Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 LA 120/17

Gründe

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Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zuzulassen, mit dem dieses ihre gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds für das Steuerjahr 2015 gerichtete Klage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

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Die Kläger sind miteinander verheiratet. Sie leben in einer sog. glaubensverschiedenen Ehe. Die Klägerin ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche, der Kläger gehört keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an. Beide Kläger sind erwerbstätig. Für das Steuerjahr 2015 wurden sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Mit einem an beide Kläger adressierten Bescheid vom 5. April 2016 setzte das Finanzamt E-Stadt für das Steuerjahr 2015 die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag sowie eine „Kirchenst. Kath. Ehefrau“ in Form eines besonderen Kirchgelds in Höhe von 840 EUR fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2016 zurück. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgelds gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Es hat die Klage des Klägers für unzulässig und die Klage der Klägerin für unbegründet gehalten.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nur teilweise zulässig, nämlich soweit er sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht richtet. Er ist hingegen mangels Beschwer unzulässig, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage der Klägerin richtet.

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Soweit der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zulässig ist, ist er unbegründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt insoweit nicht vor.

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Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihm die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Er ist der Ansicht, er sei infolge der gemeinsamen Veranlagung mit der Klägerin ebenfalls unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung betroffen.

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Mit diesem Vortrag stellt er die genannte Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 – 6 C 8.01 – BVerwGE 117, 93 = juris Rn. 15 m. w. N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall des Klägers eine Rechtsverletzung durch die Festsetzung des besonderen Kirchgelds von vornherein unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen, weil das besondere Kirchgeld nur gegenüber der Klägerin festgesetzt wurde. Das besondere Kirchgeld ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften – Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG) – eine Form der Kirchensteuer. Im Bescheid vom 5. April 2016, der insoweit keine Änderung durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016 erfahren hat, heißt es, dass die Festsetzung der Kirchensteuer „nur gegen die Ehefrau“ erfolge und die Festsetzung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe „ausschließlich den katholischen Ehegatten“ betreffe. In der Tabelle auf Seite 1 des Bescheids vom 5. April 2016 wird das besondere Kirchgeld in einer mit „Kirchenst. Kath. Ehefrau“ überschriebenen Rubrik festgesetzt; demgegenüber sehen die weiteren Rubriken „Einkommensteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ keine Einschränkungen hinsichtlich des Abgabeschuldners vor. Da das besondere Kirchgeld damit allein gegenüber der Klägerin festgesetzt worden ist, kann der angefochtene Bescheid insoweit für den Kläger keine Pflichten begründen. Daran ändert die gemeinsame Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer nichts. Sie hat zwar dazu geführt, dass das Einkommen des Klägers bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds berücksichtigt wurde (siehe unten). Dies wirkt sich aber nur im Rahmen der Festsetzung des besonderen Kirchgelds gegenüber der Klägerin aus. Auch eine etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigung des Klägers als Folge der Verpflichtung der Klägerin, das Kirchgeld zu zahlen, genügt nicht, um die von der Klagebefugnis vorausgesetzte Rechtsbetroffenheit zu begründen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.8.1982 – 1 BvR 1109/81 – HFR 1984, 73 = juris (Kurztext); BFH, Urteil vom 27.7.1983 – II R 21/83 – BFHE 138, 531 = juris Rn. 12; ThürFG, Urteil vom 31.3.2009 – 2 K 648/08 – ThürVBl 2009, 230 = juris Rn. 8; FG BW, Urteil vom 26.5.2000 – 9 K 131/00 – EFG 2000, 1094 = juris, 2. Leitsatz).

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Da somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage des Klägers als unzulässig bestehen, sind seine weiteren Einwände, welche die materielle Rechtslage betreffen, für die Abweisung seiner Klage nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist ihnen aus den nachfolgenden Gründen auch nicht zu folgen.

8

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist ebenfalls nur teilweise zulässig, nämlich soweit das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hat. Er ist hingegen mangels Beschwer unzulässig, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage des Klägers richtet.

9

Soweit der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung zulässig ist, ist er unbegründet. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

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Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der angegriffene Bescheid verletze sie, soweit er die Festsetzung von besonderem Kirchgeld betreffe, jedenfalls nicht in ihren Rechten.

