Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 LA 234/21
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 8. Kammer – vom 24. August 2021 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 6.622,39 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, – sinngemäß – soweit darin die Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2019 aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 6.622,39 EUR festgesetzt worden ist, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit dem genannten Bescheid hatte die Beklagte die Kläger als Eigentümer des Grundstücks „A-Straße“ (Flurstücke G., H. und I. der Flur 5) für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „J.“ zwischen Einmündung „K.“ und Einmündung „L.“ zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 7.482,69 EUR herangezogen.
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Die Kläger haben den von ihnen allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.11.2021 – 9 LA 11/20 – juris Rn. 37, vom 16.8.2021 – 9 LA 53/20 –, vom 16.7.2019 – 9 LA 45/18 – juris Rn. 5 m. w. N. und vom 29.11.2018 – 9 LA 63/18 –).
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Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen daher nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 7 ff.).
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Gemessen hieran haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Sie haben weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung des einseitigen Gehwegs und der Beleuchtung an der Straße „J.“ lägen vor. Anders als die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße stehe der Gehweg in der Straßenbaulast der Beklagten. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Maßnahme seien weder der Gehweg noch die darauf befindliche Beleuchtung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 b) und e) der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 2. Juli 2007 (EBS) endgültig hergestellt gewesen. Die Regelung des § 242 Abs. 1 BauGB stehe der Festsetzung eines Erschließungsbeitrags hier nicht entgegen. Der Vortrag der Kläger, die Straße „J.“ sei schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1960 vorhanden gewesen, genüge nicht für die Feststellung, dass es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage handele. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach als Mindestanforderung an eine vorhandene Straße insbesondere vorausgesetzt werde, dass die Fahrbahn hinreichend befestigt sei, sich auf einem festen Unterbau finde, eine – wenn auch primitive – Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung vorhanden sei, die eine ausreichende Ausleuchtung der Straße und damit einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermögliche. Diese Voraussetzungen seien hier bis zum 29. Juni 1961 nicht erfüllt gewesen. Zumindest habe es noch keine ausreichende Ausleuchtung der Straße „J.“ gegeben. Nach der Ortschronik von M. sei in der Ortschaft (erst) im Jahr 1964 die Straßenbeleuchtung installiert worden. Die Teileinrichtungen Gehweg und Straßenbeleuchtung im streitgegenständlichen Abschnitt der somit nach dem 29. Juni 1961 erstmals errichteten Straße „J.“ seien vor den jetzt abgerechneten Ausbaumaßnamen im Jahr 2010 und 2018 noch nicht endgültig hergestellt gewesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 b) EBS seien Gehwege endgültig hergestellt, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau erhalten hätten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt gewesen. Der Gehweg an der Straße „J.“ sei – wie die von der Beklagten vorgelegten Fotos deutlich zeigten – vor der Ausbaumaßnahme nicht befestigt gewesen und habe eine Oberfläche aus Erde besessen, die teilweise mit Steinen und Schotter durchsetzt sowie mit Gras bewachsen gewesen sei. Auch die Beleuchtungseinrichtung sei zu Recht nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet worden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 e) EBS sei die Beleuchtungseinrichtung hergestellt, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt sei. Zwar habe es in der Vergangenheit bereits Straßenlaternen an der Straße „J.“ gegeben, die nach der Ortschronik in den Jahren nach 1964 errichtet worden seien. Die etwa 50 Jahre alten Laternen hätten nicht den heutigen DIN-Anforderungen genügt und seien zahlenmäßig nicht der Größe der Anlage sowie den örtlichen Verhältnissen angepasst gewesen. Die Beklagte habe für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße gemäß der Verwaltungsvorlage zum Beschluss des Ausbauplans eine „optimale Ausleuchtung“ erzielen wollen. Die Beklagte habe angegeben, dass im Jahr 2010 drei von vier Leuchtköpfen ausgetauscht worden seien und dass im Jahr 2017/2018 vier neue Peitschenmasten gesetzt sowie zusätzlich ein Leuchtkopf erneuert worden seien. Die Beleuchtung habe sich danach bis zum Abschluss der Arbeiten im Jahr 2018 im Zustand der „Unfertigkeit“ befunden und sei erstmals mit dem Setzen der Peitschenmasten satzungsgemäß hergestellt gewesen. Die Beklagte habe jedoch den Aufwand auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nicht in zutreffender Weise nach § 6 Abs. 2 und 3 EBS umgelegt. Das Abrechnungsgebiet müsse auch das Eckgrundstück „J.“ / „K. 1“ (Flurstück N.) umfassen. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die weiteren Grundstücke „K. 2 und 3“ aber nicht auch in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil sie weder durch die Straße „J.“ noch durch die Straße „K.“ erschlossen würden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild bei der 66 m langen Straße „K.“ um eine selbständige Erschließungsanlage oder eine unselbständige Zuwegung handele. Die öffentliche Straße „K.“ erfülle mangels befestigter Fahrbahn und Straßenrinnen bereits nicht die Voraussetzungen einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage.
1.
