Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LC 129/12
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Dauer der Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers.
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Der 1970 in Pančevo/Serbien geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Er reiste erstmals im April 1988 ins Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Im Januar 1990 reiste er erneut mit seiner damaligen Lebensgefährtin ins Bundesgebiet und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls erfolglos blieb. Im Dezember 1991 wurde in Serbien ihr gemeinsamer Sohn geboren. Im März 1994 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin ins Bundesgebiet und durchlief erfolglos ein weiteres Asylverfahren. Im Juni 1994 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Da zu dieser Zeit Abschiebungen nach Rest-Jugoslawien nicht möglich waren, wurde der Kläger zunächst geduldet.
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Am 25. März 1999 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige E. B., geb. F.. Er beantragte daraufhin im April 1999 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Weil zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig waren, wurde zunächst nicht über diesen Antrag entschieden, sondern der Kläger wurde weiterhin geduldet.
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Am G. Dezember 1999 wurde seine Tochter H. und am I. September 2001 seine Tochter J. geboren. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wie folgt verurteilt worden:
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- am 21. Juni 1995 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung,
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- am 17. Juli 1997 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen,
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- am 19. Mai 1999 vom Amtsgericht Heilbronn wegen Diebstahls u.a. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen,
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- am 15. Juli 1999 vom Amtsgericht Essen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen,
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- am 24. Januar 2000 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,
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- am 23. Juli 2002 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung,
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- am 23. November 2004 vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung und
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- am 7. April 2005 vom Amtsgericht Wilhelmshaven wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 23. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
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Aufgrund der Verurteilung vom 24. Januar 2000 und des Widerrufs der Bewährung aus der Verurteilung vom 21. Juni 1995 befand sich der Kläger in der Zeit vom 11. Juli 2001 bis zum 24. April 2003 in Strafhaft. Nach Verbüßung von 2/3 bzw. 1/2 der beiden vorgenannten Verurteilungen wurden die Strafreste durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Bewährung ausgesetzt, da der Kläger erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt und sich in ihm bewilligten Lockerungen bewährt habe.
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Unter dem 6. August 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Gleichzeitig sprach die Beklagte eine ausländerrechtliche Verwarnung aus, in der sie darauf hinwies, dass trotz der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen von der Ausweisung des Klägers bisher abgesehen worden sei, diese jedoch nun bei einem weiteren Verstoß gegen die Rechtsordnung erfolgen könne.
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Ende Dezember 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 15. Dezember 2003 dauerhaft von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt lebe. Am K. April 2004 wurde jedoch noch die dritte gemeinsame Tochter L. geboren.
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Im Juli 2005 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und erhielt von der Beklagten zunächst Fiktionsbescheinigungen, da weiterhin strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig waren.
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Im Juli 2006 erschien die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten und gab an, dieser habe seit Anfang 2006 keinen Kontakt mehr zu ihren gemeinsamen Kindern. Er nehme seine Rechte und Pflichten als Vater nicht mehr wahr. Er kümmere sich nur noch um seine neue Lebensgefährtin und deren gemeinsames Kind.
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Am G. August 2006 wurde das fünfte Kind des Klägers, das Mädchen M. B. geboren. Deren Mutter N. O. ist slowakische Staatsangehörige und verfügte zum damaligen Zeitpunkt über einen französischen Aufenthaltstitel.
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Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und Frau O. fertigte die Polizeiinspektion Wilhelmshaven am 23. Januar 2007 einen Vermerk, wonach beide nicht mehr in Deutschland seien. Sie hätten ihre Wohnung geräumt und ihr Anwalt sei sich "relativ sicher", dass die beiden nach Frankreich geflüchtet seien, da sich der Kläger der Verbüßung einer Haftstrafe entziehen wolle.
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Am 14. Februar 2007 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Das Sorgerecht für die drei gemeinsamen Töchter wurde dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam zugesprochen.
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Am 26. Juni 2007 wurde der Kläger bei seiner Einreise ins Bundesgebiet aus Frankreich kommend festgenommen, da gegen ihn verschiedene Haftbefehle vorlagen. Er wurde anschließend wegen der noch offenen Freiheitsstrafen in Strafhaft genommen.
