Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 176/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 13. Kammer - vom 27. Juli 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

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Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag für eine gegenüber seiner Tochter erbrachte Leistung der Jugendhilfe.

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Der Kläger lebte mit der Mutter seiner am … 2000 geborenen Tochter nur kurz zusammen, in der Folgezeit wohnte sie teils beim Kläger teils bei ihrer Mutter, der von Geburt an das alleinige Sorgerecht zustand.

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Nachdem es zwischen den Elternteilen und ihrer Tochter jeweils zu Differenzen gekommen war, beantragte die Mutter am 26. August 2016 die Bewilligung einer stationären Jugendhilfemaßnahme. Das Jugendamt der Beklagten befürwortete eine stationäre Unterbringung der Tochter mit der Begründung, dass sie die Lebenssituation ihrer Eltern und den Druck nicht mehr aushalte und sie den Schutz in einer Einrichtung sowie Personen, die sich um sie kümmerten und neutral zu ihr stünden, benötige.

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Mit Bescheid vom 22. September 2016 bewilligte die Beklagte eine stationäre Jugendhilfeleistung nach § 34 SGB VIII im „C.“ des D. ab dem 27. September 2016, die sie bis zum 30. September 2017 erbrachte. Nach dem anschließenden Umzug in eine eigene Wohnung wurde die Tochter des Klägers noch mehrere Monate durch ambulante Hilfen des Jugendamtes der Beklagten begleitet.

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Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 26. September 2016 unter anderem darauf hin, dass sie für seine Tochter seit dem 27. September 2016 Jugendhilfeleistungen in Form einer Unterbringung im D. erbringe, der Unterhalt des Kindes mit diesen Leistungen sichergestellt sei und dass der Kläger einen Kostenbeitrag auf Basis seines Einkommens des Jahres 2015 zu zahlen haben werde. Nachdem der Kläger - nach Auffassung der Beklagten nur unzureichende - Unterlagen zu seinen Einkünften übersandt und die Beklagte ihn angehört hatte, setzte sie gegen ihn mit Bescheid vom 1. August 2018 einen Kostenbeitrag für die Zeit vom 30. September bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 1.438,00 EUR monatlich fest, insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.361,93 EUR.

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Dagegen hat der Kläger am 24. August 2018 Klage erhoben, mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides der Beklagten und der Feststellung, dass er für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 keinen Kostenbeitrag zu zahlen habe und nicht verpflichtet sei, weitere Einkommensunterlagen einzureichen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b), 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 93, 94 SGB VIII ergangene Bescheid sei rechtmäßig.

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Insbesondere stelle die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dar. Allgemein solle durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst würden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stelle mithin nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führe, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspreche.

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Der Umstand, dass der Kläger für seine nichtehelich geborene Tochter niemals das Sorgerecht besessen und demzufolge auch kein Recht gehabt habe, die hier in Rede stehende Jugendhilfeleistung zu verhindern, jedoch gleichwohl zur Zahlung verpflichtet sein solle, sei aus subjektiver Sicht des Klägers zwar schwer nachvollziehbar, begründe aber keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Eine derartige Fall-konstellation liege nicht selten vor. Daneben müssten auch Eltern, deren Kinder gegen ihren Willen in Obhut genommen und anschließend stationär untergebracht würden, einen Kostenbeitrag zahlen und könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Maßnahme sei gegen ihren Willen erfolgt. Der Gesetzgeber habe bei der Kostenbeitrags-pflicht bewusst nicht zwischen den sorgeberechtigten Elternteilen einerseits und den nicht sorgeberechtigten Elternteilen andererseits unterschieden. Der Umstand, dass auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil eine Kostenbeitragspflicht treffe, liege darin begründet, dass er dem Kind zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sei und nicht die Allgemeinheit. Statt dieser zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen zu müssen, werde der Elternteil nunmehr zu einem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag herangezogen. Aus diesem Grund sei es auch rechtlich unerheblich, ob der Kläger vor der Unterbringung seiner Tochter in der Jugendhilfeeinrichtung und in den Zeiten, in denen sie bei ihrer Mutter gelebt habe, Naturalunterhalt oder auch Barunterhalt gewährt habe, er selbst hingegen von der Mutter niemals finanzielle Ausgleichleistungen erhalten habe. Die Kostenbeitragspflicht nehme nicht in den Blick, wer früher unterhaltspflichtig gewesen sei oder tatsächlich auch Unterhalt geleistet habe, sondern die im Zeitpunkt der stationären Unterbringung bestehende Unterhaltspflicht. Der Kläger stehe insoweit wie alle anderen Eltern dar, die vor der stationären Unterbringung ihres Kindes den Unterhalt für dieses aufgebracht hätten. Das sei der Regelfall. Insoweit liege hier die Sachlage auch anders, als diejenige, über die der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 12. September 2018 – XII ZB 384/17 – zu entscheiden gehabt habe.

