Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 10/25

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 13. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 27.113,07 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der vorliegenden Beschwerde sein Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein weiteres Jahr - nunmehr bis zum Ablauf des ... 2026 - weiter.

Der im ... 1956 geborene Antragsteller steht im Statusamt eines Professors (Besoldungsgruppe C 4) und ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht und Rechtsgeschichte an der Antragsgegnerin. Er hat die in § 27 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) festgelegte besondere gesetzliche Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahrs) mit Ablauf des ... 2024 erreicht und wäre daher gemäß § 25 Ab. 5 Satz 1 NHG mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem diese Altersgrenze erreicht wurde, also mit Ablauf des Wintersemesters 2023/2024 am ... 2024, in den Ruhestand getreten. Er hat allerdings einen (ersten) Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr - also bis zum Ablauf des ... 2025 - gestellt, dem mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2024 stattgegeben wurde. Vorausgegangen war dieser Entscheidung ein vom Antragsteller angestrengtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in dem er sich erfolgreich gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2023 erfolgte Ablehnung seines (ersten) Hinausschiebensantrags - seinerzeit begründet mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Plagiatsvorwürfe) - gewendet hatte (VG Hannover, Beschluss vom 23.2.2024 - 13 B 6100/23 -; Nds. OVG, Beschluss vom 19.3.2024 - 5 ME 16/24 -).

Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 36 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), seinen Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr - also bis zum Ablauf des ... 2026 - hinauszuschieben.

Unter dem 16. Juli 2024 nahm die Juristische Fakultät der Antragsgegnerin dahin gehend Stellung, dem weiteren Hinausschieben des Ruhestandes stünden dienstliche Interessen entgegen. Der Fakultätsrat habe in seiner Sitzung am 3. April 2024 beschlossen, die vom Antragsteller bekleidete Professur "Zivilrecht und Rechtsgeschichte" umzuwidmen zu "Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht". Dem sei ein entsprechender Beschluss der zivilrechtlichen Planungsgruppe vom 17. Januar 2024 und eine zustimmende Kenntnisnahme des Professoriums vom 2. April 2024 vorausgegangen. Hintergrund seien grundlegende Planungsentscheidungen zur zukünftigen Ausrichtung der Fakultät. Das Wirtschaftsrecht - namentlich das Handels- und Gesellschaftsrecht - bedürfe einer substantiellen personellen Wiederverstärkung. Neben der zwingend notwendigen Lehre im Pflichtbereich der Staatsexamensausbildung sei der Schwerpunkt 3 - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - deutlich überdurchschnittlich stark nachgefragt. Zugleich sei mit der ... 2024 erfolgten Pensionierung von Prof. F. eine von zwei wirtschaftsrechtlich, insbesondere handels- und gesellschaftsrechtlich, ausgerichteten Professuren ersatzlos weggefallen. Jene Professur diene seither - in Vollzug der langfristigen Entwicklungsplanung - zur Verstetigung einer zuvor drittmittelgeförderten Professur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bürgerliches Recht und Gewerblicher Rechtsschutz. Das Budget der Fakultät erlaube es nicht, eine zusätzliche Professur einzurichten. Die Rechtsgeschichte spiele demgegenüber im Pflichtbereich des Studiums eine geringere Rolle. Die Fakultät habe sich dafür entschieden, die Rechtsgeschichte zukünftig nicht mehr über eine entsprechende denominierte Professur, sondern flexibler, etwa über eine von unterschiedlichen Lehrstühlen gestaltete regelmäßige Ringvorlesung, abzudecken. Auch sei der bislang vom Antragsteller betreute Schwerpunkt 1 - Familien- und Erbrecht, Rechtsgeschichte - deutlich unterdurchschnittlich nachgefragt. Die Fakultät habe mit Zustimmung der Studienkommission die erforderlichen Verfahrensschritte zur Anpassung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung eingeleitet, um diesen Schwerpunkt 1 mit Wirkung zum Wintersemester 2024/2025 zu schließen. Aus den dargelegten Gründen sei die Fakultät auf eine unverzügliche Neubesetzung dringend angewiesen. Sie habe auf Weisung des Präsidiums bereits alle nötigen Verfahrensschritte zur Ausschreibung der umdenominierten Professur und Neubesetzung der Stelle in die Wege geleitet; die positiven Beschlüsse von Präsidium und Senat lägen vor.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. August 2024 - dem Antragsteller zugestellt am 26. September 2024 - lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes über den ... 2025 hinaus bis zum Ablauf des ... 2026 ab und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der Juristischen Fakultät vom 16. Juli 2024. Die vom Antragsteller bekleidete Professur solle umgewidmet und neu organisiert werden; die neue Denomination solle "Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht" lauten. Das Wirtschaftsrecht, namentlich das Handels- und Gesellschaftsrecht, werde verstärkt; die Rechtsgeschichte werde nicht mehr über eine entsprechende Professur abgedeckt. Zudem werde der vom Antragsteller angebotene Schwerpunkt - Familien- und Erbrecht, Rechtsgeschichte - geschlossen. Die erforderlichen Schritte seien unlängst eingeleitet worden. Die Ausschreibung der (neuen) Professur "Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht" sei nach den entsprechenden Beschlüssen der universitären Gremien bereits veröffentlicht worden. Demzufolge stünden dem Hinausschiebungsbegehren dienstliche Interessen entgegen.

Der Antragsteller verfolgt sein weiteres Hinausschiebensbegehren mittels einer bei dem Verwaltungsgericht Hannover Am 11. Oktober 2024 hat der Antragsteller sein weitere Hinausschiebensbegehren erhobenen Klage weiter, die unter dem Aktenzeichen 13 A 4617/24 geführt wird. Zugleich hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - gerichtet darauf, im Wege der einstweiligen Anordnung seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum Ablauf des ... 2026, hinauszuschieben und der Antragsgegnerin für denselben Zeitraum vorläufig zu untersagen, seinen Dienstposten aufgrund der erfolgten Ausschreibung mit einer anderen Person zu besetzen - gestellt.

Zur Begründung seines Eilantrags hat er geltend gemacht, es liege sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil sein Ruhestand ansonsten mit Ablauf des ... 2025 irreversibel eintrete und aufgrund der bereits laufenden Ausschreibung zudem die Gefahr bestehe, dass eine andere Person seinen Lehrstuhl besetze. Ihm stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erfüllt seien. Insbesondere stünden seinem Begehren dienstliche Interessen nicht entgegen. Es gehe hier nicht um die Umsetzung einer generellen - d. h. unabhängig vom Einzelfall bestehenden - strukturellen Planung der Antragsgegnerin, sondern um eine "ad hoc getroffene", "allein auf [...ihn] und seine Person bezogene unzulässige Einzelmaßnahme". Nachdem die Antragsgegnerin die Ablehnung seines ersten Hinausschiebensantrags auf vorgebliche Plagiatsvorwürfe gestützt habe, "die in Wahrheit haltlos" gewesen seien, wolle man ihn offenbar nunmehr als Person "loswerden" und habe hierzu eine vorgebliche Umstrukturierung herangezogen, die indes nur "vorgeschoben" sei. Eine verfestigte Planung, die seinem gesetzlichen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestandes entgegengehalten werden könne, sei nicht erkennbar. Die angeblichen Gründe, die die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid anführe, könnten seinem grundsätzlichen Hinausschiebensanspruch nicht entgegengehalten werden.

Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die vorgeblichen Umstrukturierungsmaßnahmen in der "Entwicklungsplanung 2026", Stand: 31. Dezember 2023, nicht aufgeführt seien. Irgendetwas, was seine Position oder seinen Lehrstuhl betreffe, sei dort nicht vorgesehen. Auf Seite 37 der "Entwicklungsplanung 2026" sei er vielmehr nach wie vor mit der Angabe "Zivilrecht und Rechtsgeschichte" aufgeführt; in der letzten Spalte "Bemerkungen" sei nichts Weiteres vermerkt. Die "Entwicklungsplanung" beruhe auf intensiver und zeitaufwändiger Gremienarbeit der Hochschullehrer, Beschlüssen in der akademischen Selbstverwaltung und langwierigen Verfahren. Ihr sei nicht zu entnehmen, dass der Rechtsgeschichte kein eigener Lehrstuhl mehr gewidmet sein solle. Demgegenüber seien alle anderen in der "Entwicklungsplanung" aufgeführten Punkte und Maßnahmen sachlich zutreffend und gälten auch weiterhin, so etwa die Umwidmung (bzw. Auflösung) des gesellschaftsrechtlichen Lehrstuhls Prof. Dr. F. zwecks "Verstetigung G.". Die "Entwicklungsplanung" sei also keineswegs so veränderlich, wie die Antragsgegnerin dies darstelle.

Gegen eine verfestigte Umstrukturierungsplanung spreche ferner, dass eine solche in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2023, mit dem sein erster Hinausschiebensantrag abgelehnt worden sei, keinerlei Erwähnung gefunden habe. Von den Gründen, die nunmehr zur Ablehnung seines zweiten Hinausschiebensantrags "plötzlich" geltend gemacht würden, sei in der Vergangenheit "noch nie die Rede gewesen"; vielmehr habe die Juristische Fakultät seinen ersten Hinausschiebensantrag befürwortet, und zwar auch noch im Rahmen des späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es hätte nahegelegen, sich schon seinerzeit auf die vorgebliche Umstrukturierungsplanung zu berufen, wenn diese denn tatsächlich vorgelegen hätte.

Hinzu komme, dass es zudem nahegelegen hätte, den Lehrstuhl Prof. Dr. F. nicht zur Verstetigung einer anderen Professur (G.) zu nutzen, sondern ihn weiterhin als Lehrstuhl für Gesellschaftsrecht zu führen, wenn der Schwerpunktbereich 3 wirklich so überdurchschnittlich nachgefragt worden wäre. Auch sei unklar, welche zweite handels- und gesellschaftsrechtlich ausgerichtete Professur - neben der Professur Dr. F. - weggefallen sein solle. Im Übrigen werde der Schwerpunkbereich 3 nicht erst seit kurzem, sondern schon seit über 10 Jahren überdurchschnittlich nachgefragt, ohne dass bisher ein entsprechender Handlungsbedarf gesehen worden wäre. Im Übrigen gebe es - soweit ersichtlich - von 43 Universitäten in Deutschland, an denen Rechtswissenschaften gelehrt werde, keine einzige, an der im Zivilrecht auf einen der Rechtsgeschichte gewidmeten Lehrstuhl verzichtet werde.

Dafür, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten entgegenstehenden dienstlichen Gründe nur "vorgeschoben seien", sprächen überdies die Ausführungen, welche sie in der vom 17. Mai 2024 datierenden Einstellungsverfügung des - wegen der Plagiatsvorwürfe geführten - Disziplinarverfahrens getätigt habe. Nachdem er im vorangegangenen Eilverfahren zum Aktenzeichen 5 ME 16/24 am 19. März 2024 eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten erwirkt habe, habe ihn die Antragsgegnerin nicht nur im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 13 A 6099/23 klaglos gestellt, sondern auch das gegen ihn eingeleitete, aber zwischenzeitlich mit Blick auf die Ablehnung des ersten Hinausschiebensantrags ruhend gestellte Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 17. Mai 2024 eingestellt, und zwar unter Verweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes mit der Begründung, er werde vor Ausspruch einer möglichen Disziplinarmaßnahme bzw. deren Rechtskräftigkeit nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, weil er mit Ablauf des Wintersemesters 2024/2025 in den Ruhestand trete, so dass unter Berücksichtigung des Zeitablaufs keine rechtlich zulässige Disziplinarmaßnahme mehr in Betracht komme. Die Antragsgegnerin habe also bereits am 17. Mai 2024 "vorweggenommen, dass sie [... ihm] erneut das Hinausschieben des Ruhestandes verweigern" wolle, "obgleich [er] auf ein weiteres Hinausschieben des Ruhestandes grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch [habe] und die [Antragsgegnerin] keinen Anlass zu der Annahme gehabt [habe, er] werde keinen weiteren Verlängerungsantrag stellen". Damit habe sich die Antragsgegnerin "in unzulässiger Weise 'selbst gebunden'", was wiederum dokumentiere, dass die vorgeblichen Gründe für die Ablehnung seines zweiten Antrags nur "vorgeschoben" seien. Die Antragsgegnerin habe gezeigt, dass es "ihr darum geht, unabhängig davon, dass [... er] darauf grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch [habe, ihm] ein weiteres Hinausschieben seines Ruhetands zu verweigern". Die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2024 könne nicht anders verstanden werden, als dass die Antragsgegnerin weiterhin von einem wissenschaftlichen Fehlverhalten seinerseits ausgehe und ihm deshalb - nun aber mit anderer, nämlich "vorgeschobener", Begründung auch das (weitere) Hinausschieben des Ruhestands verweigert habe. Dies sei letztlich der rechtlich unzulässige Versuch, die Entscheidung des beschließenden Senats im vorangegangenen Eilverfahren zum Aktenzeichen 5 ME 16/24 zu umgehen.

Erst als Anfang des Jahres 2024 deutlich geworden sei, dass im Fach Rechtsgeschichte ein Fachkräftemangel bestehe und dass das Fach möglicherweise nach seinem Ausscheiden nicht adäquat besetzt werden könne, worauf gerade er selbst hingewiesen habe, sei der Antragsgegnerin der Gedanke der Umwidmung seiner Professur gekommen, die aber erst nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst habe erfolgen sollen. Die entsprechenden Überlegungen hätten sich "auf die Zukunft und auf einen Zeitraum von mehreren Jahren" - die Rede sei von etwa 5 Jahren - bezogen, und zwar insbesondere auf die Zeit, zu der die jetzige Inhaberin einer Professur für Gesellschaftsrecht, Prof. Dr. H., in den Ruhestand gehen solle. Da diese nur eine W 2-Stelle besetze, habe die Besorgnis bestanden, die Stelle später nicht adäquat besetzen zu können, weshalb die Überlegung aufgekommen sei, seine nach W 3 bewertete Stelle umzuwidmen, um für eine adäquate Besetzung (W 3) des Gesellschaftsrechts zu sorgen, allerdings erst nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst. In diesem Sinne sei es für ihn in der Sitzung des Professoriums vom 2. April 2024 um zukünftige Entwicklungen nach seinem Ausscheiden gegangen, wenn kein Rechtsgeschichtler mehr für die Stelle zur Verfügung stehen sollte; bis zu seinem Ausscheiden habe es indes entsprechend der "Entwicklungsplanung" dabei bleiben sollen, dass Rechtsgeschichte gelehrt werde. Mit dieser "auf einen noch fernen Zeitpunkt in der Zukunft gerichteten" Umwidmung habe die Umwidmung, auf die sich die Antragsgegnerin nunmehr berufe, "nichts gemeinsam". Er habe von dieser Maßnahme nicht (mehr) betroffen sein sollen. Ungeachtet dessen könnten die angeblich gewollten Änderungen ohne Weiteres auch später, also nach dem Eintritt seines um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des ... 2026 hinausgeschobenen Ruhestands, umgesetzt werden.

