³/Jahr betragen. Da dem voraussichtlich eine stark sinkende Erdgasproduktion in der EU gegenüberstehe, die voraussichtlich nicht durch die Steigerung der Erdgasproduktion in anderen EU-Ländern oder durch die Erhöhung der Erdgasimporte in die EU aus Drittländern aufgefangen werden könne, entstehe bei der gebotenen konservativen Betrachtung voraussichtlich ein zusätzlicher Erdgasimportbedarf von bereits 30 Mrd. m³ im Jahr 2020 und 57 Mrd. m³ im Jahr 2025, der auf einen Spitzenwert von 123 Mrd. m³ im Jahr 2045 steige und sich im Anschluss auf einen zusätzlichen Importbedarf von immer noch 110 Mrd. m³ im Jahr 2050 reduziere. Um die schon kurzfristig, d.h. ab dem Jahr 2020 entstehende Deckungslücke schließen zu können, müssten zusätzliche Erdgaslieferungen verfügbar gemacht werden. Einer Steigerung der Pipelinegas-Importe aus Norwegen, Nordafrika oder über den sog. Südlichen Korridor stünden – neben abnehmenden Erdgasvorkommen – grundsätzlich auch technische, wirtschaftliche und/oder politische Hindernisse entgegen. Eine Steigerung des Imports aus Russland über den sog. Zentralen Korridor bzw. die Ukraine stehe dessen Marodität und Sanierungsbedürftigkeit entgegen. Auch LNG sei infolge einer prognostizierten LNG-Unterversorgung in den frühen 2020er Jahren nicht geeignet, den entstehenden Netto-Importbedarf bzw. den zusätzlichen Importbedarf preisgünstig zu decken. Durch die Diversifizierung der Transportrouten bestehe nicht nur die Möglichkeit, zusätzliche Gasmengen in die süd- und osteuropäischen Märkte zu verbringen, sondern im Falle eines Lieferausfalls könne auch auf diese Transportroute umgeschwenkt werden. Auch aufgrund der „Asymmetrie der Risiken“, die bei Nichteintritt der prognostizierten Entwicklungen unter Zugrundelegung von Zielszenarien als erheblicher bewertete Auswirkungen nach sich ziehe als im Fall des Nichteintritts der von den Referenzszenarien prognostizierten Entwicklungen, basiere die festgestellte Planung richtigerweise auf konservativen Referenzszenarien. Die Versorgungssicherheit werde durch Schaffung zusätzlicher Transportkapazitäten erhöht, es würden Redundanzen für den Ausfall anderer Importleitungen geschaffen werden. Der Ausbau der Transportinfrastruktur und die Diversifizierung der Transportwege erhöhten auch den Wettbewerb. Zusammen mit der Vermeidung zukünftiger Versorgungsengpässe diene das Vorhaben daher dem Ziel der Preisgünstigkeit der Energieversorgung. Schließlich handele es sich bei der Gasversorgung um eine umweltverträgliche Energieversorgung. Die vermehrte Verwendung von Erdgas als Energieträger leiste auch unter Beachtung des Ziels, den CO2-Ausstoß zu reduzieren, einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele.
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Die mit dem Planfeststellungsbeschluss bzw. der Genehmigung des Vorhabens im vorstehenden Sinne verfolgte Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates bzw. von Europa stellt – was offensichtlich ist – eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung dar, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 – 4 C 7.01 –, BVerwGE 117, 138 – zitiert nach juris, Rn. 9). Die diesbezüglich nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen vom Antragsgegner seiner Zulassungsentscheidung zugrunde gelegten Prognosen, Wertungen und Einschätzungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens unterliegen nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung durch das Gericht. Die Entscheidung darüber, ob das Vorhaben mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, setzt wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraus, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 – 4 C 6.84, 4 C 7.84 –, BVerwGE 72, 365 – zitiert nach juris, Rn. 21). Bei derartigen Prognoseentscheidungen besteht danach ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer energiewirtschaftsrechtlicher Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2007 – 11 A 1194/02 –, DVBl. 2008, 452 – zitiert nach juris, Rn. 95).
