Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 ME 33/25

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 27. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, hilfsweise die vorläufige Neubewertung der von ihm im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Vom 12. bis 14. April 2023 unterzog sich der Antragsteller der zweiten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden und somit nicht bestanden sei. Nachdem er die Prüfung mit zweiter und letztmöglicher Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden habe, sei eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Medizinstudium unzulässig. Diesem Bescheid beigefügt waren die Ergebnismitteilung (und Bescheid) vom 5. Mai 2023 über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sowie die Antwortübersicht des Antragstellers. Danach habe die Anzahl der gewerteten Fragen 312 betragen, die Bestehensgrenze habe bei 185 richtig beantworteten Fragen gelegen, der Antragsteller habe lediglich 183 Fragen zutreffend beantwortet. Zudem seien sechs Aufgaben unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs eliminiert worden, davon habe der Antragsteller zwei korrekt beantwortet. Unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs für den Antragsteller sei damit von 185 richtig beantworteten Fragen, indes zugleich von einer Bestehensgrenze von 186 zutreffend beantworteten Fragen auszugehen. Auch unter Anwendung des Nachteilsausgleichs ergebe sich somit die Note "nicht ausreichend". Zudem seien zwei Fragen ohne Nachteilsausgleich eliminiert worden (Tag 2: Frage 47; Tag 3: Frage 46).

Gegen den Bescheid vom 10. Mai 2023 erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch und trug Einwendungen gegen die Bewertung seiner Antworten bei den Prüfungsaufgaben Nr. 20 und Nr. 21 zu Fall 7 von Tag 3 der Prüfung Auflage B (im Folgenden Aufgaben Nr. 20 bzw. Aufgabe Nr. 21) sowie gegen die Eliminierung der Prüfungsaufgaben Nr. 47 von Tag 2, Fall 19 Auflage B (im Folgenden: Aufgabe Nr. 47) und Nr. 46 von Tag 3, Fall 17 Auflage B (im Folgenden Aufgabe Nr. 46) ohne individuellen Nachteilsausgleich vor. Bei Aufgabe 39 zu Fall 15 von Tag 1 Auflage B (im Folgenden: Aufgabe Nr. 39) machte er zudem einen Übertragungsfehler bei der im Aufgabenheft ermittelten richtigen Antwort auf den amtlichen Lösungsbogen geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2024, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11. April 2024 zugestellt, wies der Antragsgegner den Widerspruch nach Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 11. März 2024 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Antragsteller am 8. Mai 2024 Klage erhoben (Az.: 6 A 163/24), über die noch nicht entschieden ist und am 16. August 2024 zudem um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. r hat seine Einwände aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Mit Beschluss vom 27. März 2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. r habe nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses habe. Auch einen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe er nicht glaubhaft gemacht.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der jeweilige Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 M 185/24 -, juris Rn. 9 u. v. 10.7.2008 - 2 M 309/08 -, juris Rn. 2). Davon ist das Verwaltungsgericht hier mit Recht nicht ausgegangen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat (Hauptantrag).

a) Soweit der Antragsteller geltend macht, bei Aufgabe Nr. 39 sei ihm ein relevanter Übertragungsfehler unterlaufen, er könne sich insoweit auf einen Erklärungsirrtum berufen, der nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dringt er damit auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:

"Zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur die von dem Antragsteller auf den Antwortbelegen markierten Antworten. s handelt sich bei der absolvierten Prüfung um eine solche im Antwort-Wahl-Verfahren (vgl. § 28 Abs. 3 ÄApprO). Die zu erbringende Prüfungsleistung besteht im Markieren bzw. Ankreuzen der vom Prüfling für richtig erachteten Antwortmöglichkeit auf dem Antwortbeleg in der dafür vorgegebenen Zeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 7.11.2007 - 14 A 5273/05 -, juris Rn. 17), sodass für das Prüfungsergebnis grundsätzlich die Markierungen in den Antwortbögen maßgeblich sind (Hess. VGH, U. v. 2.2.1989 - 6 U 1071/88 -, juris Rn. 26). Etwas anderes gilt dann, wenn dem Prüfling beim Ausfüllen des Antwortbogens ein nachweisbarer Irrtum unterlaufen ist. Zwar lässt die Kennzeichnung einer Antwortalternative eine inhaltliche Auslegung der darin enthaltenen Erklärung nicht zu, weil sie eindeutig ist, soweit sie gerade diese Antwort bezeichnet. Allerdings kann sich aus besonderen Umständen ein anderer Erklärungswille ergeben (Hess. VGH, U. v. 2.2.1989 - 6 U 1071/88 -, juris Rn. 27). Dabei kommt es darauf an, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Soweit beispielsweise ein zusätzlicher Hinweis auf dem Antwortbeleg oder eine andere von dem Prüfling abgegebene Erklärung den hinreichend sicheren Schluss zulässt, dass eine bestimmte andere Antwort als die in dem Antwortbeleg markierte gegeben werden sollte, darf das Prüfungsamt dies nicht außer Acht lassen (BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 7 C 54/78 -, juris Rn. 15. ff.; Hess. VGH, U. v. 2.2.1989 - 6 U 1071/88 -, juris Rn. 27). Nicht ausreichend, um zu widerlegen, dass der Prüfling die markierte Antwort bewusst hat geben wollen, ist jedoch allein die Möglichkeit oder gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein Erklärungsirrtum vorliegt. Behauptet ein Prüfling einen Übertragungsirrtum, ohne einen hinreichend sicheren Nachweis führen zu können, geht das zu seinen Lasten (BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 7 C 54/78 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, U. v. 2.2.1989 - 6 U 1071/88 -, juris Rn. 27). Der "hinreichend sichere" Nachweis eines Erklärungsirrtums setzt nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund von Manipulationsmöglichkeiten und dem Grundsatz der Chancengleichheit der Teilnehmer - jedenfalls in aller Regel - voraus, dass sich der behauptete Erklärungsirrtum in hinreichendem Maß an objektiv manifestierten Umständen festmachen lässt. Einlassungen zu (nur) subjektiv wahrgenommenen und erlebten Umständen sind daher in aller Regel nicht geeignet, den notwendigen Nachweis zu erbringen oder auch nur nachhaltig zu unterstützen.

Gemessen daran hat der Antragsteller das Vorliegen eines Erklärungsirrtums nicht glaubhaft gemacht. r hat keinen sicheren Nachweis des Erklärungsirrtums erbracht, zumal sich seine Angaben zu dem Schreibversehen nicht in hinreichendem Maß an objektiven Umständen festmachen lassen. Insbesondere sind nicht mehrere Antworten "im Block" verschoben, so dass aus diesem Grund anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller ein Markierungsfehler unterlaufen ist (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 28.11.1980 - 7 C 54/78 -, juris Rn. 15. ff.). Die von dem Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung vom 5. November 2023 abgegebenen Erklärungen sind hingegen lediglich Einlassungen zu subjektiv wahrgenommenen Ereignissen. Sie sind daher nicht geeignet, das notwendige Maß an Gewissheit zu belegen. So hat er erklärt, ihm sei ein Übertragungsfehler unterlaufen. r habe die Aufgabe im Aufgabenheft bearbeitet und dort mit Antwort D "Spannungspneumothorax" geantwortet, ohne dabei irgendeinen Zweifel an der Richtigkeit der Antwort als korrekte Befundung und Diagnose zu haben. r habe für sich zweifelsfrei die typischen Merkmale einer Röntgenthoraxaufnahme eines Spannungspneumothorax klar erkannt. Ihm sei zudem die Aufgabe positiv aufgefallen, weil es die erste "Altfrage" gewesen sei. Zwar erscheint es möglich, dass der Antragsteller Antwort D hat geben wollen. Da die Gründe, warum er diese Antwortmöglichkeit zunächst notiert hat, bereits nach seinen Angaben aus dem Antwortbogen, der zudem nicht vorliegt, nicht ersichtlich sind, erscheint es ebenso möglich, dass er bei dem Eintrag der Antwort auf dem Antwortbogen bewusst von der im Aufgabenheft gemachten Notiz abgewichen ist, weil ihm diese im Zeitpunkt der Markierung nicht mehr zutreffend erschien. Ebenso ist es möglich, dass es sich bei der im Aufgabenheft notierten Antwort lediglich um eine Zwischenlösung gehandelt hat, nicht bereits um das Ergebnis der endgültigen Überlegungen des Prüflings. Auch das Argument des Antragstellers, es habe sich um eine ihm bekannte "Altfrage" gehandelt, deshalb habe er nur die Antwort D ohne weitere Notizen notiert, vermag diese Möglichkeit nicht hinreichend sicher auszuschließen. s gibt auch keine anderweitigen Hinweise, die den sicheren Schluss zulassen, dass der Antragsteller eine bestimmte andere Antwort als die in dem Antwortbeleg markierte geben wollte."