Die Antragsgegnerin hat ihre ablehnende Entscheidung verteidigt. Ein entgegenstehendes dienstliches Interesse liege vor. Aufgrund der aktuellen Veränderungen der Personalstruktur im Professurenbereich und der massiv gestiegenen studentischen Nachfrage im Schwerpunktbereich 3 sei eine Umwidmung und Neuorganisation der vom Antragsteller bekleideten Professur "Zivilrecht und Rechtsgeschichte" erforderlich geworden. Der Studiendekan der Juristischen Fakultät habe in der Stellungnahme umfassend ausgeführt, dass aufgrund des ersatzlosen Wegfalls von zwei handels- und gesellschaftsrechtlich ausgerichteten Professuren in dem besonders überdurchschnittlich nachgefragten Schwerpunktbereich 3 - Handel, Wirtschaft und Unternehmen - und dem lediglich im begrenzten Umfang zur Verfügung stehenden Budget der Fakultät deren zukünftige Ausrichtung angepasst werden müsse. Angesichts der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Statistik über die Prüfungszahlen in den Schwerpunktbereichen 1 (Bereich des Antragstellers) und 3 (Handel, Wirtschaft und Unternehmen) sei klar erkennbar, dass die Prüfungszahlen im Schwerpunktbereich 3 mit 30 Prüfungen pro Semester gegenüber denen im Schwerpunktbereich 1 mit 13 Prüfungen pro Semester mehr als doppelt so hoch seien.

Der Vorhalt des Antragstellers, die Umstrukturierungsmaßnahmen seien nur "vorgeschoben", greife nicht durch. Es treffe insbesondere nicht zu, dass die Planungen und konkreten Verfahrensschritte für die Umstrukturierungsmaßnahmen erst zeitlich nach der Beendigung des vorangegangenen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Hannover, Beschluss vom 23.2.2024 - 13 B 6100/23 -; Nds. OVG, Beschluss vom 19.3.2024 - 5 ME 16/24 -) erfolgt seien. Vielmehr seien die Umstrukturierungsmaßnahmen bereits Anfang des Jahres 2024 geplant worden, denn der entsprechende Beschluss der zivilrechtlichen Planungsgruppe datiere vom 17. Januar 2024. Bei der Sitzung des Professoriums am 2. April 2024, in der der Beschluss der Planungsgruppe zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, sei auch der Antragssteller zugegen gewesen. Am 12. Juni 2024 sei der Beschluss des Fakultätsrates über die Freigabe der umgewidmeten Professur erfolgt, der Beschluss des Senats datiere vom 19. Juni 2024, der des Präsidiums vom 26. Juni 2024 und der des Stiftungsrates vom 5. Juli 2024. Nach den Freigaben der Hochschulgremien sei im August 2024 die Ausschreibung für die betreffende Professur erfolgt. In Bezug auf die beabsichtigte Schließung des Schwerpunktbereichs 1 sei bereits auf der Sitzung der Studienkommission am 12. Juli 2024 die insoweit notwendig gewordene Änderung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung beschlossen worden; unmittelbar im Anschluss hieran habe der Fakultätsrat im Umlaufverfahren die vorgelegte Ordnungsänderung einstimmig beschlossen. Seit dem Wintersemester 2025/2026 sei der Schwerpunktbereich 1 nicht mehr wählbar, was auf der website der Juristischen Fakultät ersichtlich sei.

Soweit der Antragsteller damit argumentiere, dass er in der "Entwicklungsplanung 2026", Stand: 31. Dezember 2023, nach wie vor mit der betreffende Professur und ohne nähere Ausführungen unter der Rubrik "Bemerkungen" verzeichnet sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Vorbereitungen zur "Entwicklungsplanung 2026" zeitlich vor den Gremienbeschlüssen für die Änderung der neuen Professur getroffen worden seien. Eine unterjährige Änderung der "Entwicklungsplanung" erfolge grundsätzlich nicht. Es handle sich lediglich um eine Absichtserklärung, wie sich zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Dokuments die aktuelle personelle Entwicklung der Fakultät darstelle. In der Praxis sei daher die Entwicklungsplanung, insbesondere die zugehörige Professurenliste, teilweise sogar bereits bei ihrer Veröffentlichung überholt, so dass Ausschreibungen für Professuren häufiger anders lauteten als dies in der "Entwicklungsplanung" ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Eine verbindliche Festlegung der zukünftigen personellen Ressourcen sei aus der "Entwicklungsplanung" bereits nach deren Wortlaut nicht zu entnehmen. Dies werde auch in der Übertragung des Berufungsrechts an die Hochschule dadurch zum Ausdruck gebracht, dass immer dann, wenn von der in der "Entwicklungsplanung" festgelegten Denomination abgewichen werden solle, der Stiftungsrat um Zustimmung ersucht werden müsse. Auch bei der Konzeption des Freigabeverfahrens gehe man davon aus, dass Abweichungen vom "Entwicklungsplan" stattfinden könnten.

Aus der disziplinarrechtlichen Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2024 könne der Antragsteller nichts Substantielles für sich herleiten, zumal er diese seinerzeit vorbehaltlos akzeptiert habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13. Januar 2025 - dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am selben Tage zugestellt (Bl. 201.A/eGerichtsakte VG [eGAVG]) - abgelehnt. Es liege zwar ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung vor; der Antragsteller habe jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn hier stünden dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand voraussichtlich entgegen.