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Unter dem 7. Januar 2008 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Daraufhin gab der Kläger an, zu seinen drei deutschen Töchtern intensiven Kontakt zu haben und sich auch mit seiner geschiedenen Ehefrau, mit der er nach wie vor gemeinsam das Sorgerecht ausübe, ausgesprochen zu haben. Diese besuche ihn auch mit den Kindern in der JVA. Seine Ausweisung und Abschiebung würden dieses Verhältnis zerstören.
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Mit Bescheid vom 21. April 2008 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Zur Begründung führte sie aus, durch die letzte Verurteilung vom 7. April 2005 zu Freiheitsstrafen von 9 und 6 Monaten ohne Bewährung erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Regelausweisung. Besonderen Ausweisungsschutz genieße er nicht, da er mit seinen deutschen Kindern nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebe und auch keine schützenswerten Bindungen zu ihnen bestünden. Eine Ausnahme von der Regelausweisung sei nicht angezeigt. Die strafrechtliche Entwicklung des Klägers mache deutlich, dass in Zukunft mit weiteren Straftaten zu rechnen sei, da er sich auch bisher weder durch Bewährungsstrafen noch durch eine ausländerrechtliche Verwarnung von weiteren Straftaten habe abhalten lassen.
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Die gegen die Ausweisung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. Dezember 2008 - 11 A 1437/08 - ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe durch die Vielzahl seiner Verurteilungen sogar die Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 2. Alt. AufenthG erfüllt, da er innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Mangels schutzwürdiger Bindungen zu seinen deutschen Kindern genieße er keinen besonderen Ausweisungsschutz. Doch selbst wenn ein solcher angenommen würde und deshalb von einer Regelausweisung auszugehen sei, ergäbe sich nichts anderes. Denn dem Kläger könne keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Seit 1995 sei er acht Mal strafrechtlich verurteilt worden und zwar zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 6 Monaten. Weder Bewährungsstrafen noch verbüßte Freiheitsstrafe, Aussetzung des Strafrests zur Bewährung, eine ausländerrechtliche Verwarnung oder familiäre Bindungen hätten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können.
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Der Kläger wurde am 18. Dezember 2008 nach Serbien abgeschoben, nachdem die Staatsanwaltschaft Oldenburg von der weiteren Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen abgesehen hatte. Sie ordnete jedoch an, dass die Vollstreckung nachgeholt werde, wenn der Kläger vor Ablauf der Vollstreckungsverjährung am 12. September 2018 wieder ins Bundesgebiet einreise.
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Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 beantragte der Kläger die Befristung des bestehenden Einreiseverbotes. Er übersandte ein Führungszeugnis des Grundgerichts Pančevo vom 4. Juni 2010, wonach gegen ihn kein Untersuchungs- oder Strafverfahren geführt werde. Nachdem er der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die gesamten Abschiebekosten erstattet hatte, führte er zur Begründung seines Befristungsantrags weiter aus, er habe zu seinen drei deutschen Kindern von Belgrad aus ständigen Kontakt per Telefon und Internet. Er wolle jedoch zukünftig auch wieder persönlichen Umgang mit seinen Kindern haben. Seit seiner Abschiebung lebe er in Belgrad und sei nicht mehr straffällig geworden. Es sei ihm deshalb eine günstige Sozialprognose zu stellen. Ursache für seine Straffälligkeit in Deutschland sei sein Alkoholkonsum gewesen. Zwischenzeitlich habe er dem Alkohol abgeschworen und trinke nicht mehr. Die regelmäßige Sperrfrist sei daher zu verkürzen.
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Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten erklärte die geschiedene Ehefrau des Klägers, dass dieser regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern habe. Er rufe regelmäßig an, schreibe E-Mails und telefoniere über die Webcam mit ihnen. Da er seine Kinder wirklich vermisse und auch mit dem Alkohol aufgehört habe, sei sie bereit, ihm noch eine Chance zu geben.