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Die Kläger tragen zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst vor, dass die streitgegenständliche Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden gewesen sei, so dass es an dem erforderlichen Merkmal der erstmaligen Erschließung fehle. Der Gesetzgeber habe in § 242 Abs. 1 BauGB geregelt, dass für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach dem neuen BBauG kein Beitrag erhoben werden könne. Bei der streitgegenständlichen Straße „J.“ handele es sich um einen Abschnitt der historischen Verbindungsstraße zwischen den Ortsteilen M. und O., die seit jeher vorhanden gewesen und als solche auch genutzt worden sei. Sie sei bereits vor 1960 mit einem befestigten Fußweg und mit einer Beleuchtung ausgestattet gewesen. Stehe fest, dass vor Inkrafttreten des BBauG eine funktionstüchtige Straße vorhanden gewesen sei, sei aber offen, ob die Straße dem Inhalt eines nach dem seinerzeitigen Recht für ihre Fertigstellung maßgeblichen, aber nicht mehr auffindbaren Straßenbau-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entsprochen habe, trage die Gemeinde für den Fall der Unerweislichkeit des Planinhalts die Feststellungslast mit der Folge, dass die entsprechende Straße als bereits früher endgültig hergestellt anzusehen sei. Auf der Grundlage der Informationen, die sie von älteren Mitbürgern erhalten hätten, gingen sie unverändert davon aus, dass die Hauptstraße bereits vor 1960 eine Beleuchtung aufgewiesen habe, die dem damals üblichen Standard entsprochen habe. Die Beklagte habe hierzu keine Angaben machen können, da der Ortsteil M. erst nach 1960 eingemeindet worden sei und aus der Zeit davor angeblich keine Unterlagen mehr vorhanden seien. In den Behördenunterlagen befinde sich die Rechnung der Firma P. vom 18. November 2010 betreffend den Leuchtenkopfwechsel im Oktober/November 2010. Da die vorhandenen Leuchten zu diesem Zeitpunkt – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – bereits mehr als 50 Jahre alt gewesen seien, liege es auf der Hand, dass die Straße bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht könne sich für die abweichende Annahme, dass die Beleuchtung erstmals im Jahr 1964 installiert worden sei, nicht auf die Ortschronik der Gemeinde M. stützen. Darin heiße es zwar bei der Jahreszahl 1964, dass in diesem Zeitraum u. a. die Straßenbeleuchtung installiert worden sei. Dies stehe ihrem Vortrag, dass eine Straßenbeleuchtung in dem abgerechneten Straßenabschnitt bereits vor 1960 tatsächlich vorhanden gewesen sei, jedoch nicht entgegen, da sich die Chronik nicht konkret auf die Straße „J.“ beziehe und ferner keinen konkreten Zeitpunkt benenne. Weiter sei davon auszugehen, dass auch der Gehweg bereits vor 1960 angelegt und ausreichend befestigt gewesen sei. Auch insoweit sei ihnen von älteren Mitbürgern bestätigt worden, dass der Gehweg bereits vor 1960 mit Schotter befestigt und mit einer feineren wassergebundenen Schicht abgedeckt gewesen sei. Die von der Beklagten vorgelegten Fotos belegten die Richtigkeit dieses Vortrags. Sie zeigten eine ebene, befestigte Fläche. Das Verwaltungsgericht teile nicht mit, worauf es seine abweichende Ansicht stütze, dass der Gehweg nicht befestigt sei und dass seine Oberfläche angeblich aus Erde bestehen solle, die teilweise mit Steinen und Schotter durchsetzt sei. Eine Ortsbesichtigung habe das Verwaltungsgericht nicht durchgeführt.
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Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Es lässt sich – mit dem Verwaltungsgericht – nicht feststellen, dass es sich bei der Straße „J.“ um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelt und dass deswegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen wäre.
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§ 242 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 – d. h. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes – geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag – d. h. kein Erschließungsbeitrag – erhoben werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausbauzustand einzelner Teilanlagen einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB vor Beginn der straßenbaulichen Maßnahme nicht den Herstellungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssatzung entsprach. Auch in diesem Fall ist eine beitragsrechtlich relevante erstmalige Herstellung unter der Geltung und nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs nicht mehr möglich. Eine Erschließungsanlage ist nämlich entweder insgesamt eine vorhandene oder sie ist es überhaupt nicht. Der eindeutige Wortlaut des § 242 Abs. 1 BauGB hebt ab auf die „Erschließungsanlage“, nicht auf „Teile von Erschließungsanlagen“ wie § 242 Abs. 9 BauGB (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 2 Rn. 32, 54).
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Welche Teilanlagen in welchem Ausbauzustand bestanden haben müssen, um eine Straße als „vorhandene“ qualifizieren zu können, lässt sich jeweils nur im Einzelfall beurteilen. Gewisse Mindestanforderungen aber wird man allgemein stellen können (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 47). Zu der Frage, wann von einer vorhandenen Erschließungsanlage auszugehen ist, hat der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.2.2020 – 9 LB 132/17 – juris Rn.117 f.; Senatsbeschlüsse vom 5.5.2011 – 9 LA 85/10 – n. v. und vom 25.7.2007 – 9 LA 399/05 – n. v.):
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„Ob am 29. Juni 1961, dem maßgeblichen Stichtag (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.5.1999 – 3 A 6205/95 – ZMR 1999, 858), eine im Rechtssinn vorhandene Straße bestanden hat, beurteilt sich letztlich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rdnr. 35). Als Mindestanforderung wird nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 25.1.1989 – 9 A 77/87 –, vom 5.3.1996 – 9 M 6654/95 –, vom 24.6.1998 – 9 L 4899/96 –, vom 26.7.1999 – 9 L 2874/99 –, vom 6.9.1999 – 9 L 4564/98 –, vom 9.9.1999 – 9 L 4596/98 – und vom 14.11.2005 – 9 MC 1/05 –) allgemein lediglich vorausgesetzt, dass die Fahrbahn – in Form einer Deckschicht aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material – hinreichend befestigt ist und sich auf einem festen Unterbau befindet, und dass eine – wenn auch primitive – Straßenentwässerung z. B. über offene Gräben (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14.4.1993 – 3 A 1114/89 –) sowie eine Straßenbeleuchtung, die eine ausreichende Ausleuchtung der Straße und damit einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht, vorhanden sind."
