Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 LC 58/22

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 21. April 2022 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Der am ... 1964 geborene Kläger stand zuletzt im Statusamt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes Niedersachsen.

Nachdem der Arzt H. am 24. Januar 1994 bescheinigt hatte, dass der Kläger unter Asthma und Rheuma leidet, wurde der Kläger am 17. März 1994 von dem Polizeiarzt I. untersucht und für dienstfähig befunden.

Der Polizeiarzt I. attestierte dem Kläger am 1. November 2001 Dienstfähigkeit und stellte fest, dass dessen Verwendung aufgrund einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung bis auf Weiteres außerhalb des Schicht- und Wechseldienstes sinnvoll sei.

Nachdem der direkte Vorgesetzte des Klägers und damalige Leiter der Polizeistation A-Stadt eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatte, bat die Beklagte unter dem 7. Februar 201 ihren polizeiärztlichen Dienst um Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit, u. a. weil der Kläger in Stresssituationen einen Hang zur Aggressivität gezeigt und in den letzten Wochen schon schneller aufbrausend reagiert habe. Daraufhin wurde der Kläger am 10. Februar 2011 von dem Polizeiarzt J. untersucht. Dieser teilte unter dem 6. Juli 2011 mit, der Kläger solle von Nachtdiensten befreit werden, weitere quantitative oder qualitative Einschränkungen der Dienstfähigkeit bestünden nicht. Eine weitere Untersuchung des Polizeiarztes Dr. K. am 12. Juli 2012 bestätigte dieses Ergebnis, wobei laut Dr. K. der Kläger in Ausnahmesituationen (maximal 1 x monatlich) im Nachdienst eingesetzt werden könne.

Seit dem 12. November 2014 war der Kläger mit den Diagnosen "Burn-out-Syndrom und rezidivierende mittelgradige depressive Episoden" ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

Unter dem 5. April 2016 bat die Beklagte ihren polizeiärztlichen Dienst, den Kläger zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit zu untersuchen.

Die Polizeiärztin Dr. L. untersuchte den Kläger am 18. Juli 2017. Sie hielt die Beauftragung eines externen Gutachters im Fachbereich Psychiatrie für erforderlich (vgl. E-Mail vom 6.11.2015) und teilte dem Kläger unter dem 25. September 2017 mit, dass sie eine fachärztliche Begutachtung durch Prof. Dr. M. eingeleitet habe.

Unter dem 19. Februar 2018 ordnete die Beklagte an, der Kläger habe sich für eine Zusatzbegutachtung beim

"Klinikum N.

O.

Prof. Dr. M. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)

P. -Strasse

Q. -Stadt"

vorzustellen und untersuchen zu lassen.

Der Kläger wurde am 6. April 2018 im Klinikum N. untersucht. Daraufhin wurde das psychiatrische Fachgutachten vom 28. Juni 2018 erstellt. Als Absender ist Prof. Dr. med. M., ärztlicher Direktor und Chefarzt des Klinikums N., aufgeführt. Einleitend heißt es:

"Die Polizeidirektion Niedersachsen beauftragte Herrn Prof. Dr. med. M., Klinikum N. GmbH, am 28.02.2018 mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens über den Probanden Herrn A..

Die Durchführung des Gutachtens erfolgte durch Dr. med. R., Klinikum N. GmbH, und Herrn Prof. Dr. M..

Das Gutachten stützt sich auf die uns von der Polizeidirektion zur Verfügung gestellte Akte und eine Exploration und Untersuchung des Probanden am 06.04.2018 um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten unserer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Q. -Stadt."

Das Gutachten endet mit: "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" und den Unterschriften Dr. R. und Prof. Dr. M.. In dem psychiatrischen Fachgutachten wird für den Kläger eine "Myopathie, ungeklärter Ätiologie mit chronischen Schmerzen [ICD-10: F.45.41, G72.9, DSM-IV 305.00] und Asthma bronchiale [ICD10: J45.9]" diagnostiziert. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden bei dem Kläger:

1. eine rezidivierende mittelgradige Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1),

2. eine Anpassungsstörung (F43.2.2) und

3. eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (F60.8).

Beim Kläger imponiere eine Kränkbarkeit mit verminderter Frustrationstoleranz bei regelgerechter Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit. Die testpsychologische Untersuchung habe u. a. eine misstrauische Haltung der Welt gegenüber, eine erhöhte Reizbarkeit und Affektdurchlässigkeit, eine erhöhte Verletzlichkeit und Kränkbarkeit, ein Größengefühl in Bezug auf die eigene Bedeutung, eine Überzeugung, einen besonderen Status zu haben und einmalig zu sein, sowie ein Bedürfnis nach übermäßiger Selbstbestätigung und Bewunderung ergeben. In der Gesamtschau lasse sich erkennen, dass die Verarbeitung der Ereignisse bei dem Kläger besondere Verhaltensmuster aufweise, nämlich eine narzisstische Verarbeitung in Form einer Kränkung.

Die körperliche Belastbarkeit des Klägers sei aufgrund der Schmerzsymptomatik auf dem Boden der Myopathie, aber auch aufgrund der depressiven Grunderkrankung mit Schlafstörungen und konsekutiver Tagesmüdigkeit sowie allgemeiner Erschöpfung nur im Rahmen der Schmerzakzentuierung als parallel/vorübergehend eingeschränkt zu beurteilen. Es könnten nach Abschluss einer erfolgreichen Wiedereingliederung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für acht Stunden pro Tag mit der Möglichkeit von vermehrten Pausen geleistet werden. Bezüglich des Hebens/Tragens von Lasten ergebe sich keine Einschränkung. Die therapeutischen Optionen seien noch nicht maximal ausgeschöpft, sodass durch eine zumutbare Willensanstrengung, unterstützt durch eine parallele erneute Intensivierung der verhaltenstherapeutisch ausgerichteten Psychotherapie, eine weitere Erwerbsfähigkeit gegeben und prognostisch als günstig einzuschätzen sei. Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers werde für mittelgradige körperliche Arbeiten, die Teilnahme an Bereitschafts-, Nacht- bzw. Wechselschicht, bei leidensgerechter zumutbarer Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme auf anfangs drei Stunden mit einer allmählichen Steigung auf bis zu acht Stunden täglich eingeschätzt. Dem Kläger könne im Verlauf arbeitstäglich eine achtstündige Arbeitstätigkeit in Verwaltungsbereichen, wie Dezernatsarbeit, mit entsprechenden regulären Arbeitspausen (1 x 15 Minuten, 1 x 30 Minuten) zugemutet werden. Das Erkrankungsbild habe sich im Rahmen fortlaufender Kränkungen seit 1995 entwickelt. Infolge der im Rahmen der Depression bestehenden Symptome in Form von Schlafstörungen mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und einer Antriebsminderung bestehe grundsätzlich eine Einschränkung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, dem Tragen oder gegebenenfalls Benutzen von Waffen sowie dem "Verfolgen von Verbrechern" verbunden mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang. Der Gebrauch von Waffen sei aufgrund der depressiven Erkrankung aktuell nicht zu empfehlen. Für Arbeiten im Verwaltungsbereich mit Bildschirmarbeiten im geregelten Arbeitszeit im Tagdienst seien keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers festgestellt worden. Allerdings sei die medizinische Gesamtprognose bezogen auf die Depressionserkrankung als ungünstig einzustufen. Eine nennenswerte Besserung der Leistungsfähigkeit sei nur zu erwarten, wenn eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz/Arbeitsort im Verwaltungsapparat und anfänglich unter Einhaltung einer festen Tagesstruktur erfolge. Vor einer Wiedereingliederungsmaßnahme sollte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Interventionsmöglichkeiten vorangeschaltet werden.

Die Polizeiärztin Dr. L. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 14. August 2018 unter Bezugnahme auf das vorgenannte Fachgutachten, die eigene Untersuchung des Klägers vom 18. Juli 2017 und die vorliegenden Akten für den Kläger:

  • rezidivierende mittelgradige depressive Episoden

  • eine Anpassungsstörung

  • eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung

  • ein chronisches Schmerzsyndrom bei Myopathie ungeklärter Ätiologie.

Nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 seien bei der Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit die altersbedingt eingetretenen Veränderungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, der seelischen Belastbarkeit sowie bei Beamten auf Lebenszeit die Bestimmung des Hauptabschnittes 3 der PDV und gegebenenfalls die zukünftig auszuübenden Funktionen zu berücksichtigen. Die Untersuchung des Fachgutachters habe mehrere Symptome einer depressiven Episode gezeigt. Der Kläger habe danach über eine traurige Grundstimmung, Hoffnungslosigkeit, Mutlosigkeit und Niedergeschlagenheit berichtet. Er habe somatische Beschwerden in Form von Kribbelparästhesien im Gesicht und Muskelschmerzen betont. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen, vermehrter Müdigkeit und Erschöpfung sowie vermehrten Selbstvorwürfen und Grübeln und einem Gefühl der Wertlosigkeit. Es komme zu einer verminderten Entscheidungsfähigkeit und dem Gefühl der Handlungsunfähigkeit. Der Kläger weise eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit auf. Die Aufgabe der Tätigkeit als Polizist in A-Stadt, die unfreiwilligen Ortswechsel, die ständigen Auseinandersetzungen mit den Vorgesetzten, seine schlechten Beurteilungen, seit 15 Jahren keine Beförderung sowie die Ablehnung sämtlicher Gesuche seien beim Kläger in Form einer narzisstischen Kränkung verarbeitet worden, führten immer wieder zu Anpassungsstörungen, welche in eine Depression mündeten und förderten die Entwicklung einer rezidivierenden Depression und die Chronifizierung des psychischen Störungsbildes. Die Anpassungsstörungen des Klägers träten seit dem Jahr 2011 auf. Seine sozialen Beziehungen und seine Leistungsfähigkeit seien eingeschränkt. Die Abstände der nächsten Enttäuschung im beruflichen Umfeld seien immer kürzer geworden, so dass sich die depressive Symptomatik zunehmend festgesetzt habe. Die Verarbeitung belastender Ereignisse weise besondere Verhaltensmuster auf, insbesondere eine narzisstische Verarbeitung in Form einer Kränkung. Es treffe das Verlangen nach Anerkennung auf eine Selbstüberschätzung und einen Mangel an Empathie. Die Chronifizierung der depressiven Grunderkrankung und der dadurch intensivierten Schmerzerkrankung zeigten in den letzten zwei Jahren einen fortschreitenden Charakter. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nur zu erwarten, wenn eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz/Arbeitsort im Verwaltungsapparat und anfänglich unter Einhaltung einer festen Tagesstruktur erfolge. Nach Ansicht des Fachgutachters könne der Beamte im Rahmen einer Wiedereingliederung eingesetzt werden, solange die Arbeitstätigkeit im Verwaltungsbereich, wie zum Beispiel Dezernatsarbeit, stattfinde und regelmäßige Arbeitspausen (1*15 Min, 1*30 Minuten) gewährleistet seien. Aufgrund der Schlafstörungen mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und der Antriebsminderung bestehe grundsätzlich eine Einschränkung des Klägers bei der Benutzung des Dienstwagens mit besonderem Wegerecht, dem Tragen oder gegebenenfalls dem Benutzen von Waffen sowie dem "Verfolgen von Verbrechern" verbunden mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang. Der Gebrauch von Waffen sei nicht zu empfehlen. Für Arbeiten im Verwaltungsbereich mit Bildschirmarbeiten in geregelter Arbeitszeit im Tagesdienst seien keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Abschließend kam sie zu dem Ergebnis, der Kläger sei polizeidienstunfähig. Er sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst und die dafür erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Die Beteiligten führten am 14. Januar 2020 ein Personalgespräch. In dem darüber erstellten Vermerk heißt es unter 5. Stellungnahme des Klägers:

