Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 29/25

In der Verwaltungsrechtssache
Gemeinde Deutsch Evern
vertreten durch den Bürgermeister,
Bahnhofstraße 10, 21407 Deutsch Evern
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. B.,
B-Straße, B-Stadt
gegen
Landkreis Lüneburg
vertreten durch den Landrat,
Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
Beigeladen:
Herr D.,
D-Straße, D-Stadt
wegen Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde und
Erteilung einer Baugenehmigung
- Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - am 28. Mai 2025 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 10. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine dem beigeladenen Bauherrn durch den Landkreis als Antragsgegner erteilte Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens.

Das 800 m2 große Vorhabengrundstück des Beigeladenen mit der postalischen Anschrift F. 27 (Gemarkung G., H., Flurstück I.) liegt im Gemeindegebiet der Antragstellerin und dort im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Es grenzt mit seiner Nordseite an den in Ost-West-Richtung verlaufenden J. und mit seiner Westseite an die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Straße F..

Das Gebiet ist topographisch bewegt. Die auf der Süd-Westseite der Straße F. liegenden Grundstücke weisen ein Gefälle von teilweise über 10 m zur in diesem Bereich im Wesentlichen parallel zur Straße verlaufenden Ilmenau auf. Die nordöstlich der Straße gelegenen Grundstücke fallen teilweise beginnend von ihrer nordöstlichen, straßenabgewandten Grenze etwa 5 m zur Straße F. hin ab. Speziell die Geländeoberkante der straßenabgewandten Grenze des Grundstücks des Beigeladenen beträgt fast 28 m ü.NHN, an der straßenzugewandten Grenze indes nur etwa 24 m ü.NHN. Das Grundstücksgelände fällt überdies von Südost nach Nordwest ab.

Der Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines kubischen Wohnhauses auf dem Grundstück. Erstmals im Jahr 2018 erteilte ihm der Antragsgegner eine entsprechende Baugenehmigung. Wegen einer abweichenden Bauweise kam es in der Folgezeit zur Verhängung eines Baustopps und zu mehreren Anträgen des Beigeladenen, die Errichtung des Bauvorhabens in abweichender Weise zu genehmigen. Der letzte dieser Anträge ging am 27. März 2023 bei dem Antragsgegner ein.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie ihr Einvernehmen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht erteilen werde. Das Vorhaben füge sich nach Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.

Mit Bescheid vom 26. März 2024 ersetzte der Antragsgegner das Einvernehmen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte er dem Beigeladenen die am 27. März 2023 beantragte Baugenehmigung. Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte, dessen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ersetzung des Einvernehmens wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Baugenehmigung anzuordnen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht beide Anträge abgelehnt. Die im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu betrachtende nähere Umgebung werde unter anderem durch die dem Baugrundstück gegenüberliegenden Gebäude unter den postalischen Anschriften F. 36, 38 und 40 gebildet. Unstreitig füge sich das Bauvorhaben mit seiner äußeren Gesamtkubatur bestehend aus absoluter Gebäudehöhe, Anzahl der Geschossebenen und der Gebäudegrundfläche bei Einbeziehung dieser Gebäude in die nähere Umgebung in diese ein. Gleiches gelte aber auch im Hinblick auf das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche (Bebauungsdichte). Hinsichtlich seiner Kubatur und der Grenzabstände finde das Bauvorhaben in dem Gebäude F. 38 ein Vorbild. Dass jenes Grundstück gegenüber dem Vorhabengrundstück über eine deutlich größere rückwärtige Freifläche verfüge, stehe nicht entgegen. Zwar sei die für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung entscheidende von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung grundsätzlich nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße aus zu reduzieren. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass sich rückwärtig an das Grundstück F. 38 und dessen Nachbargrundstücke gerade keine weitere Bebauung mehr anschließe, bezüglich derer die rückwärtigen Freiflächen als Maßstab für die Bebauungsdichte heranzuziehen sein könnten, sondern sich vielmehr unmittelbar hinter den Gebäuden die Hanglage zur Ilmenauniederung ausdehne.

II.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, auf deren fristgemäß vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Zutreffend rügt die Antragstellerin allerdings, dass das Verwaltungsgericht die rückwärtigen, unbebauten Flächen auf den vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogenen Referenzgrundstücken südwestlich der Straße F. nicht hätte ausblenden dürfen (dazu sogleich). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich allerdings ungeachtet dessen als richtig. Die im Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz nur über das Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. In die maßstabbildende nähere Umgebung bezieht das Verwaltungsgericht zutreffend auch die auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße F. liegenden Grundstücke unter den Hausnummern 36 bis 40 ein. Dem tritt die Antragstellerin auch mit der Beschwerde nicht entgegen. In die so abgegrenzte nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen ein.

In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Bei der Definition des Umgebungsrahmens können die Maßparameter der Baunutzungsverordnung als Anhaltspunkt, aber auch nur als solcher, herangezogen werden. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. Senatsurt. v. 10.6.2024 - 1 LB 51/22 -, ZfBR 2024, 435 = BauR 2024, 1488 = NdsVBl 2025, 10 = NVwZ-RR 2025, 47 = juris Rn. 24 ff. m.w.N.).

Weiter prägen Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten. Das Erfordernis einer Gesamtschau gilt mit Einschränkungen nicht nur für die absoluten Maßfaktoren Grundfläche, Höhe und Geschosszahl, sondern auch für das Verhältnis der Gebäude zur sie umgebenden Freifläche (vgl. Senatsurt. v. 10.6.2024 - 1 LB 51/22 -, ZfBR 2024, 435 = BauR 2024, 1488 = NdsVBl 2025, 10 = NVwZ-RR 2025, 47 = juris Rn. 25).

Schließlich ist zu beachten, dass das Maß der baulichen Nutzung nicht allein von Hauptgebäuden geprägt wird; auch Gebäude, die - weil sie nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen - für die Beurteilung der Ortsteilseigenschaft einer Bebauung unmaßgeblich wären, können für die Frage des Einfügens maßstabbildend sein; außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Die Art der Nutzung einzelner Gebäude ist für die Frage des Einfügens nach dem Nutzungsmaß irrelevant. Gemessen daran wird das Verhältnis zwischen Bebauung und umgebender Freifläche auch von jedenfalls denjenigen Nebengebäuden auf einem Grundstück geprägt, die eine gewisse Massivität aufweisen. Das können auch Garagen und größere Schuppen sein, während offene Carports, Holzlager und kleine Gartenhäuschen die Bebauungsdichte in der Regel eher nicht prägen dürften (vgl. Senatsurt. v. 10.6.2024 - 1 LB 51/22 -, ZfBR 2024, 435 = BauR 2024, 1488 = NdsVBl 2025, 10 = NVwZ-RR 2025, 47 = juris Rn. 28).

Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist entscheidend auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen. Diese wahrnehmbare Erscheinung ist nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße zu reduzieren (Senatsbeschl. v. 12.2.2019 - 1 ME 151/18 -, juris Rn. 10).

In der danach vorzunehmenden Gesamtschau bewegt sich das Bauvorhaben innerhalb des maßgeblich vom bestehenden Gebäude unter der postalischen Adresse F. 40 bestimmten Rahmens. Dabei handelt es sich um ein ebenfalls kubisch ausgebildetes, mehrstöckiges Gebäude. Das Vorhaben bleibt hinsichtlich der Größe der Grundfläche (dazu a), der Geschosszahl (dazu b), der Höhe (dazu c) sowie auch im Verhältnis zur umgebenden Freifläche (dazu d) entweder hinter den entsprechenden Werten für das Referenzgrundstück zurück oder überschreitet diese nur unwesentlich. Im Einzelnen:

a) Die bebaute Grundfläche auf dem Vorhabengrundstück beträgt - wenn man nur auf das Hauptgebäude abstellt - ca. 275 m2. Die Grundfläche des Hauptgebäudes auf dem Grundstück F. 40 ist hingegen mit ca. 355 m2 deutlich größer. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man die Nebenanlagen des Vorhabens in die Betrachtung einbeziehen wollte. Selbst dann läge die überbaute Fläche mit etwa 313 m2 noch deutlich unter den auf dem Grundstück F. 40 erreichten Werten.