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Eine vorhandene Erschließungsanlage setzt somit insbesondere voraus, dass bis zum 29. Juni 1961 eine ausreichende Ausleuchtung der Straße zur Ermöglichung eines ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehrs vorhanden war. Davon kann bei der Straße „J.“ nicht ausgegangen werden.
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Die Beweislast für das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße – und damit auch für das Vorhandensein einer Straßenbeleuchtung als Mindestvoraussetzung an eine vorhandene Straße – vor dem maßgeblichen Stichtag liegt bei den Klägern. Die Gemeinde trägt zwar die Beweislast für alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße, insbesondere für ihre Ausbauvorstellungen und ihre Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustands der Straße. Dagegen ist es Sache des zu einer Beitragszahlung in Anspruch Genommenen, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso gut bekannt sein können wie der Gemeinde. Zu diesen Umständen gehört unter anderem das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße zum maßgeblichen Stichtag sowie das Vorhandensein und der Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 – 8 C 72.87 – juris Rn. 17).
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Die danach beweisbelasteten Kläger haben mit ihrer Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt, dass bis zum 29. Juni 1961 eine Straßenbeleuchtung der Straße „J.“ vorhanden gewesen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Vortrag der Kläger, die Straße „J.“ sei schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1960 vorhanden gewesen, nicht für die Feststellung genügt, dass es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Es hat insoweit darauf abgestellt, dass es bis zum 29. Juni 1961 zumindest noch keine ausreichende Ausleuchtung der Straße „J.“ gegeben habe, da nach der Ortschronik von M. in der Ortschaft (erst) im Jahr 1964 die Straßenbeleuchtung installiert worden sei. Dem sind die Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
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Zunächst vermögen ihre geäußerten Zweifel an der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ortschronik von M. nicht zu überzeugen. Es heißt dort bei der Jahreszahl 1964 unter der Überschrift „Einführung Müllabfuhr und Straßenbeleuchtung“, dass in diesem Zeitraum in M. die zentrale Müllabfuhr eingeführt und die Straßenbeleuchtung installiert worden sei. Zwar bezieht sich dieser Eintrag – so der Einwand der Kläger – nicht konkret auf die Straße „J.“. Allerdings kann der Eintrag nur dahingehend verstanden werden, dass in diesem Zeitraum die Straßenbeleuchtung in der gesamten Gemeinde M. – und damit auch in der Straße „J.“ – eingeführt worden ist. Ansonsten wäre – auch vor dem Hintergrund der weiteren Eintragungen in der Ortschronik – ein separater Eintrag für die Straße „J.“ als eine der Hauptstraßen (heutige Kreisstraße) zu erwarten gewesen. Soweit es in der Ortschronik bei der Jahreszahl 1964 weiter heißt, dass „in diesem Zeitraum“ die Straßenbeleuchtung installiert worden sei, wird damit zwar – so der Einwand der Kläger – kein konkreter Zeitpunkt bekannt. Allerdings ist mit diesem Eintrag auszuschließen, dass die Straßenbeleuchtung schon vor dem 29. Juni 1961 vorhanden war. Denn selbst wenn die Installation der Straßenbeleuchtung über den Zeitraum des Jahres 1964 – und so ist die Formulierung nach der Auffassung des Senats zu verstehen – hinausgegangen sein sollte, bezieht sich der Eintrag nach der Auffassung des Senats auf den Beginn der Installation der Straßenbeleuchtung im Jahr 1964 und damit ggf. noch auf die Folgejahre. Wäre mit der Installation der Straßenbeleuchtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen worden, dann wäre eine frühere Erwähnung in der Ortschronik zu erwarten, die in den Jahren vor 1964 mehrere Einträge enthält.
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Dies kann aber auch dahinstehen. Denn jedenfalls haben die Kläger mit ihren Einwänden gegen die Ortschronik von M. nicht – wie jedoch erforderlich – selbst dargelegt und bewiesen, dass bis zum 29. Juni 1961 eine Straßenbeleuchtung der Straße „J.“ vorhanden gewesen ist.
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Soweit sie darauf verweisen, dass sie auf der Grundlage der Informationen, die sie von älteren Mitbürgern erhalten hätten, unverändert davon ausgingen, dass die Hauptstraße bereits vor 1960 eine Beleuchtung aufgewiesen habe, die dem damals üblichen Standard entsprochen habe, genügt diese schlichte Annahme nicht den Anforderungen an die ihnen obliegende Darlegungs- und Beweislast. Die Kläger haben insbesondere keine Zeugen mit Namen und Anschrift für die von ihnen aufgestellte Behauptung benannt.