Diese ergäben sich daraus, dass die von dem Antragsteller bekleidete Professur "Zivilrecht und Rechtsgeschichte" zur Professur "Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht" umgewidmet werden solle. Hierbei handle es sich nicht nur um eine vage und frei veränderbare Personalplanung oder Absichtserklärung der Antragsgegnerin. Denn diese habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Entscheidung der zivilrechtlichen Planungsgruppe vom 17. Januar 2024 zur Umwidmung der Stelle des Antragstellers aufgrund von notwendig gewordenen personalwirtschaftlichen und studiengangsbezogenen fachlichen Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen worden sei; insoweit habe der Studiendekan der Juristischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass das Wirtschaftsrecht - namentlich das Handels- und Gesellschaftsrecht - einer substantiellen personellen Wiederverstärkung bedürfe, weil der Schwerpunkt 3 (Handel, Wirtschaft und Unternehmen) deutlich überdurchschnittlich nachgefragt sei, zugleich mit der zum ... 2024 erfolgten Pensionierung von Prof. Dr. F. eine von zwei wirtschaftsrechtlichen Professuren ersatzlos weggefallen sei und die vom Antragsteller betreute Rechtsgeschichte demgegenüber im Pflichtbereich des Studiums eine geringere Rolle spiele. Die Ausführungen der Antragsgegnerin würden durch die von ihr vorgelegte Statistik zu den Prüfungszahlen in den Schwerpunktbereichen 1 und 3 belegt. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass der Schwerpunktbereich 3 seit Jahren überdurchschnittlich nachgefragt sei, möge dies zutreffend sein, hindere die Antragsgegnerin aber nicht daran, nunmehr entsprechende konzeptionelle Änderungen vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin habe im Laufe des Jahres 2024 - soweit ersichtlich - alle notwendigen Schritte für die Umwidmung der Professur eingeleitet. Der Beschluss der zivilrechtlichen Planungsgruppe vom 17. Januar 2024 sei auf der Sitzung der Hochschullehrer-Versammlung am 2. April 2024 vorgelegt und dort zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Der Fakultätsrat habe am 12. Juni 2024 einstimmig die Freigabe der W 3-Professur für Handels- und Gesellschaftsrecht beschlossen. Im Anschluss habe zunächst der Senat (19. Juni 2024) und dann das Präsidium (26. Juni 2024) ebenfalls einstimmig den Freigabeantrag der Juristischen Fakultät für die W 3-Professur "Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht" beschlossen. Der Stiftungsrat habe unter dem 5. Juli 2024 zugestimmt; die Ausschreibung sei im August 2024 veranlasst worden. Ebenfalls sei die mit der Umwidmung einhergehende Änderung des Schwerpunktbereichs von der Antragsgegnerin eingeleitet worden und derzeit weit fortgeschritten. Abgesehen von der nunmehr nur noch ausstehenden Genehmigung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung durch das Niedersächsische Justizministerium habe die Antragsgegnerin alle in ihrem Einflussbereich liegenden notwendigen Schritte zur Umwidmung der Professur und zur Änderung des Schwerpunktbereichs 1 vollzogen.

Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass er in der "Entwicklungsplanung 2026", Stand: 31. Dezember 2023, nach wie vor mit der in Rede stehenden Professur aufgeführt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Vorbereitungen für die betreffende "Entwicklungsplanung" zeitlich vor den Gremienbeschlüssen zur Änderung der Professur getroffen worden seien, denn die entsprechenden Gremien hätten erstmals im Januar 2024 bezüglich möglicher Umstrukturierungsmaßnahmen getagt. Die Antragsgegnerin habe insoweit glaubhaft ausgeführt, dass eine unterjährige Änderung der Entwicklungsplanung grundsätzlich nicht erfolge und es sich bei dieser lediglich um eine Absichtserklärung handle. Aus der Verfügung über die Einstellung des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens vom 17. Mai 2024 könne er nicht ableiten, dass die Antragsgegnerin von vornherein beabsichtigt habe, einen weiteren Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abzulehnen. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller seinen weiteren Hinausschiebensantrag erst am 19. Juni 2024 gestellt habe. Dem Einwand, in der Ablehnung des ersten Hinausschiebensantrags mit Bescheid vom 6. November 2023 seien die nunmehr vorgetragenen Gründe nicht erwähnt, sei entgegengehalten, dass eine vertiefte Planung und der Beschluss der Umwidmung erst ab Januar 2024 erfolgt seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14. Januar 2025 erhobenen Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG ist auf Antrag eines Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu ein Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand um längstens weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 NBG). Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 NBG).

Der Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]). Bei dem Merkmal des "dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]). Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]). Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG ist also - ebenso wie in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG - durch das Organisationsrecht des Dienstherrn maßgeblich vorgeprägt (Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2025, Bd. I, § 53 Rn. 18), und die hieraus resultierenden verwaltungspolitischen Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem Ermessen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Beschluss vom 28.11.2023 - 5 ME 109/23 -, juris Rn. 33 [zu § 53 BBG]; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18).

Das (negative) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn. 7 [beide zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]). Da die Frage, ob "entgegenstehende dienstliche Interessen" gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und ggf. auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn. 20; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -). Die dienstlichen Interessen müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch "entgegenstehen". Das erfordert - nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) - eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 8). Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung oder Absichtserklärung genügt daher zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn das würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 8).

Erforderlich ist vielmehr eine verfestigte organisatorische und personelle Entscheidung des Dienstherrn (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 24.3.2021 - 5 ME 5/21 -). Mit § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber im Interesse einer wirksamen Flexibilisierung des Ruhestandseintritts (vgl. LT-Drs. 16/3207, S. 138) einen gebundenen Anspruch geschaffen. Damit sollte die Rechtsposition von Beamtinnen und Beamten, die ihre Dienstzeit insbesondere aus persönlichen Gründen verlängern möchten, gestärkt werden (LT-Drs. 16/3207, S. 138). Dadurch, dass der Gesetzgeber dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall eingeräumt hat, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, hat er die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestandes zum Regelfall erklärt (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 11). Dieser Rechtsanspruch liefe faktisch leer und das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, welche typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestands verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 11). Um eine strukturelle Veränderungsabsicht zu dokumentieren, ist vielmehr eine generelle - d. h. unabhängig vom Einzelfall bestehende - Planung erforderlich. Diese kann etwa in einem Strukturplan (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 -), einer konzeptionellen Stellenplanung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 12), einem personalwirtschaftlichen Konzept (vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 19.8.2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn. 7) oder einer ähnlichen allgemeinen Erklärung ihren Niederschlag finden (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris 18). Insoweit handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Möglichkeiten, eine über den Einzelfall hinausgehende Planung zu dokumentieren. Der Dienstherr ist daher zum Zwecke einer hinreichenden Dokumentierung nicht zwingend auf eine der angeführten Möglichkeiten beschränkt. Letztlich hängt die Frage, ob eine strukturelle Veränderungsabsicht dokumentiert ist, von einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ab.

(Entgegenstehende) dienstliche Interessen können insbesondere darin liegen, dass die Aufgaben, welche der Betreffende wahrnimmt, oder die entsprechende Planstelle wegfallen sollen (zu einer solchen Fallkonstellation etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - [Herabstufung des von einem Beamten innegehabten Dienstpostens]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [Auflösung und Zusammenlegung von Revierförstereien]) oder die Aufgabenwahrnehmung auch ohne den Betreffenden gesichert ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 6 ff. [zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der entsprechenden Schule]). Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten oder aus in dem Verhalten des Beamten liegenden Gründen ergeben (Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME199/14 -; Beschluss vom 28.2.2018 - 5 ME 31/18 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn. 7), insbesondere, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 - , juris Rn. 7). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der Umstand, dass aufgrund der gesundheitlichen Disposition des Beamten erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind, ein entgegenstehendes dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand begründen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 5 ME 31/18 -). Auch die nur eingeschränkte Leistungsbereitschaft eines Beamten kann dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand entgegenstehen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn. 7). Denn maßgeblich ist, ob der Beamte den Anforderungen seines Dienstes noch gerecht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob gesundheitliche Einschränkungen oder mangelnde Motivation ihn daran hindern (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn. 7).