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Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Beklagte sei nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, Abs. 6 und § 6 Abs. 2 KiStRG unter anderem zur Erhebung von Kirchensteuer in Form des Kirchgelds ermächtigt worden (§ 2 der Kirchensteuerordnung für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) – KiStO OffizBezOL –). Soweit die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KiStO OffizBezOL erhoben werde, könne im Fall der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden, wobei sich das besondere Kirchgeld aus einer Tabelle ergebe, die in Form eines Kirchensteuerbeschlusses mit diesem veröffentlicht werde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 KiStO OffizBezOL). Von dieser Ermächtigung habe der Beklagte für das Kalenderjahr 2015 durch den Kirchensteuerbeschluss vom 1. Dezember 2008 (Nds. MBl. 2009, S. 278) in der Fassung vom 14. April 2015 (Nds. MBl. 2015, S. 476) Gebrauch gemacht. Nach Ziffer II des Beschlusses bemesse sich das besondere Kirchgeld bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 100.000 bis 124.999 EUR nach Stufe 7 der Tabelle des Kirchensteuerbeschlusses für das Jahr 2015 und betrage 840 EUR. Die genannten Regelungen unterlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie widersprächen nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60). Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Urteil darauf hingewiesen, dass es unbillig sein könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Eheschließung erhöht habe, mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei blieben. Daher könne sich die Kirchensteuer der Höhe nach am tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten orientieren. Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“. Angesichts der Schwierigkeiten, den „Lebensführungsaufwand“ des jeweiligen kirchensteuerangehörigen Ehegatten zu ermitteln, sei es nach einhelliger Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich unbedenklich, die dem „Lebensführungsaufwand“ zugrundeliegende „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ des kirchenangehörigen Ehegatten am Einkommen beider Ehegatten zu messen. Die Möglichkeit, für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu bestimmen, sei in § 7 Abs. 9 KiStRG ausdrücklich erwähnt. Von dieser Möglichkeit sei durch § 2 Abs. 3 KiStO OffizBezOL Gebrauch gemacht worden.

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Die Klägerin wendet hiergegen ein, aus dem „maßgeblichen Kirchensteuergesetz“ ergebe sich, dass bei einer glaubensverschiedenen Ehe Kirchensteuer zu erheben sei, die sich nach dem Anteil der Einkommensteuer des Kirchenmitglieds an der gemeinsamen Einkommensteuer bemesse. Diese „Muss“-Vorschrift gehe der „Kann“-Bestimmung zum besonderen Kirchgeld vor. Anders verhalte es sich nur, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über keinerlei Einkünfte verfüge.

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Mit diesem Vorbringen stellt sie die Richtigkeit der genannten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Aus dem maßgeblichen Kirchensteuerrahmengesetz ergibt sich nicht, dass das besondere Kirchgeld nur erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über keinerlei Einkünfte verfügt. Vielmehr heißt es in § 2 Abs. 6 KiStRG, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KiStRG bezeichnete Kirchensteuer – darunter fällt insbesondere auch das besondere Kirchgeld – von einem Kirchenangehörigen erhoben werden darf, der selbst oder dessen Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat. In der Begründung des von der niedersächsischen Landesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom 28. November 1968 wird hierzu ausgeführt:

14

„Mit der Bestimmung in Absatz 6, daß nur von Kirchenangehörigen, die eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben, Kirchgeld erhoben werden darf, soll ein nach den Kirchgeldordnungen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften schon seither geltender Grundsatz in das Kirchensteuerrahmengesetz übernommen werden. Dabei wird unter „Einnahmen“ auch der Bezug von Unterhaltsleistungen, laufenden Unterstützungen und anderen freiwilligen Zuwendungen verstanden. Mit Rücksicht darauf, daß Kirchgeld auch von dem kirchenangehörigen Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden kann, läßt Absatz 6 diese Besteuerungsform auch für den Fall zu, daß nur der Ehegatte des Kirchenangehörigen eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat …“ (vgl. LT-Drucks. 6/624, S. 17 f.).

15

Diese Erläuterungen sind dahingehend zu verstehen, dass ein besonderes Kirchgeld nicht nur erhoben werden kann, wenn der Kirchenangehörige selbst Einnahmen erwirtschaftet oder Vermögen hat, sondern auch dann, wenn ausschließlich sein Ehegatte Einnahmen erzielt oder Vermögen hat.

