Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 KM 333/20 OVG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin,
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durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Schließungsanordnung in § 1 Abs. 1 der „Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern“ des Antragsgegners vom 03. April 2020 in der Fassung vom 08. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 16. April 2020 außer Vollzug zu setzen,
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hat keinen Erfolg.
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Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschl. v. 30.04.2019 – 4 VR 3.19, juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschl. v. 10.07.2019 – 8 S 2962/18, juris Rn. 16).
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Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Antrag als überwiegend wahrscheinlich unbegründet.
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Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 08. April 2020 – 2 KM 236/20 OVG –, in dem er u.a. auch die Regelung in § 1 der Verordnung geprüft hat. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags der Antragstellerin an seiner genannten Entscheidung fest. Die – zunächst – bis zum 19. April 2020 befristete Regelung der Schließung sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels unter gleichzeitiger Bestimmung ausdrücklich bezeichneter Ausnahmefälle erweist sich auch im konkreten Einzelfall der Antragstellerin als noch verhältnismäßiger, insbesondere erforderlicher und angemessener Eingriff in ihre Rechte. Zwar muss die Antragstellerin – wie sie vorträgt – einen empfindlichen Eingriff in ihre Rechte hinnehmen, der zu massiven Einkommenseinbußen führt, doch rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Coronavirus-Erkrankung in der derzeitigen Situation derart einschneidende beschränkende Maßnahmen. Für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote liegen hinreichende sachliche Gründe vor, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend wahrscheinlich vorliegt.
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Der Senat sieht dabei auch, dass wegen der Antragstellung durch die Antragstellerin am Freitag, den 17. April 2020 nachmittags, insoweit Bedenken im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehen, als die seit dem 18. März 2020 geltende angegriffene Regelung am Sonntag, den 19. April 2020 um 24.00 Uhr, außer Kraft tritt. Die späte Antragstellung der Antragstellerin macht es zum Einen nicht mehr möglich, dem Antragsgegner in zumutbarer Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zum Anderen erscheint angesichts der erforderlichen Vorbereitungszeit für die Gewährleistung in jedem Fall erforderlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienemindestanforderungen eine Öffnung der Geschäfte der Antragstellerin im Land Mecklenburg-Vorpommern nur schwerlich umsetzbar.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 47 3x
- 2 KM 236/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 2962/18 1x (nicht zugeordnet)