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Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Urteilsabdrucks ausführt, dass die „etwa 50 Jahre alten Laternen“ nicht den heutigen Anforderungen genügten, vermag – entgegen der Auffassung der Kläger – ebenfalls nicht den Beweis dafür liefern, dass bis zum 29. Juni 1961 eine Straßenbeleuchtung der Straße „J.“ vorhanden gewesen ist. Soweit die Kläger aus dieser Passage des Urteils schließen wollen, dass die Leuchten bereits im Jahr 2010 50 Jahre alt gewesen seien mit der Folge, dass die Straße bereits vor 1960 mit einer Beleuchtung ausgestattet gewesen sei, und sie hierfür auf die Rechnung der Firma P. vom 18. November 2010 betreffend den Leuchtenkopfwechsel im Oktober/November 2010 verweisen, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die Laternen seien „etwa 50 Jahre“ alt gewesen. Aus der Rechnung der Firma P. vom 18. November 2010 ergibt sich dies jedenfalls nicht. Des Weiteren macht die Verwendung des Wortes „etwa“ deutlich, dass das Verwaltungsgericht sich keineswegs auf ein konkretes Alter der Straßenlaternen festlegen und mit der Nennung des Alters auf nicht ein bestimmtes Installationsdatum Bezug nehmen wollte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu dem Installationsdatum im selben Absatz, in dem auf die „etwa 50 Jahre alten Laternen“ verwiesen wird, ausgeführt, dass die Straßenlaternen in den Jahren nach 1964 errichtet worden seien. Sein Bezug auf die „etwa 50 Jahre alten Laternen“ soll sich danach erkennbar auf alle Straßenlaternen beziehen, die im Zuge der abgerechneten Baumaßnahme bis zum Jahr 2018 ausgetauscht wurden, d. h. nicht nur auf die Straßenlaternen, die im Jahr 2010 ausgetauscht wurden und auf die sich die Rechnung der Firma P. vom 18. November 2010 bezieht. Zurückgerechnet vom Jahr 2018 sind die etwa 50 Jahre alten Straßenlaternen jedoch erst (deutlich) nach dem 29. Juni 1961 installiert worden.
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Haben die Kläger danach mit ihrer Zulassungsbegründung nicht dargelegt und Beweis angetreten, dass bis zum 29. Juni 1961 eine Straßenbeleuchtung der Straße „J.“ vorhanden gewesen ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der Straße „J.“ nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelt.
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Da vorliegend bereits eine zwingende Mindestvoraussetzung an eine vorhandene Straße – nämlich das Vorhandensein einer Straßenbeleuchtung – nicht erfüllt ist und allein aus diesem Grund nicht von einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB ausgegangen werden kann, kommt es folglich nicht auf die von den Klägern weiter aufgeworfene – und von ihnen bejahte – Frage an, ob der Gehweg bereits vor 1960 angelegt und ausreichend befestigt worden ist. Denn eine Erschließungsanlage ist – wie bereits dargelegt – entweder insgesamt eine vorhandene oder sie ist es überhaupt nicht.
2.
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Die Kläger tragen zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiter vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht näher damit auseinandergesetzt habe, dass ein etwa entstandener Erschließungsbeitrag verjährt sei und nicht mehr durchgesetzt werden könne, wenn die erforderlichen Teileinrichtungen der Straße entsprechend des zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Ausbauprogramms der Gemeinde herstellt seien, die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei und die dadurch in Lauf gesetzte Verjährungsfrist abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, wann der Ausbauzustand des Gehwegs und der Beleuchtung hergestellt worden sei, den die Gemeinde mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen verändert habe, welches Ausbauprogramm zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesen sei und ob der ursprüngliche Ausbauzustand diesem Ausbauprogramm entsprochen habe. Dazu lasse sich der Urteilsbegründung nichts entnehmen. In Bezug auf die Beleuchtung gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen bereits vier Laternen vorhanden gewesen seien und dass diese zu diesem Zeitpunkt „etwa 50 Jahre alt“ gewesen seien. Mit der sich daran anschließenden Frage, welches Ausbauprogramm im Zeitpunkt der ursprünglichen Herstellung gegolten und ob die damalige Beleuchtung dem entsprochen habe, habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es habe nur erwogen, die alten Laternen hätten nicht den heutigen DIN-Anforderungen entsprochen und sie seien zahlenmäßig nicht der Größe der Anlage sowie den örtlichen Verhältnissen angepasst. Die technische Leistungsfähigkeit der vorhandenen Laternen sei aber nicht an dem heutigen Ausbauprogramm zu messen, sondern an dem Ausbauprogramm, das im Zeitpunkt der Errichtung der Laternen gegolten habe. Für den Fall, dass der Inhalt des damaligen Ausbauprogramms nicht mehr festgestellt werden könne, hätte unterstellt werden müssen, dass die Laternen dem damals geltenden Standard entsprochen haben und dass deren Errichtung das Entstehen der Beitragsschuld ausgelöst habe, sofern diese Voraussetzungen erst nach dem Inkrafttreten des BBauG eingetreten sein sollten. In Bezug auf den Gehweg habe das Verwaltungsgericht ebenfalls unzutreffend erwogen, dass dieser nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 b) EBS entsprochen habe. Die EBS sei im Zeitpunkt der Herstellung des Gehwegs noch gar nicht in Kraft gewesen, da sie erst 2007 beschlossen worden sei. Unabhängig davon treffe es nicht zu, dass die vorhandene Befestigung mit Schotter und einer abschließenden Feinschicht nicht den Anforderungen der EBS entspreche. Danach reiche es aus, dass eine Befestigung mit Platten, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen „Material neuzeitlicher Bauweise“ mit dem technisch notwendigen Unterbau erfolgt sei. Es werde dort nicht verlangt, das die Oberfläche wasserundurchlässig ausgestaltet sein müsse. Eine Schotterschicht mit einer wassergebundenen Feinschicht stellte eine neuzeitliche Bauweise dar, die auch heute noch vielfach Anwendung finde. Es habe sich auch nicht um einen „provisorischen Belag“ gehandelt.