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Mit dem Argument, das Jugendamt der Beklagten hätte ihn in früherer Zeit nicht hinreichend zur Frage eines Unterhaltsvorschusses beraten, könne der Kläger keine besondere Härte begründen. Die Beklagte habe vorgetragen, sie hätte keinerlei Kenntnis darüber, wann die Kindesmutter dem Kläger welche Zahlungen geleistet habe. Vor diesem Hintergrund hätte er substantiiert erklären müssen, für welche Zeiten ihm ein durch die Mutter gezahlter Unterhalt zugestanden hätte, aber nicht gezahlt worden sei und wann und mit welchem Ergebnis er diesbezüglich mit dem Jugendamt der Beklagten mit welchem Ergebnis in Kontakt getreten sei. Zudem sei es dem Jugendamt der Beklagten nicht quasi als Verschulden zuzurechnen, dass der Kläger das Sorgerecht für seine Tochter nicht habe erlangen können. In der mündlichen Verhandlung habe er selbst vorgetragen, dass er im Jahr 2015 ein gemeinsames Sorgerecht habe erlangen wollen, jedoch die Kindesmutter sich dagegen entschieden hätte. Für die Streitigkeiten mit der Kindesmutter sei (auch) der Kläger selbst verantwortlich gewesen.

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Auch die Erklärung des Klägers, als kostengünstigere Alternative hätte seine Tochter im Spätsommer 2016 in einer von ihm finanzierten Eigentumswohnung untergebracht werden können, begründe keine besondere Härte, weil diese Alternative damals angesichts des Alters seiner Tochter und weil die sorgeberechtigte Mutter die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung beantragt gehabt habe, nicht bestanden habe.

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Der festgesetzte Kostenbeitrag sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung durch das Verwaltungsgericht wird auf die Entscheidungsgründe des Urteil (S. 11 bis 14) Bezug genommen.

II.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn er hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) insoweit nicht hinreichend dargelegt, als dass die Richtigkeitszweifel Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6.10.2020 – 10 LA 275/19 –, Rn. 32 m.w.N.).

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1. Zur Begründung dieses Zulassungsgrunds führt der Kläger aus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Fall besonderer Härte vorliege.

