Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

LBG § 38

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 11649/25.OVG
22. Dezember 2025
2 B 11649/25.OVG 22. Dezember 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 10/25
28. Februar 2025
5 ME 10/25 28. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (28. Kammer) - 28 K 151/23
18. Januar 2024
28 K 151/23 18. Januar 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 109/23
28. November 2023
5 ME 109/23 28. November 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 L 640/23
17. Juli 2023
5 L 640/23 17. Juli 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 490.19
10. März 2023
5 K 490.19 10. März 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 B 14.19
29. Juli 2021
OVG 4 B 14.19 29. Juli 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 10821/20
31. August 2020
2 B 10821/20 31. August 2020
Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 14/18 R
23. Juni 2020
B 2 U 14/18 R 23. Juni 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 L 1048/19.MZ
12. November 2019
4 L 1048/19.MZ 12. November 2019