Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 198/10

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anrechnung von Angestelltenzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

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Der Kläger wurde am …. August 19… geboren. Vom 1. April 1967 bis zum 31. März 1970 absolvierte er eine landwirtschaftliche Lehre. Vom 7. April 1970 bis zum 24. März 1971 besuchte er die landwirtschaftliche Lehranstalt in F. als Berufsaufbauschule. Vom 14. April 1971 bis zum 18. März 1974 studierte er an der Fachhochschule G. in der Fachrichtung Landbau. Nach seinem Wehrdienst vom 1. April 19… bis zum 30. Juni 19… befand er sich vom 1. Juli 1975 bis zum 10. November 1975 auf Arbeitssuche. Vom 11. November 1975 bis zum 30. September 1977 war er als Angestellter bei der damaligen Landwirtschaftskammer H. im öffentlichen Dienst tätig, und zwar zunächst mit der Vergütungsgruppe BAT Va und ab 1. Mai 1976 mit der Vergütungsgruppe BAT IVb. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 wurde er als Landwirtschaftsinspektoranwärter als Beamter auf Widerruf in den einjährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Niedersachsen eingestellt. Der Vorbereitungsdienst endete am 30. September 1978. Bereits am 20. September 1978 absolvierte er erfolgreich die Laufbahnprüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst des Landes Niedersachsen.

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Mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 wurde er zum Landwirtschaftsoberinspektor zur Anstellung ernannt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 zum Landwirtschaftsoberinspektor und schließlich mit Wirkung vom 1. August 1981 zum Landwirtschaftsamtmann. Mit Verfügung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 3. März 2006 wurde er wegen des Zusammenschlusses der bisherigen Landwirtschaftskammern H. und I. mit Ablauf des 30. Juni 2006 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

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Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 setzte der Funktionsvorgänger der Beklagten, das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (im Folgenden: NLBV), die dem Kläger ab dem 1. Juli 2006 zu gewährenden Versorgungsbezüge auf einen Ruhegehaltssatz von 69,5 % fest. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte das NLBV nicht die Zeit der Tätigkeit des Klägers vom 11. November 1975 bis 30. September 1977 als Angestellter bei der damaligen Landwirtschaftskammer Hannover.

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Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 26. Juni 2006.

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Unter demselben Datum bescheinigte ihm die Landwirtschaftskammer Niedersachsen,

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„dass seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis in Vergütungsgruppe Va / IVb Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Zeit vom 11.11.1975 bis einschließlich 30.09.1977 mitbestimmend dafür war, dass er ab 01.10.1977 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst übernommen worden ist“

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sowie dass die

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„… Tätigkeit […] für die spätere Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit von Nutzen [war]“.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2006, dem Kläger zugestellt am 9. August 2006, wies das NLBV den Widerspruch des Klägers zurück.

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Mit seiner am 8. September 2006 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als ruhegehaltfähig, denn es bestehe ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen dem Arbeits- und dem Beamtenverhältnis. Die während der privatrechtlichen Tätigkeit für die Landwirtschaftskammer erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten seien für seine spätere Aufgabenerfüllung als Beamter von großem Nutzen gewesen. Während es nach der bei Beginn des Vorbereitungsdienstes zum 1. Oktober 1977 geltenden Rechtslage noch möglich gewesen sei, seine Tätigkeit als Angestellter auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, sei diese Anrechnung dann nur durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung ausgeschlossen worden. Es komme nicht darauf an, dass seine vorherige Tätigkeit bei der Landwirtschaftskammer keine gesetzliche Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gewesen sei; Voraussetzung sei allein, dass die vorangegangene Tätigkeit faktisch mitursächlich gewesen sei. Bereits bei der Bewerberauswahl für den Vorbereitungsdienst sei die vorangegangene Tätigkeit bei der Landwirtschaftskammer ein gewichtiges Kriterium gewesen, was sich auch aus der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer vom 26. Juni 2006 ergebe. Da die Tätigkeit mitursächlich für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst gewesen sei, sei sie auch ursächlich für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gewesen. Forderte man hingegen, dass die Vordiensttätigkeit eine zwingende laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Ernennung gewesen wäre, dann käme dem Tatbestandsmerkmal der für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit gar keine selbstständige Bedeutung mehr zu, was der Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigt habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des NLBV vom 24. Mai 2006 in Form des Widerspruchsbescheides des NLBV vom 4. August 2006 aufzuheben und seine Tätigkeit für den Zeitraum vom 11. November 1975 bis 30. September 1977 als Angestellter bei der damaligen Landwirtschaftskammer Hannover gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