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Denn er habe etwa 10 Jahre voll und allein sowohl die Betreuung als auch die materielle Versorgung seiner Tochter übernommen gehabt, während die Kindesmutter das Kindergeld erhalten habe. Dazu komme, dass der Aufenthalt in der Einrichtung allein durch die Mutter veranlasst worden sei und seine Tochter über Weihnachten etwa für 3 Wochen bei ihm gewesen sei, ohne dass dies bei den Kosten berücksichtigt worden wäre. Da er kein Sorgerecht für seine Tochter gehabt habe, habe er auch keinen Unterhalt für sie geltend machen und auch gegen die Maßnahme nichts unternehmen können. Zudem habe das Jugendamt in Kenntnis all dieser Umstände nicht darauf hingewirkt, dass er wenigstens mitsorgeberechtigt werde und Unterhalt erhalte. Das Jugendamt hätte auf diese Probleme wenigstens hinweisen müssen, weil die Regelung der Sorge und der materielle Unterhalt eines Kindes zu seinem Wohl gehörten. Das erstinstanzliche Gericht meine hingegen, er hätte dies an das Jugendamt herantragen müssen. Wenn dies alles gesetzlich frühzeitig geregelt worden wäre, so wäre seine Tochter nie in eine Einrichtung gekommen, da dies offensichtlich nur erfolgt sei, weil die allein sorgeberechtigte Kindesmutter den Antrag gestellt habe. Wäre er Sorgeberechtigter gewesen, hätte er der Aufnahme seiner Tochter in eine Einrichtung nicht zugestimmt. Schlicht widersprüchlich sei die Darstellung des erstinstanzlichen Gerichts, anzuerkennen, dass seine Tochter einerseits eine eigene Wohnung aufgrund ihres Alters nicht bewohnen habe können, andererseits aber eine sehr offene Wohngruppe als angemessen anzusehen, damit seine Tochter selbständig werde. Das Gericht habe selbst festgestellt, dass sie in dieser Zeit in der Einrichtung ihre schulischen Aktivitäten „schleifen ließ“ und nach dem Jahr in der Einrichtung ein sehr schlechtes Zeugnis gehabt habe. Soweit das Gericht darstelle, dass auch Eltern bei einer Inobhutnahme den Kostenbeitrag leisten müssten, liege ein solcher Fall nicht vor. Auch wäre eine Inobhutnahme gegen den Willen der Eltern hier sehr unwahrscheinlich gewesen. Alle diese Umstände seien bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliege, zu berücksichtigen.

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Damit hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liege nicht vor, nicht ausreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sein diesbezügliches Zulassungsvorbringen erschöpft sich vielmehr in weiten Teilen in eigenen Erwägungen ohne Bezug zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und insbesondere ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung. Von qualifizierten, ins Einzelne gehenden, fallbezogenen und aus sich heraus verständlichen Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen, kann vorliegend keine Rede sein. Letztlich stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich seine Sichtweise der Beziehung insbesondere zwischen der Mutter seine Tochter und ihm, der Folgen des Fehlens seines Sorgerechts sowie seinen finanziellen Einsatz vor der Jugendhilfemaßnahme dar.

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Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2015 – 5 C 21.14 –, juris Rn. 31) ausgeführt, dass durch die Möglichkeit des ausnahmsweisen Absehens von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag wegen einer besonderen Härte gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB VIII atypischen Fällen Rechnung getragen werden solle, wenn die Erhebung des Kostenbeitrags im Einzelfall den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII widerspreche. Eine Konstellation, dass ein Elternteil nie sorgeberechtigt gewesen sei und demzufolge auch kein Recht gehabt habe, die Jugendhilfeleistung zu verhindern und dennoch zur Zahlung verpflichtet sei, liege nicht selten vor und stelle damit keinen atypischen Fall dar. Darauf geht der Kläger nicht konkret ein.

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Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass darüber hinaus auch Eltern, deren Kinder in Obhut genommen und anschließend stationär untergebracht worden seien, sich nicht mit Erfolg darauf berufen können würden, die Maßnahme sei gegen ihren Willen erfolgt. Hierauf geht der Kläger zwar insoweit ein, als dass er dagegen vorbringt, eine Inobhutnahme sei gerade nicht erfolgt und wäre auch nicht möglich gewesen. Damit stellt er die Erwägung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in Frage. Denn dieses hat nicht eine Inobhutnahme angenommen, sondern lediglich unter Heranziehung eines Vergleichs mit einer Inobhutnahme erläutert, weshalb es - aus seiner Sicht - nicht darauf ankommen könne, ob der Kläger sorgeberechtigt gewesen ist und die Jugendhilfeleistung hätte verhindern können. Auf diesen Aspekt geht der Kläger in seiner Zulassungsbegründung ebenfalls nicht ein. Dies gilt auch für die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines atypischen Falls verneint hat, wie etwa den bewussten Verzicht des Gesetzgebers auf eine Unterscheidung zwischen dem sorgeberechtigten und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sowie den Ersatz der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht durch den öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag.