Der Antragsteller macht zunächst geltend, im Eilverfahren sei kein hinreichend sicherer Nachweis für das Vorliegen eines Übertragungsfehlers erforderlich, vielmehr erfordere die Glaubhaftmachung lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend, jedoch ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers erkennbar auch nicht davon ausgegangen, dass der behauptete Übertragungsirrtum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Vielmehr hat es weitere Erklärungen für die abweichende Antwort im Antwortbogen zu der notierten Antwort im Aufgabenheft Tag 1 für jedenfalls "ebenso möglich" gehalten. Dies ist auch nicht zu beanstanden:

Für das Prüfungsergebnis im Antwort-Wahl-Verfahren sind grundsätzlich nur die Markierungen in den Antwortbögen für das Prüfungsergebnis maßgeblich, nicht aber etwaige Notizen im Aufgabenheft. Selbst wenn die Notizen eindeutig sind und sich ausschließen lässt, dass sie erst nachträglich im Aufgabenheft angebracht wurden, beweist eine Diskrepanz zwischen der Kennzeichnung einer Antwort im Aufgabenheft und der Markierung auf dem Antwortbogen noch nicht einen Übertragungsfehler; denn es lässt sich in der Regel nicht ausschließen, dass der Prüfling bei der Markierung der Antwort auf dem Antwortbogen absichtlich von einer im Aufgabenheft gemachten Notiz abgewichen ist, weil ihm diese zuletzt doch nicht zutreffend erschien. Notizen im Aufgabenheft lassen häufig nicht erkennen, ob sie das endgültige Resultat der Überlegungen des Prüflings oder nur ein Zwischenergebnis darstellen. In aller Regel ist deshalb davon auszugehen, dass der Prüfling das endgültige Ergebnis seiner Überlegungen in der Markierung der von ihm für richtig gehaltenen Antwort auf dem Antwortbogen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1985 - 7 CB 80.84 -, juris Rn. 14; HessVGH, Urt. v. 2.2.1989 - 6 U 1071/88 -, juris Rn. 27). Etwas anderes gilt nur, wenn dem Prüfling beim Ausfüllen des Antwortbogens ein nachweisbarer Irrtum unterlaufen ist. Dabei ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. HessVGH, Urt. v. 2.2.1989 - 6 U 1071/88 -, juris Rn. 27). Daraus folgt auch entgegen der Auffassung des Antragstellers, dass allein objektiv erkennbare Umstände relevant sein können, nicht jedoch innere Überlegungen, die sich nach außen nicht hinreichend deutlich manifestiert haben. Daher ist auch die weitere, im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, die lediglich eine Einlassung zu subjektiv wahrgenommenen Ereignissen darstellt, keine durchgreifende Glaubhaftmachung für den behaupteten Übertragungsfehler.

Hinzu kommt, dass sich vorliegend nicht einmal ausschließen lässt, dass die Kennzeichnung im Aufgabenheft erst nachträglich angebracht worden ist. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass den Prüflingen das Aufgabenheft nach der Bearbeitungszeit ausgehändigt werde. Dazu verhält sich auch das vom Antragsteller eingeholte kriminaltechnische Gutachten nicht, dass lediglich aufzeigt, dass an der Angabe "D" im Aufgabenheft nichts verändert worden ist. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die ansonsten durchgängig bestehende Korrelation der eindeutigen Antworten im Aufgabenheft und der Eintragungen im Antwortbogen lässt keinen hinreichend sicheren Schluss auf einen Übertragungsfehler zu. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass dies genauso gut als Hinweis auf ein bewusstes Umentscheiden gewertet werden kann.

b) Auch der Einwand des Antragstellers, Aufgabe Nr. 20 müsse wegen Ungeeignetheit der Aufgabenstellung eliminiert werden, dringt nicht durch.

Die Voraussetzungen, nach denen eine Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren als ungeeignet zu bewerten ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 17.5.1995 - 6 C 8/94 -, juris Rn. 25) geklärt. Eine Prüfungsfrage ist als nicht geeignet anzusehen, wenn sie nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, oder wenn die Frage auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Ob eine Prüfungsfrage in diesem Sinne ungeeignet ist, ist im Streitfall gerichtlicherseits aufzuklären, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, juris Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 35; siehe auch SächsOVG, Beschl. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 7).

