Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 292/18
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 11. Juni 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
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Die Kläger begehren die Kostenübernahme für eine vom Kläger zu 3. in Anspruch genommene Spieltherapie.
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Für den im Jahr 2008 geborenen Kläger zu 3. gewährte die Freie Hansestadt B-Stadt ab dem 22. September 2008 Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege in der Pflegestelle der Kläger zu 1. und 2. Das Amtsgericht H. übertrug diesen am 9. Juni 2010 die Vormundschaft für den Kläger zu 3. Zum 1. April übernahm der Beklagte den Fall in seine Zuständigkeit und gewährte ihnen Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und einen erhöhten Pflegesatz. Daneben begleitete der Beklagte die Kläger im Rahmen einer regelmäßigen Einzelsupervision.
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In den Jahren 2014 bis 2016 nahm der Kläger zu 3. eine spieltherapeutische Leistung in Anspruch. Die Kläger zu 1. und 2. beantragten hierfür mit Schreiben vom 30. Mai 2014 die Übernahme der Kosten.
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Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 13. September 2016 ab. Hiergegen haben die Kläger am 30. September 2016 Klage erhoben und beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. September 2016 zu verpflichten, den Klägern zu 1. und 2. Hilfe zur Erziehung in Form der Kostenübernahme für die durchgeführte heilpädagogische Einzelmaßnahme bei der B. G. GbR B-Stadt zu gewähren,
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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2016 zu verpflichten, dem Kläger zu 3. Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für diese heilpädagogische Maßnahme zu bewilligen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Weder könnten die Kläger zu 1. und 2. Hilfe zur Erziehung noch der Kläger zu 3. Eingliederungshilfe beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII seien nicht erfüllt, weil die heilpädagogische Maßnahme (Spieltherapie) ihren Schwerpunkt nicht im pädagogischen, sondern im therapeutischen Bereich habe. Therapeutische Leistungen könnten nicht isoliert, sondern nur als „Tandem-Hilfe“ verbunden mit einer erzieherischen Leistung erfolgen, wobei letztere den Schwerpunkt bilden müsse. Hinsichtlich § 35a Abs. 1 SGB VIII könne bereits nicht festgestellt werden, dass die seelische Gesundheit des Klägers zu 3. i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII abweiche, insbesondere seien die von den Klägern vorgelegten Unterlagen für eine solche Feststellung nicht ausreichend.
II.
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 11. Juni 2018 hat keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden von ihnen nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3).
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Die Kläger tragen zur Begründung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel vor, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts falsch seien. Dieses sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die spieltherapeutische Leistung ihren Schwerpunkt im therapeutischen und nicht im pädagogischen Bereich gehabt habe (dazu a.). Jedenfalls sei die Maßnahme als therapeutische Leistung als „Tandem-Hilfe“ zu der durch den Beklagten erbrachten Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB VIII zu übernehmen gewesen (dazu b.).
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Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Dieser Verweis auf §§ 28 bis 35 SGB VII ist nicht abschließend (Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 72; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 18). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII). Sie umfasst nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
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Das Wohl des Minderjährigen bezieht sich auf seine soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisationssituation (Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 7), auf seine geistige, körperliche oder seelische Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 5; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.09.2019 – 10 LA 321/18 –, juris Rn. 16; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 43, 43.1). Hilfe zur Erziehung dient dabei als (sozial-)pädagogische Unterstützung dem Ausgleich mangelnder elterlicher Erziehungsleistungen im Einzelfall (Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 17; vgl. auch Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, Vorb. zu §§ 27 bis 41 Rn. 6). Die Hilfe zur Erziehung ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe und steht deswegen nach § 27 Abs. 1 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten (nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen selbst) zu (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2005 – 5 B 56.05 –, juris Rn. 5). Die Vorschrift setzt daran an, dass die zur Verfügung stehende Erziehungsleistung der Personensorgeberechtigten nicht ausreicht, das Ziel der Erziehung zu erreichen (Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 20). Es muss sich um eine Defizitsituation handeln, bei der infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht (Senatsbeschluss vom 13.09.2019 – 10 LA 321/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32.13 –, juris Rn. 15; krit. Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 8). Es muss sich um eine Mangellage im elterlichen / erzieherischen Bereich handeln (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2005 – 5 B 56.05 –, juris Rn. 5; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 49; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2018 – 5 C 15.17 –, juris Rn. 24). Für einen Anspruch nach § 27 Abs. 1 SGB VIII ist damit erforderlich, dass die jeweilige Mangellage zu einem Bedarf an erzieherischer, sozialpädagogischer Unterstützung führt (Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 8).