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Das Verwaltungsgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger letztlich nicht anders stehe, wie alle anderen Eltern, die vor der stationären Unterbringung ihres Kindes den Unterhalt für dieses aufgebracht haben, was als Regelfall anzusehen wäre. Diese Annahme hat der Kläger mit seinem unspezifischen Vortrag zu der Versorgung seiner Tochter durch ihn vor der Jugendhilfemaßnahme trotz nicht vorhandenem Sorgerecht ohne konkreten Bezug zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht in Zweifel gezogen.

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Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch das Argument des Klägers, das Jugendamt der Beklagten hätte ihn in früherer Zeit nicht hinreichend zur Frage eines Unterhaltsvorschusses beraten, keine besondere Härte begründet. Die Beklagte habe vorgetragen, dass sie keine Kenntnis darüber gehabt habe, wann die Kindesmutter dem Kläger welche Zahlungen geleistet habe und der Kläger nicht substantiiert erklärt habe, für welche Zeiten ihm ein durch die Mutter gezahlter Unterhalt zugestanden hätte und wie er das Jugendamt darüber unterrichtet habe. Zudem sei es dem Jugendamt nicht quasi als Verschulden zuzurechnen, dass der Kläger das Sorgerecht für seine Tochter nicht habe erlangen können. Für die Streitigkeiten mit der Kindesmutter sei der Kläger (auch) selbst verantwortlich gewesen. Auch auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht der Kläger nicht hinreichend ein, wenn er in seiner Zulassungsbegründung (lediglich) vorträgt, die Meinung des Verwaltungsgerichts gehe fehl, da die Regelung der Sorge und der materielle Unterhalt eines Kindes zum Wohl des Kindes gehörten und das Jugendamt dies zu beachten habe.

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Soweit der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts rügt, das Alter seiner Tochter habe dem Bewohnen einer eigenen Wohnung entgegengestanden, geht er weder hinreichend auf die Begründung des Verwaltungsgerichts hierzu (Erfordernis des Schutzes einer Einrichtung mit entsprechender Fürsorge), noch auf dessen weitere Erwägung, weshalb diese Alternative nicht bestanden habe (Antrag der Mutter auf Unterbringung der Tochter in einer Jugendhilfeeinrichtung) ein und hat bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt.

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Die vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Umstände vermögen einen atypischen Fall, der den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht, auch nicht zu begründen. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sieht eine Heranziehung der Elternteile vor, unabhängig davon, ob sie sorgeberechtigt sind (Schindler in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 92 Rn. 9) und unabhängig davon, ob der andere Elternteil in Bezug auf das Eintreten der Jugendhilfemaßnahme schuldhaft gehandelt hat (Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.9.2010 – 1 D 140/10 –, juris Rn. 3). Eine Einschränkung ist für Elternteile vorgesehen, die nicht mit dem jungen Menschen zusammenleben (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 92 Rn. 6). Der Kindergeldbezug, auch des anderen Elternteils, ist ebenfalls vom Gesetz berücksichtigt worden (vgl. etwa §§ 93 Abs. 1 Satz 4, 94 Abs. 3 SGB VIII). Dass der Kläger nach seinem Vortrag vor dem Beginn der Jugendhilfemaßnahme seine gesetzliche Unterhaltspflicht überobligatorisch erfüllt hat, vermag eine besondere Härte durch die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ebenfalls nicht zu begründen, zumal mit dem Beginn der vollstationären Maßnahme die Unterhaltspflicht des Klägers (bis auf 0 EUR) gemindert wird (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; Schönecker/Meysen in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 10 Rn. 33). Darüber hinaus steht die Behauptung des Klägers, er habe in den vergangenen 10 Jahren alleine die Betreuung seiner Tochter übernommen, in Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, wonach seine Tochter auch bei ihrer Mutter gelebt habe. Wann genau seine Tochter über Weihnachten und Neujahr circa 3 Wochen bei ihm gewesen sein soll und inwieweit dies Einfluss auf die Jugendhilfemaßnahme gehabt habe, führt der Kläger bereits nicht näher aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies hier rechtlich von Belang sein könnte.