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Das NLBV hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat geltend gemacht, dass die Vorbeschäftigungszeit des Klägers zwar förderlich gewesen sei, letztlich aber nicht gerade diese Tätigkeit zu der Ernennung des Klägers geführt habe. Die berufsbezogene Tätigkeit sei nicht die Voraussetzung dafür gewesen, in den Vorbereitungsdienst übernommen zu werden, vielmehr habe der Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen gestanden, die die entsprechenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Allein die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten seien für das Bestehen der Laufbahnprüfung ausschlaggebend gewesen. Fähigkeiten, die in dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden seien, seien demgegenüber zurückgetreten. Die Tätigkeit bei der Landwirtschaftskammer habe die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht verkürzt. Würde die Zeit des Klägers berücksichtigt, stünde er besser da als ein Beamter, der unmittelbar in den Vorbereitungsdienst eingetreten sei.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Januar 2009 stattgegeben und das NLBV verpflichtet, die Tätigkeit des Klägers in dem Zeitraum vom 11. November 1975 bis zum 30. September 1977 als Angestellter bei der damaligen Landwirtschaftskammer H. als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, diese Angestelltenzeit sei für die Laufbahn des Klägers förderlich gewesen. Die Tätigkeit habe zur Ernennung des Klägers geführt. Es habe ein enger zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der Angestelltentätigkeit und seiner späteren Tätigkeit als Beamter bestanden. Zwar sei die Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst nicht von einer solchen Vordienstzeit im Angestelltenverhältnis abhängig gewesen. Der Vorbereitungsdienst habe allen Bewerbern offengestanden, die die entsprechenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Dies stehe der Berücksichtigung der Angestelltenzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit aber nicht entgegen. Stellte die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis eine zwingende laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und damit auch für die spätere Tätigkeit als Beamter auf Lebenszeit dar, käme dem Tatbestandsmerkmal der Zeit einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit keine selbstständige Bedeutung mehr zu, was von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein könne. Zwar sei die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Fall des Klägers nicht wegen der Angestelltentätigkeit verkürzt worden. Allerdings sei es nur deshalb nicht zu einer solchen individuellen Verkürzung des Vorbereitungsdienstes gekommen, weil der Vorbereitungsdienst während der Ableistung durch den Kläger aufgrund einer Veränderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung rückwirkend generell auf ein Jahr verkürzt worden sei. Aus der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 26. Juni 2006 ergebe sich, dass die Beschäftigung des Klägers im Angestelltenverhältnis mitbestimmend dafür gewesen sei, dass er in den Vorbereitungsdienst übernommen worden sei. Sie sei daher auch mitursächlich für die spätere Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Schließlich sprächen auch die von dem Kläger erreichten Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppen für einen funktionellen Zusammenhang zwischen seinen Tätigkeiten im Angestellten- und Beamtenverhältnis. Als Angestellter sei er seit dem 1. Mai 1976 nach BAT IVb vergütet worden. Er habe damit eine Vergütungsgruppe erreicht, die mindestens der nächst niedrigeren als der Laufbahngruppe des Landwirtschaftsinspektoranwärters entsprochen habe.