  • Er fühle sich gut, sein Arzt bescheinige ihm seit vier Jahren seine volle Dienstfähigkeit, er könne sofort arbeiten.

  • Er sei Polizist, durch und durch, und wolle auch arbeiten.

  • Das Ergebnis des Gutachtens könne er sich nicht erklären.

  • Es liege ein deutlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen seines Hausarztes und der Polizeiärztin vor.

  • Er kündige bereits jetzt an, dass er Schadensersatz wegen Mobbings durch seine Vorgesetzten verlangen werde. Diesbezüglich habe er in einem Gespräch (Wiedereingliederungsgespräch) bei der Beklagten im Jahr 2015 bereits alles mitgeteilt. Seinen Vermerk werde er im Rahmen der Anhörung erneut vorlegen.

  • Die Ausführungen der Mitarbeiter der Beklagten zum Laufbahnwechsel würden ihn nicht weiter interessieren, außerdem bekomme er diese schriftlich. Bereitschaft zum Laufbahnwechsel bestünde de jure ja, de facto aber nein.

  • Er wolle als Polizist arbeiten.

  • Bereits jetzt kündige er an, gegen eine Versetzung in den Ruhestand klagen zu wollen.

Nach der Anhörung des Klägers, einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Zustimmung des Bezirkspersonalrates stellte die Beklagte mit angefochtener Verfügung vom 8. April 2020, zugestellt am 14. April 2020, die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest sowie, dass nicht die Möglichkeit besteht, den Kläger in eine andere Laufbahn zu versetzen. Sie versetzte ihn "daher" mit Ablauf des ... 2020 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei in den Ruhestand zu versetzen, weil er polizeidienstunfähig sei, eine anderweitige Verwendung in seiner Laufbahn nicht möglich sei und keine Möglichkeit bestehe, ihn in ein Amt einer anderen Laufbahn zu versetzen. Nach dem Gutachten der Polizeiärztin vom 14. August 2018 sei der Kläger polizeidienstunfähig. Dieses Gutachten sei weiterhin uneingeschränkt gültig, weil sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers begründeten. Bei einer Polizeidienstunfähigkeit sei darüber hinaus zu prüfen, ob der Beamte trotz eingeschränkter Verwendbarkeit auf Dauer weiterhin innerhalb seiner Laufbahn auf einem Dienstposten, der keine besonderen Anforderungen an die Gesundheit des Dienstposteninhabers stelle, verwendet werden könne. Die Suchpflicht erstrecke sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und sei bei Polizeibeamten grundsätzlich in einem Zwei-Schritt-Verfahren zu erfüllen, nämlich zunächst im Polizeidienst, sodann außerhalb des Polizeidienstes. Eine solche Prüfung sei jedoch entbehrlich, wenn der Beamte wegen seines Gesundheitszustandes überhaupt keinen Dienst mehr leisten könne. Nach dem polizeiärztlichen Gutachten bestünden bei dem Kläger die Dienstfähigkeit beeinflussende Erkrankungen, die auch seine eingeschränkte Verwendung im Polizeidienst nicht zuließen. Grundsätzlich habe die Polizeiärztin zwar festgestellt, dass der Kläger gesundheitlich für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich der erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen geeignet sei. Die Durchführung des Laufbahnwechsels sei jedoch weder zumutbar noch stehe ein entsprechender Dienstposten in Wohnortnähe des Klägers zur Verfügung. Bei der Entscheidung, ob ein Polizeivollzugsbeamter trotz bestehender Polizeidienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden könne, stehe dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu. Unter Ausübung ihres Ermessens lasse sie den Kläger nicht zu einem Laufbahnwechsel für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu. Eine weitere Verwendung des Klägers würde voraussetzen, dass dieser an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes teilnehmen müsste. Eine solche Teilnahme komme jedoch nur in den Grenzen der Zumutbarkeit in Betracht kommt. Orientiere sich der Dienstherr dabei an eine Altersgrenze von 50 Jahren, so halte sich dies im Rahmen des Ermessens. Im Übrigen stünden Qualifizierungsplätze nur im begrenzten Rahmen zur Verfügung und würden vornehmlich für jüngere Beamte genutzt. Der Kläger sei gegenwärtig 56 Jahre und wäre bei einem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs 58 bzw. 59 Jahre alt. Mit zunehmendem Lebensalter werde es für den Beamten schwieriger, sich auf eine Verwendung in eine andere Laufbahn umzustellen, und der Laufbahnwechsel werde für den Dienstherrn weniger vorteilhaft, da dem Umschulungsaufwand eine immer kürzer werdende Dienstzeit, in der der Beamte in der neuen Laufbahn verwendet werden könne, gegenüberstehe. Eine heimatnahe Verwendung des Klägers wäre nach einem erfolgreichen Laufbahnwechsel voraussichtlich nicht möglich, da Dienstposten, die mit Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu besetzen seien, in absehbarer Zeit nicht in der Polizeiinspektion S. -Stadt frei würden. Da ein Restleistungsvermögen des Klägers bezogen auf sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes laut des polizeiärztlichen Gutachtens nicht gegeben sei, bestehe im Bereich des Polizeivollzugsdienstes keine Suchpflicht. Auch eine Suchpflicht im Bereich der allgemeinen Verwaltung der Polizeidirektion C-Stadt sei zu verneinen, da der hierfür erforderliche Laufbahnwechsel des Klägers nicht möglich und nicht zumutbar sei.

Der Kläger hat am 11. Mai 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Stade erhoben.

Die Beklagte hat das Schreiben des Prof. Dr. M. vom 15. Dezember 2020 (Bl. 147/GA) vorgelegt, in welchem dieser mitteilt, Frau Dr. R. habe die notwendigen Untersuchungen/Explorationen des Klägers durchgeführt und ihm - Prof. Dr. M. - die Ergebnisse präsentiert. Im Anschluss daran habe er - Prof. Dr. M. - eine Befragung/Exploration des Klägers durchgeführt. Zudem sei der Kläger einer testpsychologischen Untersuchung unterzogen worden. Auf Basis der Gesamtergebnisse sei dann das schriftliche Gutachten unter seiner - des Prof. Dr. M. - Verantwortung erstellt wurden. Das Datum auf dem Gutachten bilde nur das Resultat des Prozesses der Erstellung ab. Im Rahmen der Begutachtung seien Aufzeichnungen angefertigt worden und somit objektiv der Eindruck der Begutachtungssituation im Kontext der vorliegenden Informationen abgebildet worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung habe eine hinreichend aktuelle ärztliche Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit nicht vorgelegen. Das fachärztliche Gutachten sei nicht verwertbar, weil der beauftragte Gutachter Prof. Dr. M. seine - des Klägers - Untersuchung und Begutachtung nicht durchgeführt habe. Ferner habe zwischen dem Untersuchungstermin und der Abfassung des schriftlichen Gutachtens ein Abstand von mehr als zwei Monaten gelegen. Das von Prof. Dr. M. mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erläuterte Vorgehen sei nicht schlüssig.

Eine Polizeidienstuntauglichkeit könne nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden.

Ausweislich der Gutachten sei davon auszugehen, dass er zumindest für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei. Seine Erkrankung habe in nicht unerheblichem Umfang auf belastenden Personalkonflikten in der bisherigen Dienststelle beruht. Er hätte seinen Dienst sofort wiederaufgenommen, wenn die dortigen Konflikte unter Beteiligung der Beklagten geklärt worden wären. Dazu sei die Beklagte nicht bereit gewesen. Da die Gefahr weiteren Mobbings bestanden habe, sei er weiterhin krankgeschrieben worden. In dem Personalgespräch am 14. Januar 2020 habe er mitgeteilt, dass er weiterhin Polizeidienst leisten wolle und die Erwartung habe, dass der bestehende Konflikt vorab geklärt werde. Außerdem habe er sich bereit erklärt, ersatzweise die Laufbahn zu wechseln und die dafür erforderliche Ausbildung zu absolvieren.