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Hiervon ausgehend begegnet die energiewirtschaftsrechtliche Bewertung des Vorhabens durch den Antragsgegner im vorstehenden Sinne jedenfalls nach dem summarischen Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Sie knüpft wesentlich an die der Vorhabenbeschreibung insoweit zugrunde liegende Studie der Prognos AG „Status und Perspektiven der europäischen Gasbilanz“ an (vgl. Antragsunterlage Teil A.01, Kapitel 5.3.2.2, S. 45); die Prognos AG hat in einem Addendum (Bl. 4273 ff. der Verwaltungsakte) im weiteren Verfahren gutachterlich nochmals Stellung genommen zur Einordnung der Entwicklungen des Jahres 2017 und an den Grundaussagen der Ursprungsstudie festgehalten. Die Ursprungsstudie betrachtet nachvollziehbar unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Studien zur Entwicklung insbesondere der Förderkapazitäten sowie der Nachfrageseite differenziert die Chancen und Risiken für die europäische Gasbilanz und kommt zu den in der Antragsunterlage und auch im Planfeststellungbeschluss in Bezug genommen Ergebnissen und Prognosen. Die von Antragstellerseite vorgelegte Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. („Stellungnahme zur Bedarfsbegründung im Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung ‚Nord Stream‘ durch die Ostsee von der Narva-Bucht (RUS) nach Lubmin (DEU) im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres“) setzt sich mit der Prognos-Studie selbst nicht unmittelbar auseinander bzw. hat diese offensichtlich bei ihrer eigenen Beurteilung in keiner Weise in ihren Detailaussagen herangezogen: Letzteres zeigt der Umstand, dass die Prognos-Studie nicht einmal im Literaturverzeichnis der Stellungnahme auftaucht. Zudem erreicht die 13 Seiten umfassende Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. bei weitem nicht die Beurteilungstiefe der Prognos-Studie. Letztlich stellt jedenfalls ihre Stellungnahme lediglich eine energiewirtschaftsfachliche Meinung dar, die der ebenfalls entsprechend wissenschaftlich unterlegten Meinung bzw. Prognose des Antragsgegners gegenüber gestellt wird, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, dass diese Stellungnahme der Prognos-Studie (samt Addendum) überlegen oder ihr gegenüber vorzugswürdig wäre. Die Behörde kann sich auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 – 2 B 72.09 –, juris Rn. 5). Deshalb muss es dabei bleiben, dass es dem Gericht mangels besserer Erkenntnis nicht zusteht, die Prognose der sachverständig beratenen Genehmigungsbehörde als „falsch“ oder „nicht rechtens“ zu beanstanden.
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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ohne weiteres ein besonderes öffentliches Interesse am Fortbestehen der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Bei der durch eine aufgrund einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgebenden Entscheidung eintretenden bzw. zu erwartenden zeitlichen Verzögerung der Ausführung des Bauvorhabens bestünde die Gefahr, dass die prognostizierte Gasversorgungslücke ab 2020 eintreten würde. Bei der aktuellen Geschäftslage des Gerichts wäre mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren selbst im günstigsten Fall kaum vor Ablauf von zwei Jahren zu rechnen und die zeitliche Verzögerung entsprechend groß ausfallen. Auch wenn die Beigeladene dann obsiegte, sich kein Rechtsmittelverfahren mehr anschließen und das Vorhaben rasch verwirklicht würde, wäre ausgehend von den Prognose des Antragsgegners bereits von einer größer gewordenen Versorgungslücke auszugehen. Im bezogen auf diese Prognose worst-case würde möglicherweise wegen veränderter wirtschaftlicher und/oder (geo-) politischer Veränderungen eine Verwirklichung des Vorhabens gänzlich unterbleiben. Die zeitliche Verzögerung würde sich dadurch in ihren Auswirkungen wahrscheinlich verschärfen, dass die Bagger- und Verlegeschiffkapazitäten, die die Beigeladene nach ihrem glaubhaft gemachten Vortrag vertraglich an sich gebunden hat, nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen. Fraglich erscheint zudem, ob es der Beigeladenen gelingen würde, diese Kapazitäten ggfs. bei einer schließlich zu ihren Gunsten ergehenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zeitnah erneut beauftragen zu k6;nnen.