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Gegen dieses am 21. Januar 2009 zugestellte Urteil hat das NLBV am 20. Februar 2009 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 (5 LA 49/09) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

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Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor, für die Übernahme in die Laufbahn seien allein die im Vorbereitungsdienst erworbenen und durch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichend und entscheidend. Nur ausnahmsweise, z. B. wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie bewährten Angestellten vorbehalten oder die Dauer des Vorbereitungsdienstes wegen der Vordienstzeit verkürzt worden wäre, könne etwas anderes gelten. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Es komme nicht darauf an, ob die Angestelltentätigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Einstellung in den Vorbereitungsdienst), sondern ob sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit (hier: zum Landwirtschaftsinspektor z. A.) maßgeblich von Nutzen gewesen sei. Der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 26. Juni 2006 könne kein objektiver Beleg für einen funktionellen Zusammenhang der Angestelltentätigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entnommen werden. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, es sei nur wegen der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht mehr zu einer individuellen Verkürzung des Vorbereitungsdienstes gekommen, handele es sich um reine Spekulation. Zudem wäre auch nach altem Recht nicht sogleich am Anfang des Vorbereitungsdienstes eine Verkürzung erfolgt. Der Umstand, dass der Kläger als Angestellter zuletzt in der Vergütungsgruppe BAT IVb beschäftigt worden sei, spreche nicht für einen funktionellen Zusammenhang.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht im Wesentlichen geltend, dass er als Angestellter wie auch nach Ernennung zum Beamten auf Probe genau dieselbe Stelle mit demselben Aufgabenbereich besetzt habe, die für ihn freigehalten worden sei. Es habe sich lediglich sein Status verändert. Die jeweiligen Vortätigkeiten seien deshalb auch immer kausal und von wesentlicher Bedeutung für die Ernennung und Übertragung des jeweiligen Statusamtes. Es gehe gerade nicht um irgendwelche Vorkenntnisse, die später in irgendeiner Form der Beamtenlaufbahn förderlich gewesen seien. Der Vorbereitungsdienst habe sich für ihn nur noch als Formalie dargestellt, weil er die erforderlichen Kenntnisse bereits in seiner Zeit als Angestellter erworben habe. Deshalb bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Vordienstzeit und der Beamtenernennung. Eine andere Betrachtung würde Sinn und Zweck des § 10 BeamtVG außer Acht und weitestgehend leerlaufen lassen. Die Angestelltentätigkeit sei förderlich für die Dienstausübung. Eine andere Auslegung würde ihn auch im Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern ungerechtfertigt benachteiligen, denn er habe qualitativ dieselbe Arbeit im Angestelltenverhältnis verrichtet wie nach der Ernennung zum Beamten. Ihm würde im Vergleich mit anderen Versorgungsempfängern, die direkt in die Beamtenlaufbahn eingestiegen seien, ein geringeres Ruhegehalt zustehen, obgleich er zeitlich länger aufgrund der Angestelltentätigkeit für seinen Dienstherrn tätig gewesen sei. Dass es nicht zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes gekommen sei, beruhe allein auf dem Umstand, dass der Vorbereitungsdienst ohnehin auf ein Jahr verkürzt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm in der Zeit vom 11. November 1975 bis zum 30. September 1977 als Angestellter bei der damaligen Landwirtschaftskammer H. ausgeübte Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen.

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I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit seiner Angestelltentätigkeit vom 11. November 1975 bis zum 30. September 1977 gemäß der nach der Übergangsregelung des § 81 Abs. 1 und Abs. VII Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz - NBeamtVG - vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. 2011, Seite 422) hier weiter anwendbaren Vorschrift des § 10 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - zu.

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Nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor.

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Der Kläger hatte allerdings bereits 1968 sein 17. Lebensjahr vollendet und war vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis am 1. Oktober 1977 ohne Unterbrechung in der Zeit vom 11. November 1975 bis 30. September 1977 als Angestellter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienste der damaligen Landwirtschaftskammer H. als öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig.

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Jedoch ist die Angestelltenzeit des Klägers vom 11. November 1975 bis zum 30. September 1977 keine für seine Laufbahn förderliche Tätigkeit, die zu seiner Ernennung geführt hat.

