Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (18. Senat) - 18 LP 5/18
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 7. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 6. August 2018 ist unwirksam.
Gründe
- 1
Nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Vorsitzenden des Fachsenats einzustellen.
- 2
Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen ist gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. BAG, Beschl. v. 19.6.2001 - 1 ABR 48/00 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.8.2006 - 17 P 05.2708 -, juris Rn. 3).
- 3
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).
- 4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 90 Abs. 3 ArbGG).
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Referenzen
- ArbGG § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens 1x
- ZPO § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 1x
- § 2 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 2 NPersVG 5x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 90 Verfahren 2x
- ArbGG § 80 Grundsatz 1x
- 1 ABR 48/00 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 87 Grundsatz 1x
- ArbGG § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ArbGG § 12a Kostentragungspflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x