b) In Bezug auf die Geschossigkeit sind die beiden Gebäude vergleichbar. Das Gebäude auf dem Referenzgrundstück wirkt straßenseitig zweigeschossig. Von Süden her wirkt das Gebäude, das sich aus dieser Perspektive an den Hang anschmiegt, in weiten Teilen ebenfalls zweigeschossig. Aus der Westansicht, also der Ansicht von der Ilmenau aus, erscheint das Gebäude hingegen viergeschossig, weil aus dieser Perspektive auch noch das zweite Untergeschoss als eigenständiges Geschoss wahrgenommen, dass mit bodentiefen Fenstern zur Ilmenau hin abschließt. Aus der Nordansicht erscheint es immer noch dreigeschossig.

Das Vorhaben erscheint aus der Nord-, West- und Ostansicht jeweils dreigeschossig und nur aus Süden nur zweigeschossig. Damit weist es zwar aus drei Himmelsrichtungen betrachtet eine Dreigeschossigkeit auf, während das Referenzobjekt aus zwei Himmelsrichtungen dem Betrachter nur zwei Geschosse darbietet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei dem Abgleich eines Maßfaktors allerdings nicht auf mathematische Präzision ein. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehende Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = ZfBR 2017, 263 = BauR 2017, 709 = NVwZ 2017, 717 = BRS 84 Nr. 75 = juris Rn. 21). Eine in diesem Sinne wesentliche Überschreitung ist in diesem Einzelfall nicht gegeben, weil bei einer Gesamtbetrachtung das Vorhaben je nach Blickrichtung in der Anzahl seiner optischen Geschosse in Teilen zwar über der Anzahl der Geschosse des Referenzgebäudes liegt, in einem anderen Teil aber darunter und sich der maßgebliche städtebauliche Gesamteindruck damit in etwa entspricht.

c) Auch hinsichtlich der Gebäudehöhe hält sich das Bauvorhaben gerade noch in dem durch das Referenzgebäude gebildeten Rahmen. Ein Vergleich der Gebäudehöhen wird dadurch erschwert, dass sich insbesondere das Referenzgebäude an einen Hang schmiegt. In einer solchen Lage wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung für den im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB anzustellenden Vergleich zum Teil auf eine mittlere Höhe abgestellt (vgl. OVG RP, Urt. v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 -, BauR 2017, 997 = BRS 85 Nr. 75 = juris Rn. 37). Diese Rechtsprechung beruht auf dem vom Senat geteilten Gedanken, dass es einem Bauherrn weder zum Vorteil, noch zum Nachteil gereichen darf, dass er sein Bauvorhaben an einer Stelle an der Erschließungsstraße errichtet, hinter der das Gelände ansteigt oder abfällt. Dies stünde auch damit im Widerspruch, dass - wie ausgeführt - die nach außen wahrnehmbare Erscheinung eines Bauvorhabens nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße reduziert werden kann.

In Anlehnung daran hat der Senat unter Berücksichtigung der komplexen Gebäudestrukturen mit insbesondere im Fall des Referenzgebäudes zueinander versetzten Ebenen eine mittlere Höhe von etwas über 7 m für das Vorhabengebäude und von etwas unterhalb von 7 m für das Referenzgebäude ermittelt. Das sind freilich nur näherungsweise Werte, denen zunächst nur indizielle Bedeutung zukommt. Der notwendige Vergleich kann aber deshalb nicht maßgeblich auf Basis der so errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich wiederum am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.