Die Beklagte habe ihrer Suchpflicht nicht Genüge getan. Die Suche hätte sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken müssen und nicht nur auf den der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 8. April 2020 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens sei der Kläger vollumfänglich polizeidienstunfähig. Das Fachgutachten und das polizeiärztliche Gutachten seien sachgerecht entsprechend den allgemeinen Standards der medizinischen Begutachtung erstellt worden. Eine anderweitige Verwendung des Klägers in der Laufbahn der Fachrichtung Polizei sei aufgrund der auf Dauer festgestellten vollumfänglichen Polizeidienstunfähigkeit ohne Restleistungsvermögen nicht möglich gewesen. Die Polizeiärztin habe die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers ohne eine Weiterverwendungsmöglichkeit für den Polizeivollzugsdienst festgestellt. Eine positive und negative Leistungsbeschreibung für den Kläger habe sie nicht getroffen, so dass eine weitere Verwendung des Klägers im Polizeidienst dauerhaft ausgeschlossen gewesen sei. Eine Suchpflicht bezüglich einer Weiterverwendung im Polizei(vollzugs)dienst habe deshalb nicht bestanden.

Zwar sei im polizeiärztlichen Gutachten festgestellt worden, dass der Kläger gesundheitlich für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich der erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen geeignet sei. Ob die Durchführung eines Laufbahnwechsels mit dem Ziel einer Verwendung in einem Amt einer anderen Laufbahn tatsächlich möglich sei, sei indes vom Dienstherrn entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen zu entscheiden. Da der Kläger nicht die Befähigung für die Laufbahn "Allgemeine Dienste" besessen habe, hätte er zunächst an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Es gebe landesweit nur dann die Möglichkeit, Personen im Allgemeinen Verwaltungsdienst zu beschäftigen, wenn der Lehrgang für den Allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen werde.

Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und die spätere Übertragung eines Amtes einer anderen Laufbahn sei nicht zumutbar gewesen. Die "komplette Qualifizierung" des Klägers beinhaltete einen Lehrgang in T. -Stadt sowie eine 15-monatige Unterweisungszeit einschließlich ständigem Ortswechsel, Klausurenprüfungen und Fachpraxiszeiten. Auch die Teilnahme des Klägers an einem "Lehrgang II" für den "Allgemeinen Verwaltungsdienst" mit Ortswechseln und Prüfungen sei zweifelhaft. Es bestünden Zweifel an der Lehrgangstauglichkeit des Klägers, weil er ausweislich der polizeiärztlichen Feststellungen feste Tagesstrukturen und geregelte Arbeitszeiten im Tagesdienst benötige. Diese Vorgaben seien bei den anstehenden Standortwechseln zwischen dem Lehrgangsort, C-Stadt und dem Heimatort des Klägers nur schwer bzw. nicht realisierbar. Auch würde eine heimatnahe Verwendung des Klägers in der Polizeiinspektion S. selbst nach einem erfolgreichen Qualifizierungslehrgang und einem dann beabsichtigten Laufbahnwechsel voraussichtlich nicht möglich sein. In der Fachrichtung "Allgemeine Dienste" seien nur vier Dienstposten der Besoldungsgruppe des Klägers zugeordnet. Alle vier Dienstposten befänden sich am Standort der Polizeidirektion in C-Stadt und seien besetzt, weshalb sie nicht zur Verfügung stünden. Bei einem erfolgreichen Abschluss etwaiger Qualifizierungsmaßnahmen wäre der Kläger mindestens 58 Jahre oder eher 60 Jahre alt oder älter gewesen. Qualifizierungsplätze stünden nur in begrenztem Rahmen zur Verfügung und würden vornehmlich für jüngere Beamte genutzt. Auch habe der Kläger im Personalgespräch am 14. Januar 2020 deutlich gemacht, dass er den Dienst im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht antreten wolle. Eine Suchpflicht nach anderen freien Stellen habe nicht bestanden, weil der für die Wahrnehmung anderer Stellen erforderliche Laufbahnwechsel nicht in Betracht gekommen sei.

Mit Urteil vom 21. April 2022 hat das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 8. April 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung polizeidienstunfähig gewesen sei, könne mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, denn die Beklagte habe bis zu diesem Zeitpunkt ihrer Suchpflicht nicht genügt. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sei bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, sei der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Eine solche Versetzung sei wegen des damit verbundenen Laufbahnwechsels eine statusberührende Versetzung. Eine Versetzung könne auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beamten erfolgen. Der Polizeibeamte benötige in jedem Fall die für seine neue Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung. Dabei könne dem Beamten auch der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse bis hin zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zur Pflicht gemacht werden. Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheide grundsätzlich die aufnehmende oberste Dienstbehörde.

Die Beklagte habe lediglich bezogen auf ihren Zuständigkeitsbereich geprüft, ob eine leidensgerechte Verwendung des Klägers im allgemeinen Verwaltungsdienst der Polizei möglich sei. Es bestehe indes die Pflicht des Dienstherrn - hier des Landes Niedersachsen - in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die allgemeine Dienstunfähigkeit nicht ärztlicherseits attestiert sei, nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb der Polizeilaufbahn zu suchen.

Der Dienstherr sei von der Suchpflicht nur dann entbunden, wenn feststehe, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande sei. Die Beklagte sehe diesen Ausnahmefall dann als gegeben an, wenn die von ihr als Beschäftigungsbehörde durchgeführte Prüfung eines Laufbahnwechsels bezogen auf das innegehabte Statusamt ergeben habe, dass ein Laufbahnwechsel - hier in die Laufbahn "Allgemeine Verwaltung" - nach Auffassung der zur Ausübung der Suchpflicht verpflichteten Behörde ausscheide. Diese Auffassung werde dem im Gesetz angelegten Rahmen der Suchpflicht nicht gerecht, weil sie im Ergebnis jedenfalls bei Beamten im fortgeschrittenen Alter zu einem völligen Wegfall der Suchpflicht führe. Letztlich werde dem Ansatz, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als ultima ratio zu bewerten sei, nicht Genüge getan. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthielten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt sei. Mit ihrem Ansatz verhindere die Beklagte, dass die im Rahmen der Suchpflicht angelegte Prüfung der anderweitigen Verwendung etwa auch unter Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit bei der angefragten Behörde überhaupt zum Tragen kommt. Diese der angefragten Behörde obliegende Prüfung habe die Beklagte schon dadurch ausgeschlossen, dass sie die Suchpflicht für Stellen auch außerhalb des Polizeidienstes habe komplett entfallen lassen, weil der Kläger zu einem bezogen auf sein Statusamt erforderlichen Laufbahnwechsel nicht zuzulassen sei.

Soweit die Beklagte durch die Feststellung in dem angefochtenen Bescheid allgemein die Regelung treffe, dass nicht die Möglichkeit bestehe, den Kläger in "eine andere Laufbahn zu versetzen", sei diese Regelung als Unzulässigkeit eines Laufbahnwechsels bzw. Ablehnung eines Laufbahnwechsels mit § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BeamtStG nicht vereinbar. Es sei zunächst unabhängig von der Frage eines Laufbahnwechsels Sache der Beklagten, zunächst im Wege der Verwendungsabfrage festzustellen, ob überhaupt ein geeigneter freier bzw. freiwerdender Dienstposten im Bereich der Niedersächsischen Landesverwaltung vorhanden sei und ob dieser eine weitere Ausbildung erfordern würde. Erst bei erfolgreicher Suche nach einem freien Dienstposten stelle sich für die aufnehmende Oberste Dienstbehörde die Frage des Laufbahnwechsels, nämlich die Anerkennung der Laufbahnbefähigung. Dafür spreche der Regelungsgehalt in § 23 Abs. 2 NBG. Das für die Laufbahnen jeweils zuständige Ministerium entscheide über den Laufbahnwechsel. Demgegenüber habe für die Beklagte nicht die Entscheidungsermächtigung bestanden, für den gesamten Bereich des Landes Niedersachsen gleichsam für alle Laufbahnen einen Laufbahnwechsel zulasten des Klägers auszuschließen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Die Beklagte hat am 2. Juni 2022 Berufung gegen das ihr am 10. Mai 2022 zugestellte Urteil eingelegt.

Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an die ihr obliegende Suchpflicht zu stellen seien, überspannt. Sie habe das rechtlich gebotene zweistufige Verfahren eingehalten. Zunächst habe sie geprüft, ob der Kläger gesundheitlich in der Lage sei, noch im Polizeidienst eingesetzt zu werden. Sie habe sich insoweit der ärztlichen Einschätzung angeschlossen, dass der Kläger vollständig polizeidienstunfähig sei und er diesbezüglich kein Restleistungsvermögen mehr habe. Stellten Gutachter die vollständige Polizeidienstunfähigkeit fest, bedeute dies, dass die betreffende Person innerhalb des Polizeidienstes nicht mit Verwaltungstätigkeiten betraut werden könne, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch im Zusammenhang mit der Polizeiverwaltungstätigkeit Umstände und Ereignisses wahrgenommen würden, die das psychische Leiden des Beamten verstärken könnten oder gar bestimmte Umstände alte Traumata triggerten. Sie habe deshalb nicht im Polizeidienst nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers gesucht.

Das Gutachten des Prof. Dr. M. sei verwertbar. Sie verweise auf dessen Stellungnahme vom 15. Dezember 2020. Die Polizeiärztin Dr. U. habe zwar auf die PDV 300 Bezug genommen, darüber hinaus aber den Einzelfall des Klägers geprüft und gewichtet. Sie habe insbesondere herausgestellt, dass der Kläger in seiner bisherigen Polizeidiensttätigkeit Ereignisse vorrangig in Form von narzisstischen Kränkungen verarbeitet habe, die immer wieder zu Anpassungsstörungen geführt und dann letztendlich in eine Depression mit gleichzeitig erheblichen Anpassungsstörungen gemündet hätten.

