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BeamtStG § 22 Entlassung kraft Gesetzes

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 896/25
26. November 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 8985/25
17. Oktober 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 62/25
28. März 2025
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24. Oktober 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 319/22
3. April 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 E 23.582
11. August 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 3415/20
13. Juni 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 314/23
27. April 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2600/20
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1729/22
28. Oktober 2022
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