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Es müssten zwei weitere Tatbestandsmerkmale vorliegen, nämlich

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zum einen, dass die Tätigkeit für die Laufbahn des Klägers förderlich gewesen ist (siehe unten 1.),

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zum anderen, dass diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat (siehe unten 2.),

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Die Differenzierung zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen ist schwierig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2002 (- BVerwG 2 C 4.01 -, juris Rn. 14) ausgeführt:

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"Obgleich die Förderlichkeit nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist, kommt dem gesetzlichen Merkmal kaum eigenständige Bedeutung zu, da es in aller Regel von dem weiteren normativen Erfordernis umfasst wird, wonach die Tätigkeit zur Ernennung geführt haben muss."

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In der Rechtsprechung und Literatur werden beide Tatbestandsmerkmale oft vermischt.

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1. Die Angestelltenzeit des Klägers in der Zeit vom 11. November 1975 bis 30. September 1977 war eine für seine Laufbahn "förderliche Tätigkeit".

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Nach Tz. 10.1.13 BeamtVGVwV i. V. m. Tz. 10.1.13.2 BeamtVGVwV sind Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen (Tz 10.1.12.1 BeamtVGVwV) abgeleistet worden sind und wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder, falls diese Tätigkeiten einer in der Tz 10.1.12 bezeichneten Beschäftigungszeit unmittelbar vorausgegangen sind, mit dieser in einem inneren Zusammenhang gestanden haben. Der innere Zusammenhang wird in den Verwaltungsvorschriften nicht weiter bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur "Förderlichkeit für die Laufbahn des Beamten " entschieden, dass die in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geforderte Förderlichkeit der Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten die Förderlichkeit der Tätigkeit für das konkrete Amt im funktionellen Sinn einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - BVerwG 2 C 4.84 -, juris). Eine Tätigkeit ist "förderlich", wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens (BVerwG, Urteil vom 14.3.2002, a. a. O., Rn. 13).

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In der Kommentarliteratur, die von der Rechtsprechung zitiert wird, (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.7.2009 - 1 A 826/09.Z -, juris Rn. 3), wird das oben wiedergegebene Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 (a. a. O., Rn. 13) um die Worte „im gesteigerten Maße nützlich“ ergänzt (vgl. Plog/ Wiedow, BBG, Band 2, § 10 BeamtVG Rn. 55). Hierfür gibt es allerdings aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 (a. a. O.) keine Anhaltspunkte.

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Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Angestelltenzeit des Klägers vom 11. November 1975 bis zum 30. September 1977 für seine Dienstausübung als Landwirtschaftsinspektor förderlich gewesen ist. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Angestelltenzeit des Klägers seine Dienstausübung erst ermöglicht hätte. Es ist aber davon auszugehen, dass sie für die Dienstausübung nützlich gewesen ist, die Dienstausübung jedenfalls erleichtert hat. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat am 26. Juni 2006 bescheinigt, dass die Angestelltentätigkeit des Klägers für die spätere Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit von Nutzen war. Wenn eine Tätigkeit für eine Dienstausübung von Nutzen ist, erleichtert sie diese auch. Auch das Bundesverwaltungsgericht verwendet diese beiden Begriffe in dem zitierten Urteil vom 14. März 2002 nebeneinander (a. a. O., Rn. 13). Allerdings hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ihre Einschätzung, dass die Angestelltentätigkeit von Nutzen gewesen sei, nicht unter Darlegung der inhaltlichen Anforderungen des Dienstpostens des Klägers als Landwirtschaftsinspektor konkretisiert. Da der Kläger nach seinem - von der Beklagten unbestrittenen - Vortrag aber während der Angestelltenzeit dieselben Aufgaben wahrgenommen hat wie nach seiner Ernennung zum Landwirtschaftsinspektor z. A., ist mit dieser Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen davon auszugehen, dass die Angestelltentätigkeit des Klägers seine Dienstausübung zumindest erleichtert hat und deshalb für seine Laufbahn förderlich im oben dargestellten Sinne gewesen ist.

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2. Die Angestelltenzeit des Klägers hat aber nicht zu der Ernennung des Klägers i. S. v. § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geführt.