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Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII, dass die Hilfe für die Entwicklung des Minderjährigen geeignet und notwendig ist (Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 53, 57; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 10; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 8, 10; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32.13 –, juris Rn. 14; a.A. Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25a). Die Hilfe zur Erziehung ist geeignet, wenn sie in ihrer Art grundsätzlich tauglich ist, den bestehenden erzieherischen Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung des Minderjährigen zu decken (Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 54) bzw. die Mangellage zumindest günstig zu beeinflussen (Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn.10; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 8). Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32.13 –, juris Rn. 22). Die gerichtliche Kontrolldichte ist dabei aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) beschränkt (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32.13 –, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 13). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten ausreichend beteiligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32.13 –, juris Rn. 30; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 83 (Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der Hilfeart)).
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Sind die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII gegeben, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, bei der es sich um (primär) sozialpädagogische, erzieherische Hilfe handeln muss (vgl. Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 13, 19; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand: 02.03.2020, § 27 Rn. 89). § 27 Abs. 3 SGB VIII verdeutlicht dies für die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Erziehung häufig wichtigen therapeutischen Leistungen und Ausbildungs- und Beschäftigungshilfen (Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 13, 3). Der Schwerpunkt der Hilfe muss in einer pädagogischen Maßnahme bestehen (Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 35; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 31). Die (sozial)pädagogische Hilfe zielt für die Eltern in erster Linie auf die Verbesserung ihrer Erziehungskompetenz sowie auf Entlastung infolge der gleichzeitigen pädagogischen Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen ab, für den Minderjährigen unmittelbar auf den Aufbau einer sozialpädagogischen Beziehung zur Förderung seiner Entwicklung (Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 31). Durch flankierende therapeutische Maßnahmen soll der pädagogische Prozess unterstützt, gefördert und im Extremfall (wieder) ermöglicht werden (Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 32). Eine isolierte Gewährung therapeutischer Leistungen als Hilfe zur Erziehung ohne einen Bezug zur pädagogischen Ausrichtung der Hilfe zur Erziehung ist daher nicht möglich (vgl. Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand: 02.03.2020), § 27 Rn. 89; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 26; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 9, 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 – 7 A 11043/13 –, juris Rn. 28). Therapien, die ausschließlich der Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert dienen, scheiden als Leistungsbestandteil der Hilfe zur Erziehung aus (Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand: 02.03.2020), § 27 Rn. 91; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 13; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 36).
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a) Die Kläger sind der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Schwerpunkts der Spieltherapie den an den Kläger zu 3. gerichteten pädagogischen Inhalt völlig außer Acht gelassen und sich ausschließlich mit der Frage beschäftigt habe, ob sich die Maßnahme auch an die Kläger zu 1. und 2. richte.