16

Dem Grunde nach kann damit eine kirchensteuerberechtigte Religionsgemeinschaft von einem Kirchenangehörigen, der selbst Einnahmen erzielt, sowohl eine Kircheneinkommensteuer i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KiStRG als auch ein besonderes Kirchgeld i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KiStRG erheben. Um eine Doppelbelastung des Kirchenangehörigen mit der Kircheneinkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld zu vermeiden, sieht allerdings § 2 Abs. 3 Satz 1 KiStRG für diesen Fall vor, dass die Kircheneinnahmesteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen sind. Die Erläuterungen in dem genannten Gesetzentwurf zu § 2 Abs. 3 Satz 1 KiStRG bestätigen, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen möglich ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte selbst über Einkünfte verfügt. Darin wird ohne Einschränkungen ausgeführt, dass die Anrechnungsvorschrift praktisch nur in den Fällen Anwendung findet, „in denen z. B. eine Landeskirche oder Diözese von dem kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe, der selbst einkommen- oder lohnsteuerpflichtig ist, neben der nach seiner Einkommen- oder Lohnsteuer bemessenen Kirchensteuer ein Kirchgeld erhebt“ (vgl. LT-Drucks. 6/624, S. 16).

17

Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG, welche die Klägerin wohl mit der von ihr so bezeichneten „Muss“-Vorschrift meint, schreibt nicht vor, dass in Fällen einer glaubensverschiedenen Ehe, in denen der kirchenangehörige Ehegatte selbst über Einkünfte verfügt, anstelle eines besonderen Kirchgelds eine nach dem Anteil der Einkommen-steuer des kirchenangehörigen Ehegatten bemessene Kirchensteuer zu erheben ist bzw. das besondere Kirchgeld so zu bemessen ist. Die Vorschrift lautet:

18

„Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.“

19

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG regelt ausschließlich die Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a KiStRG. Es handelt sich um eine nähere Ausgestaltung der Regelung in § 7 Abs. 2 KiStRG, welche allein die Bemessung der Kircheneinkommensteuer betrifft, für Fälle glaubensverschiedener Ehen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 3 KiStRG. Die Bemessungsgrundlage eines etwaigen von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften neben der Kircheneinkommensteuer unter Berücksichtigung der oben genannten Anrechnungsregelung erhobenen besonderen Kirchgelds i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KiStRG ist demgegenüber gemäß § 7 Abs. 1 KiStRG in den eigenen Steuerordnungen der kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaften festzulegen. Insoweit regelt § 7 Abs. 9 KiStRG, dass in dem Fall, dass für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes bestimmt wird, für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51a Abs. 1 bis 2d EStG entsprechend gilt.

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Bereits aus der Formulierung dieser Regelung („Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen … bestimmt“) ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in den eigenen Steuerordnungen der kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaften bestimmt werden darf und nicht durch § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG vorgegeben wird. Dies wird durch die Begründung des von der niedersächsischen Landesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom 28. November 1968 bestätigt. Darin heißt es zu § 5:

21

„Für die als Kirchgeld erhobene Kirchensteuer kann wegen der verschiedenen Möglichkeiten ihrer Bemessung ein einheitlicher Zeitpunkt für die Entstehung der Steuerschuld nicht bestimmt werden.“ (vgl. LT-Drucks. 6/624, S. 21).

22

In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 31. Oktober 2001 wird zu der vorgeschlagenen Einführung des § 7 Abs. 6 KiStRG a. F., der dem heutigen § 7 Abs. 9 KiStRG entspricht, ausgeführt, dass mit dieser Regelung eine Anregung der in Niedersachsen ein besonderes Kirchgeld erhebenden Religionsgemeinschaften zu einer gesetzlichen Regelung zur Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld aufgegriffen wird (vgl. LT-Drucks. 14/2831, S. 5). Es wird betont, dass die weitere Ausgestaltung des besonderen Kirchgelds den Kirchen im Rahmen ihrer Regelungskompetenz obliegt (vgl. LT-Drucks. 14/2831, S. 7), wobei ergänzend erläutert wird, dass in Niedersachsen verschiedene Religionsgemeinschaften seit dem Jahr 2000 das besondere Kirchgeld nach einer Kirchgeldtabelle erheben, die den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe am gemeinsam zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten bemisst (vgl. LT-Drucks. 14/2831, S. 7). Nicht hingegen findet sich in den Gesetzesmaterialien zum Kirchensteuerrahmengesetz ein einschränkender Hinweis, dass in Fällen einer glaubensverschiedenen Ehe, in denen beide Ehegatten Einkünfte erzielen, nur eine Kircheneinkommensteuer erhoben werden darf oder das besondere Kirchgeld zwingend ebenso wie die Kircheneinkommensteuer zu bemessen ist.