Danach habe sie geprüft, ob für den Kläger ein Wechsel in die Laufbahn "Allgemeine Dienste" in Betracht komme, weil er dafür nach dem polizeiärztlichen Gutachten gesundheitlich in der Lage gewesen sei. Das Gutachten habe keinen Wechsel in andere Laufbahnen vorgesehen. Sie hätte die Prüfung der Frage, ob und welche Voraussetzungen der Kläger für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst erfüllen müsse, nicht der aufnehmenden Behörde überlassen müssen. Denn dies sei eine Rechtsfrage, deren Antwort sich aus dem Gesetz und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften ableiten lasse. Sie habe gewusst, welche Qualifizierungsmaßnahmen ein Beamter des gehobenen Dienstes für einen solchen Laufbahnwechsel absolvieren müsse. Es sei ihr nicht zuzumuten, eine umfangreiche landesweite Suche nach freien Stellen im allgemeinen Verwaltungsdienst, die sich auf alle Ressortbereiche erstrecke, für den Kläger zu beginnen, wenn absehbar sei, dass ihm die Durchführung der sich daran anschließenden zwingenden Qualifizierungsmaßnahme nicht zuzumuten sei.

Ein solcher Wechsel in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste, setze neben einer Zustimmung des Niedersächsischen Ministeriums für V. die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen Unterweisung im Rahmen des Verwaltungslehrgangs II am Studieninstitut des Landes Niedersachsen in T. -Stadt und eine berufspraktische Unterweisungszeit voraus. Die Qualifizierungsmaßnahme beginne regelmäßig im August für 50 bis 60 Teilnehmer und erstrecke sich über einen Zeitraum von 27 Monaten. Sie beginne mit einem viermonatigen Grundlehrgang in T., daran schließe sich eine berufspraktische Unterweisung in verschiedenen Verwaltungsdezernaten der Polizeidirektion C-Stadt (Personal, Wirtschaftsverwaltung und Recht) am Standort C-Stadt an, danach folge ein achtmonatiger Abschlusslehrgang in T.. Im Grundlehrgang seien fünf Klausuren zu absolvieren, im Abschlusslehrgang 14 Klausuren, die jeweils 180 bzw. 225 Minuten dauerten.

Abweichend von den ärztlichen Gutachten, die nur pauschal die Eignung des Klägers für Ausbildungsmaßnahmen festgestellt hätten, sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die konkreten Umstände dieser Qualifizierungsmaßnahme dem Kläger nicht zumutbar seien und er dieser Maßnahme gesundheitlich nicht gewachsen wäre. Die Teilnahme an dieser Qualifizierungsmaßnahme hätte für den Kläger bedeutet, dass er für die Dauer des Grund- und Abschlusslehrgangs in T. -Stadt hätte wohnen müssen, da er ansonsten einen täglichen Anfahrtsweg von 143 km aus seinem Wohnort hätte bewältigen müssen. Auch für die praktische Ausbildung hätte er täglich die Strecke von knapp 80 km nach C-Stadt fahren müssen. Der Fachgutachter habe festgestellt, dass der Kläger bei der Bearbeitung von belastenden Ereignissen ein besonderes Verhaltensmuster aufweise; erkennbar sei eine narzisstische Verarbeitung in Form einer Kränkung. Der Fachgutachter habe ausgeführt, dass narzisstische Persönlichkeiten deutliche Probleme bei der Anpassung an ihre Lebensumstände und an ihr Lebensumfeld sowie in der autonomen Regulierung ihres Selbstwertgefühls hätten. In der Qualifizierungsmaßnahme hätte der Kläger quasi einen Internatsalltag in T. -Stadt absolvieren müssen. Seine Leistungen wären wie in der Schule benotet worden. Seine Ausgangsbedingungen seien im Vergleich zu den übrigen Teilnehmern schlechter, da er lebensälter sei, noch nicht in der Verwaltung gearbeitet habe und einen Realschulabschluss aufweise. Während des Lehrgangs hätte er sich zudem fern seines stabilisierenden vertrauten privaten Umfeldes, das ihm selbst besonders wichtig sei, befunden. Bei derart veränderten Lebensumständen, die eine kontinuierliche Bewertung der Leistungen des Klägers zum Gegenstand hätten, sei die Wahrscheinlichkeit hoch gewesen, dass sich negative Erfahrungen aus der Kindheit und dem Berufsleben wiederholt hätten und es erneut zu narzisstischen Kränkungen und Anpassungsstörungen gekommen wäre. Sie habe deshalb keine freien Stellen im allgemeinen Verwaltungsdienst suchen müssen.

Zudem hätte die früheste Möglichkeit zur Durchführung des Qualifizierungslehrgangs im Sommer 2019 bestanden. Bei einer Dauer von zwei Jahren wäre der Kläger bei Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme im Frühjahr 2021 57 Jahre alt gewesen. Er hätte dann im günstigsten Fall für den Dienstherrn noch zehn Jahre tätig sein können. Bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei absehbar gewesen, dass coronabedingt im Jahr 2020 kein Qualifizierungskurs beginnen würde. Der Lehrgang sei am 12. April 2021 gestartet. Nach einer Prüfung des Einzelfalls habe sie sich im Regelfall dazu entschieden, älteren Beamten die Qualifizierungsmaßnahme nicht zu ermöglichen, da die erfolgreiche Absolvierung mit zunehmendem Alter unwahrscheinlicher werde und die nach Abschluss der Maßnahme verbleibende Verwendungszeit so kurz sei, dass sich die Investition in die Personalmaßnahme nicht rentiere. Neben den Kosten der Qualifizierungsmaßnahme selbst besetze der Beamte während der Dauer des Lehrgangs weiterhin eine Planstelle des allgemeinen Vollzugsdienstes, die nicht wiederbesetzt werden könne. In Zeiten knapper Stellen bedeute auch dies eine erhebliche Belastung des Dienstherrn. Demgegenüber hätte eine verbleibende Verwendungszeit des Klägers von einem halben Jahr bis zu gut sieben Jahren bestanden, die den Qualifizierungseinsatz nicht gerechtfertigt hätte. Bei der Entscheidung darüber, ob der Beamte nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme noch eine hinreichend lange Restdienstzeit abzuleisten habe, könne auch berücksichtigt werden, dass er vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten könne.

Sie hat die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. W. vom 1. Juni 2022 vorgelegt, der festgestellt hat, der Kläger sei nicht für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst und die hierfür konkret erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen geeignet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 21. April 2022 - - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, er sei polizeidienstfähig. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand seien die Gutachten ca. 1 1/2 Jahre alt und damit nicht hinreichend aktuell gewesen. Das fachpsychiatrische Gutachten des Klinikums N. sei nicht verwertbar. Gerade bei psychischen Erkrankungen unterliege der Krankheitsstand einer spezifischen Dynamik. Die Beklagte hätte deshalb Anfang des Jahres 2020 seinen aktuellen Gesundheitszustand untersuchen lassen müssen. Zudem hätten bei einer früheren Zurruhesetzung bereits Reaktivierungsuntersuchungen zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden müssen. Prof. Dr. M. sei mit der Begutachtung beauftragt worden, habe ihn aber nicht persönlich untersucht, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Begutachtung vorliege. Das Fachgutachten sei von einer nicht zuständigen Ärztin, nämlich Frau Dr. R., erstellt worden. Die vollständige Delegation der Untersuchung und Abfassung des Gutachtens auf Frau Dr. R. sei unzulässig. Das Fachgutachten gebe nicht den von ihm hinterlassenen persönlichen Eindruck wieder, weil zwischen dem Untersuchungstermin und der Abfassung des schriftlichen Gutachtens zwei Monate lägen.

Selbst wenn er polizeidienstunfähig wäre, hätte die Beklagte ihre Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung verletzt. Da er nach den Feststellungen der Gutachter zumindest für Verwaltungstätigkeiten dienstfähig sei, müsse dies auch für Verwaltungstätigkeiten im Polizeivollzugsdienst gelten. Die Polizeiärztin hätte sich insoweit nicht allein auf die Bestimmungen der PDV 300 stützen dürfen. Insoweit hätte der Beklagten eine Suchpflicht innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs oblegen. Die Frage eines Laufbahnwechsels bzw. einer anderweitigen Qualifikation hätte sich nicht gestellt.

Seine Leistungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben, so dass die Suchpflicht weiterbestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 8. April 2020 ist rechtmäßig.

A. Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hatte die Beklagte vor deren Erlass den Kläger zu seiner beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt und die Zustimmung des Bezirkspersonalrates eingeholt.

B. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 8. April 2020 ist auch materiell rechtmäßig.

I. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der erkennende Senat folgt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, juris Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 9; Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 11; Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 16; Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 1.3.2013 - 5 LB 79/11 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 7.6.2017 - 5 LA 55/17 -; Urteil vom 30.10.2018 - 5 LB 26/17 -; Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -; Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 28.6.2024 - 5 LA 125/22 -, juris Rn. 19), hier also die Sach- und Rechtslage am 8. April 2020.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (in der seit dem 7. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 29.11.2018, BGBl. I S. 2232) sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 30.10.2018 - 5 LB 26/17 -; Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 28.6.2024 - 5 LA 125/22 -, juris Rn. 19). Dienstunfähig ist der Beamte also nur dann, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf jedem dieser Dienstposten wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist; er ist demgegenüber nicht dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf irgendeinem dieser Dienstposten noch möglich ist (Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 28.6.2024 - 5 LA 125/22 -, juris Rn. 19). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung). Für Gruppen von Beamten können gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

Für den Polizeivollzugsdienst hat der niedersächsische Landesgesetzgeber aufgrund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG eine Sonderregelung geschaffen. Nach § 110, 1. Satzteil NBG sind Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit). Anders als bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ist Maßstab für die Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes; der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sein (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - BVerwG 2 C 4.04 -, juris Rn. 9 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 194 Abs. 1 LBG NW]; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 10 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des 226 Abs. 1 NBG a. F.]; Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 10 [zu § 110 NBG]; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -). Dementsprechend ist der Polizeivollzugsbeamte nur dann polizeidienstfähig, wenn er gesundheitlich in der Lage ist, jeden der Wertigkeit seines Statusamtes entsprechenden Dienstposten im Polizeivollzugsdienst wahrzunehmen. Erforderlich für die Polizeidienstfähigkeit ist also die volle Verwendungsfähigkeit, bezogen auf die gesamte Breite der Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten (Nds. OVG, Urteil vom 9.7.2013 - 5 LB 99/13 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -), zu der etwa auch die Verwendung im Außendienst und im Wechselschichtsystem oder der körperliche Einsatz gegen Personen gehören.