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Diese habe allerdings bereits auch einen ganz starken pädagogischen Anteil in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. Denn zentraler Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Therapie sei gewesen, dass sie unter Änderung ihres Erziehungsverhaltens dem Kläger zu 3. zeigen und beweisen (spiegeln) hätten sollen, dass sein Verhalten auch positive, bedürfnisgerechte und kindeswohlorientierte Reaktionen erzeugen könne. Auf der anderen Seite habe die Maßnahme aber auch unmittelbar darauf abgezielt, erzieherisch auf den Kläger zu 3. selbst einzuwirken und ihn zu einem selbstsicheren, empfindsamen Wesen zu erziehen. Durch das dort erlernte Verhalten könne er jetzt ohne weitere Unterstützungsleistungen an der Gesellschaft teilnehmen. Er sei in Bezug auf seine Ängste, traumatischen Erfahrungen und Vernachlässigungen „erzogen“ worden. Das Verwaltungsgericht sei demgegenüber fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handele, bei der sein Defizit „wegoperiert“ habe werden sollen. Das Verwaltungsgericht hätte die Maßnahme daher bereits nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII anerkennen müssen.
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Mit ihrem Vorbringen legen die Kläger nicht hinreichend dar, dass es sich bei der Spieltherapie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine im Schwerpunkt pädagogische Maßnahme handelt. Soweit sie ausführen, dass die Spieltherapie zu einer Änderung ihres Erziehungsverhaltens habe führen sollen, erschöpft sich ihr Vortrag in dieser pauschalen Behauptung. Insbesondere führen sie nicht aus, in welcher Form bzw. mit welchen Methoden die an den Kläger zu 3. gerichtete Spieltherapie Einfluss auf ihr Erziehungsverhalten habe nehmen sollen und weshalb die von ihnen behauptete Veränderung ihres Erziehungsverhaltens gegenüber der therapeutischen Zielsetzung hinsichtlich des Klägers zu 3. den Schwerpunkt der Maßnahme gebildet habe. Zwar geben sie insoweit auch an, dass sie erst durch die Maßnahmen, Gespräche und Interaktionen im Rahmen der Spieltherapie in die Lage versetzt worden seien, den Kläger zu 3. zu verstehen und zu erlernen, wie sie richtig mit ihm hätten umgehen können. Konkretere Ausführungen über diese pauschale Behauptung hinaus erfolgen jedoch nicht. So stellen die Kläger etwa auch nicht dar, ob und inwieweit die Kläger zu 1. und 2. überhaupt in die gegenüber dem Kläger zu 3. erbrachte Therapie eingebunden waren. Sie führen zwar an, dass sie die Maßnahme in insgesamt sechs persönlichen Elterngesprächen, einem Eltern-Lehrer-Gespräch, mehreren telefonischen Kriseninterventionen und der täglichen Auseinandersetzung mit dem Thema begleitet hätten. Aus diesem Vorbringen geht jedoch nicht hervor, dass diese von ihnen angeführte Kommunikation Teil der spieltherapeutischen Leistung gewesen wäre, überhaupt einen pädagogischen Inhalt gehabt oder gar - wie von ihnen behauptet - den Schwerpunkt der Maßnahme gebildet hätte. Dies erscheint auch eher fernliegend. Die Kläger führen weiter an, dass die Spieltherapie bei den Klägern zu 1. und 2. zu einem besseren Verständnis des Klägers zu 3. und damit auch zu einem veränderten Erziehungsverhalten geführt habe. Auch daraus folgt nicht, dass der Schwerpunkt der therapeutischen Leistung im pädagogischen Bereich gelegen hätte. Im Übrigen dürfte auch bei anderen Therapien als „Nebeneffekt“ ein positiver Einfluss auch auf die Eltern festzustellen sein, ohne dass die betreffende Therapie damit ihren Schwerpunkt im pädagogischen Bereich hat.