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Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 befristete die Beklagte die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf den 15. September 2018. Zur Begründung führte sie aus, die Dauer der Sperrfrist sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und richte sich danach, wann der durch die Ausweisungsverfügung vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei. Hierbei seien die besonderen Umstände des Einzelfalls, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Sie - die Beklagte - habe sich an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz orientiert, wonach bei Ist-Ausweisungen, wie der des Klägers, regelmäßig eine Frist von 10 Jahren festzusetzen sei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er die Abschiebekosten bereits vollständig gezahlt und sich scheinbar in Serbien wirtschaftlich gut integriert habe. Auch pflege er nunmehr regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern. Zu seinen Lasten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits lange vor seiner Inhaftierung im Jahre 2007 den Kontakt zu ihnen abgebrochen und sich mit seiner neuen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Frankreich abgesetzt habe. Während seiner Haft habe er auch nur einmal Besuch von seinen deutschen Kindern bekommen. Da die Kinder mittlerweile in einem Alter seien, in dem eine Fernkommunikation möglich sei, liege auch keine besondere Härte vor. Weiter sei bei der Abschiebung von der weiteren Vollstreckung der Haftstrafen in vier Fällen abgesehen worden. Die Vollstreckungsverjährung trete am 12. September 2018 ein. Bei einer Einreise zu einem früheren Zeitpunkt werde der Kläger in Haft genommen. Dies könne nicht von ihm gewollt sein. Eine Befristung bis zum 15. September 2018 sei daher verhältnismäßig. Ein vom Kläger am 9. März 2009 unternommener Versuch, unerlaubt ins Bundesgebiet einzureisen, von dem die Beklagte Kenntnis erlangt habe, werde aufgrund der minderjährigen Kinder nicht fristverlängernd berücksichtigt. Für den Fall nachträglich eintretender veränderter Umstände behielt sich die Beklagte den Widerruf ihrer Befristungsentscheidung vor.
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Der Kläger hat am 23. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, die von der Beklagten bestimmte Frist sei insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK unverhältnismäßig lang. Der ständige Kontakt zu seinen Kindern über Fernkommunikationsmittel ersetze nicht den zwingend erforderlichen persönlichen Umgang. Er bemühe sich, alle Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. Er habe die Abschiebekosten gezahlt und sein Leben vollständig geändert. Seit er in Belgrad lebe, sei er nicht mehr straffällig geworden. Seine bisherigen Straftaten, die zum Teil schon 12 Jahre zurück lägen, hätten mit seinem Alkoholkonsum in Verbindung gestanden. Um sein Leben zu ändern, trinke er nun keinen Alkohol mehr. Bereits in der Haft in Deutschland habe er an einer Behandlungsgruppe für Gewalttäter teilgenommen. Er habe einen Reifeprozess durchlebt. Insgesamt sei ihm eine günstige Sozialprognose zu stellen, da keine Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten mehr drohe. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Regelfrist von 10 Jahren nicht verkürzt habe. Bezüglich der noch offenen Restfreiheitsstrafen bestehe die Möglichkeit von Vollzugslockerungen. Jedoch auch bei seiner erneuten Inhaftierung könnten ihn seine Kinder in der JVA besuchen, sodass das zwischenzeitlich aufgebaute gute Verhältnis bestehen bleiben könne. Seine geschiedene Ehefrau befürworte seine Wiedereinreise. Die Kinder würden ihn vermissen und viel über ihn reden. Auch seine Ehefrau sei davon überzeugt, dass er keinen Alkohol mehr trinke.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung auf den 18. Dezember 2013 zu befristen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die von ihr festgesetzte Befristung verteidigt und ergänzend ausgeführt, auch die Voraussetzungen für eine Überschreitung der nunmehr geltenden grundsätzlichen Höchstfrist von 5 Jahren seien erfüllt. Der Kläger stelle aufgrund seiner Verurteilungen, die eine Ist-Ausweisung gerechtfertigt hätten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch eine erneute Inhaftierung des Klägers bei früherer Einreise der Allgemeinheit Kosten entstünden, sodass auch fiskalische Gesichtspunkte gegen eine kürzere Frist sprächen.