23

Die Klägerin wendet sich des Weiteren gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die für maßgebend erachteten Vorschriften unterlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie macht geltend, die staatlichen und kirchlichen Bestimmungen auf Landesebene seien der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Bundesebene „nachgeordnet“. Nach dem vom Verwaltungsgericht angeführten obiter dictum im Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60) sei die kirchliche Besteuerung des Lebensführungsaufwands des kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe möglich, wenn dieser ansonsten „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei“ bliebe. Der Belastungsgrund sei nicht der Lebensführungsaufwand, sondern die Einkommenskonstellation „Kirchenmitglied einkommenslos, Ehegatte gut verdienend“. Bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds sei dieser vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Belastungs- und Besteuerungsgrund nicht gegeben. Daher komme in diesem Fall vor dem Hintergrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nur die Erhebung von Kirchensteuer auf der Grundlage des Einkommens des Kirchenmitglieds in Betracht. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil festgestellt, dass eine kirchliche Besteuerung nach Art des Splittingverfahrens bei glaubensverschiedenen Ehen unzulässig sei und das Zusammenrechnen des Einkommens einer Steuerpflichtigen mit dem Einkommen eines Nichtsteuerpflichtigen systemwidrig sei. Die Bemessung des besonderen Kirchgelds am gemeinsam zu versteuernden Einkommen bewirke bei eigenem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten in materieller Hinsicht genau das, was das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG untersagt habe.

24

Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 14. Dezember 1965 entschieden, dass der Halbteilungsgrundsatz des damaligen deutschen Kirchensteuerrechts, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wurde, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit verstieß. Das von der Klägerin in Bezug genommene obiter dictum des Urteils lautet:

25

 „Es könnte unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein - der Kirche nicht angehörender - Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden soll, müßten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern darf, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung dürfte dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten, sondern könnte etwa der "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müßte dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfte nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreitet“ (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – BVerfGE 19, 268 = juris Rn. 38).

26

Aus diesem obiter dictum ist nicht zu schließen, dass im Fall glaubensverschiedener Ehen bei eigenem Einkommen des Kirchenmitglieds von Verfassungs wegen allein die Erhebung einer Kircheneinkommensteuer auf der Grundlage des Einkommens des Kirchenmitglieds in Betracht kommt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in einem später ergangenen, vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2010, der das besondere Kirchgeld betrifft, unter Bezugnahme auf dieses obiter dictum seine Rechtsprechung wie folgt fortentwickelt:

27

„Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 , BStBl II 2006, S. 274 <277> m.w.N.)“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 u. a. – NJW 2011, 365 = juris Rn. 3).

28

Diese Auffassung wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – von der insoweit einhelligen fachgerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte keine eigenen Einkünfte hat (dazu BVerwG, Urteile vom 11.11.1988 – 8 C 10.87 – NJW 1989, 1747 = juris Rn. 17 f.; vom 18.2.1977 – VII C 48.73 – BVerwGE 52, 104 = juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04 – BFHE 211, 90 = juris Rn. 30), sondern auch den Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte eigene Einkünfte erzielt (siehe BFH, Beschlüsse vom 29.1.2010 – I B 98/09 – juris Rn. 7; vom 20.12.2006 – I B 43/06 – juris Rn. 5; Urteile vom 25.1.2006 – I R 62/05 – juris Rn. 6 ff.; vom 21.12.2005 – I R 64/05 – juris Rn. 6 ff. und – I R 44/05 – juris Rn. 6 ff.; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2017 – 1 K 1970/16 Ki – juris Rn. 12 f.; ThürFG, Urteil vom 23.2.2016 – 2 K 39/15 – ThürVBl 2016, 170 = juris Rn. 15). Auch die letztgenannte Fallkonstellation war Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (2 BvR 591/06 u. a.). Denn mit diesem Beschluss wurden unter anderem die Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2010 (I B 98/09) und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2005 (I R 44/05) nicht zur Entscheidung angenommen.

29

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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