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Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse bzw. die mit Blick auf die prognostizierte Versorgungslücke ab 2020 bestehende Eilbedürftigkeit des Vorhabens ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – insoweit ist insbesondere ihr Hilfsantrag angesprochen – jedenfalls auch nicht dadurch in Frage gestellt, weil derzeit nicht hinreichend konkret absehbar wäre, ob die Zulassungsentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten durchgängig und zeitnah erteilt werden. Die Antragsteller tragen insoweit vor, sie stellten nicht die Frage der Zulässigkeit einer Abschnittsbildung in Frage. Maßgeblich sei aber, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur geplanten Elbquerung der A 20 (Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9.15 – und Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –) ergebe, dass dann, wenn ein einzelner Abschnitt ohne die Realisierung der folgenden Abschnitte funktionslos sei, der Baubeginn mit der Vorlage vollziehbarer Genehmigungen für diejenigen Abschnitte, die erst zur Funktion des Teilabschnitts führten, mittels aufschiebender Wirkung verknüpft werden müsse. Es geht um die Verklammerung von Abschnitten, denen keine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91 – zitiert nach juris, Rn. 43).
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Dieser Sichtweise, die an die fernstraßenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, ist für das Energieleitungsrecht nicht zu folgen. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 – (BVerwGE 157, 73 – zitiert nach juris, Rn. 28) hat das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin von ihm offen gelassene Frage, ob ein Leitungsabschnitt nur dann vor dem Hintergrund der Gesamtplanung sachlich gerechtfertigt ist, wenn er auch eine selbständige Versorgungsfunktion besitzt (vgl. zum Fernstraßenrecht etwa BVerwG, Beschl. v. 05.06.1992 – 4 NB 21.92 –, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 S. 60 und v. 26.06.1992 – 4 B 1-11.92 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.: "selbständige Verkehrsfunktion"), für das Energieleitungsrecht aus denselben Gründen verneint wie für die Abschnittsbildung bei schienengebundenen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 –; 11 VR 6.95 211;, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 und v. 30.12.1996 – 11 VR 25.95 –, NVwZ-RR 1997, 525 <526> = juris Rn. 22).
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F&
#252;r das Recht der schienengebundenen Anlagen hat das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, jeder Planungsabschnitt sei inhaltlich nur dann gerechtfertigt, wenn er eine eigenständige Verkehrsfunktion aufweise, eine Absage erteilt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Auffassung, jedem Planfeststellungsabschnitt müsse eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen, weil nur so ein im Einzelfall denkbarer Planungstorso vermieden werden könne, unter den besonderen Bedingungen des Straßenrechts entwickelt worden sei. Selbst wenn der planfestgestellte Abschnitt einer Eisenbahntrasse nutzlos wäre, könne diese Sichtweise auf das Eisenbahnrecht nicht übertragen werden. Dies gelte insbesondere für die Planung einer Neubautrasse, die sonst – wegen des im Vergleich zum Straßennetz viel weitmaschiger geflochtenen Schienennetzes – nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens möglich wäre (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 – 11 VR 6.95 –, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 = juris, Rn. 26). Diese Grundsätze gelten entsprechend folglich für das Energieleitungsrecht in gleicher Weise. Ist Anknüpfungspunkt der Ansicht der Antragsteller, der Baubeginn für den streitgegenständlichen Abschnitt der Gasversorgungsleitung müsse mit der Vorlage vollziehbarer Genehmigungen für diejenigen Abschnitte, die erst zur Funktion des Teilabschnitts führten, mittels aufschiebender Wirkung verknüpft werden, die spezifisch fernstraßenrechtliche Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer selbständigen Verkehrsfunktion, gilt also diese Forderung für das Energieleitungsrecht nach Maßgabe des Vorstehenden gerade nicht.