Im Streitfall ist der Eintritt des Ruhestands des Antragstellers bereits einmal um ein Jahr, nämlich bis zum ... 2025, hinausgeschoben worden. Somit ist hier § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG einschlägig, wonach "unter den gleichen Voraussetzungen" (wie in § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG) der Eintritt in den Ruhestand um längstens weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden kann. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG ist zwar als eine Ermessensvorschrift ausgestaltet, verlangt aber wie der in § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG statuierte gebundene Anspruch tatbestandlich, dass einem Hinausschieben des Ruhestandes dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3). Der Wortlaut "unter den gleichen Voraussetzungen" zeigt überdies, dass die in Satz 2 geforderten "entgegenstehenden dienstlichen Interessen" ebenfalls ein besonderes Gewicht im oben dargestellten Sinne haben müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 -). Dies gebietet auch der Gesetzeszweck des § 36 NBG, wonach eine Dienstzeitverlängerung vor allem aufgrund der demografischen Entwicklung zu ermöglichen ist (vgl. LT-Drs. 16/3207, S. 138). Wie in Satz 1 trifft den Dienstherrn auch bei einem Antrag nach Satz 2 eine Darlegungs- und Beweispflicht für das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Interessen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 -).

Sowohl der gebundene Anspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG als auch der Ermessensanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG enthalten auf Tatbestandsseite - außer dem negativen Tatbestandsmerkmal der "entgegenstehenden dienstlichen Interessen", für das der Dienstherr darlegungs- und beweisbelastet ist -, keine weiteren Voraussetzungen (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2021 - 5 ME 5/21 -, juris Rn. 28). In Bezug auf den Ermessensanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass in Anbetracht der schon tatbestandlich im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG zu prüfenden gewichtigen Versagungsgründe trotz des Wortlautes "kann" kaum Raum für Ermessenserwägungen verbleibt (Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021 - 5 ME 20/21 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 24.3.2021 - 5 ME 5/21 -, juris Rn. 29). Dementsprechend ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck einem Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG bei nicht entgegenstehenden dienstlichen Interessen grundsätzlich zu entsprechen und eine Ausnahme nur dann anzunehmen, wenn im jeweiligen Einzelfall trotz Erfüllung der tatbestandlichen Bewilligungsvoraussetzungen besondere Umstände in der Person des Beamten gegeben sind, die ein Hinausschieben des Ruhestandes ausschließen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 -; Beschluss vom 23.2.2021 - 5 ME 20/21 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 24.3.2021 - 5 ME 5/21 -, juris Rn. 29).

2. Mit Blick auf diese Grundätze hält die verwaltungsgerichtliche Feststellung, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (Beschlussabdruck - BA -, S. 7), der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.

a) Der Antragsteller weist zwar - in Übereinstimmung mit dem hier maßgeblichen und rechtlichen Ansatz (s. o.) - zutreffend darauf hin (so Beschwerdebegründung - BB -vom 4.2.2025, S. 20; weitere BB vom 13.2.2025, S. 7), dass der bloße Umstand des Nicht-Freiwerdens einer Stelle eine Gegebenheit darstellt, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand typischerweise verbunden ist und daher ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 NBG nicht begründen kann. Eine solche Argumentation - also das schlichte Berufen darauf, dass die Professur des Antragstellers nicht für eine Neubesetzung frei werde, wenn dieser ein weiteres Jahr auf ihr verbleibe - hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin jedoch gerade nicht zugeschrieben, sondern ist davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe bereits zeitlich deutlich vor dem weiteren Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - nämlich am 17. Januar 2024 - eine Umstrukturierungsentscheidung getroffen und dokumentiert sowie diese im weiteren Verlauf des Frühjahres/Frühsommers des Jahres 2024 durch Beteiligung der maßgeblichen Hochschulgremien und Erwirkung der zur Umsetzung dieser Umstrukturierungsmaßnahme erforderlichen Beschlüsse weiterbetrieben, so dass eine generelle Organisationsentscheidung glaubhaft gemacht worden sei, wonach die vom Antragsteller innegehabte Professur einen geänderten inhaltlich Zuschnitt erhalten solle, sein bisheriger Dienstposten mit dem von ihm bisher innegehabten Aufgabenzuschnitt also wegfalle, was ein entgegenstehendes dienstliches Interesse begründe.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis im Hinblick auf die rechtliche Überprüfung des Vorliegens entgegenstehender dienstlicher Interessen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 NBG hat der Antragsteller diese Feststellung nicht substantiiert bzw. nicht durchgreifend infrage gestellt.

aa) Soweit die Antragsgegnerin ihre Umstrukturierungsentscheidung im Hinblick auf die Professur des Antragstellers unter Verweis auf die Stellungnahme der Juristischen Fakultät vom 16. Juli 2024 damit begründet hat, der Schwerpunktbereich 3 sei überdurchschnittlich nachgefragt, hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt (so BB vom 4.2.2025, S. 19; in diesem Sinne auch weitere BB vom 13.2.2025, S. 5),

es sei "richtig [...], dass der Schwerpunktbereich 3 seit jeher, nämlich seit vielen Jahren, mit am meisten von den Studierenden gewählt wird".

Er hat also den tatsächlichen Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Planungsgruppe - der Schwerpunktbereich 3 sei bei den Studierenden überdurchschnittlich nachgefragt - nicht angezweifelt. Sein Vorhalt (BB vom 4.2.2025, S. 19, 23; weitere BB vom 13.2.2025, S. 4),

"es trifft nicht zu und wird bestritten, dass der Schwerpunktbereich 1 angeblich 'unterdurchschnittlich' agiert",

ist bereits deshalb nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung zu rechtfertigen, weil sich der Antragsteller nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise substantiiert mit den diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe sich inhaltlich auf die Stellungnahme der Juristischen Fakultät vom 16. Juli 2024 gestützt und diese sodann umfänglich wiedergegen (BA, S. 9 f.). Im Rahmen dieser Wiedergabe heißt es, der Schwerpunktbereich 3 sei deutlich überdurchschnittlich stark nachgefragt; die vom Antragsteller betreute Rechtsgeschichte spiele demgegenüber im Pflichtbereich des Studiums eine geringere Rolle; der bislang vom Antragsteller betreute Schwerpunkt 1 werde "deutlich unterdurchschnittlich nachgefragt". Diese Ausführungen zur tatsächlichen Nachfrage in Bezug auf die Schwerpunktbereiche 3 und 1 hat die Vorinstanz sodann unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Statistik (Bl. 8/Beiakte 001) für glaubhaft erachtet (BA, S. 9 f.). Dem ist die Beschwerde nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechend entgegengetreten. Soweit das Verwaltungsgericht - der zweiten Formulierung der Juristischen Fakultät in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2024 folgend - von einer "unterdurchschnittlichen" Nachfrage des Schwerpunktbereichs 1 spricht, steht dies erkennbar im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen (BA, S. 10), wonach der vorliegenden Statistik entnommen werden könne,

"dass im Schwerpunktbereich 3 (Handel, Wirtschaft und Unternehmen) mehr als doppelt so viele Abschlussarbeiten betreut werden [...] wie im Schwerpunktbereich 1".