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a) Unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - BVerwG 2 B 103.11 -, juris Rn. 9 unter Hinweis u. a. auf § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; siehe auch § 30 Abs. 4 NBG).

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Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall maßgeblich, ob die Angestelltentätigkeit des Klägers zu seiner Ernennung zum Beamten auf Probe, und zwar zur Ernennung zum Landwirtschaftsinspektor z. A., geführt hat.

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b) Dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, setzt voraus, dass zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein funktioneller Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, siehe zuletzt Beschluss vom 5.12.2011 - BVerwG 2 B 103.11 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2011 (a.a.O., Rn. 8) zu dem Tatbestandsmerkmal, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ausgeführt:

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"Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile ….vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.)."

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In seiner Entscheidung vom 14. März 2002 (a. a. O., Rn. 13) hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben unter Ziff. II 1. zitiert - zum Tatbestandsmerkmal der förderlichen Tätigkeit ausgeführt:

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"Eine Tätigkeit ist "förderlich", wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird."

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Vergleicht man diese beiden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, könnte dies den Eindruck vermitteln, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Unterschied zwischen den beiden Tatbestandsmerkmalen macht, wonach einerseits die Tätigkeit für die Laufbahn förderlich sein muss und andererseits diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Als Voraussetzung für beide Tatbestandsmerkmale könnte es ausreichen - wenn man die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts isoliert betrachtet und dann miteinander vergleicht -, dass die Vordiensttätigkeit die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Eine Erleichterung wird man schon annehmen können, wenn die Vortätigkeit für die Dienstausübung von Nutzen ist. Dies hätte zur Folge, dass alle Vordienstzeiten, die die spätere Dienstausübung des Beamten erleichtern - also von Nutzen sind - als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.

52

Das oben wiedergegebene Zitat aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2011 (a.a.O., Rn. 8) ist aber nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext der Entscheidung zu verstehen. In dem vorhergehenden Satz führt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss aus, dass ein funktioneller Zusammenhang gegeben ist, "wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen aus der Vortätigkeit zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat". Dass das Bundesverwaltungsgericht nicht jede Erleichterung der Dienstausübung durch die Vortätigkeit ausreichen lassen wollte, sondern nach wie vor voraussetzt, dass die Vordiensttätigkeit - auch wenn sie von Nutzen gewesen ist - darüber hinaus ein wesentlicher Grund für die Ernennung gewesen sein muss, ergibt sich auch aus dem Ergebnis seines Beschlusses vom 5. Dezember 2011 (a. a. O.). In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2001 (- 1 A 88/08 -, juris) in jenem Fall bestätigt, in dem eine Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähig abgelehnt worden ist, weil die vordienstliche Tätigkeit jenes Klägers als Verwaltungsangestellter keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z. A. darstelle und die Ernennung hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes beruht habe. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2011 (a.a.O.) nicht festgestellt, dass es von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wollte, sondern es hat im Gegenteil ausgeführt, dass die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „zur Ernennung geführt“ in seiner ständigen Rechtsprechung geklärt sei.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass der Beamte durch die Vortätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben muss, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.1998 - BVerwG 2 C 12.97 -, juris Rn. 20; Urteil vom 16.5.1961 - BVerwG II C 192.58 -, DÖD 1961, 154). In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird im Einklang mit dieser Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal "zur Ernennung geführt" eine Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung verlangt und dass das Kausalitätserfordernis nicht immer schon dann erfüllt ist, wenn eine Förderlichkeit der Vortätigkeit zu bejahen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 28.1.2008 - 4 S 444/06 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2006 - 1 A 53/05 -, juris Rn. 6). Die Vortätigkeit muss deshalb zumindest mitursächlich gewesen sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 28.1.2008, a.a.O., Rn. 19 m. w. N.). Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2006, a.a.O., Rn. 7). In Tz. 10.1.11 BeamtVGVwV ist dementsprechend geregelt, dass die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung nach § 10 Satz 1 BeamtVG zur Ernennung geführt hat, als erfüllt angesehen werden soll, wenn und soweit während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die ein wesentlicher Grund - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, insoweit also ein Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht zwischen der früheren und der neuen Verwendung besteht.