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Das Verwaltungsgericht Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - hat mit Urteil vom 4. Juni 2012 den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf den 18. Juni 2014 zu befristen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe die Entscheidung über die Länge der Befristung seit dem Inkrafttreten des sog. Richtlinienumsetzungsgesetzes nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde, sondern sei rechtsgebunden. Die bisher von den Ausländerbehörden angewandten ermessenslenkenden Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz könnten daher nicht mehr für die nun vom Gericht vorzunehmende eigene Beurteilung herangezogen werden. Die dort genannten Regelfristen (3 Jahre bei Ermessensausweisungen, 7 Jahre bei Regelausweisungen und 10 Jahre bei Ist-Ausweisungen) seien unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu lang. Zutreffend sei jedoch die Stufung der Frist danach, ob es sich um eine Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung gehandelt habe, da sich hieraus bereits die Schwere des Ausweisungsgrundes ergebe. Zur groben Orientierung halte das Verwaltungsgericht daher bei einer Ist-Ausweisung eine Frist von 6 Jahren, bei einer Regelausweisung eine Frist von 4 Jahren und bei einer Ermessensausweisung eine Frist von 2 Jahren für angemessen. Diese Fristen könnten um bis zu 2 Jahre verkürzt oder verlängert werden, insbesondere unter Berücksichtigung fortbestehender familiärer Bindungen im Bundesgebiet. Da jedoch nach den gesetzgeberischen Vorgaben letztendlich eine Einzelfallentscheidung zu treffen sei, könne je nach den Besonderheiten des Einzelfalls sowohl von den Ausgangswerten als auch den Verkürzungen und Verlängerungen abgewichen werden. Für den Fall des Klägers bedeute dies, dass zunächst dessen Ist-Ausweisung und seine acht strafrechtlichen Verurteilungen, die zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 6 Monaten geführt hätten, zu berücksichtigen seien. Andererseits sei der Kläger seit seinem Aufenthalt in Belgrad nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und trinke nach den glaubhaften Angaben seiner geschiedenen Ehefrau keinen Alkohol mehr. Auch der Wunsch, den Kontakt zu seinen Kindern zu intensivieren, sei glaubhaft und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten reiche telefonischer oder brieflicher Kontakt nicht aus. Die Kinder seien mit 12, 10 und 8 Jahren in einem Alter, in dem eine unmittelbare Beziehung zu ihrem Vater noch erhebliche Bedeutung habe. Die Berücksichtigung der Vollstreckungsverjährung der verhängten Freiheitsstrafen sei nicht sachgerecht, da sie in unzulässiger Weise die Belange der Strafvollstreckung mit denen der Gefahrenabwehr vermische. Insgesamt sei daher beim Kläger von einer regelmäßigen Frist von 6 Jahren bei einer Ist-Ausweisung auszugehen. Hiervon seien aufgrund der Beziehungen zu seinen Kindern 9 Monate abzuziehen. Wegen der erforderlichen Abschiebung - obwohl deren Kosten vollständig beglichen worden seien - und wegen des Versuchs einer illegalen Einreise seien jedoch wieder 3 Monate hinzuzurechnen. Insgesamt sei daher eine Sperrfrist von 5 1/2 Jahren, mithin bis zum 18. Juni 2014, festzusetzen gewesen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Die Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei der Bemessung der Frist erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. So seien die weiteren Kinder des Klägers mit anderen Partnerinnen und dessen Flucht nach Frankreich, um der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zu entgehen, nicht berücksichtigt worden. Hierbei habe er seine drei deutschen Kinder zurückgelassen, zu denen er auch bereits vorher keinen Kontakt mehr gepflegt habe. Erst nach seiner Abschiebung habe er angeblich wieder regelmäßigen Kontakt zu ihnen aufgenommen. Dieses widersprüchliche Verhalten des Klägers sei nicht gewürdigt worden. Vor diesem Hintergrund sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nach einer Wiedereinreise den Kontakt zu seinen Töchtern intensivieren werde. Es sei ebenso möglich, dass er wieder in alte, negative Verhaltensmuster verfalle. Das zukünftige Verhalten des Klägers sei nicht zweifelsfrei prognostizierbar. Ebenso unsicher sei, ob der Kläger tatsächlich keinen Alkohol mehr trinke. Die Angaben der geschiedenen Ehefrau des Klägers hierzu würden lediglich auf telefonischem Kontakt beruhen und seien daher wenig aussagekräftig. Aufgrund der Intensität, Häufigkeit und wahllosen Auswahl der Opfer seiner Straftaten, gehe sie - die Beklagte - weiterhin von einer Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten aus. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung der Frist sei nicht nachvollziehbar. Zwar gehe auch die Beklagte aufgrund der neuesten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die ursprünglich von ihr festgesetzte Frist von 9 Jahren und 9 Monaten nicht mehr haltbar sei. Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Frist von 5 1/2 Jahren sei jedoch zu kurz. Auch die genannten Regelfristen von 2, 4 und 6 Jahren seien zu niedrig bemessen und mit dem Aufenthaltsgesetz unvereinbar. Die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Frist stehe insbesondere nicht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012. In diesem Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht für einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung und wegen des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden sei, eine Frist von 7 Jahren festgesetzt. Dieses Verfahren sei bezüglich des Ausweisungsgrundes und der Häufigkeit und Intensität der Straftaten mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Aufgrund der höheren Gesamtstrafe und der geringeren Verwurzelung des Klägers sei hier eine Frist von mindestens 8 Jahren sachgerecht.