Dieser - erkennbar auf den entsprechenden Mittelwerten (Schwerpunktbereich 3: 19,42; Schwerpunktbereich 1: 7,33) basierenden - Schlussfolgerung hat der Antragsteller mit dem Verweis auf eine "angebliche" Statistik (so BB vom 13.2.2025, S. 5) nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Begriff "unterdurchschnittlich" mag zwar vor dem Hintergrund, dass es insgesamt 9 Schwerpunkbereiche gibt (so BB vom 13.2.2025, S. 5), semantisch angreifbar sein. Bei verständiger Würdigung hat die Vorinstanz hier jedoch die durchschnittlichen Prüfungszahlen in den Schwerpunktbereichen 3 und 1 über 12 Semester hinweg betrachtet und geschlussfolgert, dass im Schwerpunktbereich 3 mehr als doppelt so viele Abschlussarbeiten betreut worden seien wie im Schwerpunktbereich 1. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass hier nur 12 Semester betrachtet worden seien (so BB vom 13.2.2025, S. 5), stellt die vorinstanzliche Würdigung, der Schwerpunktbereich 3 sei im betreffenden Zeitraum in mehr als doppelt so hoher Zahl nachgefragt worden wie der Schwerpunktbereich 1, nicht substantiiert infrage.

bb) Der Antragsteller hat die weitere Feststellung der Vorinstanz (Beschlussabdruck, S. 9, 10, 11),

der Beschluss der zivilrechtlichen Planungsgruppe vom 17. Januar 2024 sei auf der Sitzung der Hochschullehrer-Versammlung am 2. April 2024 vorgelegt und dort zustimmend zur Kenntnis genommen worden; unter Punkt 5 der Tagesordnung werde unter "Planungsangelegenheiten" die Freigabe einer W 3-Professur für "Bürgerliches Recht und Handels- und Gesellschaftsrecht" aufgeführt; unter 5.1.1 heiße es, der Dekan stelle den Beschluss der zivilrechtlichen Planungsgruppe vor, die bisherige Stelle "Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte" in "Bürgerliches Recht und Handels- und Gesellschaftsrecht" umzuwidmen,

nicht in Abrede gestellt. Dass er bei der Hochschullehrer-Versammlung vom 2. April 2024, die im Rahmen einer Videokonferenz stattgefunden hat, anwesend gewesen ist, ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus dem diesbezüglichen Protokoll vom 11. April 2024 (Anlage BE1]).

cc) Soweit der Antragsteller umfänglich vorgetragen hat,

  • am 3. November 2022 habe die zivilrechtliche Planungsgruppe mit Blick auf seine "in den nächsten Jahren anstehende Nachfolge" an dem bisherigen Zuschnitt der von ihm innegehabten Professur "Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte" festgehalten (BB vom 4.2.2025, S. 6; E-Mail des Prof. Dr. I. vom 4. November 2022 [Anlage BB 1]);

  • im November 2023 habe es erste Gespräche zwischen ihm und der Fakultät, insbesondere mit dem Vorsitzenden der Planungsgruppe Zivilrecht, Prof. Dr. I., über eine Ausschreibung des Lehrstuhls für Rechtsgeschichte und Zivilrecht nach seinem Eintritt in den Ruhestand gegeben, wobei deutlich geworden sei, dass er einen Hinausschiebensantrag bis zum ... 2025 gestellt habe und ggf. einen weiteren Antrag stellen werde; auch in diesem Gespräch sei "keine Frage" gewesen, dass das im "Entwicklungsplan 2026" vorgesehene Studienangebot erhalten bleibe und der Lehrstuhl somit wieder als Lehrstuhl für Rechtsgeschichte ausgeschrieben werde, weshalb er - der Antragsteller - von Prof. Dr. I. gebeten worden sei, eine Liste möglicher Kandidaten aus dem Bereich Rechtsgeschichte für den Lehrstuhl zu erstellen und mögliche externe Mitglieder für die Berufungskommission zur Neubesetzung der Rechtsgeschichte vorzuschlagen (BB vom 4.2.2025, S. 7 f., 23; E-Mail des Prof. Dr. I. vom 21.11.2023 [Anlage BB2]; weitere BB vom 13.2.2025, S. 4);

  • wie der "Entwicklungsplan 2026" (Stand. 31.12.2023) zeige, seien bei dessen Abfassung und Veröffentlichung keine Änderungen in Bezug auf die von ihm inngehabte Professur geplant gewesen, während der "Entwicklungsplan 2026" im Hinblick auf andere Professuren, etwa die Professur Dr. F., unter der Rubrik "Bemerkungen" durchaus Änderungsplanungen vermerkt habe (BB vom 4.2.2025, S. 6, 7, 20),

  • er - der Antragsteller - sei noch unter dem 12. Januar 2024 von dem Vorsitzenden der Planungsgruppe Prof. Dr. I. erneut gebeten worden, Namen von Kandidaten für die Suche nach einem möglichen Nachfolger für den Lehrstuhl Rechtsgeschichte und mögliche externe Gutachter zu übermitteln, was zeige, dass die Planungsgruppe noch am 12. Januar 2024 davon ausgegangen sei, dass er weiterhin auf diesem Lehrstuhl verbleiben solle, sofern sein seinerzeit noch laufender Antrag auf Verlängerung des Eintritts in den Ruhestand erfolgreich wäre (BB vom 4.2.2025, S. 3, 5, 8; E-Mail des Prof. Dr. I. vom 12.1.2024 [Anlage BB4]; weitere BB vom 13.2.2025, S. 4; weitere BB vom 13.2.2025, S. 4);

  • er - der Antragsteller - habe hierauf mit E-Mails vom 12. Januar 2024 sowie 15. Januar 2024 geantwortet (BB vom 4.2.2.2025, S. 9; E-Mails des Antragstellers vom 12.1.2024 und vom 15.1.2024 [Anlagen BB 4 und BB5]),

stellt dies die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die zivilrechtliche Planungsgruppe habe am 17. Januar 2024 die Entscheidung zur Umwidmung der Stelle des Antragstellers getroffen und dies mit notwendig gewordenen personalwirtschaftlichen und studiengangsbezogenen fachlichen Umstrukturierungsmaßnahmen begründet (BA, S. 9 f.), nicht durchgreifend infrage. Planungen können sich - auch kurzfristig - ändern. Das Verwaltungsgericht hat auf den Planungsstand ab dem 17. Januar 2024 abgehoben, wie er durch die Beschlussfassung der zahlreichen universitären Gremien dokumentiert worden sei. Allein der Umstand, dass zuvor andere Planungen verfolgt worden sind, macht eine aktuelle, anderslautende Planung nicht zu einer "vorgeschobenen".

dd) Soweit der Antragsteller davon ausgeht (so BB vom 4.2.2025, S. 3, 5, 10, 12, 15, 21, 22, 23; weitere BB vom 13.2.2025, S. 4),

allein sein Hinweis an Prof. Dr. I. darauf, dass kaum geeignete Rechtsgeschichtler für eine entsprechende Nachbesetzung seiner Professur zur Verfügung stünden, also insoweit ein Fachkräftemangel bestehe, habe zu der am 17. Januar 2024 erfolgten Beschlusslage der zivilrechtlichen Planungsgruppe geführt,

ist dies im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - festgestellt, dass die zivilrechtliche Planungsgruppe am 17. Januar 2024 die Umwidmungsentscheidung getroffen habe, dass die Hochschullehrerschaft - insbesondere der Antragteller - hiervon seit dem 2. April 2024 Kenntnis gehabt habe und dass die Planung im weiteren Verlauf durch Beteiligung einzelner Hochschulgremien weiter betrieben worden sei.