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2. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Kläger weiter an, dass sein Einkommen für den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 30. September 2016 bis 31. Dezember 2016 falsch ermittelt worden sei. Soweit die Zulassungsbegründung des Klägers Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts begründet, haben die Richtigkeitszweifel jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Unterhaltspflichtige sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII aus ihrem nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Maßgeblich ist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergänzt den Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 11.12.2020 – 5 C 9.19 –, juris Rn. 15). Zum Einkommen gehören gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen vom Einkommen sind darauf gezahlte Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Absicherungen der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 SGB VIII). Von dem verbleibenden Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person in bestimmten Umfang abzuziehen (§ 93 Abs. 3 SGB VIII). Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII). Damit werden alle wesentlichen Entscheidungen zur Höhe des Kostenbeitrags durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen (BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 – 5 C 16.12 –, juris Rn. 18).

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Soweit allerdings bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens Zweifelsfragen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums und der damit verbundenen Frage der Durchschnittsbildung bestehen und die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelt sind, zu schließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 – 5 C 16.12 –, juris Rn. 19, 20). Angesichts der deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es in solchen Fällen nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 – 5 C 16.12 –, juris Rn. 21; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.1.2021 – 3 D 15/20 –, juris Rn. 12; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 15.2.2021, § 93 Rn. 9; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3.9.2014 – 4 LC 109/13 –, juris Rn. 37).

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Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann das im Sozialhilferecht entwickelte Zuflussprinzip herangezogen werden, wonach zum Einkommen alles gehört, was jemand im maßgeblichen Zeitpunkt wertmäßig dazu erhält (BVerwG, Urteile vom 11.12.2020 – 5 C 9.19 –, juris Rn. 10, und vom 19.3.2013 – 5 C 16.12 –, juris Rn. 23 m.w.N.; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 15.2.2021, § 93 SGB VIII Rn. 13 m.w.N.). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb steht dem Kostenbeitragspflichtigen der nach Abzug der betriebsbedingten Ausgaben verbleibende steuerliche Gewinn zur Verwendung als persönliches Einkommen zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 – 5 C 16.12 –, juris Rn. 23). Bei einer - wie hier - Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist der Steuerbilanz-Gewinn der Gesellschaft den Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Wacker in Schmidt, EStG, 40. Auflage 2021, § 15 Rn. 441 f.). Die Gewinnanteile der Gesellschafter sowie die Vergütung, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen haben, werden den Gesellschaftern gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als eigene (Beteiligungs-)Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet und der Einkommenssteuer unterworfen (Wacker in Schmidt, EStG, 40. Auflage 2021, § 15 Rn. 160, 163). Die Besteuerung soll so der von Einzelunternehmern weitgehend angenähert werden (Wacker in Schmidt, EStG, 40. Auflage 2021, § 15 Rn. 161).

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Das Verwaltungsgericht hat für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens zunächst die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2015 ergebenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen in Höhe von 72.993 EUR zugrunde gelegt. Der Kläger nimmt in seiner Zulassungsbegründung demgegenüber - ohne dies näher auszuführen - 72.675 EUR an. Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts legt er damit nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dar.

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Weiter ist das Verwaltungsgericht von Abschreibungen in Höhe von 38.362,43 EUR ausgegangen, die im Verhältnis der Beteiligung des Klägers am Gewinn der Gesellschaft, mithin in Höhe von 24.621,01 EUR zu berücksichtigen seien.

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Diesbezüglich rügt der Kläger zunächst, das Verwaltungsgericht hätte nur von Abschreibungen in Höhe von 35.472,58 EUR statt 38.362,43 EUR ausgehen dürfen. Denn der Differenzbetrag in Höhe von 2.889,85 EUR enthalte keine Abschreibungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII, sondern Wertberichtigungen von Forderungen und aus dem Warenbestand.

31

Damit hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der Höhe der nach § 4 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl I 1962, 692 - VO zu § 82 SGB XII -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, im Folgenden: VO zu § 82 SGB XII) als gewinnerhöhend zu berücksichtigenden Abschreibungen dargelegt.