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Hinzu kommt hier, dass die Zulassungskompetenz des Antragsgegners an der Abschnittsgrenze endet. Bei einem bundesländerübergreifenden Energieleitungsvorhaben liegt die Bildung von an der Landesgrenze orientierten Planungsabschnitten im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung nahe. Die für die Planfeststellung zuständige Behörde ist gemäß § 43 Satz 1 EnWG nach Landesrecht zu bestimmen. Damit endet die Kompetenz zur Planfeststellung eines länderübergreifenden Vorhabens grundsätzlich an der Landesgrenze (BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – 4 A 11.16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16 –, BVerwGE 159, 121 = NVwZ 2018, 264 – zitiert nach juris, Rn. 32). Das gilt erst recht, wenn die Fortführung der Leitung außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegt.
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Korrektiv der damit grundsätzlich zulässigen Bildung eines Leitungsabschnitts ohne eigene Versorgungsfunktion ist die Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens absehbar unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller macht die vorläufige Vollziehung nicht „in jedweder Hinsicht nur Sinn, wenn mindestens die vorläufige Vollziehbarkeit der funktional erforderlichen Teile wechselseitig gesichert wird.“ Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils, wonach dem Gesamtvorhaben in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73 – zitiert nach juris, Rn. 29; BVerwG, U. v. 14.06.2017 a.a.O. Rn. 34; BVerwG, U. v. 29.06.2017 - 3 A 1/16 - DVBl 2018, 187 – zitiert nach juris Rn. 52). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft gerade auch Energieleitungen.
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Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die landseitige Anbindung des Vorhabens (vgl. insoweit Ziff. B.4.2.3.2 PFB).
- 36
Dass dem Gesamtvorhaben Nord Stream 2 absehbar unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, kann jedenfalls derzeit nicht gesagt werden; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit im Übrigen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 3 A 1.16 –, DVBl. 2018, 187 – zitiert nach juris, Rn. 87). Der Antragsgegner hat im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (unter B.4.2 – dazu näher unten) die erforderliche Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte bzw. das Gesamtvorhaben vorgenommen und ist dabei zu einem vorläufigen positiven Gesamturteil gelangt; die betreffenden Erwägungen sind – soweit sie gerichtlich überprüfbar sind – nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen der Antragsteller in der Antragschrift und weiteren Schriftsätzen widerlegen diese nicht.
- 37
Ist nach alledem eine Abschnittsbildung materiell-rechtlich zulässig, gilt auch für den planfestgestellten Teilabschnitt ohne weiteres § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG bzw. die gesetzgeberische Entscheidung für eine sofortige Vollziehbarkeit.
b)
- 38
Neben das öffentliche Vollziehungsinteresse tritt in der Abwägung das entsprechende private Interesse der Beigeladenen, das das Abwägungsergebnis mitbestimmt. Abgesehen von der zeitlichen Verzögerung des Vorhabens würden als Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Seiten der Beigeladenen täglich Stillstandzahlungen für die beauftragten Baggerschiffe von rund 710.000 EUR auflaufen, für die Verlegeschiffe (ggfs. zusätzlich) im Falle des verspäteten Beginns der Pipelineverlegung von rund 390.000 EUR; die Beigeladene hat die entsprechenden Angaben glaubhaft gemacht. Bei einer durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis bedingten Verzögerung des Vorhabens um ein Jahr macht die Beigeladene Zusatzkosten in Höhe von ca. 570 Mio. EUR geltend.