ee) Es kann ferner dahinstehen, ob allein der Antragsteller angesichts der am 2. April 2024 stattgefundenen Hochschullehrer-Versammlung davon ausgegangen ist, diese Planung betreffe ihn als Person nicht mehr, sondern gelte für die "fernere Zukunft", also für die Zeit, in der er - nach erstmaligem oder weiterem Hinausschieben seines Ruhestandes - endgültig in den Ruhestand getreten sein würde (in diesem Sinne BB vom 4.2.2025, S. 5, 12, 13; weitere BB vom 13.2.2025, S. 4; weitere BB vom 24.2.2025, S. 1 bis 3), oder ob auch andere der anwesenden Hochschullehrer die Information so verstanden haben (dies verneinend Beschwerdeerwiderung - BE - vom 20.2.2025, S. 2). Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin diese Planungen zügig vorangetrieben, indem sie - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt (BA, S. 10 f.) - im weiteren Verlauf des Jahres 2024 sowohl die Freigabe der W 3-Professur durch die universitären Gremien veranlasst bzw. eingeholt (Beschlüsse 2. April 2024, vom 12. Juni 2024, vom 19. Juni 2024, vom 26. Juni 2024 und vom 5. Juli 2024) als auch parallel hierzu das Verfahren zur zeitnahen Schließung des Schwerpunktbereichs 1 betrieben hat.

ff) Es ist auch nicht erkennbar, dass das zügige Vorantreiben der Planung - wie der Antragsteller meint (in diesem Sinne BB vom 4.2.2025, S. 13; weitere BB vom 13.2.2025, S. 3; weitere BB vom 24.2.2025, S. 3) - im Zusammenhang mit dem zweiten Verlängerungsantrag stünde, die Antragsgegnerin dem Antragsteller also nur deshalb ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein weiteres Jahr habe verwehren wollen, weil dieser im vorangegangenen Eilverfahren obsiegt habe ("persönliche Gründe", vgl. BB vom 13.2.2025, S. 7). Denn der überwiegende Teil der maßgeblichen Beschlussfassungen und Verfahrensschritte datieren zeitlich vor dem zweiten Verlängerungsantrag des Antragstellers. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der zivilrechtlichen Planungsgruppe am 17. Januar 2024 war die erstinstanzliche - die Antragsablehnung vom 6. November 2023 bestätigende - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover noch nicht getroffen worden. Am 17. Januar 2024 konnte somit lediglich bekannt sein, dass der Antragsteller einen Hinausschiebensantrag (Ziel: ... 2025) gestellt hatte, dieser abgelehnt worden war und er hiergegen den Rechtsweg beschritten hatte. Am 2. April 2024 war die - stattgebende - Beschwerdeentscheidung im Verfahren zum Aktenzeichen 5 ME 16/24 bereits ergangen und die Antragsgegnerin hatte - dem Hinausschiebensantrag entsprechend - ein Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand um ein Jahr, also bis zum Ablauf des ... 2025, verfügt. Am 2. April 2024 war somit davon auszugehen, dass der Antragsteller voraussichtlich mit Ablauf des ... 2025 in den Ruhestand treten werde. Vor diesem Hintergrund ist das Betreiben der Freigabeerklärungen mit Blick auf eine baldmögliche Ausschreibung nachvollziehbar, zumal ein Stellenbesetzungsverfahren erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum umfassen kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein weiterer Antrag sei zu erwarten gewesen (so BB vom 4.2.2025, S. 14), er habe "keinen Hehl" daraus gemacht, dass er beabsichtige, einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen (BB vom 13.2.2025, S. 3), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr von einer entsprechenden, bei dem Beamten verfestigten Absicht erst ausgeht, wenn der Betreffende hiervon der personalverwaltenden Stelle offiziell Kenntnis gibt. Dies war indes erst mit Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2024 der Fall.

gg) Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat (BB vom 4.2.2025, S. 10),

der Umwidmungsbeschluss der zivilrechtlichen Planungsgruppe vom 17. Januar 2025 habe sich "letztlich [...] erledigt", nachdem der beschließende Senat am 19. März 2024 im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand längstens bis zum ... 2025 verlängert habe,

lässt dies unberücksichtigt, dass die Vorinstanz - wie dargestellt - darauf abgehoben hat, die Antragsgegnerin habe im Laufe des Jahres 2024 alle notwendigen Schritte für die Umwidmung der Professur eingeleitet (BA, S. 10 f.), nämlich nach dem Beschluss der zivilrechtlichen Planungsgruppe vom 17. Januar 2024 über diesen auf der Hochschullehrer-Versammlung am 2. April 2024 berichtet habe und sodann die Beschlüsse des Fakultätsrates am 12. Juni 2024, des Senats am 19. Juni 2024, des Präsidiums am 26. Juni 2024 und des Stiftungsrats unter dem 5. Juli 2024 erfolgt seien. Von einer "Erledigung" des Umwidmungsbeschlusses sind somit weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

Letztlich läuft dieses Vorbringen des Antragstellers auf die Kritik hinaus, die Antragsgegnerin hätte das mit Beschluss vom 17. Januar 2025 gestartete Umwidmungsverfahren "anhalten" müssen oder zeitlich weniger stringent verfolgen dürfen, nachdem sein erster Hinausschiebensantrag positiv beschieden worden war. Dabei übersieht er jedoch, dass der Begriff des "dienstlichen Interesses" durch das Organisationsrecht des Dienstherrn maßgeblich vorgeprägt ist und die aus dem Organisationsrecht resultierenden verwaltungspolitischen - hier: auch hochschulpolitischen - Entscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es ist nicht Aufgabe des beschließenden Senats - und auch nicht diejenige des Antragstellers - die inhaltliche Richtigkeit oder die Zweckmäßigkeit der Umwidmungsentscheidung als solcher oder die Zweckmäßigkeit von deren zeitlicher Umsetzung zu kontrollieren. Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht wurde. Mit Blick hierauf ist eine unsachgemäße - also willkürliche bzw. nur "vorgeschobene" - Verfahrensweise der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin ihre Umwidmungsentscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen hatte, als der Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens noch offen war (17. Januar 2024), und sie diese Entscheidung zu Zeitpunkten weiterbetrieben hat, als lediglich das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf des ... 2025 feststand, der Antragsteller aber einen weiteren Verlängerungsantrag noch nicht gestellt hatte (Beschlüsse vom 2. April 2024, 12. Juni 2024, 19. Juni 2024), kann von einem willkürlichen, sachfremden Vorgehen keine Rede sein. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, für den Fall des nicht ausschließbaren Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand mit Ablauf des ... 2024 bereits zu Beginn des Jahres Überlegungen zur Nachbesetzung der Stelle anzustellen und diese Überlegungen sodann zügig durch entsprechende Verfahrensschritte zu flankieren, nachdem der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des ... 2025 hinausgeschoben worden, ein weiteres Hinausschieben des Ruhestandes aber noch nicht absehbar war. Denn dass Umstrukturierungs- und Neubesetzungsprozesse gerade im Bereich der Hochschule aufgrund der zahlreich zu beteiligenden Gremien entsprechender Vorläufe bedürfen, ist allgemeinkundig. Es ist insbesondere nicht - wie der Antragsteller einwendet (so BB vom 4.2.2025, S. 15 f.) - treuwidrig, eine Umwidmung der Professur vorzunehmen, weil er selbst auf die Schwierigkeit einer Nachbesetzung mit Rechtsgeschichtlern hingewiesen habe und ihm sodann entgegenzuhalten, dass seine Professur umgewidmet werden solle. Die Reaktion auf geänderte tatsächliche Verhältnisse ist grundsätzlich nicht treuwidrig, es sei denn, sie ist "vorgeschoben". Hierfür bestehen indes angesichts des zeitlichen Ablaufs (Umwidmungsbeschluss sowie weitere Beschlussfassungen zu einem Zeitpunkt, als der weitere Hinausschiebensantrag noch nicht gestellt worden ist) keinerlei Anhaltspunkte.