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§ 4 Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII lautet:

Wird der vom Finanzamt festgestellte Gewinn nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt oder nach Absatz 4 Satz 2 als Einkünfte angesetzt, so sind Absetzungen, die bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern durch das Finanzamt nach

1. den §§ 7, 7b und 7e des Einkommensteuergesetzes,

2. den Vorschriften des Berlinförderungsgesetzes,

3. den §§ 76, 77 und 78 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,

4. der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1869)

vorgenommen worden sind, dem durch das Finanzamt festgestellten Gewinn wieder hinzuzurechnen. Soweit jedoch in diesen Fällen notwendige Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter im Feststellungszeitraum geleistet worden sind, sind sie vom Gewinn abzusetzen.

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Nach der Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers für das Jahr 2015 betragen die Abschreibungen zwar 38.362,43 EUR, davon entfallen jedoch lediglich 35.472,58 EUR auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen, für die eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG anzusetzen ist. 2.889,85 EUR sind hingegen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und unterfallen daher nicht § 4 Nr. 5 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII. Die nach § 4 Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII dem Gewinn hinzuzurechnenden Absetzungen betragen damit - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nur 35.472,58 EUR.

34

Diese Richtigkeitszweifel führen jedoch nicht dazu, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu ändern wäre. Denn das Verwaltungsgericht ist von einem einsetzbaren jährlichen Einkommen in Höhe von 68.355,38 EUR bzw. monatlich 5.696,28 EUR ausgegangen und hat den Kläger in die Einkommensgruppe 19 mit einem maßgeblichen Einkommen von 5.001 EUR bis 6.000,99 EUR eingestuft. An dieser Eingruppierung würde sich durch die Nichtberücksichtigung der Abschreibungen auf Umlaufvermögen nichts ändern. Das Verhältnis der Abschreibungen zum Jahresüberschuss der OHG würde sich von 33,7331905 % auf 31,1920621 % reduzieren, dementsprechend die gewinnerhöhenden Abschreibungen bezogen auf sein Einkommen auf 22.768,02 EUR (statt 24.621,01 EUR). Das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Einkommen würde sich damit um 1.852,99 EUR auf 66.502,39 EUR jährlich und 5.541,87 EUR monatlich verringern und der Kläger wäre weiterhin der Einkommensgruppe 19 mit einem Kostenbeitrag von 1.438 EUR zuzuordnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wäre dementsprechend im Ergebnis nicht zu ändern.

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Weiter bringt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vor, dass in dem Abschreibungsbetrag nach § 6 EStG abzuschreibende geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Gesamtwert in Höhe von 1.482,42 EUR enthalten seien.

36

Diese erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachten Tatsachen, die nach der Behauptung des Klägers bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorlagen, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt hat, weil der Kläger diese Umstände nicht vorgetragen hatte und das Gericht sie mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln hatte, sind zwar grundsätzlich auch bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 14.6.2002 – 7 AV 1/02 –, juris Rn. 6 f.). Dabei genügt es aber nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die mit der Zulassungsbegründung erstmals vorgebrachten Tatsachen einfach nur zu behaupten (Senatsbeschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.3.2021 – 4 LA 241/19 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.4.2018 – 12 LA 83/17 –, juris Rn. 36, und Beschluss vom 15.9.2014 – 7 LA 73/13 –, juris Rn. 20; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 91; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2002 – 7 AV 4/02 –, juris Rn. 7). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn der Zulassungsantragsteller mit seiner Begründung schlüssig darlegt, dass gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Änderung der Entscheidung im Berufungsverfahren führen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25.11.2020 – 10 LA 58/20 –, juris Rn. 14). Dies erfordert bei einer Behauptung neuer (entscheidungserheblicher) Tatsachen im Zulassungsverfahren, dass der Zulassungsantragssteller deren Vorliegen hinreichend substantiiert darlegt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.4.2018 – 12 LA 83/17 –, juris Rn. 36; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.11.2007 – 2 LA 423/07 –, juris Rn. 13), um dem Berufungsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob das noch zuzulassende Rechtmittel mit dem vorgenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab Erfolg haben wird (Senatsbeschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.3.2021 – 4 LA 241/19 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.4.2018 – 12 LA 83/17 –, juris Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 91 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung - wie allgemein bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Hinblick auf die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4) - nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.9.2014 – 7 LA 73/13 –, juris Rn. 20). An die Substantiierung und Glaubhaftmachung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in erster Instanz ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.3.2021 – 22 ZB 20.1685 –, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.4.2018 – 12 LA 83/17 –, juris Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 91 m.w.N.).