Bei einem solchen Vergleich sind die Gebäude der äußeren Erscheinung nach nahezu gleich hoch. Das Bauvorhaben wirkt von der Straße F. aus betrachtet am höchsten. Nach den vom Senat angeforderten Genehmigungsunterlagen weist das Gebäude eine Höhe von etwa 8 m über der Oberkante des natürlichen Geländes auf. Stellt man auf die Höhe der Erschließungsstraße ab, so beträgt die Höhendifferenz sogar nahezu 9 m. Gleiches gilt für den Blick vom nördlich verlaufenden J.; auch hier beträgt die Höhe des Vorhabens etwa 8 m über dem gewachsenen Gelände. Betrachtet man das Gebäude hingegen aus südlicher Richtung, beträgt die Höhe über dem gewachsenen, mit Abschluss der Bauarbeiten wiederherzustellenden Gelände durchgängig etwa 6,50 m. Ähnlich ist der Höheneindruck von Osten hier. Wenngleich damit der "erste Eindruck" von der Erschließungsstraße aus immer noch eine große Höhe vermittelt, ist gerade noch zu erwarten, dass sich das Gebäude an den Hang nordöstlich der Straße ähnlich anschmiegen wird wie das Referenzgebäude an den Hang südwestlich der Straße.

Verglichen mit dem Referenzgebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite wirkt das Vorhaben damit zwar aus der - nicht allein maßgeblichen - Sicht von der Straße F. aus betrachtet deutlich höher. Das ist aber darauf zurückzuführen, dass sich das Referenzgebäude hauptsächlich in das stark abfallende Tal zur Ilmenau hin erstreckt. Die vollständige Höhe jenes Gebäudes erschließt sich dem Betrachter aus der Westansicht und mit Einschränkungen aus der Nordansicht. Aus der Westansicht wirkt das Gebäude - wie ausgeführt - vierstöckig und damit sogar deutlich höher als das Vorhaben. Die Wirkung des Gebäudes entspricht dem eines 12 m hohen Gebäudes (= 4 x 3 m), zumal nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die beiden Untergeschosse nicht vollständig unterhalb der beiden Obergeschosse verlaufen. Auch aus der Nordansicht, aus der besser erkennbar ist, dass sich das 1. Untergeschoss nicht über die volle Breite des Grundstücks erstreckt, vermittelt es dem Betrachter einen ähnlichen (Höhen-)Eindruck wie das Vorhabengebäude.

d) Auf der Grundlage der Ermittlungen im Vorfeld des Ortstermins ist auch das Verhältnis von bebauter Fläche zur Grundstücksfläche etwa gleich groß. Das Bauvorhaben weist nach den auf das Hauptgebäude bezogenen Berechnungen in den Genehmigungsunterlagen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,34 auf. Bei dem Referenzgrundstück F. 40 beträgt das Verhältnis von bebauter Fläche zur Grundstücksgröße (nach Abzug der für den offenen Carport veranschlagten ca. 50 m2) etwa 0,32. Diese Überschreitung hinsichtlich des für das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB ohnehin nur indiziellen Parameters der Grundflächenzahl ist jedenfalls nicht wesentlich; optisch wahrnehmbar ist diese Überschreitung nicht. Im Gegenteil wird auf dem Referenzgrundstück auch unter Berücksichtigung der Baustruktur auf den benachbarten Grundstücken eine noch vergleichbare Baudichte erreicht. Auch diesbezüglich gilt das zur Geschossigkeit Gesagte, nämlich, dass eine exakte Einhaltung des sich aus der Umgebung abzuleitenden Rahmens nicht gefordert ist. Unterschiede, die nicht ins Auge fallen, sind nicht geeignet, städtebauliche Spannungen zu erzeugen (vgl. OVG RP, Beschl. v. 18.10.2021 - 8 A 11024/21 -, BauR 2022, 53 = ZfBR 2022, 171 = juris Rn. 21).

e) Nur ergänzend und mit Blick auf die im Ortstermin von den Beteiligten erwähnten weiteren Bauanträge, die auf eine weitere Steigerung des Bauvolumens auf dem Vorhabengrundstück hinauslaufen, merkt der Senat an, dass das Vorhaben sowohl hinsichtlich seiner Höhe als auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche den aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen bis zum Äußersten ausschöpft. Dem Antragsgegner (und der Beigeladenen) dürfte daher darin zuzustimmen sein, dass entsprechende Genehmigungen nicht in Betracht kommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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