c)
- 39
Das Ergebnis der Abwägung fällt auch nicht deshalb zu Gunsten der Antragsteller aus, weil bei der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange die Betrachtung nicht auf den Bereich beschränkt bleiben darf, für den der angefochtene Planfeststellungsbeschluss eine Entscheidung trifft. Das gilt zunächst, wenn sich ein Planfeststellungsverfahren anschließt, das eine andere deutsche Behörde durchzuführen hat. Dem wird Rechnung getragen, wenn die gebildeten Teilabschnitte in enger sachlicher und zeitlicher Abstimmung untersucht und planfestgestellt werden, erst recht, wenn beide Beh246;rden die Baufreigabe ihrer Planfeststellungsbeschlüsse überdies wechselseitig durch aufschiebende Bedingungen von der Vollziehbarkeit des jeweils anderen abhängig gemacht haben (BVerwG, U. v. 14.06.2017 – a.a.O. – zitiert nach juris Rn. 34). Wenn das Vorhaben sich im weiteren Verlauf nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, weil es gerade um den Anschluss mit einer Leitung auf fremdem Staatsgebiet geht, kann nicht allein national geplant werden. Eine Abwägung, insbesondere eine Variantenuntersuchung, die sich allein auf eine Betrachtung der von dem Vorhaben betroffenen Belange auf deutschem Staatsgebiet beschränkte, griffe zu kurz. In diesen Fällen wird die Abwägung vielmehr maßgeblich auch davon bestimmt, ob und wie die allen Belangen gerecht werdende Trassenführung jenseits der Bundesgrenze gestaltet werden soll. Es muss eine mit Anhörung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit in der betroffenen Staaten durchgeführtes Verfahren durchgeführt werden, das der Sache einer Umweltprüfung im Sinne des deutschen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gleichkommt (zur UVP-Pflicht grenzüberschreitender Vorhaben vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – Rs. C-205/08 – ZUR 2010, 255 <Rn. 53 ff.>). Auch im Rahmen der Abwägung selbst muss der Planfeststellungsbeschluss sowohl die auf deutscher als auch zumindest die auf dänischem Gebiet durch das Vorhaben berührten Belange in die Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 13/08 –, BVerwGE 136, 332 = NVwZ 2010, 1295 – zitiert nach juris, Rn. 23).
- 40
Der Antragsgegner hat derartig erforderliche Abwägungen in seine Planfeststellungsentscheidung eingestellt.
- 41
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat am 27. März 2018 den Genehmigungsbescheid für die Gas-Rohrleitung Nord Stream 2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Ostsee erteilt. Der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BBergG für den innerhalb des deutschen Festlandsockels belegenen Abschnitt der Nord Stream 2 Pipeline einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedarf. Unter Abschnitt B 4.2.3.1.des Planfeststellungsbeschlusses wird hierzu ausgeführt: Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen, die zur Versagung der beantragten Genehmigung führen könnten, weil sie nicht durch eine Befristung, Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten, stellten prognostische kein unüberwindbares Hindernis für den in der AWZ belegenen Abschnitt der Leitung dar. Gleiches gelte für die Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG. Es wird auf die Antragsunterlagen Teil A. 01, Kapitel 5.4.3. verwiesen.
