Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 122/20

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 1. Juli 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 29.144,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen.

2

Die am … 1971 geborene Klägerin studierte in den Jahren 2004 bis 2009 den Diplom-Studiengang „Wirtschaftspädagogik“ an der Universität Göttingen. Die Diplom-Vorprüfung legte sie am … 2006 ab. Am … 2009 bestand sie die Abschlussprüfung als Diplom-Handelslehrerin. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst bestand sie am … 2012 die Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und im Ausbildungsschwerpunkt Industrie).

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Vom … April 2013 bis zum … September 2016 war sie als Dozentin für Wirtschaft und Mathematik bei der E. in C-Stadt beschäftigt. Kurz vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres beantragte sie am 1. Juli 2016 bei der damaligen Niedersächsischen Landesschulbehörde erstmalig die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung vom … Oktober 2016 wurde die Klägerin als tarifbeschäftigte Lehrkraft in den niedersächsischen Landesdienst an der Beklagten eingestellt.

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Den erneuten Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 23. November 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2017 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe setze unter anderem die entsprechende Lehrbefähigung voraus. Die Klägerin verfüge nicht über eine Lehrbefähigung für den allgemeinbildenden Schuldienst, sondern lediglich über eine solche für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Eine Gleichwertigkeit der Lehrbefähigung sei nicht gegeben. Diese erfordere die Zuerkennung von zwei allgemeinbildenden Unterrichtsfächern. Der Klägerin könne lediglich das Fach Wirtschaft zugeordnet werden. Für die Zuordnung eines weiteren allgemeinbildenden Unterrichtsfaches reichten die Studieninhalte ihres Studiums nicht aus, weshalb lediglich die unbefristete Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis in Betracht komme. Die erforderliche Lehrbefähigung könne von der Klägerin auch nicht im Wege einer Qualifizierung erworben werden.

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Die Klägerin hat am 20. März 2017 beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, welche mit Urteil vom 1. Juli 2020 abgewiesen worden ist.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung vom 28. Juli 2020, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

10

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung auf Seite 10 f. des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass der Klägerin die erforderliche Lehrbefähigung für den allgemeinbildenden Bereich und damit eine laufbahnrechtliche Voraussetzung fehle. Gemäß § 6 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) habe die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben, wer

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1. das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen habe oder ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen habe, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden könne, und

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2. den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen habe.

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Die Klägerin habe einen Abschluss im universitären Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik erlangt. Eine Gleichwertigkeit dieses Diplomgrads mit dem Mastergrad sei grundsätzlich gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehle es jedoch an der weiteren Voraussetzung der möglichen Zuordnung zu zwei Fächern im Sinne der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr), da die Klägerin neben dem Unterrichtsfach Wirtschaft nicht über ein erforderliches zweites allgemeinbildendes Unterrichtsfach verfüge.

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Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass sie über einen gleichwertigen Abschluss verfüge, der zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugeordnet werden könne. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht näher definiert, wann ein gleichwertiger Abschluss im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung vorliege. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich aber, dass das Verwaltungsgericht wohl fordere, dass vorrangig mathematische Inhalte in den studierten Fächern/Kursen unterrichtet worden sein müssten. Dies greife als Definition der Gleichwertigkeit zu kurz. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht die Inhalte der einzelnen von ihr studierten Fächer/Kurse nicht geprüft und deswegen auch nicht beurteilt, ob diese Fächer und Kurse dem Lehramtsstudium im Fach Mathematik entsprechende Inhalte umfasst hätten. „Reine“ Mathematik-Kurse (im Hauptstudium) könnten für die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht gefordert werden. Nach ihrer eigenen Beurteilung sei eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung anzunehmen, wenn die - hier mathematischen - Inhalte in Umfang und Anforderungsniveau dazu führten, dass das Anforderungsprofil erfüllt werde, das ein Mathematiklehrer an Haupt- und Realschulen vorweisen müsse. Dabei komme es weniger auf den Namen oder Titel des studierten Faches bzw. Kurses an, sondern auf dessen konkreten Inhalt. Hierbei dürften nicht rein oder „explizit“ mathematische Kurse gefordert werden, denn es sei „nur“ eine Gleichwertigkeit und kein Mathematik-Studium (für das Lehramt) gefordert. Das Verwaltungsgericht habe eine nähere Betrachtung und einen Vergleich trotz der von ihr vorgelegten Übersichten und Gegenüberstellungen der Inhalte nicht angestellt. Da sich das Verwaltungsgericht trotz des ausführlichen Vortrags mit der Fragestellung nicht auseinandergesetzt und die Gleichwertigkeit ohne nähere Begründung verneint habe, sei die Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung nunmehr in der Berufung nachzuholen.

