Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 OA 138/20

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Berichterstatterin der 2. Kammer - vom 7. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger als Kostenschuldner gegen die Berücksichtigung von Anwaltskosten des Beigeladenen im Rahmen der Kostenfestsetzung. Er meint, deren Geltendmachung sei missbräuchlich, da er bereits im Vorfeld der Mandatierung in einem Gespräch mit dem Beigeladenen eine Klagerücknahme angekündigt habe. Der Beigeladene bestreitet einen derartigen Gesprächsinhalt. Das Verwaltungsgericht hat im Erinnerungsverfahren die dem Beigeladenen zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der Anwaltskosten festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der vom Kläger behauptete Ablauf des Gesprächs sei nicht überwiegend wahrscheinlich; eine vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner beim Gespräch anwesenden Ehefrau habe gegenüber seinem eigenen Sachvortrag keinen zusätzlichen Beweiswert, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Ehefrau, die ihm naturgemäß nahestehe, ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und sich auch bei der Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherung von derartigen Überlegungen habe leiten lassen. Da der Kläger für einen Rechtsmissbrauch die materielle Beweislast trage, gehe dessen Unerweislichkeit zu seinen Lasten.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hindert das Verwaltungsgericht daran, die Angaben der Ehefrau des Klägers ohne persönliche Einvernahme allein unter Berufung auf deren fehlende Glaubwürdigkeit als ohne zusätzlichen Beweiswert unberücksichtigt zu lassen; ihr Näheverhältnis zum Kläger und ein dadurch ggf. begründetes Eigeninteresse am Verfahrensausgang genügen hierfür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1987 - VI ZR 95/87 -, NJW 1988, 566 = juris Rn. 5). Hängt die Entscheidung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ab, so berechtigt auch der grundsätzlich auf Verfahrenseffizienz gerichtete Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht dazu, nach Aktenlage zu entscheiden. § 294 Abs. 2 ZPO, nach dem in Fällen, in denen das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorschreibt, die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel beschränkt ist, gilt im Kostenfestsetzungsverfahren nicht (BGH, Beschl. v. 4.4.2007 - III ZB 79/06 -, NJW 2007, 2493 = juris Rn. 9).

3

Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um die erforderliche weitere Sachaufklärung vorzunehmen. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat würde den Beteiligten eine Tatsacheninstanz nehmen. Für die vom Kläger angeregte Verweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts sieht der Senat allerdings keinen Anlass.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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