37

Danach genügt der klägerische Vortrag nicht den an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung zu stellenden Anforderungen. Sein Vorbringen zu den angeblich im Jahr 2015 angeschafften und nach § 6 EStG in voller Höhe abgeschriebenen geringwertigen Wirtschaftsgütern erschöpft sich in der bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung.

38

Dies gilt gleichermaßen für das weitere Vorbringen des Klägers, wonach im Jahr 2015 Wirtschaftsgüter in einem Wert von 62.213,16 EUR angeschafft worden seien und die Hälfte dieses Betrages gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII vom Gewinn abzusetzen sei. Auch der diesbezügliche Tatsachenvortrag des Klägers erschöpft sich wiederum in der bloßen Behauptung, so dass dieser keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen vermag. Zwar hat er konkret angegeben, welche Wirtschaftsgüter erworben worden sein sollen, allein damit hat er die tatsächlichen Anschaffungen selbst jedoch noch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn etwa durch Rechnungen belegt. Insbesondere ist dem Jahresabschluss 2015 (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) auch nicht - wie der Kläger vorbringt - zu entnehmen, dass im Jahr 2015 ein Gabelstapler für 59.242,96 EUR, Büroeinrichtung für 251,26 EUR, Einbauten von 1.953 EUR, eine Festplatte und eine Disc-Station für 756,94 EUR angeschafft worden wären, zumal es sich hierbei zumindest teilweise auch um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln würde, deren Nichtberücksichtigung der Kläger in seinem Zulassungsantrag bereits an anderer Stelle gerügt hat. Solche (angeblichen) Anschaffungen hatte der Kläger auch weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, obwohl er jedenfalls in der Anlage zu seiner Anhörung vom 31. Mai 2018 auf die Anwendung des § 4 Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII hingewiesen worden war. Das Verwaltungsgericht hat daher auch nicht - wie der Kläger meint - rechtsfehlerhaft § 4 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII missachtet.

39

Der Kläger rügt ferner, dass die Abschreibungen in voller Höhe seinem Gewinn hinzugerechnet worden seien, obwohl er auf den Jahresüberschuss in Höhe von 113.723,10 EUR als Mitunternehmer nur einen Anspruch in Höhe von 50 % habe. Unabhängig davon, dass sich der Vortrag des Klägers zu seiner Beteiligung an der Gesellschaft lediglich in Höhe von 50 % wiederum in der bloßen Behauptung erschöpft und auch mit den vom Finanzamt festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen in Höhe von 72.993 EUR, die rechnerisch 64 % des Jahresüberschusses ausmachen, nicht in Einklang zu bringen ist, hat das Verwaltungsgericht dem Gewinn des Klägers auch nicht den vollen Abschreibungsbetrag in Höhe von 38.362,43 EUR bzw. richtigerweise 35.472,58 EUR hinzugerechnet, sondern lediglich einen Anteil in Relation seiner Einkünfte aus Gewerbetrieb zu dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss. Mit dieser anteiligen Hinzurechnung setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt insbesondere auch keine ernstlichen Zweifel an dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts dar.

40

Weiter macht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung geltend, dass im Steuerbescheid 6.681 EUR als Versicherungsbeträge aufgeführt seien und er angegeben habe, monatlich 372,21 EUR an Krankenversicherung und 279,10 EUR an Lebensversicherungsbeiträgen zu zahlen. Zudem seien dort auch 12.000 EUR als unbeschränkt abzugsfähige Versorgungsleistungen ausgewiesen.

41

Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind von dem Einkommen nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen.