Gelangt der Dienstherr zu dem Ergebnis, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht mehr polizeidienstfähig ist, folgt hieraus allerdings noch nicht zwingend dessen Versetzung in den Ruhestand. Vielmehr muss der Dienstherr gemäß § 110, 2. Satzteil NBG in einem zweiten Schritt prüfen, ob die von dem (Lebenszeit-)Beamten ausgeübte oder von ihm künftig auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte noch in (irgend-)einer Funktion des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden, also Aufgaben erfüllen kann, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit des Polizeivollzugsdienstes entbehrlich ist (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - BVerwG 2 C 4.04 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -), etwa im Innendienst. Die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst setzt voraus, dass dort ein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -). Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer solchen Funktion zu suchen (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -). Er ist von dieser Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 110, 2. Satzteil NBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 110 NBG vorgesehenen Zeitraum, also in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -). Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -).

Ist ein Polizeibeamter polizeidienstunfähig und auch für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nicht geeignet, ist in einem dritten Schritt grundsätzlich zu prüfen, ob eine Weiterverwendung außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, etwa im allgemeinen Verwaltungsdienst, möglich gewesen wäre. Die in § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG niedergelegten Regelungen der Weiterverwendung vor Versorgung finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren - also über die Dienstunfähigkeit hinausgehenden - Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -). Das Gesetz gibt in § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BeamtStG vor, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten auf den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn zu erstrecken hat. Unabhängig hiervon kann sich im Hinblick auf die besondere Lage des Beamten eine räumliche Eingrenzung des zumutbaren Einsatzbereichs ergeben. Die Suche muss sämtliche Dienstposten umfassen, die frei sind oder innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten frei werden oder neu zu besetzen sind. Der Dienstherr ist aber nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen mit dem Ziel vorzunehmen, eine weitere Verwendung eines dauerhaft dienstunfähigen Beamten zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 36). Entsprechend der Vorgabe des § 26 Abs. 3 BeamtStG muss sich die Anfrage auch auf freie oder freiwerdende Dienstposten für eine geringerwertige Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten im Bereich desselben Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 38).

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 41; Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2023 - 5 LA 107/22 -). Steht von vornherein fest, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist, so besteht keine Suchpflicht (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 43). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 41 m. w. N.) oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, Beschluss vom 6.1.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 13). Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen aus, besäße eine gleichwohl durchzuführende Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit keinen Sinn mehr (BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19, juris Rn. 43).

II. In Anwendung dieser Vorschriften hat die Beklagte den Kläger rechtmäßig mit Ablauf des ... 2020 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung - am 8. April 2020 - polizeidienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1, 4 BeamtStG in Verbindung mit § 110 NBG (dazu unter 1.). Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, nach einer Weiterverwendung des Klägers innerhalb und außerhalb des Polizeivollzugsdienstes zu suchen, weil der Kläger generell dienstunfähig war (dazu unter 2.).

1. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung polizeidienstunfähig.

Bei der Polizeidienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zur Dienstunfähigkeit: BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 11). Um die Polizeidienst(un)fähigkeit beurteilen zu können, müssen die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 43 Abs. 1 Satz 1 NBG vor, dass die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45 NBG) festzustellen ist. Darüber hinaus können nach der Norm aber auch andere Beweise - insbesondere durch die Auswertung der Personalakten - erhoben werden. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne werden durch Amtsärzte oder beamtete Ärzte durchgeführt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 NBG), die wiederum Fachgutachter hinzuziehen können (Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 13).

Dementsprechend hat die Beklagte zur Feststellung der gesundheitlichen Situation des Klägers die Polizeiärztin Dr. L. um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1. Ist der Beamte gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst?

2. Ist der Beamte gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst und gesundheitlich geeignet für die erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen (Angestelltenlehrgang II)?

3. Besteht eine Weiterverwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst?

4. Im Fall einer Dienstunfähigkeit: sollte eine Nachuntersuchung erfolgen und wenn ja: in welchem Zeitraum?

Dem ist die Polizeiärztin Dr. L. mit Gutachten vom 14. August 2018, dem das psychiatrische Fachgutachten vom 28. Juni 2018 zugrunde liegt, nachgekommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers waren die vorgenannten Gutachten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 8. April 2020 noch hinreichend aktuell und uneingeschränkt verwertbar. Die Polizeiärztin hatte ihr Gutachten zwar fast 20 Monate vor Erlass der Verfügung gefertigt. Sie hat indes in ihrem Gutachten festgestellt, dass seit 2011 Anpassungsstörungen des Klägers aufgetreten seien und die Chronifizierung der depressiven Grunderkrankung und der dadurch intensivierten Schmerzerkrankung in den letzten zwei Jahren einen fortschreitenden Charakter zeige. Sie hat zudem festgestellt, eine Nachuntersuchung des Klägers sei nicht erforderlich. Die Polizeiärztin ist demnach davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht ändern wird, also eine Chronifizierung seiner Beeinträchtigungen bereits eingetreten ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass bei psychischen Erkrankungen eine spezifische Dynamik des Krankheitsstandes vorliegen könne, die dann neue Untersuchungen erfordere. Er hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass konkret in seine psychischen Erkrankungen in den Monaten zwischen der Erstellung des Gutachtens der Polizeiärztin und dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung - entgegen der diagnostizierten Chronifizierung - "Bewegung gekommen" war. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder Privatgutachten vorgelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand und seine gesundheitlichen Leistungseinschränkungen innerhalb dieses Zeitraums verändert hätten. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich so stabilisiert und so positiv verändert hätte, dass es der Erstellung eines neuen Gutachtens zur Feststellung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit zwingend bedurft hätte. Zwischen der Erstellung des Gutachtens der Polizeiärztin und des Fachgutachtens lagen keine zwei Monate mit der Folge, dass es auch dem Fachgutachten grundsätzlich nicht an hinreichender Aktualität fehlte. Weder hat der Kläger vorgetragen noch ist ersichtlich, dass sich innerhalb dieser zwei Monate gravierende Veränderungen seines - insbesondere psychischen - Gesundheitszustandes ergäben hätten. Diesbezüglich genügt nicht der pauschale Einwand, sein Hausarzt habe ihn für voll dienstfähig gehalten. Das weitere Argument des Klägers für eine fehlende Aktualität der Gutachten, Reaktivierungsuntersuchungen hätten bei einer früheren Zurruhesetzung bereits im Jahr 2020 durchgeführt werden müssen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Auch die Notwendigkeit und Häufigkeit von Reaktivierungsuntersuchungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und lässt nicht pauschal Rückschlüsse auf eine mangelnde Aktualität der im hiesigen Fall vorliegenden Gutachten zu (vgl. zum Fall fehlender Notwendigkeit jeglicher Reaktivierungsuntersuchungen bei irreversibler Dienstunfähigkeit: Nds. OVG, Urteil vom 11.3.2025 - 5 LB 54/23 -).

Es bestehen im Übrigen keine Bedenken dagegen, dass die Polizeiärztin sich wiederum auf das psychiatrische Fachgutachten vom 28. Juni 2018 gestützt hat. Entgegen der Annahme des Klägers ist das Fachgutachten verwertbar. Der Kläger ist entsprechend der Anordnung vom 19. Februar 2018 am Klinikum N. durch Prof. Dr. M. begutachtet worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch Prof. Dr. M. persönlich befragt worden ist - wie Prof. Dr. M. in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2020 angegeben hat - oder der Kläger - wie er behauptet hat - Prof. Dr. M. nie zu Gesicht bekommen hat. Denn unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger am 6. April 2018 von der Oberärztin und Fachärztin für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. R. im Klinikum N. untersucht worden ist. Auch Prof. Dr. M. hat in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2020 bestätigt, dass die Fachärztin Dr. R. die notwendigen Untersuchungen/Explorationen durchgeführt und ihm die Ergebnisse präsentiert hat. Zudem sei der Kläger - so Prof. Dr. M. weiter - noch einer testpsychologischen Untersuchung unterzogen worden. Auf der Basis der Gesamtergebnisse sei dann das schriftliche Fachgutachten "unter seiner Verantwortung" erstellt worden. Damit hat Prof. Dr. M. bestätigt, dass er sich verantwortlich für die Begutachtung des Klägers zeichnet, auch wenn er die Unterstützung der Fachärztin Dr. R. in Anspruch genommen hat. Ein solches arbeitsteiliges Vorgehen, indem beispielsweise Untersuchungen oder die Abfassung des Gutachtens auf ebenfalls kompetente Mitarbeiter der beauftragten Fachklinik - hier die Fachärztin für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. R. - übertragen worden sind, ist zulässig. Dass Prof. Dr. M. nicht einfach nur die Erkenntnisse der Fachärztin Dr. R. blind übernommen hat, sondern sich selbst mit den gesamten Befunden und den daraus zuziehenden Erkenntnissen im Fachgutachten auseinandergesetzt hat, ergibt sich im Übrigen bereits formal aus seiner Bezeichnung eingangs des Gutachtens sowie seiner abschließenden Unterschrift unter dem Fachgutachten. Vor allem aber hat Prof. Dr. M. in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2020 glaubhaft versichert, dass das schriftliche Gutachten unter seiner Verantwortung erstellt worden ist und sich damit der Sache nach als maßgeblicher Fachgutachter bezeichnet.