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Auch dieses Vorbringen der Kläger führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Straße „J.“ vor den jetzt abgerechneten Ausbaumaßnamen der Jahre 2010 und 2018 noch nicht endgültig hergestellt gewesen ist. Die Frage einer Verjährung stellt sich daher nicht.
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Eine Anbaustraße ist – mit dem Ergebnis, dass später nachfolgende Ausbaumaßnahmen nicht mehr nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden können – erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 13.94 – juris Rn. 19; Senatsurteile vom 19.2.2020 – 9 LB 132/17 – juris Rn. 120 und vom 21.5.2019 – 9 LC 110/17 – juris Rn. 62). Es kommt für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage somit ausschließlich darauf an, ob die Gemeinde Straßenbaumaßnahmen durchgeführt hat, mit der die in der Satzung und im Bauprogramm aufgestellten Herstellungsmerkmale verwirklicht worden sind (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 120).
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Tritt zeitlich nach der endgültigen Herstellung, aber vor Entstehen der abstrakten Beitragspflichten anstelle der bisherigen gültigen Satzung eine neue Satzung in Kraft, die andere, insbesondere weitergehende Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage festlegt, so wird nach dem Sinn des § 133 Abs. 2 BauGB die bereits endgültig hergestellte Erschließungsanlage dadurch nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt. Es bleibt vielmehr bei der durch die vorhergehende Satzung bewirkten Rechtstatsache, dass die Anlage nach den Merkmalen der bisherigen Satzung endgültig hergestellt ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 – IV C 11.73 – juris Rn. 28).
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Eine Gemeinde hat, wenn sie für eine durchgeführte Ausbaumaßnahme Erschließungsbeiträge erhebt, darzutun hat, dass erst und gerade diese Maßnahme die vorher noch unfertige Anlage erstmalig hergestellt hat. Die „Erstmaligkeit" der Herstellung gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen; sie ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Heranziehungsbescheids, und das schließt begrifflich ein, dass die Erschließungsanlage nicht schon vorher endgültig fertiggestellt war. Die Beklagte trifft daher die materielle Beweislast für die Tatsachen, die im Zusammenhang damit stehen, ob der Ausbauzustand der Straße „J.“ bislang (nicht) eine ihren erkennbaren Ausbauabsichten entsprechende erstmalige Herstellung darstellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 – 8 C 72.87 – juris Rn. 17).
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Vorliegend hat die Beklagte ausreichend dargelegt, dass die Straße „J.“ vor den jetzt abgerechneten Ausbaumaßnamen der Jahre 2010 und 2018 noch nicht endgültig hergestellt gewesen ist, weil der Gehweg bislang – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht entsprechend dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Beklagten bzw. – bis zur Eingemeindung 1974 – dem der Gemeinde M. hergestellt worden ist.
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Den von der Beklagten vorgelegten Fotos ist deutlich zu entnehmen, dass der einseitige Gehweg an der Straße „J.“ vor der Durchführung bzw. dem Abschluss der hier abgerechneten Straßenbaumaßnahme in der Vergangenheit lediglich mit einer Schotterschicht versehen war, die teilweise mit Gras bewachsen war. Zugunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass die Schotterschicht zudem mit einer wassergebundenen Feinschicht versehen war. Erst nach dem Ausbauplan 2017 für die nunmehr abgerechneten Maßnahmen sollte der Gehweg in einer Breite von 2,50 m einschließlich 30 cm Sicherheitsstreifen in Betonrechteckpflaster grau bzw. rot errichtet werden. Der vorherige Ausbauzustand mit einer Schotterschicht nebst wassergebundener Feinschicht entsprach zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Beklagten bzw. dem der Gemeinde M..
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Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar im Ansatz unzutreffend allein auf § 10 Abs. 1 Satz 2 b) der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 2. Juli 2007 (EBS 2007) abgestellt, wonach die Gehwege hergestellt sind, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau erhalten haben. Das Verwaltungsgericht hat letztlich aber zu Recht entschieden, dass die Merkmale der endgültigen Herstellung vor der Durchführung bzw. dem Abschluss der hier abgerechneten Straßenbaumaßnahme nicht erfüllt waren.
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Die Merkmale der endgültigen Herstellung müssen in einer Weise bestimmt sein, die es dem Bürger ermöglicht, sich ein eigenes Urteil über die Herstellung der Straße zu bilden. Die gesetzlich gebotene Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage soll u. a. dem beitragspflichtigen Bürger sichtbar oder doch erkennbar machen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist mit der Rechtsfolge, dass seine Beitragspflicht entsteht, sofern deren sonstige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Realisierung eines Herstellungsmerkmals muss sich demgemäß anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien von den betroffenen Bürgern sicher feststellen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1977 – IV C 84 - 92.74 – juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 19.8.1988 – 3 A 1967/86 – juris Rn. 10 ff.).
