Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 355/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 10. Juli 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.081,42 EUR und für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.142,92 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10).

3

a) Der Kläger beruft sich auf die Aussage des Zeugen D.. (Nur) aus dem Kontext ergibt sich, dass der Kläger aus der Aussage des Zeugen herleiten will, dass die Beihilfevoraussetzungen für die Schläge 9 und 10 vorlagen. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

4

Das Verwaltungsgericht ist zwar unter Würdigung der Aussage des Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vereinbarung des Klägers mit dem Zeugen längstens bis zum 21. August 2015 bestanden habe, wonach der Kläger jeweils vor Pfingsten eine Mahd durchführen sollte (Seite 16 UA). Nach der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hängt die Beihilfefähigkeit aber von zwei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich zum einen, dass der Anspruchsberechtigte als Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai verfügte, und zum zweiten, dass er darauf hinreichend selbstständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Seite 8 UA). Den Beweis, dass der Kläger im Jahr 2015 eine solche Mahd auch tatsächlich durchgeführt hat, konnte der Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch unter Würdigung der Aussage des Zeugen D. – nicht erbringen (Seite 17 f. UA). Dem ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht entgegentreten.

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b) Der Kläger macht ferner geltend, soweit es die weiteren Flächen betreffe, habe das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen E. hinsichtlich der Schläge 9 und 10 nicht hinreichend gewürdigt. Dieser Vortrag genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

6

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.01.2010 – 3 B 197/07 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 – 4 L 2401/00 –, juris Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2017 – 8 LA 162/16 –, juris Rn. 27, und Beschluss vom 16.11.2010 – 8 LA 224/10 –, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2009 – 11 ZB 07.1043 –, juris Rn. 9). Solche Fehler hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

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c) Hinsichtlich des Schlages Nr. 12 trägt der Kläger vor, ein Bewuchs mit Jakobskreuzkraut stehe einer Verwendung der Ackerfrucht zum Mulchen nicht entgegen.

8

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu diesem Schlag ausgeführt, dass der Kläger in seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben habe, dass er von Bewirtschaftungsmaßnahmen im Jahr 2015 Abstand genommen habe, da die Eigentums- und Pachtverhältnisse nicht hätten aufgeklärt werden können. Aus den Aussagen der zu diesem Schlag vernommenen Zeugen F., G. und H. ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit schon nicht ergiebig (Seite 19 f. UA). Lediglich ergänzend („Im Übrigen …“) hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, einer landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche stehe auch der Bewuchs mit Jakobskreuzkraut entgegen.

9

Soweit der Kläger geltend macht, das Johanniskreuzkraut könne sehr wohl zum Mulchen verwendet werden, wendet er sich nur gegen die Richtigkeit eines Indizes für eine unterbliebene Bewirtschaftung. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts obliegt aber dem Kläger die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er eine Berechtigung zur Bewirtschaftung herleitet, sowie für eine tatsächliche Bewirtschaftung. Dieser Beweis ist auch dann nicht als geführt anzusehen, wenn ein Indiz, das gegen eine tatsächliche Bewirtschaftung spricht, hinweggedacht wird, wenn andere Beweismittel die ursprüngliche Behauptung des Klägers, er habe den Schlag Nr. 12 bewirtschaftet, nicht stützen und auch der Kläger selbst in seiner informatorischen Anhörung diese Behauptung nicht aufrechterhält.

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d) Bezüglich Schlag Nr. 14 meint der Kläger, die kurzfristige Nutzung durch Pferde hindere eine Nutzung durch ihn nicht.

11

Das Verwaltungsgericht hat aber die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Zahlungsansprüche zuzuweisen, nicht allein auf eine fehlende Nutzung der Fläche durch den Kläger gestützt. Vielmehr hat es ausgeführt:

12

„Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger die von ihm angeführten Maßnahmen auf der Fläche tatsächlich durchgeführt hätte, würde dies nicht zu einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen für diese Fläche führen, da sich die Nutzung des Klägers angesichts der Nutzung der Fläche durch Dritte als Pferde-weide als untergeordnet darstellt. So ist eine Ertragsnutzung im Jahr 2015 für den Kläger schon nicht erkennbar, da er selbst angegeben hat, auf der Fläche im Jahr 2015 kein Heu gewonnen zu haben. Vielmehr kam der Aufwuchs allein den Pferden von Herrn I. zugute. Zwar mag der Kläger die Fläche demnach mit den von ihm behaupteten Arbeiten für die Beweidung durch die Pferde eines Dritten vorbereitet haben. Eine eigene Ertragsnutzung der Fläche ist allerdings nicht erkennbar, sodass sich der (wirtschaftliche) Nutzen der Fläche für den Kläger mithin allein aus den Direktzahlungen ergeben sollte. Nach vorgenannten Grundsätzen [siehe Seite 22 UA 2. Absatz] scheidet eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen für diesen Schlag damit aus.“ (Seite 22 f. UA).

13

Damit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auf eine weitere Begründung gestützt, nämlich darauf, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht in Betracht komme, weil die Nutzung durch den Kläger nur von untergeordneter Bedeutung sei. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. für die Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 – 4 B 39.13 –, juris Rn. 2; für die Berufungszulassung: Saarländisches OVG, Beschluss vom 25.10.2016 – 1 A 137/15 –, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.03.2011 – 15 ZB 08.1872 –, juris Rn. 2).

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e) Soweit der Kläger geltend macht, die Messungen der Flächen der Schläge Nr. 9, 10 und 11 seien „ersichtlich tendenziös“ durchgeführt worden, weil „mit größter Akribie“ einzelne Sträucher ausgemessen worden seien, ergeben sich auch aus diesem Vortrag keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

15

Es wird schon nicht deutlich, was der Kläger mit seinem Vortrag rügen will.