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Weiter behaupten die Kläger, dass die gegenüber dem Kläger zu 3. erbrachte Maßnahme auch ihm selbst gegenüber pädagogisch ausgerichtet gewesen sei. Allerdings führen sie nicht weiter aus, inwieweit die Spieltherapie diesen - wie sie meinen - „erzogen“ statt therapiert haben soll. Sie führen für ihre Auffassung den Bericht vom 15. Mai 2014 an, wonach durch die Spieltherapie das positive Selbstbild des Klägers zu 3. gefördert und er in „seiner Handlungskompetenz, insbesondere in Bezug auf das Gefühl des selbstwirksamen Handelns, Beruhigung und Stabilisierung des emotionalen Eigenempfindens“ unterstützt werden solle. Diese Angaben deuten indes nicht auf einen pädagogischen Schwerpunkt hin. Demgegenüber spricht für die therapeutische Ausrichtung der Maßnahme - neben ihrer Bezeichnung - auch die ärztliche Verordnung vom 14. Juli 2014, die eine „schwere emotionale Störung“ des Klägers zu 3. beschreibt und eine „psychotherapeutische Maßnahme“ für dringend erforderlich hält (S. 3 der Urteilsgründe). Eine Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) entspringt nicht einem erzieherischen Bedarf im oben dargestellten Sinn und stellt eine therapeutische und keine pädagogische Maßnahme dar. In einem solchen Fall kommt als Rechtsgrundlage (statt § 27 Abs. 3 SGB VIII) § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Betracht, sofern nicht ein anderer Hilfe- bzw. Sozialversicherungsträger vorrangig verpflichtet ist (vgl. Bohnert in BeckOGK, Stand: 01.01.2020, SGB VIII § 27 Rn. 66). Bei der Spieltherapie handelt es sich gerade auch um eine methodische Form der Psychotherapie von Kindern (Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, Stand: 6/2000, KHJG Erl. Art. 1 § 27).
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b) Die Kläger bringen weiter vor, dass die Feststellung des Gerichts, dass die Spieltherapie überwiegend therapeutische Anteile habe und darum eine sogenannte „Tandem-Hilfe“ nach § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht in Betracht komme, rechtlich und tatsächlich nicht zutreffend sei. Denn das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise das Wort „ergänzend“ in § 27 Abs. 3 SGB VIII dahingehend verstanden, dass zwischen dem pädagogischen und dem therapeutischen Anteil einer Maßnahme verglichen werden müsse. Richtigerweise hätte der Vergleich zwischen dem therapeutischen Anteil der spieltherapeutischen Leistung und allen anderen in diesem Zusammenhang erbrachten pädagogischen Leistungen erfolgen müssen.
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Vorliegend habe ganz überwiegend pädagogischer Hilfebedarf bestanden. Die Kläger zu 1. und 2. hätten nach §§ 27 ff. SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, weil der Kläger zu 3. nicht in seiner leiblichen Familie leben könne. Deshalb werde auch eine Leistung nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht und ein erhöhtes Pfleggeld geleistet. Der therapeutische Anteil der streitgegenständlichen Leistung sei in diesem Rahmen sicherlich nicht überwiegend. Diese habe nicht nur den Zweck, Ängste und traumatische Erfahrungen des Klägers zu 3. durch Heilung und Stärkung des Selbstbewusstseins und der Erziehungskompetenz der Kläger zu 1. und 2. direkt zu verbessern. Vielmehr habe es ihnen hierdurch überhaupt erst ermöglicht werden sollen, ihre Aufgaben nach §§ 27, 33 i.V.m. § 1 SGB VIII zu erfüllen. Im Rahmen des § 27 Abs. 2 SGB VIII sei eine Gesamtbewertung anzustellen, in welchem gesamten pädagogischen Rahmen die hier streitgegenständliche therapeutische Leistung erbracht werde. Vorliegend erhalte der Kläger zu 3. Pflegegeld in erhöhter Form und zudem sei eine weitere Hilfe zur Erziehung in Form einer Supervision geleistet worden. Dazu ergänzend habe durch den therapeutischen Anteil an der Spieltherapie der Kläger zu 3. selbst in die Lage versetzt werden sollen, sich diesen vielfältigen pädagogischen Anforderungen zu öffnen und zu stellen. Dies hätten die Kläger zu 1. und 2. nicht alleine schaffen können. Die Einschulung hätte ohne die ergänzende Unterstützung durch die Spieltherapie nicht funktioniert. In diesem Rahmen falle die hier streitgegenständliche Leistung nur untergeordnet ins Gewicht, so dass es sich in jedem Fall um eine Tandem-Hilfe handele.