- 42
Unter Abschnitt B 4.2.3.1. wird weiter ausgeführt, in den Antragsunterlagen sei eine Untersuchung der Frage enthalten, ob der Errichtung der Pipeline unüberwindliche Hindernisse in Hinblick auf die Notwendigkeit der Entscheidung anderer Staaten, namentlich Dänemarks, Schwedens, Finnlands und Russlands entgegenstünden. Hier wird auf die Antragsunterlagen Teil A. 01. Kapitel 5.5.1 sowie den Teil Gesamtplanerische Vorausschau Kapitel 2-5 verwiesen. Zudem würde sich aus dem unter Abschnitt B.2.2. näher dargelegte Stand der Genehmigungen ergeben, dass die Erteilung der Genehmigungen in den vorgenannten Staaten jeweils kurz bevorstünde. Das gelte für den Trassenverlauf in Dänemark unabhängig davon, ob die Pipeline, wie bisher geplant, durch die dänische 12 sm-Zone verlaufen werde oder in die AWZ verlegt werden müsse. Eine Umtrassierung in Dänemark werde voraussichtlich nicht zu einer anderen Trassenführung in Deutschland f252;hren. Im Rahmen des schwedischen Genehmigungsverfahrens seien bereits potentielle Auswirkungen des Baus und des Betriebs der Pipeline auf das neu vorgeschlagene Natura 2000-Gebiet „Hobox Bank und Norra Midjsöbanken“ in der Ostsee berücksichtigt. Auch die auf russischer Seite erforderliche Erdgas-Infrastruktur zur Zuleitung des Erdgases hin zum Startpunkt der Nord Stream 2 sei bereits errichtet und im Betrieb bzw. werde jedenfalls spätestens parallel zur geplanten Inbetriebnahme der Pipeline im Jahre 2019 (voraussichtlich 3. Quartal) in Betrieb genommen.
- 43
In den genannten Erläuterungen wird weiter auf die Erfahrungen mit dem Nord Stream-Vorhaben und den in diesen Rahmen gewonnenen Erkenntnissen zu den Möglichkeiten der Reduzierung von von dem Vorhaben ausgehenden, beeinträchtigenden Wirkungen, unter anderem auf den Naturhaushalt verwiesen. Es wird andererseits auf die auf der Grundlage der Espoo-Konvention durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtprojekt Nord Stream 2, die strategische Meeresplanung sowie die in der Unterlage J. 01 im Übrigen dargelegten Vorgehensweise der Pipelineplanung und -errichtung in den außerhalb der deutschen Jurisdiktion belegenen Abschnitten der Pipeline verwiesen. Die dem Antragsgegner im Planfeststellungsverfahren vorliegenden Unterlagen berücksichtigten neben den Themen der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, des Arten- und Habitatschutzes sowie des Naturschutzes auch sonstige Belange, die unüberwindliche Hindernisse für das Vorgaben bilden könnten. Der Antragsgegner sei am Espoo Verfahren beteiligt gewesen.
- 44
Unter Abschnitt B.4.8.2.1 werden die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen und Belange dargestellt. Hinsichtlich der Länder Russland, Finnland, Schweden, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen und Polen wird jeweils dargestellt, dass die ermittelten nachteiligen Umweltauswirkungen in diesen Ländern für die Bewertung der Planfeststellung nicht relevant seien. In den Abschnitten B.4.8.21.1 ff. werden die Einwendungen gegen das Vorhaben im Hinblick auf den Verlauf der Pipeline außerhalb Deutschlands behandelt.
- 45
Aus alledem ergibt sich, dass im Rahmen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Auswirkungen auf die vom Planfeststellungsbeschluss nicht umfassten Gebiete Deutschlands sowie des Verlaufs der Pipelines außerhalb Deutschlands gesehen und behandelt worden sind. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht der Frage näher nachgegangen werden, ob im einzelnen Bedenken gegen die hier niedergelegten Bewertungen bestehen.
4.
- 46
Mit der Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat sich der weitere Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung erledigt und bedarf es insoweit keiner gesonderten Beschlussfassung mehr.
- 47
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller die Kosten der Beigeladenen tragen, da diese sich mit ihrer Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt und obsiegt hat.
- 48
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Ziff. 1.2, 1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Referenzen
- 4 A 11/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG 4x (nicht zugeordnet)
- § 9 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 3x
- § 3 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- 4 A 13/16 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- FStrG § 17 Erfordernis der Planfeststellung 1x
- §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 9 A 13/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 3 A 1/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 AEG 2x (nicht zugeordnet)
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- BBergG § 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen 1x
- VwGO § 162 1x
- § 43 Satz 1 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 3 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1194/02 1x (nicht zugeordnet)