42

Das Verwaltungsgericht hat zu den im Einkommenssteuerbescheid als beschränkt abziehbare Sonderausgaben aufgeführten Versicherungsbeiträgen in Höhe von 6.681 EUR und den als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben aufgeführten Versorgungsleistungen in Höhe von 12.000 EUR ausgeführt, dass nach § 10 EStG Sonderausgaben nicht nur Beiträge zu Rentenversicherungen, Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen seien und - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 (- 4 LA 113/11 -) - auch nicht jede Lebensversicherung im Rahmen der Berechnung nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII anrechenbar sei. Daher hätte es für eine Feststellung, welche Absetzungen für Versicherungen vorzunehmen seien, trotz der Angaben im Einkommenssteuerbescheid der von der Beklagten vom Kläger mehrfach erbetenen Nachweise (aktuelle Versicherungspolicen) bedurft, welche der Kläger nicht vorgelegt habe, was zu seinen Lasten gehe. Allein, dass der Kläger auf einem Schreiben in der Anlage zum zurückgesandten Ermittlungsbogen vermerkt habe, dass er 372,21 EUR private Krankenversicherung und 279,10 EUR Lebensversicherung zahle, sei für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit insoweit nicht ausreichend.

43

Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht ausreichend auseinander. Er führt insoweit lediglich aus, dass an den Nachweis solcher Ausgaben keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürften, mit seiner Selbstauskunft und anderen geeigneten Unterlagen sowie dem Steuerbescheid 2015 Nachweise vorhanden gewesen seien und die von der Beklagten weiter angeforderten Unterlagen für den Ansatz nicht erforderlich gewesen seien. In diesem pauschalen Vorbringen des Klägers sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen, nicht enthalten, so dass die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht erfüllt sind. Darüber hinaus weist der Kläger selbst auch darauf hin, dass sich die Höhe der von ihm angegebenen (angeblichen) Beiträge zu seiner Kranken- bzw. Lebensversicherung nicht mit der Höhe der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Versicherungsbeiträge deckt. Dies zeigt gerade auch die Erforderlichkeit der Vorlage weiterer Unterlagen, die der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber verweigert hat.

44

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag abzusetzen seien, hat das Verwaltungsgericht diese Beträge ausweislich der Urteilsgründe nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt (S. 13 des schriftlichen Urteils).

45

Letztlich bringt der Kläger gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, dass in Hinblick auf § 4 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII, wonach der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus unberücksichtigt bleibe, offen sei, weshalb diese Vorschrift nur Einkünfte betreffe und unverständlich sei, weshalb das Verwaltungsgericht meine, dass die Darlehensraten für die selbstgenutzte Immobilie nur zu berücksichtigen seien, wenn diese den Wohnwert überstiegen.

46

Auch insoweit genügt seine Zulassungsbegründung nicht den an die Darlegung ernstlicher Zweifel zu stellenden Anforderungen. Denn er setzt sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er die Angaben zu den Kosten des Hausdarlehens in Höhe von 1.200 EUR nicht belegt und die von der Beklagten diesbezüglich erbetenen Unterlagen (Darlehensvertrag, Tilgungsplan sowie Angabe des Baujahres und der Wohnfläche) nicht beigebracht habe, was zu seinen Lasten gehe. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten des Hausdarlehens nur in der Höhe, als sie den Wohnwert übersteigen, hat das Verwaltungsgericht zwar die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 (- 4 LA 113/11 -) angeführt, der Ausführungen hierzu nicht zu entnehmen sind. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich der Kläger nicht substantiiert wendet, entspricht jedoch dennoch der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hierzu, wonach Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII darstellen, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (Beschluss vom 18.7.2012 – 4 LA 90/11 –, juris Rn. 5). Allein, dass der Kläger diese Rechtsauffassung in seiner Zulassungsbegründung als „unverständlich“ bezeichnet, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass die Mietkosten / Unterkunftskosten bereits bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträgen berücksichtigt worden seien und es sachlich nicht gerechtfertigt und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar wäre, die angemessenen Unterkunftskosten bei Eigentümern selbstgenutzter Wohnungen anders als bei Mietern nicht nur einmal, sondern zweimal zu berücksichtigen, nämlich im Rahmen der Festsetzung der Einkommensgruppen und der entsprechenden Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung und durch einen vollständigen Abzug der Schuldverpflichtungen zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums vom Einkommen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.1.2010 – 4 ME 2/10 –, juris Rn. 6 und 7 m.w.N.). Dass dieser Auffassung nicht zu folgen wäre, legt der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht dar.

47

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

48

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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