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In diesem Lichte ist auch das oben wiedergegebene Zitat aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2011 (a. a. O., Rn. 8) zu sehen. Denn das Tatbestandsmerkmal "zur Ernennung geführt" setzt zusätzlich - über eine "Förderlichkeit einer Tätigkeit" hinaus - begrifflich eine Kausalität dahingehend voraus, dass die Vordiensttätigkeit für die Ernennung zum Beamten auf Probe ein wesentlicher - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende - Grund und nicht nur von Nutzen für die spätere Ernennung gewesen sein muss. Selbst wenn die Vordiensttätigkeit die spätere Dienstausübung erleichtert hat, hat sie nach alledem nur dann "zur Ernennung geführt", wenn sie ein wesentlicher, nicht notwendig ausschlaggebender Grund für die Ernennung gewesen ist.

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Gemessen an diesen festzuhaltenden Grundsätzen hat die Angestelltentätigkeit des Klägers in der Zeit vom 11. November 1975 bis zum 30. September 1977 nicht als wesentlicher Grund zu seiner Ernennung zum Landwirtschaftsinspektor z. A. und später zum Landwirtschaftsinspektor geführt. Der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der während der streitbefangenen Vordienstzeiten ausgeübten Tätigkeit und der späteren Ernennung zum Landwirtschaftsinspektor z. A. hat nicht bestanden.

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aa) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (vgl. OVG NW, Urteil vom 9.5.2011 - 1 A 88/08 -; Hess. VGH, Urteil vom 6.11.1996 - 1 UE 327/95 - juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Der Kläger ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienstes eingetreten und hat den Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen. Nach bestandener Laufbahnprüfung ist er zum Landwirtschaftsinspektor z. A. ernannt worden. Die hierfür maßgeblichen Kenntnisse und Erfahrungen hat er demnach im einjährigen Vorbereitungsdienst erlangt. Seine Angestelltenzeit tritt demgegenüber als wesentlicher Grund zurück. Auch aus der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 26. Juni 2006 ergibt sich nicht, dass die Angestelltentätigkeit für die Ernennung des Klägers zum Landwirtschaftsinspektor z. A. mitursächlich wäre. In dieser Bescheinigung wird lediglich bestätigt, dass die Vortätigkeit für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitbestimmend gewesen sei. Dass der Kläger vor und nach dem Vorbereitungsdienst dieselben Tätigkeiten verrichtet hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht, dass der Kläger (auch) wegen dieses Umstands zum Landwirtschaftsinspektor z. A. ernannt worden wäre.

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bb) Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (OVG NRW, Urteil vom 9.5.2011, a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 6.11.1996, a.a.O., Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 28.1.2008, a.a.O., Rn. 27).

58

Zwar hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen am 26. Juni 2006 bestätigt,

59

„dass seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis in Vergütungsgruppe Va / IVb Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Zeit vom 11.11.1975 bis einschließlich 30.09.1977 mitbestimmend dafür war, dass er ab 01.10.1977 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst übernommen worden ist“.

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Dieser Bescheinigung kommt jedoch insoweit kein Beweiswert zu. Denn für die Behauptung, die Angestelltentätigkeit des Klägers sei für seine Übernahme in den Vorbereitungsdienst mitbestimmend gewesen, finden sich in der Personalakte des Klägers keine Anhaltspunkte.

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Die gesetzlichen Vorschriften sahen eine solche Tätigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ebenfalls nicht vor. Der Vorbereitungsdienst regelte sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst vom 1. Juni 1968 (Nds. GVBl. S. 100). Nach § 6 Nr. 2 dieser Verordnung konnte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes eingestellt werden, wer u. a.

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a) höchstens 30 Jahre alt gewesen ist oder

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c) als technischer Angestellter höchstens 40 Jahre alt gewesen ist und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes wahrgenommen worden sind.

