Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (18. Senat) - 18 LP 5/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 7. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 6. August 2018 ist unwirksam.

Gründe

1

Nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Vorsitzenden des Fachsenats einzustellen.

2

Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen ist gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. BAG, Beschl. v. 19.6.2001 - 1 ABR 48/00 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.8.2006 - 17 P 05.2708 -, juris Rn. 3).

3

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 90 Abs. 3 ArbGG).

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190004001&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen