Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 FEK 233/24
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Januar 2025 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I. Aufgrund des vom Beklagten im Schriftsatz vom 4. Februar 2025 wirksam abgegebenen (vgl. hierzu BVerwG, Anerkenntnisurt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 18 f.) und ausgehend von dem Klageantrag in der Klageschrift vom 12. Dezember 2024, S. 1 und 4, den Streitgegenstand vollständig umfassenden Anerkenntnisses ist er durch Anerkenntnisurteil, das gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 und 2 ZPO durch den Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung ergeht, zur Zahlung von 700 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage, die am 14. Januar 2025 erfolgt ist, zu verurteilen.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 VwGO. Nach dieser Bestimmung fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
"Veranlassung zur Erhebung der Klage" besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen. Eine solche Annahme bedingt in aller Regel, so auch hier, dass der Beklagte und die ihn vertretenden Behörden vor Erhebung der Klage zumindest Kenntnis von der Absicht des Klägers hatten, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen (vgl. zu Vorstehendem mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung: BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 47; Senatsbeschl. v. 4.2.2021 - 13 FEK 388/20 -, juris Rn. 4). Daran fehlt es hier ersichtlich. Der Kläger hat sich vor Erhebung der Klage nicht an den Beklagten gewandt und den von ihm behaupteten Entschädigungsanspruch geltend gemacht. Ob, wie es der Kläger meint, abweichend vom klaren Wortlaut des § 156 VwGO nicht nur auf das Verhalten des Beklagten bis "zur Erhebung der Klage", sondern bis zur "gerichtlichen Entscheidungsreife" abzustellen ist (vgl. hierzu Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 156 Rn. 9 m.w.N.), bedarf hier keiner abschließenden Bewertung. Denn auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsreife, die hier nach Abgabe des wirksamen Anerkenntnisses durch den Beklagten im Schriftsatz vom 4. Februar 2025 eingetreten war, ist ein (zögerliches) Verhalten des Beklagten, das den Kläger vernünftigerweise zur Erhebung der Klage hätte veranlassen können, nicht erkennbar. Die Anwendung des § 156 VwGO setzt auch nicht voraus, dass der Beklagte den anerkannten Betrag bereits an den Kläger gezahlt hat (vgl. Senatsurt. v. 13.1.2025 - 13 FEK 154/22 -, juris Rn. 67).
Der Beklagte hat vorliegend den Entschädigungsanspruch auch vorbehaltlos und ohne Bedingungen in der geltend gemachten Höhe "sofort", also in seiner ersten sachlichen Äußerung zur Klage, anerkannt (vgl. zu diesem Zeitpunkt: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 156 Rn. 4).
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Referenzen
- 5 A 2.17 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 173 3x
- ZPO § 307 Anerkenntnis 1x
- ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 1x
- VwGO § 156 3x
- 13 FEK 388/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 FEK 154/22 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x