65

Für den Kläger ist hier die Alternative des § 6 Nr. 2 a) der Verordnung einschlägig gewesen, weil er noch nicht 30 Jahre alt gewesen ist, nicht jedoch die Alternative c), die Vortätigkeiten von mindestens fünf Jahren als eine Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgesehen hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass allen Bewerbern die Einstellung in den Vorbereitungsdienst offen gestanden hat, die die Voraussetzungen des § 6 der Verordnung erfüllt haben. Zwar verlangt - wie dargelegt - § 6 Abs. 2 c) der Verordnung u. a. eine Beschäftigung von mindestens fünf Jahren im öffentlichen Dienst. Dies betraf aber nur die Gruppe der Bewerber, die zwischen 30 und 40 Jahre alt und technische Angestellte gewesen sind und nicht generell alle Bewerber.

66

Es ist auch keine Verwaltungspraxis erkennbar, wonach die Landwirtschaftskammer H. entgegen dieser Verordnung generell die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von einer Vortätigkeit, wie der Kläger sie geleistet hat, abhängig gemacht hätte oder dass sie bevorzugt Angestellte des öffentlichen Dienstes in den Vorbereitungsdienst eingestellt hätte. Aus der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 26. Juni 2006 ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

67

Der Kläger dringt auch nicht mit seinem - allerdings zum Tatbestandsmerkmal der "Förderlichkeit der Tätigkeit" geltend gemachten - Vortrag durch, dem Tatbestandsmerkmal einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit komme keine selbstständige Bedeutung mehr zu, wenn man fordere, dass die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis eine zwingende laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und damit auch für die spätere Tätigkeit als Beamter auf Lebenszeit darstelle. Zum einen wird nicht notwendig vorausgesetzt, dass die privatrechtliche Tätigkeit eine "zwingende laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst" ist. Eine Anerkennung einer Vordiensttätigkeit ist z. B. dann möglich, wenn eine entsprechende Verwaltungspraxis beim Dienstherrn besteht, die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von einer privatrechtlichen Vortätigkeit abhängig zu machen. Zum anderen bleibt die selbständige Bedeutung der förderlichen Tätigkeiten nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG für die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst von der vorliegenden Frage unberührt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach Sinn und Zweck des § 10 BeamtVG die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - namentlich bei den wirtschaftlichen Verwaltungen Deutsche Bundespost und Deutsche Bahn - ausgeübte, zur Berufung in das Beamtenverhältnis führende Tätigkeit honoriert werden sollte (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 115 BBG a. F.: BVerwG, Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG II C 44.69 -, DÖD 1971, 212). Hierbei handelte es sich in erster Linie um Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst.

68

cc) Weiterhin wird die Auffassung vertreten, dass ein funktionaler Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn der Vorbereitungsdienst wegen der Vordienstzeit gekürzt wurde (so Kümmel, BeamtVG, Stand: Dezember 2011, § 10 Rn. 48; Fürst, GKöD, Teil 3a, Versorgungsrecht I, Stand: Januar 2012 § 10 Rn. 59; a. A. VG Aachen, Urteil vom 30.10.2008 - 1 K 118/08 -, juris Rnrn. 31 - 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.1.2009 - 23 K 1213/08, juris Rn. 24).

69

Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst vom 1. Juni 1968 (a. a. O.) dauerte der Vorbereitungsdienst drei Jahre. § 10 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung sah eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bereits geleistete Lehr- oder Praktikantenzeiten vor. Außerdem konnten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich waren, bis zu sechs Monate angerechnet werden. Diese Vorschrift kam aber für den Kläger nicht zum Tragen. Denn mit Art. I Nr. 7 der Änderungsverordnung vom 25. Januar 1978 (Nds. GVBl. S. 78) - also während des vom Kläger geleisteten Vorbereitungsdienstes - wurde § 10 dieser Verordnung neu gefasst. Der Vorbereitungsdienst wurde auf ein Jahr verkürzt (§ 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25.1.1978, a.a.O.), zugleich wurden die Kürzungs- und Anrechnungsmöglichkeiten gestrichen. Gemäß Art. III Abs. 2 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 25. Januar 1978 (a.a.O.) trat diese Umgestaltung rückwirkend zum 1. Juli 1974 in Kraft, so dass der Vorbereitungsdienst des Klägers nur ein Jahr betrug.