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Auch mit diesem Vorbringen haben die Kläger keine entscheidungserheblichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt.
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Zwar mag ihnen zuzugeben sein, dass das Verwaltungsgericht wohl und insoweit dann unzutreffend davon ausgegangen ist, dass § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraussetze, dass die Spieltherapie selbst einen pädagogischen Schwerpunkt aufweisen müsse und deshalb nicht geprüft hat, ob diese als flankierende therapeutische Maßnahme mit der gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII von der Beklagten geleisteten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verbunden ist. Jedoch haben die Kläger nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die Spieltherapie die Hilfe zur Erziehung flankiert hat, indem sie den pädagogischen Prozess unterstützt, gefördert und erst wieder ermöglicht hätte (vgl. dazu Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand: 02.03.2020), § 27 Rn. 89; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 27 Rn. 26; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 32), und deshalb der Rechtsstreit in einem Berufungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anders als vom Verwaltungsgericht zu entscheiden wäre. Die Kläger haben insoweit lediglich pauschal behauptet, dass es den Klägern zu 1. und 2. durch die Spieltherapie überhaupt erst habe ermöglicht werden sollen, ihre Aufgaben nach §§ 27, 33 i.V.m. § 1 SGB VIII zu erfüllen und der Kläger zu 3. selbst in die Lage versetzt habe werden sollen, sich diesen vielfältigen pädagogischen Anforderungen zu öffnen und zu stellen. Nähere Ausführungen hierzu, insbesondere welcher Teil der therapeutischen Maßnahme hierauf konkret abgezielt hat bzw. wie durch die Spieltherapie diese Ziele erreicht hätten werden sollen / können, machen die Kläger nicht.
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2. Der weitere von den Klägern angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde von ihnen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 –, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 – 5 LA 236/17 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 1 B 18.15 –, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 – 5 BN 1.15 –, Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 – 11 LA 479/18 –, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 ZB 19.2241 –, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschluss vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).
- 26
Die Kläger haben zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:
- 27
„Bedeutet das Tatbestandsmerkmal - damit verbundene therapeutische Leistungen - in § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, den Verbund verschiedener Leistungsinhalte innerhalb einer einheitlichen Leistung oder den Verbund mit der gesamten Hilfe (pädagogisch und therapeutisch) die das Kind erhält. Muss insbesondere die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege selbst mit in den Vergleich einbezogen werden?“
- 28
Unabhängig davon, dass sich die von den Klägern aufgeworfene Frage - wie oben bereits ausgeführt - anhand des Gesetzes beantworten lässt, haben sie die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr würde die Frage unter Berücksichtigung ihres Zulassungsvorbringens in einem Berufungsverfahren nicht geklärt werden, weil es auf ihre Beantwortung nicht ankommen würde. Denn auch wenn - wie oben bereits dargestellt - die Verbindung einer therapeutischen Leistung mit den bereits im Rahmen der Hilfe zur Erziehung geleisteten pädagogischen Maßnahmen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geprüft werden muss, haben die Kläger nicht dargelegt, dass vorliegend eine solche (flankierende) Verbindung zwischen der Spieltherapie und der Vollzeitpflege besteht. Für die Frage, ob im Rahmen geleisteter Hilfe zur Erziehung auch therapeutische Leistungen als deren Teil erbracht werden können, kommt es nicht nur darauf an, ob der Schwerpunkt der Maßnahmen im pädagogischen Bereich liegt, sondern - wie oben bereits ausgeführt - maßgeblich auch darauf, ob die therapeutische Leistung mit der bzw. den pädagogischen Maßnahmen insoweit verbunden ist im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, als dass sie diese unterstützt, fördert oder gar erst ermöglicht. Für eine dahingehende Feststellung bietet das Zulassungsvorbringen jedoch keine Grundlage.
- 29
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.
- 31
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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