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Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargetan. Ihre Ausführungen zum Begriff der Gleichwertigkeit gehen am Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Argumentation vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung die grundsätzliche Gleichwertigkeit des von der Klägerin erlangten Diplomabschlusses mit einem Masterabschluss festgestellt, ihre Lehrbefähigung gemäß § 6 NLVO-Bildung aber (allein) deshalb verneint, weil es an der weiteren Voraussetzung der möglichen Zuordnung ihres Abschlusses zu zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung fehle. Diese rechtliche Unterscheidung beachtet die Klägerin nicht hinreichend, wenn sie ihre Ausführungen zum Fach Mathematik dogmatisch an die „Definition der ‚Gleichwertigkeit‘“ knüpft (ZB, S. 3 [Bl. 174/ GA]). Ebenso lässt ihr Vorbringen (ZB, S. 3 [Bl. 174/ GA]), das Verwaltungsgericht habe die Inhalte der einzelnen, von ihr studierten Kurse/Fächer nicht geprüft, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche hinreichende Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vermissen. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Frage, ob der von der Klägerin erreichte Abschluss u. a. dem Fach Mathematik zugeordnet werden kann, darauf abgehoben, die Landesschulbehörde habe nachvollziehbar dargetan, dass sich den Unterlagen zum Diplom-Studium (Hauptstudium) nicht entnehmen lasse, dass in dieser Zeit (von der Klägerin) weitere Prüfungen im Unterrichtsfach Mathematik absolviert worden wären. Mit dieser tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, insbesondere mit deren rechtlichen Ansatz, setzt sich die Klägerin nicht in einen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander.

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2. Die Berufung ist des Weiteren auch nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 VwGO) zuzulassen.

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Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.2.2010, a. a. O., Rn. 10). Der Rechtsmittelkläger muss sich also mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiell auseinandersetzen und deutlich machen, in welchem konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 68).

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, welches sich in der Aussage erschöpft, dass die Angelegenheit „aus den vorgenannten Gründen“ besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen dürfte (ZB, S. 6 [Bl. 177/GA]), nicht. Die Klägerin hat weder benannt, welche tatsächlichen Fragen sie für besonders schwierig erachtet noch hat sie etwas zu deren Entscheidungserheblichkeit vorgetragen. An Ausführungen dazu, worin überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu sehen sind, mangelt es ebenfalls.

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3. Schließlich scheidet auch eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aus.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 - juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt, weil sie schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Frage,

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„ob und unter welchen Voraussetzungen ein gleichwertiges Studium im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung zum Mastergrad oder der 1. Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen vorliegt und ob diese Anforderungen durch das Studium der Klägerin für das Fach Mathematik erfüllt werden“ (ZB, S. 6 [Bl. 177/GA])

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nicht dargelegt hat. Überdies ist eine Entscheidungserheblichkeit der angeführten Rechtsfrage aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. zu verneinen. Außerdem hat die Klägerin nicht begründet, weshalb die angeführte Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung bestehen soll.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (28. Juli 2020) geltenden Fassung, bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Endgrundgehalts (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.857,38 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 NBesG in Verbindung mit Anlage 5) errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 29.144,28 EUR.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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