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Dies zugrunde gelegt, ist eine Merkmalsregelung, die neben einer Befestigung aus Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton auch eine Befestigung aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise vorsieht, hinreichend bestimmt. In aller Regel ist ohne weiteres ersichtlich, ob ein zur Herstellung des Gehwegs verwendetes ähnliches Material den genannten Materialien nach Substanz und Funktion gleichartig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.1980 – 4 B 119.80, 4 B 120.80 – juris Rn. 12). Mit „ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise“ ist ein solches gemeint, das den namentlich aufgeführten Befestigungen aus Platten, Pflaster, Asphalt, Teer und Beton vergleichbar ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 26.6.2012 – 2 S 3258/11 – juris Rn. 27).
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Der Gehweg der Straße „J.“ hat vor der Durchführung bzw. dem Abschluss der hier abgerechneten Straßenbaumaßnahme nicht die Herstellungsmerkmale einer zeitlich nach der Errichtung der Straßenbeleuchtung geltenden Erschließungsbeitragssatzung erfüllt. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt – unstreitig – keine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer oder Beton. Entgegen der Auffassung der Kläger wies der Gehweg auch keine Befestigung mit einem „ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise“ auf. Der Gehweg war vor Durchführung bzw. dem Abschluss der hier abgerechneten Straßenbaumaßnahme – wie dargelegt – lediglich mit einer Schotterschicht mit einer wassergebundenen Feinschicht versehen. Dabei handelt es sich nicht um ein „ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise“. Bei den Befestigungen Platten, Pflaster, Asphalt, Teer und Beton handelt es sich schon jeweils nicht um bloße ungebundene oder wassergebundene Decken wie hier, sondern um gebundene Beläge. Allein deshalb liegt kein „ähnliches“ Material vor. Darüber hinaus sind solche ungebundenen oder wassergebundenen Decken auch in ihrer Funktion nicht mit gebundenen Belägen vergleichbar. Die gebundenen Beläge wie Platten, Pflaster, Asphalt, Teer oder Beton sind gerade auch bei Schlechtwetter ohne wesentliche Einschränkungen nutzbar. Eine ungebundene oder wassergebundene Decke weist demgegenüber einen so deutlich reduzierten Komfort bei der Nutzung auf, dass sie auch von ihrer Funktion her betrachtet nicht mit einem Belag aus Platten, Pflaster, Asphalt, Teer und Beton vergleichbar ist (vgl. VHG BW, Urteil vom 26.6.2012 – 2 S 3258/11 – juris Rn. 28). Ein Bürger konnte von dem alten Gehweg nicht den Eindruck gewinnen, er habe eine feste, ebene und geschlossene Oberfläche (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19.8.1988 – 3 A 1967/86 – juris Rn. 23).
- 32
Der Ausbauzustand des Gehwegs der Straße „J.“ hat nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Vergangenheit dem damals geltenden satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Beklagten bzw. – bis zur Eingemeindung – der Gemeinde M. entsprochen, so dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – die sich mit diesem Aspekt jedoch zu Unrecht nicht auseinandersetzt – jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Alle der EBS 2007 vorhergehenden Erschließungsbeitragssatzungen haben gemeinsam, dass sie eine Befestigung des Gehwegs mit einem gebundenen Belag (Platten, Pflaster, Asphalt o. ä.) voraussetzen, der bis zu den nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahmen jedoch nicht vorlag. Der Gehweg war damit zu keinem Zeitpunkt vor den nunmehr abgerechneten Ausmaßmaßnahmen bereits endgültig hergestellt.
- 33
Schon die vor Errichtung der Straßenbeleuchtung im Jahr 1964 geltende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M. vom 28. Juni 1961 (EBS 1961) sah in § 7 Abs. 2 vor, dass Bürgersteige und Radfahrwege endgültig hergestellt sind, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden. Eine gleichlautende Formulierung enthielt § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M. vom 14. März 1969 (EBS 1969), der durch die 1. Nachtragssatzung vom 13. April 1973 nicht verändert worden ist. Soweit die Kläger meinen, dass die Beitragspflicht danach durch einen Ausbau der „Gehwege in vereinfachter Form“ ausgelöst worden sei, kann dem hier nicht gefolgt werden. Denn auf die in § 7 Abs. 2 EBS 1969 festgelegten Herstellungsmerkmale kann nur dann verzichtet werden, soweit die Gemeinde dies beschließt. Für einen solchen ausdrücklichen Beschluss ist hier nichts ersichtlich. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Entscheidend ist nämlich, dass nur bei „einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen“ ein solcher Beschluss, der die Anlegung von Gehwegen in einfacher Form ermöglicht, zulässig ist. Vorliegend handelt es sich – so auch der Vortrag der Kläger – um die Hauptstraße bzw. Verbindungsstraße der Gemeinde M.; es handelt sich um die (heutige) Kreisstraße Q.. Ein Anwendungsfall für die Anlegung von Gehwegen in einfacher Form bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen lag damit nicht vor.
- 34
§ 10 Abs. 1 b) der nach der Eingemeindung der Gemeinde M. geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 18. September 1975 (EBS 1975), der weder durch die 1. Änderungssatzung vom 28. September 1978 noch durch die 2. Änderungssatzung vom 7. Dezember 1981 geändert worden ist, sah vor, dass Bürgersteige eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material erhalten haben müssen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Gehweg der Straße „J.“ vor der Durchführung bzw. dem Abschluss der hier abgerechneten Straßenbaumaßnahme – wie dargelegt – nicht.