hh) Soweit der Antragsteller geltend macht (BB vom 4.2.2025, S. 16 f.; weitere BB vom 13.2.2025, S. 2),

aus den Erwägungen in der disziplinarrechtlichen Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2024 ergebe sich, dass die vorgeblich entgegenstehenden dienstlichen Gründe nur "vorgeschoben" seien,

lässt sein Vorbringen bereits die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte hinreichende Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vermissen und ist schon deshalb ungeeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat hier maßgeblich darauf abgehoben (BA, S. 12), die Einstellungsverfügung sei zeitlich vor dem zweiten Hinausschiebensantrag ergangen, weshalb sich aus den in der Einstellungsverfügung enthaltenen Erwägungen nicht ergeben könne, dass sich die Antragsgegnerin auf die Ablehnung eines zweiten Hinausschiebensantrags festgelegt habe. Mit dieser zeitlichen Argumentation hat sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinandergesetzt; insbesondere hat er nicht substantiiert, inwiefern die Antragsgegnerin bereits zu jenem Zeitpunkt sicher hätte davon ausgehen können, dass er einen Antrag auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand um ein weiteres Jahr stellen werde.

ii) Dem Vorhalt des Antragstellers, es könne sich schon deshalb nicht um eine verfestigte Planung handeln, weil "bis heute" die Genehmigung des Niedersächsischen Justizministeriums zur neuen Schwerpunktbereichsprüfungsordnung fehle (BB vom 4.2.2025, S. 15), hat die Antragsgegnerin für den Senat glaubhaft entgegengehalten (BE vom 20.2.2025, S. 5), sie habe zeitnah alles Erforderliche getan, um die Genehmigung zu erlangen. An der erforderlichen Festigkeit der Planung fehlte es nur dann, wenn die Antragsgegnerin nicht mit der Genehmigung rechnen durfte. Dies ist zu verneinen, weil nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin die Genehmigung nunmehr vorliegt.

jj) Wenn der Antragsteller meint (so BB vom 4.2.2025, S. 10),

es wäre nie zu dem Umwidmungsbeschluss vom 17. Januar 2024 gekommen, wenn seinerzeit bereits festgestanden hätte, dass sein erster Hinausschiebensantrag (bis zum Ablauf des ... 2025) Erfolg haben würde,

setzt er damit seine eigene Einschätzung von der Sinnhaftigkeit der getroffenen Organisationsentscheidung an die Stelle des hierzu berufenen Gremiums des Dienstherrn. Damit wird indes ein - rechtlich beachtlicher - Fehler bei der Ausübung des Organisationsermessens nicht aufgezeigt.

Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller geltend macht (BB vom 4.2.2025, S. 11, 22),

weder die Stelle Prof. Dr. F. noch die Stelle Prof. Dr. H. hätten dem Schwerpunktbereich 3 entzogen werden dürfen, wenn die Argumentation der Antragsgegnerin, der Schwerpunktbereich 3 müsse gestärkt werden, "richtig wäre".

Die "inhaltliche Richtigkeit" der Erwägungen der zivilrechtlichen Planungsgruppe ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

Auch der weitere Vortrag des Antragstellers (so BB vom 4.2.2025, S. 21),

in seinem konkreten Fall müsse der Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn derzeit kein Nachfolger zur Verfügung stehen sollte, denn unstreitig solle Rechtsgeschichte weiter gelehrt und angeboten werden,

verdeutlicht, dass er seine eigene Einschätzung von der Zweckmäßig des universitären Angebots und des hierfür sinnvollen Personaleinsatzes bzw. Stellenzuschnitts an die Stelle der für die Einleitung und Durchführung der entsprechenden Organisationsprozesse allein berufenen Antragsgegnerin setzt. Anders, als der Antragsteller meint (so BB vom 4.2.2025, S. 21), musste sein Hinweis auf die Schwierigkeit, nach seinem Ausscheiden geeignete Rechtsgeschichtler als Nachfolger zu finden, nicht zwingend dazu führen, ihn so lange wie gesetzlich möglich auf der Professur zu belassen. Mit Blick auf ihr insoweit weites Organisationsermessen hätte die Antragsgegnerin diesen Weg beschreiten können, musste dies aber nicht tun. Vielmehr konnte sie sich auch - wie hier - dafür entscheiden, die bisherige Organisationsstruktur zu verändern und dem Bereich der Rechtsgeschichte in Zukunft keine eigene Professur mehr zuzuordnen.

Auch soweit der Antragsteller der Position der Antragsgegnerin, das Wirtschaftsrecht müsse gestärkt werden, entgegenhält, dass diesem Ziel durch andere Organisationsmaßnahmen hätte Rechnung getragen werden können (so BB vom 13.2.2025, S. 5), ist dieser Einwand aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis im Hinblick auf die vom Dienstherrn geltend gemachten entgegenstehenden dienstlichen Interessen ohne rechtliche Relevanz.

b) Soweit der Antragteller im Beschwerdeverfahren schließlich seine - bereits erstinstanzlich umfänglich vorgetragene (Antragsbegründung - AB - vom 26.11.2024, S. 1 bis 6; AB vom 19.12.2024, S. 1, 2) - Rechtsauffassung wiederholt (BB vom 4.2.2015, S. 4, S. 16, 18, 20; weitere BB vom 13.2.2025, S. 1 f.),

trotz der Ausgestaltung des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG als Ermessensvorschrift sei im Falle des Nichtvorliegens entgegenstehender dienstlicher Interessen für eine Ermessensausübung kein Raum,

entspricht dies zwar - wie ausgeführt - der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats. Dies ist jedoch für den Streitfall ohne Relevanz, weil der Antragsteller die Feststellung des Verwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung der insoweit lediglich bestehenden eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis sei die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung zu Recht vom Vorliegen erheblich entgegenstehender dienstlicher Interessen im Sinne des § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBG ausgegangen, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert hat (s.o.).

c) Der allgemeine Hinweis des Antragstellers auf erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen (so BB vom 4.2.2025, S. 21) genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.6.2011 - 5 ME 91/11 -, juris Rn. 21).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (14. Januar 2025) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). In einem Hauptsacheverfahren, welches das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Gegenstand hat, bemisst sich der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (14. Januar 2025) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe C 4 in Höhe von 9.037,69 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 68 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in Verbindung mit der dortigen Anlage 16 in der seit dem 1. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 geltenden Fassung). Hieraus errechnete sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 54.226,14 EUR (9.037,69 EUR x 6 = 54.226,14 EUR), welcher nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (= 27.113,07 EUR), auch wenn der Antragsteller mit seinem Antrag z. T. eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 -; Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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