70

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es zu einer individuellen Verkürzung des Vorbereitungsdienstes des Klägers nur deshalb nicht gekommen sei, weil der Vorbereitungsdienst rückwirkend generell auf ein Jahr verkürzt worden sei. Ob der Vorbereitungsdienst des Klägers nach den alten Vorschriften gekürzt worden wäre, spielt jedoch für die Frage des funktionellen Zusammenhangs zwischen der Angestelltentätigkeit und dem Beamtenverhältnis keine Rolle. Denn maßgeblich ist allein, ob der Vorbereitungsdienst wegen einer Vortätigkeit verkürzt worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Im Übrigen ist nicht feststellbar, ob der Vorbereitungsdienst des Klägers bei Fortgeltung der alten Kürzungsvorschriften gekürzt worden wäre, weil es sich um Ermessensvorschriften handelte. Es spricht zudem Vieles für den Vortrag der Beklagten, die darauf hinweist, dass gegenüber dem Kläger offenbar nicht schon zu Beginn seines Vorbereitungsdienstes - als noch die alten Vorschriften galten - eine Verkürzung ausgesprochen worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts.

71

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts kann auch nicht aus den von dem Kläger erreichten Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppen ein funktioneller Zusammenhang zwischen seinen Tätigkeiten im Angestellten- und Beamtenverhältnis festgestellt werden.

72

Der Kläger war als Angestellter seit dem 1. Mai 1976 mit der Vergütungsgruppe BAT IVb beschäftigt und hatte damit eine Vergütungsgruppe erreicht, die mindestens der nächst niedrigeren als der Laufbahngruppe des Landwirtschaftsinspektors entsprach. Nach Tz. 10.1.11 BeamtVGVwV ist der funktionelle Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 nur als gegeben anzusehen, wenn die während der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der der Angestellte oder Arbeiter als Beamter angestellt worden ist. Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats nicht so zu verstehen, dass ein Funktionszusammenhang schon dann vorliegt, wenn die Tätigkeiten als Angestellter der nächstniedrigen Laufbahngruppe, in der er als Beamter angestellt worden ist, entsprechen. Sie gibt vielmehr eine weitere Voraussetzung neben dem Merkmal vor, dass die Vortätigkeit ein wesentlicher Grund für die Ernennung gewesen sein muss. Umgekehrt schließt diese Regelung einen funktionellen Zusammenhang bereits dann aus, wenn die Tätigkeiten als Angestellter nicht der nächstniedrigeren Laufbahngruppe entsprechen.

73

II. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er werde im Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern ungerechtfertigt benachteiligt, denn er habe qualitativ dieselbe Arbeit im Angestelltenverhältnis verrichtet wie nach der Ernennung zum Beamten auf Probe. Ihm würde im Vergleich mit anderen Versorgungsempfängern, die direkt in die Beamtenlaufbahn eingestiegen seien, ein geringeres Ruhegehalt zustehen, obgleich er aufgrund der Angestelltentätigkeit zeitlich länger für seinen Dienstherrn tätig gewesen sei.

74

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würde. Dies ist hier nicht der Fall.

75

Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen die §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter. Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteil vom 28.10.2004 - BVerwG 2 C 38.03 -, juris Rn. 19 m.w.N.)

76

Gemessen hieran ist die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Satz 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 28.1.2008, a.a.O., Rn. 22). Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, ist ein sachlicher Grund dafür gegeben, den Kläger nicht wie Versorgungsempfänger zu behandeln, die direkt in die Beamtenlaufbahn eingestiegen sind, auch wenn der Kläger vor und nach dem Vorbereitungsdienst dieselben Tätigkeiten verrichtet hat.

 


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