16

Sollte der Kläger meinen, es seien zu Unrecht mit Sträuchern bepflanzte Flächen herausgerechnet worden, hätte es ihm oblegen, diesen Vortrag zu substantiieren. In den beigezogenen Akten der Beklagten sind Luftbildaufnahmen der streitgegenständlichen Schläge enthalten, die von dem Kläger bzw. seinen Vertretern im Verwaltungsverfahren (landwirtschaftliches Beratungsbüro J., Blatt 21 BA 002) bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten in Augenschein genommen wurden oder zumindest hätten werden können. Insbesondere bei dem Schlag Nr. 11 ist nicht ersichtlich, dass die aus der Messung der Prüfbeamten der Beklagten resultierende blaue Linie darauf beruht, dass um einzelne Pflanzen herum Gebiete aus der Gesamtfläche des Schlages herausgeschnitten worden sind (Blatt 37 BA 002).

17

Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO – sollte der Kläger dies rügen wollen – auch nicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob die Flächenermittlung fehlerfrei war. Das Gericht ist zwar verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO angemessen aufzuklären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 108 Rn. 4). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn entweder ein anwaltlich vertretener Beteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2005 – 9 B 38.04 –, juris Rn. 24).

18

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum es auf die Richtigkeit der Messungen der Beklagten vertraut. Es hat sich durch Vernehmung der Mitarbeiter der Beklagten von K. und L. die Überzeugung verschafft, dass die Messprotokolle objektiv und fachlich korrekt sind (Seite 23 UA). Dem hat der Kläger nichts Substanzielles entgegengesetzt, was Anlass geben könnte, an der Richtigkeit der vom Beklagten durchgeführten Vermessung und der Unparteilichkeit der Zeugen zu zweifeln. Sonstige konkrete Umstände, die dem Verwaltungsgericht zu derartigen Zweifeln Anlass gegeben hätten, sind weder von der Klägerin aufgezeigt, noch sonst ersichtlich (vgl. Saarländisches OVG, Beschluss vom 17.10.2018 – 1 A 406/17 –, juris Rn. 21 ff.).

19

Ob das Verwaltungsgericht gehalten war, über den im Termin zur Beweisaufnahme sowie zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gestellten Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch einen Gerichtsbeschluss zu entscheiden, kann der Senat offen lassen. Auch, wenn man in dem Übergehen des Beweisantrags einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sehen würde, würde dies allenfalls den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfüllen. Auf diesen Zulassungsgrund beruft sich aber der Kläger nicht. Zudem lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, da die Entscheidung nicht auf der Überbegehung eines auch im Berufungszulassungsverfahrens nicht näher substantiierten und daher abzulehnenden Beweisantrag beruhen kann, wie es aber § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO fordert.

20

Hinsichtlich der Schläge Nr. 9 und 10 kommt es auf die Größe der Schläge nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht nicht davon überzeugt war, dass diese Flächen den Kläger zum Stichtag des 15. Mai 2015 „zur Verfügung standen“ (Seite 15 UA). Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht mit Erfolg entgegengetreten (siehe die Ausführungen zu a).

21

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

22

Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird.

23

Der Kläger zeigt solche Schwierigkeiten nicht auf. Soweit er die Vermessung des Schlages Nr. 11 rügt, hat er – wie bereits ausgeführt – nicht ausreichend dargelegt, warum eine neue Vermessung des Schlages angezeigt ist.

24

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GKG. Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Bei der hier begehrten Zuweisung von Zahlungsansprüchen geht es jedoch weder um eine konkrete Geldleistung noch um einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Zahlungsansprüche müssen vielmehr noch aktiviert und entsprechende Prämienansprüche geltend gemacht werden. Doch liegt es auf der Hand, dass die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger sich nach dem Wert der den Zahlungsansprüchen entsprechenden Prämienansprüche bemisst. Ferner erstreckt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht lediglich auf ein (Betriebs-)Jahr. Denn Zahlungsansprüche sind Voraussetzung für die Gewährung von Basisprämien für mehrere Jahre. Aus diesen Gründen ist der Rechtsgedanke aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch in diesen Fällen anzuwenden.

27

Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei Streitigkeiten um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vor. Der Wert eines Zahlungsanspruchs betrug im Jahr 2015 für Niedersachsen und Bremen 192,19 €/ha (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. November 2015, BAnz AT 07.12.2015 B1).

28

Der Kläger hat in 1. Instanz die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm weitere 3,93 Zahlungsansprüche zuzuweisen. Im Berufungszulassungsverfahren waren aufgrund des Teilerfolgs des Klägers im Umfang von 0,32 Zahlungsansprüchen nur noch 3,61 Zahlungsansprüche Streitgegenstand. Daraus ergibt sich der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren in Höhe von 2.081,42 € (= 3 x 3,61 ha x 192,19 €/ha).

29

Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann auch die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend geändert werden, allerdings gemäß Satz 2 der Norm nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache. Im Umfang von 3,61 Zahlungsansprüchen erwächst das angefochtene Urteil – wie ausgeführt – (erst) mit der Ablehnung des Zulassungsantrags durch diesen Beschluss in Rechtskraft. Im Umfang von 0,32 Zahlungsansprüchen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil, das beiden Beteiligten am 9. August 2018 zugestellt worden ist, aber nicht angefochten worden und damit zum jetzigen Zeitpunkt mehr als sechs Monate rechtskräftig. Bezüglich dieses Teils des Streitgegenstands verbleibt es somit bei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 2142,92 € (= 0,32 ha x 192,19 €/ha + 3 x 3,61 ha x 192,19 €/ha).

 


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