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. Juni 2012 aufzuheben, soweit sie darin verpflichtet worden ist, eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers von unter acht Jahren vorzunehmen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe alle notwendigen Erwägungen in seine Entscheidung eingestellt und zutreffend gewürdigt. Die festgesetzte Frist von 5 1/2 Jahren sei korrekt. Es sei nicht erkennbar, welchen Einfluss seine weiteren Kinder auf die vorliegende Entscheidung haben sollten. Seine geschiedene Ehefrau habe bestätigt, dass er regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern halte und er sein Verhalten geändert habe. Er lebe alkoholabstinent und habe eine Therapie durchlaufen. Es gebe keinen Grund, an diesen Angaben, die von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigt worden seien, zu zweifeln. Diese positive Entwicklung müsse berücksichtigt werden, nicht sein lange zurückliegendes negatives Verhalten. Er sei seit über 4 Jahren nicht mehr straffällig geworden. Dies rechtfertige eine positive Sozialprognose und schließe eine Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten aus. Schließlich seien die von ihm begangenen Straftaten nicht mit denen vergleichbar, die dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 nur im Umfang des Berufungsantrags der Beklagten. Nach § 129 VwGO darf das Urteil des Verwaltungsgerichts nur soweit geändert werden, als eine Änderung vom Berufungsführer beantragt ist. Der Senat hat daher im Berufungsverfahren allein zu überprüfen, ob die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers über den in der angefochtenen Entscheidung bestimmten Zeitpunkt des 18. Juni 2014 hinaus zu befristen sind, nicht aber, ob eine Befristung auf einen früheren Zeitpunkt geboten ist.
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Die im Umfang des Berufungsantrags zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 18. Juni 2014 zu befristen, begegnet nicht deshalb Bedenken, weil die Frist zu kurz bemessen wäre.
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Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 12; Urt. v. 22.3.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, 198 jeweils m.w.N.).
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG - in der danach anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86), darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird nach Satz 5 berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann hiervon nach Satz 8 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
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Der Ausländer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Geschieht dies nicht, kann nachträglich die Befristung verlangt werden, und zwar sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Anfechtung der Ausweisungsverfügung als Hilfsantrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 39) als auch isoliert gegenüber der für eine Befristungsentscheidung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 199 f.). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde; ein Ermessen besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, 45 f.). Die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde unterliegt der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht hat zunächst darüber zu befinden, ob dem Ausländer bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Anspruch auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zusteht. Sollte ein Befristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete Dauer der Befristung selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 40; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 44 f.).
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Abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Fällen genügt eine zeitlich befristete Ausweisung regelmäßig zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 31; Senatsurt. v. 14.5.2009 - 8 LB 158/06 -, juris Rn. 39; vgl. zu möglichen Ausnahmen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11 LC 490/10 -, juris Rn. 59). Die Dauer der Frist ist dabei allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen.
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Dabei hat der Tatrichter in einem 1. Prüfungsschritt zu prognostizieren, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze"). Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 42 f.; Senatsurt. v. 14.5.2009, a.a.O.; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., AufenthG, § 11 Rn. 23). Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.). Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O.; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O.).
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Ergänzend ist der durch § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gezogene Rahmen zu beachten. Nach dieser Bestimmung darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (Alt. 1), oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Alt. 2). Dabei ist der Senat der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der in § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG getroffenen Bestimmung eine generelle Ausnahme von der Fünfjahresfrist für alle Fälle schaffen wollte, in denen der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat ausgewiesen worden ist (so auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 42; vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex, BT-Drs. 17/5470, S. 21). Eine derartige Ausnahme widerspricht auch den Vorgaben in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98 f.) nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob eine Ausweisung überhaupt eine Rückkehrentscheidung im Sinne der genannten Richtlinie ist (vgl. hierzu VG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.5.2012 - 11 S 2328/11 -, DVBl. 2012, 1170, 1174 f. m.w.N.), bestimmt Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese unter anderem nicht auf solche Drittstaatsangehörigen anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind. Ausweislich der benannten Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit jedenfalls bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist mit § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG explizit Gebrauch gemacht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 71; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2012 - 18 A 951/09 -, juris Rn. 90 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - 12 B 19.11 -, juris Rn. 27). Selbst in den in § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 und 2 AufenthG genannten Fällen, in denen die Fünfjahresfrist ohne Bedeutung ist, stellt in der Regel aber ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O., Rn. 40).
- 52
Eine über diese Bestimmung der für die zu treffende Prognoseentscheidung maßgeblichen Aspekte hinausgehende abstrakte Festlegung von Fristen mag, hierin ist dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, gerade für die verwaltungspraktische Handhabung wünschenswert sein. Der Senat hält eine solche Festlegung indes, auch wenn sie einer bloßen groben Orientierung dienen sollte, für ausgeschlossen. Sowohl die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung durch eigenständige Formulierung eines nach den Ausweisungsgründen gestaffelten Fristenkataloges (vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012 - 27 K 5505/11 -, juris Rn. 93 f.; Urt. v. 6.11.2012 - 27 K 2548/11 -, juris Rn. 116 f.) als auch eine fortwährende Orientierung an den Vorgaben in Nr. 11.1.4.6.1 f. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 4.1.2013 - 7 K 1938/12 -, juris Rn. 75 f.; Urt. v. 6.12.2012 - 8 K 6577/10 -, juris Rn. 48 f.; Urt. v. 18.10.2012 - 8 K 6261/08 -, juris Rn. 118 f.) berücksichtigen die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in der Rückführungsrichtlinie und des nationalen Gesetzgebers im neu gefassten § 11 Abs. 1 AufenthG nicht hinreichend.
- 53
Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG beruhen auf der bis zum 25. November 2011 gültigen Fassung des § 11 AufenthG, die zum einen die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nur für den Regelfall vorsah und zum anderen keinerlei Vorgaben bezüglich der Länge der Frist machte. Die Bestimmung der Fristlänge stand im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Verwaltungsvorschriften dienten der einheitlichen Ausübung dieses Ermessens. Die nunmehr gültige Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG enthält demgegenüber wesentliche Änderungen, nämlich den grundsätzlichen Anspruch des Ausländers darauf, dass die Ausländerbehörde zugleich mit der Ausweisung deren Wirkung befristet, und die rechtlich gebundene Entscheidung über die Fristlänge. Diese Neuerungen, die auf die Rückführungsrichtlinie zurückgehen, dienen ausdrücklich der Verbesserung der Rechtslage der betroffenen Ausländer (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 34). Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG sind mithin zeitlich und inhaltlich überholt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die weitere Anwendung dieser Regelungen und auch eine bloße Orientierung an ihnen.
- 54
Darüber hinaus erscheinen abstrakte Regelfristen aber auch deshalb unzulässig, weil sie der durch die neue Rechtslage und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Einzelfallentscheidung nicht gerecht werden. Die nunmehr gebotene umfassende Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne einen der Ausländerbehörde verbleibenden Ermessensspielraum ist bei Zugrundelegung von Regelfristen in einem schematisierten Verfahren nicht gewährleistet, denn die Anwendung solcher Regelfristen kann zur unzulässigen Ausblendung wesentlicher Einzelfallumstände führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013 - 18 A 139/12 -, juris Rn. 20 f.). Danach ist auch eine schematisierende Berücksichtigung der Art der Ausweisung (Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung) im Sinne eines abstrakten Fristenkatalogs ausgeschlossen. Ohne eine an die Art der Ausweisung anknüpfende regelmäßige Frist bietet die isolierte Berücksichtigung der Ausweisungsart aber keinen Vorteil. Die Art der Ausweisung kann daher nur als ein Aspekt in die zu treffende Einzelfallentscheidung einfließen. Dabei handelt es sich dann nicht um eine unzulässige "schematische Anwendung eines vorgegebenen Rasters" (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012, a.a.O. Rn. 93) oder um die unzulässige "Anknüpfung der Festlegung der Frist am Typus der Ausweisung" (vgl. Gutmann, Ermessen und europäisiertes Ausweisungsrecht, in: InfAuslR 2013, 2, 3), sondern um die erforderliche Würdigung der wesentlichen Aspekte des Einzelfalls.
- 55
Insgesamt gebietet die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie bei der Bemessung der Sperrfrist eine Einzelfallentscheidung ohne jede Schematisierung. Bereits der Erwägungsgrund (6) der Rückführungsrichtlinie führt aus, dass die Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls getroffen werden sollen. Auch der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird, lässt eine andere Möglichkeit nicht zu (vgl. auch BVerwG Urt. v. 10.07.2012 a.a.O., Rn. 42).