- 35
Daran hat sich durch die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30. August 1988 (EBS 1988) nichts Wesentliches geändert. Nach § 10 Abs. 1 b) EBS 1988 sind die Gehwege und Radwege sowie die mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen endgültig hergestellt, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau erhalten haben. Auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 b) der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 1992 sind die Gehwege und Radwege sowie die mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen hergestellt, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau erhalten haben. Dies war – wie dargelegt – bis zu den nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahmen nicht der Fall.
- 36
Die – vom Verwaltungsgericht herangezogene – EBS 2007 regelt in § 10 Abs. 1 Satz 2 b) ebenfalls, dass die Gehwege hergestellt sind, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau erhalten haben. Dieser Ausbauzustand wurde erst mit den nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahmen erreicht.
- 37
Da die Straße „J.“ vor den nunmehr durchgeführten und abgerechneten Ausbaumaßnahmen noch nicht erstmalig endgültig hergestellt war, weil die Teileinrichtung Gehweg noch nicht entsprechend dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der Beklagten bzw. – bis zur Eingemeindung – dem der Gemeinde M. hergestellt worden war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung bereits vor diesem Zeitpunkt endgültig herstellt war.
3.
- 38
Die Kläger tragen zur Darlegung ernstlicher Zweifel des angefochtenen Urteils schließlich noch vor, dass das Verwaltungsgericht zwar zutreffend erkannt habe, dass die Beklagte eine unrichtige Abgrenzung des Abrechnungsgebiets vorgenommen habe, indem das Grundstück „K. 1“ nicht einbezogen worden sei. Die Grundstücke „K. 2 und 3“ seien jedoch ebenfalls in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Der K. weise nur eine Länge von ca. 65 m auf und könne damit keine selbständige Erschließungseinheit sein, sondern stelle sich vielmehr als rechtlich unselbständiger Abzweig der Straße „J.“ dar. Eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte Stichstraße sei regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Grundstücke „K. 2 und 3“ weder durch den „K.“ noch die Straße „J.“ erschlossen seien, sei dem von der Beklagten vorgelegten Luftbild zu entnehmen, dass der „K.“ vor dem Flurstück R. ende, das mit dem Gebäude „K. 3“ bebaut sei. Über die am Rande dieses Flurstücks verlaufende private Zuwegung sei auch das weitere Grundstück „K. 2“ zu erreichen. Es handele sich dabei jeweils um die einzige Zugangsmöglichkeit. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der K. eine ausreichend befestigte Fahrbahn sowie Straßenrinnen aufweise, komme es nicht an, da die Beklagte nicht die Refinanzierung etwaiger Arbeiten am „K.“ geltend mache, sondern die Kosten des Ausbaus der Straße „J.“. Für die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken, die über keine andere Erschließung verfügten, sei es nicht erforderlich, dass deren Zuwegung die Merkmale einer voll erschlossenen Straße aufweise. Das Verwaltungsgericht habe ferner nicht offenlassen dürfen, ob diese weiteren Grundstücke möglicherweise Bestandteil des Außenbereichs seien. Dies treffe ersichtlich nicht zu. Die nördlich der Straße „K.“ vorhandene Bebauung bilde einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB mit den weiteren Grundstücken, die unmittelbar durch die Straße „J.“ erschlossen würden. Die Grundstücke „K. 2 und 3“ seien daher ebenfalls Bestandteil des unbeplanten Innenbereichs. Schließlich scheitere die Einbeziehung dieser Grundstücke in das Abrechnungsgebiet nicht daran, dass die Straßenfahrbahn in die Baulast des Landkreises falle. Es bleibe unklar, warum die grundsätzlich nur für die Kostentragung erhebliche Frage der Baulastverteilung ein Kriterium dafür sein solle, ob eine von der Straße abzweigende Sackgasse ggf. eine selbständige Erschließungsfunktion habe. Nach der Rechtsprechung seien z. B. Fahrbahn und Bürgersteig einer Ortsdurchfahrt auch dann Bestandteil einer einheitlichen beitragsfähigen Anbaustraße, wenn die Fahrbahn Teil einer klassifizierten Straße sei und daher nicht in die Baulast der Gemeinde falle; daran ändere sich nichts dadurch, dass die Kosten für die Erstellung einer Fahrbahn einer solchen Anbaustraße in gewissem Umfang nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehörten. Die Regelung des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG bestimme lediglich den Umfang der Kosten, habe jedoch keinen Einfluss auf den in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG festgelegten Begriff der Anbaustraße. Demgemäß möge der Umstand, dass die Fahrbahn nicht in die Baulast der Beklagten falle, Bedeutung für den Umfang des umlagefähigen Aufwands haben, nicht jedoch für die Frage, ob es sich bei dem K. um eine rechtlich selbständige Anbaustraße handele.
- 39
Auch mit diesem Vorbringen haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen vermocht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis als richtig, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bestehen.