Die Polizeiärztin hat in ihrem Gutachten vom 14. August 2018 unter Bezugnahme auf das vorgenannte Fachgutachten, die Untersuchung des Klägers vom 18. Juli 2017 und die vorliegenden Akten festgestellt, der Kläger sei polizeidienstunfähig. Nach der Einschätzung des Fachgutachters, welcher die Polizeiärztin vollumfänglich beigetreten ist, liegt bei dem Kläger eine "Myopathie, ungeklärter Ätiologie mit chronischen Schmerzen [ICD-10: F.45.41, DSM-IV 305.00] und Asthma bronchiale [ICD10: J45.9]" sowie auf dem psychiatrischen Fachgebiet:

1. eine rezidivierende mittelgradige Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1, DSM-IV 296.32),

2. eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2.2, DSM-IV 305.00) und

3. eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F60.8 DSM-IV 301.81) vor.

Das Krankheitsbild habe sich im Rahmen fortlaufender Kränkungen seit dem Jahr 2011 entwickelt. Deutlich sei ein weiterhin vorhandenes Kränkungserleben hinsichtlich der vom Kläger geschilderten Erlebnisse wie Mobbing in Form von Abstimmungen gegen und für ihn, dienstliche Versetzungen ohne sein Einvernehmen, handschriftliche Änderungen seiner Beurteilung ins Negative, keine Aussicht auf Beförderung bis zum Dienstzeitende, Auseinandersetzungen mit seinen Vorgesetzten etc.. Es imponiere eine Kränkbarkeit mit verminderter Frustrationstoleranz bei regelgerechter Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit. Die testpsychologische Untersuchung habe u. a. eine misstrauische Haltung der Welt gegenüber, eine erhöhte Reizbarkeit und Affektdurchlässigkeit, eine erhöhte Verletzlichkeit und Kränkbarkeit, ein Größengefühl in Bezug auf die eigene Bedeutung des Klägers, dessen Überzeugung, einen besonderen Status zu haben und einmalig zu sein, sowie ein Bedürfnis nach übermäßiger Selbstbestätigung und Bewunderung ergeben. In der Gesamtschau habe der Fachgutachter dem Kläger attestiert, dass sich bei der Verarbeitung von Ereignissen besondere Verhaltensmuster erkennen ließen, nämlich eine narzisstische Verarbeitung in Form einer Kränkung. Es sei seit 2014 von einer Chronifizierung auszugehen.

Aufgrund dieser Diagnosen hat der Fachgutachter und ihm folgend die Polizeiärztin verschiedene Leistungseinschränkungen für den Kläger festgestellt. Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers werde für mittelgradige körperliche Arbeiten, die Teilnahme an Bereitschafts-, Nacht- bzw. Wechselschicht, bei leidensgerechter zumutbarer Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme auf anfangs drei Stunden mit einer allmählichen Steigung auf bis zu acht Stunden täglich eingeschätzt. Dem Kläger könne im Verlauf arbeitstäglich eine achtstündige Arbeitstätigkeit in Verwaltungsbereichen, wie Dezernatsarbeit, mit entsprechenden regulären Arbeitspausen (1 x 15 Minuten, 1 x 30 Minuten) zugemutet werden. Infolge der im Rahmen der Depression bestehenden Symptome in Form von Schlafstörungen mit konsekutiver Tagesmüdigkeit sowie einer Antriebsminderung bestehe grundsätzlich eine Einschränkung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit besonderem Wegerecht, dem Tragen oder gegebenenfalls Benutzen von Waffen sowie dem "Verfolgen von Verbrechern", verbunden mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang. Der Gebrauch von Waffen sei aufgrund der depressiven Erkrankung aktuell nicht zu empfehlen. Für Arbeiten im Verwaltungsbereich mit Bildschirmarbeiten in geregelter Arbeitszeit im Tagdienst seien keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers festgestellt worden. Die medizinische Gesamtprognose bezogen auf die Depressionserkrankung sei als ungünstig einzustufen. Eine nennenswerte Besserung der Leistungsfähigkeit sei nur zu erwarten, wenn eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz/Arbeitsort im Verwaltungsapparat und anfänglich unter Einhaltung einer festen Tagesstruktur erfolge.

Der Kläger hat weder die vorgenannten Diagnosen noch die daraus abzuleitenden Leistungseinschränkungen substantiiert infrage gestellt, sondern allein behauptet, er sei nicht polizeidienstunfähig. Ebenso wenig hat er die Neutralität, methodisch richtige Arbeitsweise und fachliche Kompetenz der Polizeiärztin und des Fachgutachters durchgreifend in Abrede gestellt. Soweit der Kläger meint, das Gutachten der Polizeiärztin sei nicht verwendbar, weil diese auf die PDV 300 verwiesen habe, folgt der Senat ihm nicht.

Bei den Vorgaben der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Mit ihr wird der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit, mit der die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gemeint ist, inhaltlich ausgefüllt. Den beamteten Ärzten des Medizinischen Dienstes der Beklagten dient sie in zulässiger Weise als Orientierungshilfe (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.9.2020 - 5 ME 138/20 -, juris Rn. 36 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 6.11.2024 - 5 Bs 132/24 -, juris Rn. 8). Entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung sind Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - BVerwG 2 B 63.20 -, juris Rn. 25). Die Behörde muss bei der Anwendung einer die Gleichbehandlung gewährleistenden Verwaltungsvorschrift - wie hier der PDV 300 - stets von sich aus prüfen, ob die vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall zu übertragen ist oder ob eine Abweichung geboten ist, um den Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen. Denn die PDV 300 muss - wie jede normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift - für die sachgerechte Erfassung von Ausnahmetatbeständen Raum lassen und kann die Pflicht zur Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls niemals beseitigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.9.2020 - 5 ME 138/20 -, juris Rn. 36 m. w. N.).

Die Polizeiärztin Dr. L. hat in ihrem Gutachten unter "II. Erörterung des Einflusses des Leidens auf die Dienstfähigkeit" zwar aus der PDV 300 zitiert, hat indes die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nicht allein mit einem Verweis hierauf angenommen. Stattdessen hat sie individuell die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers festgestellt, für ihn eine Gesundheitsprognose getroffen und die Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst berücksichtigt. So hat sie beispielsweise festgestellt, der Kläger leide an Ein- und Durchschlafstörungen, vermehrter Müdigkeit und Erschöpfung, vermehrten Selbstvorwürfen und Grübeln sowie einem Gefühl der Wertlosigkeit. Es komme zu einer verminderten Entscheidungsfähigkeit und dem Gefühl der Handlungsunfähigkeit. Es seien Gedanken an den Tod bei ihm vorgekommen, jedoch ohne wirklichen Ausführungswunsch. Der Kläger weise eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit auf. Die unfreiwilligen Ortswechsel, die ständigen Auseinandersetzungen mit den Vorgesetzten, seine schlechten Beurteilungen, die Chronifizierung der depressiven Grunderkrankung und der dadurch intensivierten Schmerzerkrankung zeigten in den letzten zwei Jahren einen fortschreitenden Charakter. Aufgrund der Schlafstörungen und der Antriebsminderung bestehe grundsätzlich eine Einschränkung des Klägers bei der Benutzung des Dienstwagens mit besonderem Wegerecht, dem Tragen oder gegebenenfalls dem Benutzen von Waffen sowie dem "Verfolgen von Verbrechern", verbunden mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang. Der Gebrauch von Waffen sei nicht zu empfehlen. Für Arbeiten im Verwaltungsbereich mit Bildschirmarbeiten in geregelter Arbeitszeit im Tagesdienst seien keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Abschließend sei festzustellen, dass der Kläger polizeidienstunfähig sei. Er sei aber gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen.

Soweit der Kläger meint, das Fachgutachten gebe nicht den von ihm hinterlassenen persönlichen Eindruck wieder, weil zwischen dem Untersuchungstermin und der Abfassung des schriftlichen Gutachtens zwei Monate lägen, folgt der Senat ihm nicht. Prof. Dr. M. hat in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2020 versichert, im Rahmen der Begutachtung seien Aufzeichnungen angefertigt und damit objektiv der Eindruck der Begutachtungssituation im Kontext der vorliegenden Informationen abgebildet worden. Es ist allgemein bekannt, dass bei medizinischen Explorationen üblicherweise Aufzeichnungen gefertigt werden. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die Fachärztin Dr. R. in seinem Fall Aufzeichnungen gefertigt hat. Für das Festhalten des unmittelbaren Eindrucks des Klägers in Form von Aufzeichnungen spricht zudem, dass sich im Fachgutachten nicht nur auf Seite 7 Bemerkungen zum Erscheinungsbild des Klägers finden, sondern vor allem ab S. 8 ff. umfangreich dessen eigenanamnestischen Angaben zum Krankheitsverlauf. Nach Angaben des Prof. Dr. M. ist das Datum 28. Juni 2018 nicht das Datum des Erstellens des Fachgutachtens, sondern nur des endgültigen Abschlusses. Angesichts dessen Umfangs von 57 Seiten ist nachvollziehbar, dass dieses Gutachten in einem Prozess und nicht an einem einzigen Tag erstellt worden ist und auch deshalb der persönliche Eindruck, den der Kläger bei der Untersuchung unterlassen hatte, bei Beginn der Erstellung noch hinreichend präsent war.

Ausweislich des Gutachtens der Polizeiärztin und des Fachgutachtens bestehen Einschränkungen des Klägers beispielsweise beim Benutzen von Dienstwaffen und Dienstwagen sowie beim Verfolgen von Verdächtigen, so dass der Kläger nicht mehr in sämtlichen Ämtern seiner Laufbahn zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung eingesetzt werden konnte.

2. Die Beklagte war weder verpflichtet, nach einer Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst auf einem Dienstposten zu suchen, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, noch bestand für sie eine Suchpflicht in Bezug auf seine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeivollzugsdienstes. Denn die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht mehr gegeben.

a) Eine generelle Dienstunfähigkeit, die zum Ausschluss der Suchpflicht führt, ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Aus der Vorgabe, dass bei der Beurteilung, ob eine Unfähigkeit des Betreffenden zur Wahrnehmung aller amtsangemessenen Dienstposten vorliegt, die konkreten Auswirkungen der jeweils festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf den Dienstbetrieb entscheidend sind, folgt zudem, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht notwendig eine Krankheit im engeren Sinne voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - BVerwG 2 C 15.89 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -). Die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG setzt bei dem Betreffenden das Vorliegen eines körperlichen Gebrechens oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte voraus. Eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende Schwäche der geistigen Kräfte eines Beamten kann bereits vorliegen, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr imstande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt (Nds. OVG, Beschluss vom 3.8.2012 - 5 LB 234/10 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -). Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 3.8.2012 - 5 LB 234/10 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 4.10.2016 - 5 ME 105/16 -; Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -).