- 56
Die nach diesen Maßgaben ermittelte, zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist muss in einem 2. Prüfungsschritt an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).
- 57
Die so bestimmte Frist ist bis zu ihrem Ablauf von der Ausländerbehörde - auch nach Abschluss einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung- unter Kontrolle zu halten. Eine nachträgliche Änderung der für die Befristungsentscheidung maßgeblichen Umstände kann, dies zeigt schon § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, eine Änderung der Frist erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 19 und 43 (Fristverkürzung); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013, a.a.O., Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 122 f. (Fristverlängerung)), wobei der Senat hier dahinstehen lassen kann, ob diese Änderung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgen kann oder nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zulässig ist.
- 58
In Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Anlass für den Senat, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers über den in der angefochtenen Entscheidung bestimmten Zeitpunkt des 18. Juni 2014 hinaus zu befristen.
- 59
Der Kläger ist mit Verfügung vom 21. April 2008 wegen der vorausgegangenen schwerwiegenden Straftaten und der daran anknüpfenden strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen worden. Die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist daher hier ohne Bedeutung. Der Kläger hatte den Tatbestand der Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Unter Berücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Klägers bei der Begehung von Straftaten im Bundesgebiet, des Unrechtsgehalts dieser Taten und der bei der Tatbegehung verletzten Rechtsgüter erfordert der mit der spezialpräventiv motivierten Ausweisung verfolgte Zweck eine Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet von, hierin ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, durchaus sechs Jahren. Diese zur Zweckerreichung erforderliche Frist ist wegen des Verhaltens des Klägers nach der Ausweisung, insbesondere seiner mangelnden erneuten Delinquenz, nur geringfügig um drei Monate zu kürzen, denn diese Verhaltensänderung ist maßgeblich durch die Änderung der äußeren Lebensverhältnisse des Klägers bedingt, aber nicht erkennbar auf einen Wandel seiner inneren Einstellung zurückzuführen.
- 60
Die so bestimmte Frist ist insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen um jedenfalls drei Monate zu kürzen. Drei Töchter des Klägers, deutsche Staatsangehörige im Alter von 13, 11 und 8 Jahren, leben im Bundesgebiet. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger derzeit regelmäßigen Kontakt zu seinen Töchtern hält. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese in einem Alter, in dem der persönliche Kontakt zum Vater auch von großer Bedeutung ist. Wenn auch die Beziehung des Klägers zu seinen deutschen Töchtern nicht durchgängig eng und intensiv war, so sind die von der geschienen Ehefrau geschilderten Bemühungen des Klägers, wieder ein gutes Verhältnis zu seinen Töchtern aufzubauen, anzuerkennen.
- 61
Bei einer danach grundsätzlich möglichen Rückkehr des Klägers nach Ablauf der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist, also nach dem 18. Juni 2014, ist lediglich die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 24. Januar 2000 noch nicht verjährt. Aus dieser Verurteilung ist derzeit noch ein Strafrest von 306 Tagen, also von circa 10 Monaten offen. Inwieweit der Kläger diesbezüglich mit Vollzugslockerungen oder sogar einem offenen Vollzug rechnen kann, ist nicht absehbar. Selbst wenn der Kläger den Strafrest in vollem Umfang verbüßen müsste, wären indes Besuchskontakte zwischen ihm und seinen Töchtern leichter und häufiger möglich, als dies bei seinem weiteren Verbleib in Serbien der Fall wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt der noch offene Strafrest daher nicht die von ihr begehrte Heraufsetzung der Sperrfrist.
- 62
Schließlich besteht für den Senat - in dem durch den Berufungsantrag der Beklagten eröffneten Umfang einer Überprüfung und Änderung der angefochtenen Entscheidung - kein Anlass, die Wirkungen der Abschiebung des Klägers über den vom Verwaltungsgericht bestimmten Zeitpunkt des 18. Juni 2014 hinaus zu befristen. Dabei kann der aufgezeigte Maßstab für die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung grundsätzlich auch für die gesondert vorzunehmende Befristung der Wirkungen einer Abschiebung herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O., Rn. 33). Unter Berücksichtigung des danach maßgeblichen Zwecks der Abschiebung wird die zur Zweckerreichung erforderliche Frist einer Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet aber regelmäßig kürzer zu bemessen sein als die im Falle einer Ausweisung bestimmte Frist. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen würden, ergeben sich aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht.
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