- 40
Die Grundstücke „K. 2 und 3“ (Flurstücke R., S. und T.) gehören nicht zu den bevorteilten Grundstücken der Anbaustraße „J.“. Sie liegen nicht – auch nicht als erschlossene Hinterliegergrundstücke – an der Straße „J.“. Die Stichstraße „K.“, an der die Grundstücke „K. 2 und 3“ anliegen, ist zudem kein Bestandteil der Erschließungsanlage „J.“, sondern aus rechtlichen Gründen eine selbständige Erschließungsanlage. Dazu im Einzelnen:
- 41
Die Grundstücke „K. 2 und 3“ sind keine Anliegergrundstücke der Straße „J.“. Sie grenzen nicht an die Straße „J.“ an. Der Zugang zu den Grundstücken „K. 2 und 3“ erfolgt ausschließlich über die Stichstraße „K.“.
- 42
Es handelt sich bei den Grundstücken „K. 2 und 3“ auch nicht um von der Straße „J.“ erschlossene Hinterliegergrundstücke, die deshalb in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einzubeziehen wären. Zu den Hinterliegergrundstücken (im weiteren Sinne) gehören auch die Grundstücke, die mit einer Anbaustraße ausschließlich verbunden sind entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtlich befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche, beispielsweise 10 oder 20 m tiefe Zufahrt, die ihrerseits Bestandteil der Anbaustraße ist, ohne bereits als unselbständig befahrbare Sachgasse erschließungsbeitragsrechtlich (als Abschnitt) verselbständigungsfähig zu sein. Diese (Hinterlieger-)Grundstücke werden von der Anbaustraße erschlossen, denn sie bietet ihnen – im ersten Fall über die Vermittlung durch den Privatweg – eine dem bundesrechtlichen Erschließungserfordernis genügende Anfahrtmöglichkeit (vgl. Driehaus Raden, a. a. O., § 17 Rn. 115). Die Stichstraße „K.“ ist kein Privatweg, sondern – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine öffentlich gewidmete Gemeindestraße.
- 43
Die Stichstraße „K.“ ist auch kein Bestandteil der Erschließungsanlage „J.“, so dass die Grundstücke „K. 2 und 3“ auch nicht aus diesem Grund zu den bevorteilten Grundstücken der Anbaustraße „J.“ gehören. Bei der Stichstraße „K.“ handelt es sich aus rechtlichen Gründen um eine selbständige Erschließungsanlage.
- 44
Unabhängig von dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck (hierzu etwa Senatsurteil vom 21.5.2019 – 9 LC 110/17 – juris Rn. 88) ist eine befahrbare Stichstraße aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts eine selbständige Erschließungsanlage, wenn sie ausnahmsweise nicht in der Straßenbaulast des Trägers liegt, dem die Straßenbaulast für die (Haupt-)Erschließungsanlage obliegt, von der die Stichstraße abzweigt (vgl. Driehaus Raden, a. a. O., § 12 Rn. 18 m. w. N.). Ungeachtet ihrer flächenmäßigen Ausdehnung sind stets selbständig befahrbare Sackgassen, die von klassifizierten Straßen abzweigen. Deshalb scheidet beispielsweise die Abrechnung selbst einer nur 50 m langen, zum Anbau bestimmten Stichstraße zusammen mit einem in der Straßenbaulast der Gemeinde liegenden, von der Gemeinde erstmals endgültig hergestellten Gehweg einer Kreisstraße aus (vgl. Driehaus Raden, a. a. O., § 12 Rn. 19).
- 45
Die Stichstraße „K.“ liegt nicht in der Straßenbaulast des Trägers, dem die Straßenbaulast für die Straße „J.“ obliegt, von der der „K.“ abzweigt. Die Stichstraße „K.“ ist eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind nach § 48 Satz 1 NStrG die Gemeinden. Dies ist hier die Beklagte. Bei der Straße „J.“ handelt es sich hingegen um eine Kreisstraße, die Q.. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 NStrG Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Dies ist hier der Landkreis A-Stadt. Es handelt sich daher bei dem „K.“ aus Rechtsgründen um eine selbständige Erschließungsanlage.
- 46
Aus dem von den Klägern zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1986 (– 8 C 58.85 – juris) ergibt sich nichts Anderes. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Urteil mit der Frage beschäftigt, ob ein Anliegergrundstück auch dann noch von der zum Anbau bestimmten Straße erschlossen ist, wenn zwischen dem Grundstück und der erstmals hergestellten Anbaustraße ein ca. 30 – 70 cm breiter Grünstreifen liegt, der zivilrechtlich dem Bundesland gehört, das auch Träger der Straßenbaulast und damit der Erschließungslast ist. Darum geht es vorliegend nicht, sondern um die Frage, ob abzweigende Stichstraßen, die in unterschiedlicher Straßenbaulast wie die klassifizierte Straße stehen, selbständige Erschließungsanlagen sind.
4.
- 47
Soweit die Kläger abschließend vorsorglich darauf hinweisen, dass der streitgegenständliche Erschließungsbeitragsbescheid nicht in einen Ausbaubeitragsbescheid umgedeutet werden könne, da die Beklagte in ihrem Gemeindegebiet keine Ausbaubeiträge mehr erhebe und die bisher vorhandene Ausbaubeitragssatzung aufgehoben habe, kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn da die Straße „J.“ noch nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen war und daher zu Recht Erschließungsbeiträge erhoben werden, stellt sich die Frage einer Umdeutung nicht.
- 48
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
- 50
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da die Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts – sinngemäß – lediglich angegriffen haben, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, war der Streitwert auf 6.622,39 EUR festzusetzen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 10. Mai 20219 über 7.482,69 EUR aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 6.622,39 EUR festgesetzt worden ist.
- 51
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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