Gemäß § 43 Abs. 1 NBG ist die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG zwar aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45 NBG) festzustellen. Darüber hinaus können jedoch nach dem 2. Halbsatz dieser Norm auch andere Beweise - beispielsweise durch die Auswertung von Personalakten - erhoben werden. Denn bei der Beurteilung, ob eine Unfähigkeit des Betreffenden zur Wahrnehmung aller amtsangemessenen Dienstaufgaben vorliegt, ist nicht allein die Art der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung ausschlaggebend; vielmehr sind die konkreten Auswirkungen der jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten auf den Dienstbetrieb der Behörde, der er angehört, entscheidend (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 14). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die körperlichen und gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Betreffenden festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 22). Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 27.13 -, juris Rn. 11; Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 22). Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017- BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 14). Aufgabe des Arztes ist es lediglich, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe des Dienstherrn und gegebenenfalls des Gerichts. Der Arzt wird nur als ein sachverständiger Helfer tätig, der der Behörde und gegebenenfalls dem Gericht die medizinische Fachkenntnis vermittelt, die für ihre Feststellungen und Entscheidungen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 27.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 14). Der Dienstherr bzw. das Gericht muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012 - BVerwG 2 A 5.10 -, juris Rn. 2; Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 14).

b) Nach diesen Maßstäben war der Kläger beim Erlass der angefochtenen Verfügung generell dienstunfähig.

Zwar hat die Polizeiärztin Dr. L. in ihrem Gutachten vom 14. August 2018 unter Bezugnahme auf das psychiatrische Fachgutachten vom 28. Juni 2018 festgestellt:

"Eine Besserung der Leistungsfähigkeit ist nur zu erwarten, wenn eine Umsetzung des Klägers auf einen anderen Arbeitsplatz/Arbeitsort im Verwaltungsapparat und anfänglich unter Einhaltung einer festen Tagesstruktur erfolgt.

...

Nach Ansicht des Sachverständigen kann der Beamte im Rahmen einer Wiedereingliederung anfänglich für drei, im Verlauf für sechs Stunden pro Tag mit Steigerung auf 8 Stunden eingesetzt werden, solange die Arbeitstätigkeit im Verwaltungsbereich, wie z. B. Dezernatsarbeit, stattfindet und regelmäßige Arbeitspausen (1*15 Min, 1*30 Minuten) gewährleistet sind.

...

Für Arbeiten im Verwaltungsbereich mit Bildschirmarbeiten in geregelter Arbeitszeit im Tagesdienst konnten aus gutachterlicher Sicht keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt werden."

Abschließend ist sie zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst und die dafür erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen.

Auf Grundlage dieser Feststellungen der Polizeiärztin Dr. L. hat indes der Polizeiarzt Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2022 ergänzende medizinische Aussagen getroffen, die zu berücksichtigen sind. Er ist "in der Gesamtschau dieser durch den psychiatrischen Fachgutachter beschriebenen Zusammenhänge und in Kenntnis der Voraussetzung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst" zu der insofern abweichenden Einschätzung gelangt, dass der Kläger gesundheitlich nicht für den allgemeinen Verwaltungsdienst und die hierfür erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen geeignet war. Der Polizeiarzt Dr. W. hat damit ausdrücklich die Dienstfähigkeit des Klägers für den allgemeinen Verwaltungsdienst und damit für die Laufbahn "Allgemeine Dienste" sowie die dafür erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen nach Analyse des Fachgutachtens ausgeschlossen. Der Kläger hat sich mit dieser Stellungnahme des Dr. W. in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern nur pauschal behauptet, seine Leistungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben.

Über die durch Dr. W. festgestellte fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers für die Laufbahn "Allgemeine Dienste" (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 10 NBG) und die dafür erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen hinausgehend ist der Senat aufgrund der vorliegenden Gutachten und der Erkenntnisse aus den Verwaltungsvorgängen nach eigener Bewertung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.8.2012 - 5 LB 234/10 -, juris Rn. 41; Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -) zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nicht nur nicht geeignet war, den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zu genügen, sondern auch denen aller anderen Laufbahnen. Mithin mangelte es dem Kläger an der allgemeinen Dienstfähigkeit, weil er nicht fähig zur harmonischen Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten, insbesondere Dienstvorgesetzten war.

Die Polizeiärztin und der Fachgutachter haben beim Kläger nicht nur eine Myopathie, ungeklärter Ätiologie mit chronischen Schmerzen und Asthma bronchiale festgestellt, sondern auch psychische Erkrankungen. Sie haben beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), eine Anpassungsstörung (F43.2.2) und eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (F60.8) diagnostiziert. Der Polizeiarzt Dr. W. ist diesen Diagnosen der Sache nach beigetreten.

Während der Fachgutachter angenommen hat, dass sich das Erkrankungsbild im Rahmen fortlaufender Kränkungen seit 1995 entwickelt hat, ist die Polizeiärztin von fortlaufenden Anpassungsstörungen seit dem Jahr 2011 ausgegangen. Sie hat festgestellt, im Falle des Klägers sei seit 2011 eine Anpassungsstörung der anderen gefolgt. Kaum habe er geglaubt, wieder stabiler und belastungsfähiger zu sein, sei es erneut zu konfliktbehafteten, stressbeladenen oder kränkenden Situationen gekommen. Die Abstände der nächsten Enttäuschung im beruflichen Umfeld seien immer kürzer geworden, sodass sich die depressive Symptomatik zunehmend festgesetzt habe. Die Verarbeitung belastender Ereignisse weise bei dem Kläger besondere Verhaltensmuster auf, insbesondere eine narzisstische Verarbeitung in Form einer Kränkung. Seit 2014 sei von einer Chronifizierung auszugehen. Unabhängig von den differierenden Daten sind beide Ärzte jedenfalls von einem langjährigen und verfestigten Krankheitsbild ausgegangen und haben maßgeblich auf die bei dem Kläger vorliegende Anpassungsstörung und seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung sowie das daraus resultierende Kränkungsverhalten des Klägers bei Konflikten in seinem beruflichen Umfeld abgestellt.

Der Fachgutachter und die Polizeiärztin haben insbesondere die vom Kläger geschilderten Erlebnisse bei seiner Untersuchung berücksichtigt. Nach im Fachgutachten unter 4.1.wiedergegebenen eigenanamnestischen Angaben zum Krankheitsverlauf hat der Kläger angeführt, dass seine Erkrankung aufgrund von Mobbingerfahrung mit Ablehnung seiner Weiterbildungs- und Einsatzortgesuche, der negativen Beurteilungen durch seine Vorgesetzten, der Ermittlungs- und Disziplinarverfahren gegen ihn, entwertender Äußerungen und der dadurch entstandenen beruflichen sowie privaten Folgen wegen zu hoher emotionaler Belastung ausgelöst worden sei. Er sei auf eigenen Wunsch 1985 zum Land Niedersachsen gewechselt und nach S. gekommen. Nachdem aus seiner ersten Regelbeurteilung im Jahr 1988 hervorgegangen sei, dass die Voraussetzungen für eine Aufstiegsausbildung nicht vorlägen, habe er zwei Tage später seinen Wunsch, zur Polizeistation in seinen Heimatort A-Stadt versetzt zu werden, eingereicht. Dieser Wunsch sei abgelehnt worden. Im Jahr 1992 sei er in eine andere Dienstschicht umgesetzt worden, nachdem er sich geweigert hätte, Streife mit einem Kollegen zu fahren. Es habe viele Konflikte am Arbeitsplatz mit Vorgesetzten, welche nur ihr eigenes Vorankommen in den Vordergrund gestellt hätten, gegeben. Er habe unter dem Führungsstil der wechselnden Vorgesetzten massiv gelitten. Er habe die Mitarbeiterführung der Vorgesetzten kritisiert, sowie den Arbeitsstil und das Arbeitsverhalten. Die Arbeitsbelastung in der Unfallaufnahme/Fahrerfluchtaufklärung sei enorm gewesen. Er habe viele Überstunden gemacht und zusätzlich Schichten übernommen, ohne dass es Anerkennung gegeben habe. Einer der Vorgesetzten habe das Team gegen ihn aufgehetzt. Die Urlaubsplanung sei quasi ohne ihn erfolgt. Er habe mehr und mehr depressive Symptome verspürt. Das Mobbing habe seinen Lauf genommen. Er sei gegen seinen Wunsch zur Polizeiautobahnwache nach X. -Stadt versetzt worden. Nach vielen Demütigungen und Kränkungen, fehlender Anerkennung, Ablehnung seiner Versetzung und Fortbildungsgesuche sei er endlich im Jahr 2002 nach A-Stadt versetzt worden. Er habe sich zunächst zu Hause angekommen gefühlt. Er habe jedoch gegen die negativen Beurteilungen aus X. -Stadt kämpfen müsse. Er sei mit sehr kniffligen Ermittlungen beauftragt worden. Seine Ermittlungsberichte hätten "Mustertauglichkeit" aufgewiesen. Als ein ihm bekannter Vorgesetzter die Polizeistation A-Stadt übernommen habe, habe dieser ihm u. a. gesagt, dass er ihn noch nie gemocht hätte. Bei ihm - dem Kläger - hätten sich Symptome wie Kribbelparaesthesien im Gesicht, Schwindel, Kopfschmerzen, Luftnot und Erschöpfung entwickelt. Zudem habe eine Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt gegen ihn vorgelegen und ein Disziplinarverfahren sei eingeleitet worden. Der Vorgesetzte habe im Team eine Umfrage mit Abstimmung über ihn und seinen Verbleib in der Dienststelle durchgeführt. Der darauffolgende Vorgesetzte habe hohe Anforderungen gestellt, welchen man nicht hätte gerecht werden können. Er sei 2012 und 2013 gegen seinen Willen "für sechs Monate versetzt" worden. Eine weitere Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle als Kontaktbeamter sei wegen schlechter Beurteilungen abgeschmettert worden. Eine gute Beurteilung sei handschriftlich in ein negatives Beurteilungsbild geändert worden. Es sei ihm psychisch und physisch immer schlechter gegangen. 2011 sei dann eine maximale Erschöpfung durch die Belastung am Arbeitsplatz eingetreten. Seit seiner Dienstunfähigkeit im Jahr 2014 habe er sich zunehmend in Stress versetzt und als Versager gefühlt und sich vermehrt zurückgezogen. Auch aufgrund dieser Angaben des Klägers hat der Fachgutachter festgestellt, es imponiere bei dem Kläger eine Kränkbarkeit mit verminderter Frustrationstoleranz bei regelgerechter Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit. Dem ist die Polizeiärztin Dr. L. in ihrem Gutachten gefolgt und der Polizeiarzt Dr. W. hat sich gleichfalls in seiner ärztlichen Stellungnahme auf die Feststellungen im Fachgutachten gestützt. Alle drei Ärzte sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass narzisstische Persönlichkeiten wie der Kläger deutliche Probleme bei der Anpassung an ihre Lebensumstände und an ihr Lebensumfeld sowie in der autonomen Regulierung ihres Selbstwertgefühls haben.

Neben den eigenen Angaben des Klägers sind durch den Fachgutachter die Ergebnisse einer testpsychologischen Untersuchung herangezogen worden. In dem Fachgutachten heißt es, die testpsychologische Untersuchung habe u. a. eine misstrauische Haltung des Klägers der Welt gegenüber, eine erhöhte Reizbarkeit und Affektdurchlässigkeit, eine erhöhte Verletzlichkeit und Kränkbarkeit, ein Größengefühl in Bezug auf die eigene Bedeutung, eine Überzeugung, einen besonderen Status zu haben und einmalig zu sein, sowie ein Bedürfnis nach übermäßiger Selbstbestätigung und Bewunderung ergeben. In der Gesamtschau lasse sich erkennen, dass die Verarbeitung der Ereignisse bei dem Kläger besondere Verhaltensmuster aufweise, nämlich eine narzisstische Verarbeitung in Form einer Kränkung.

Schon angesichts dieses diagnostizierten Krankheitsbildes und verfestigten Verhaltensmusters, das jeweils dauerhaft und bedeutend vom "Normalbild" eines Beamten abweicht, ist der Senat davon überzeugt, dass eine Umsetzung des Klägers auf irgendeinen Dienstposten des Landes innerhalb oder außerhalb des Polizeivollzugsdienstes nicht dazu geführt hätte, dass dieser in der Lage gewesen wäre, die Dienstpflichten auf dieser Stelle generell oder ohne erhebliche Fehlzeiten wahrzunehmen. Denn auch dort wäre es ihm aufgrund seines Krankheitsbildes nicht möglich gewesen, in den sozialen Beziehungen im Dienstbetrieb - insbesondere auf Kritik von Kollegen und/oder Vorgesetzten - adäquat zu agieren.

Darüber hinaus spricht der berufliche Werdegang des Klägers dafür, dass er nicht in der Lage war, die Aufgaben eines anderen Dienstpostens wahrzunehmen. Der Kläger war seit seinem Wechsel vom Land Berlin zum Land Niedersachsen auf verschiedenen Posten an unterschiedlichen Dienstorten unter verschiedenen Vorgesetzten während seiner langen Dienstzeit tätig. Nach seinen eigenen Angaben bei der fachärztlichen Untersuchung gab es durchweg Auseinandersetzungen mit seinen Vorgesetzten und anderen Bediensteten. Vor allem hat der Kläger bei dieser Untersuchung ausschließlich Fehler und Ursachen bei seinem beruflichen Umfeld gesehen. Mal sei dieses voreingenommen gewesen, mal habe es zu hohe Anforderungen gestellt. Er habe deshalb die Mitarbeiterführung, den Arbeitsstil und das Arbeitsverhalten der Vorgesetzten kritisiert. Sich selbst hat der Kläger dagegen als überdurchschnittliche Arbeit leistend dargestellt, also jeglichen Verursachungsbeitrag seinerseits ausgeschlossen. Nach der Überzeugung des Senats haben die Konflikte des Klägers mit seinem beruflichen Umfeld auch nicht überwiegend auf außergewöhnlichen Stressfaktoren beruht. Zugunsten des Klägers ist zwar die sicherlich belastende Erkrankung seiner Frau zu berücksichtigen. Diese trat allerdings erst auf, nachdem es schon zuvor vielfältige Arbeitskonflikte des Klägers mit Bediensteten verschiedener Dienstorte gegeben hatte. Zudem war der Kläger nicht durchgängig auf einem überdurchschnittlich stressbelasteten Dienstposten eingesetzt. Im Jahr 2002 war der Kläger an seinen Wunschdienst- und Heimatort A-Stadt versetzt worden, so dass er keine langen Anfahrtswege zu bewältigen hatte. Zudem war der Kläger dort als Obermeister Stationsdienst eingesetzt, nahm also einen (Schon-)Dienstposten wahr und war den Belastungen des Außendienstes gerade nicht fortlaufend ausgesetzt. Dennoch traten weiterhin Konflikte mit anderen Bediensteten auf und der Kläger war seit dem 12. November 2014 aufgrund psychischer Krankheiten ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Auch nach seiner Dienstunfähigkeit hat der Kläger nicht mit den vorherigen Arbeitskonflikten abgeschlossen und eine neue Einstellung erlangt. Dies ergibt sich zum einen aus seinen eigenen Angaben bei der fachärztlichen Untersuchung und zum anderen aus seiner protokollierten Stellungnahme im Personalgespräch vom 14. Januar 2020. In letztgenannter hatte er angekündigt, er werde Schadensersatz wegen Mobbings durch seine Vorgesetzten verlangen, er habe im Jahr 2015 alles dazu mitgeteilt. Mehr als fünf Jahre nach den vom Kläger als Mobbing empfundenen Handlungen nicht nur von einem, sondern gleich von mehreren Vorgesetzten, hält der Kläger die Erhebung von Schadensersatzforderungen für geboten. Der Erfolg eines beruflichen "Neustarts", der belastet wird durch solche Altforderungen und lange zurückliegenden Mobbingvorwürfe, wäre zumindest innerhalb der eigenen Laufbahn nicht anzunehmen.

Der Senat ist aufgrund der jahrelangen Auseinandersetzungen des Klägers mit seinen Vorgesetzten und anderen Bediensteten und vor allem aufgrund des vorgenannten Krankheits- und Persönlichkeitsbildes des Klägers und der Chronifizierung der psychischen Erkrankungen davon überzeugt, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung generell dienstunfähig war. Insgesamt ergibt sich das Bild eines Beamten, der schon an verschiedensten Stellen eingesetzt war und mit verschiedenen Vorgesetzten und Bediensteten zu tun hatte, mit denen es durchgängig zu Konflikten kam. Diese Auseinandersetzungen endeten nicht, als er an seinem Wunschdienst- und Heimatort A-Stadt eingesetzt wurde. Es ist vor allem deshalb davon auszugehen, dass der Kläger auch auf anderen Dienstposten außerhalb und innerhalb seiner bisherigen Laufbahn seiner Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit nicht hätte nachkommen können, weil er fortlaufend als Auslöser der Konflikte ausschließlich seine Vorgesetzten und die Kollegen gesehen und sich selbst als mustergültig arbeitend mit überobligatorischem Einsatz dargestellt hat. Selbst wenn der Kläger auf einem "ruhigen Dienstposten" mit wenig Kontakt eingesetzt worden wäre, hätte er auch dann konfliktbehafteten und stressbeladenen Situationen nicht entgehen können. Soziale Beziehungen und Kontakte lassen sich nicht gänzlich vermeiden. Denn Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse müssen auf jedem Dienstposten erbracht werden. Kollegen nehmen auf letztere Zugriff und setzen sich mit ihnen auseinander. Vorgesetzte bewerten sie. Zudem sind Absprachen - zumindest mit dem Stellvertreter - zu treffen, die wiederum Konfliktpotential haben können. Mit Kritik seines beruflichen Umfeldes hätte der Kläger nicht umgehen können. Seine negativen Erfahrungen aus seinem bisherigen Berufsleben hätten sich wiederholt. Erst recht hätte der Kläger mögliche schlechte Prüfungsergebnisse bei Qualifizierungsmaßnahmen, schlechte Beurteilungen oder versagte Beförderungen in Form einer narzisstischen Kränkung verarbeitet. Bei diesen für Personen mit Anpassungsstörungen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen typischen Verhaltensweisen, die beim Kläger zu gefühlten Kränkungen und letztlich zu der diagnostizierten depressiven Erkrankung geführt haben, ist davon auszugehen, dass der Kläger jeglichen notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt hätte und es fortlaufend zu seine psychische Erkrankung verschärfenden Arbeitskonflikten gekommen wäre.

War dem Kläger jeglicher Neuanfang aufgrund seines qualifizierten Krankheitsbildes - insbesondere seines Selbstbildnisses und seines Umgangs mit Kritik - nicht möglich, bestand ausnahmsweise keine Suchpflicht der Beklagten im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung des Klägers.

Hiernach musste die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit und fehlender Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung in den Ruhestand versetzen. Im konkreten Fall kommt es deshalb auf die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen - etwa die Frage der Weiterverwendung im Falle fortgeschrittenen Lebensalters - nicht an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Die Frage, ob eine Polizeidienstunfähigkeit und generelle Dienstunfähigkeit vorliegt, hängt von der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ab und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.

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