Hieran gemessen hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass Aufgabe Nr. 20 ungeeignet ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:

"[Der Antragsteller] hat weder geltend gemacht, dass es sich um eine unverständliche, widersprüchliche oder mehrdeutige Frage handelt, noch, dass die als zutreffend anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist oder sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Dass sich die Antwort aus der Folgefrage (eindeutig) ergibt und deshalb zu Irritationen führt - wie von dem Antragsteller vorgetragen - erschließt sich für die Kammer nicht. Sie führt für sich genommen nicht zu Irritationen. Daher erschließt sich der Kammer auch nicht, warum sie nicht geeignet sein soll, medizinische Kenntnisse abzuprüfen. Die Aufgabenstellungen 20 und 21 zu Fall 7 beziehen sich nicht nur auf unterschiedliche Prüfungsgegenstände (Angaben zur Todesfeststellung einerseits sowie Angaben zur Todesursache und Todesart andererseits), sondern beziehen sich zudem auf unterschiedliche Zeitpunkte der ärztlichen Einschätzung: Die Aufgabenstellung ist zeitlich "etwa eine Stunde nach Abbruch der Reanimationsbemühungen" angesiedelt. Dass sich zu diesem späteren Zeitpunkt "deutlich sichtbare Totenflecken ausgebildet" haben und die "Totenstarre [...] in allen großen und kleinen Gelenken vorhanden", jedoch leicht zu überwinden ist, gibt schon angesichts des Zeitablaufs die Antwort auf die Aufgabenstellung 20 zu Fall 7 nicht vor."

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass sich die Antwort für die Aufgabe Nr. 20 bereits aus dem Aufgabentext der Aufgabe Nr. 21 entnehmen lässt. Daraus folgt bereits nicht die Ungeeignetheit der Aufgabe. Selbst wenn sich die Antwort auf eine Frage möglicherweise aus einer anderen Aufgabe ableiten lässt, ergibt sich daraus keine Ungeeignetheit im o.g. Sinne. Die Prüfungsaufgabe wird dadurch weder unverständlich oder widersprüchlich noch mehrdeutig. Auch kann sie nicht schon aus den gestellten Antworten auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden, schließlich ist auch nicht die nach dem Lösungsmuster als "richtig" anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch.

Davon abgesehen hat der Antragsteller auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Antwort auf die Aufgabe Nr. 20 "ohne jegliche medizinische Fachkenntnisse" aus dem Text der Prüfungsaufgabe Nr. 21 ergibt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Aufgabentext zu Frage 21 lautet:

"Etwa 1 Stunde nach Abbruch der Reanimationsbemühungen haben sich bereits deutlich sichtbare Totenflecken ausgebildet, die bei dem in Rückenlage befindlichen verstorbenen beidseits bis zur mittleren Axillarlinie reichen. Die Totenstarre ist in allen großen und kleinen Gelenken vorhanden, jedoch leicht zu überwinden (zu brechen)."

Daraus ergibt sich nicht, dass bei Aufgabe 20 ("Welche Aussage zur Todesfeststellung trifft am ehesten zu?"), Antwort (A) "Erst wenn sich Totenstarre oder Totenflecke ausgebildet haben, kann der Tod festgestellt werden." zutreffend ist. Aufgabe 21 beschreibt lediglich einen Sachverhalt, nämlich wie sich Totenflecken und Totenstarre etwa eine Stunde nach Abbruch der Reanimationsbemühungen bei dem Verstorbenen darstellen. Das lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob der Tod erst festgestellt werden kann, wenn sich Totenstarre oder Totenflecke ausgebildet haben, oder ob dies vielleicht schon zu einem anderen (früheren?) Zeitpunkt erfolgen kann und somit auch nicht darauf, welche Antwortoption bei Aufgabe 20 tatsächlich zutreffend ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wie der Antragsteller meint, dass die Aufgaben Nrn. 20 und 21 beide dem Prüfungsgegenstand der ärztlichen Leichenschau zuzurechnen seien.

c) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, bei Aufgabe Nr. 21 sei die von ihm gewählte Antwort "Verbluten, nicht natürlich" unter Berücksichtigung der Sachverhaltsinformation und der Fallfrage als vertretbar anzusehen, ist das Verwaltungsgericht ihm zu Recht nicht gefolgt.

Dabei ist zugrunde zu legen, dass eine Antwort, die gesicherten medizinischen Kenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren, nicht als falsch gewertet werden darf. Zu diesem Fachschrifttum zählt nicht allein die Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die so genannte Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzung, dass die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der medizinischen Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind. Der Prüfling muss substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Dabei ist allein der zahlenmäßige Vergleich, für welche Auffassung sich mehr Fundstellen in der medizinischen Literatur und speziell in den Lehrbüchern nachweisen lassen, nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob es sich um gesicherte medizinische Erkenntnisse handelt. Auch eine zunächst nur vereinzelt vertretene Meinung, die in der Folge in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden hat, ist eine gesicherte medizinische Erkenntnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 30 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 M 185/24 -, juris Rn. 22).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass seine Antwort auf Aufgabe Nr. 21 als richtig zu werden war. In der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es dazu:

"Der Antragsteller macht insbesondere geltend, dass es sich aufgrund der Sachverhaltsangabe, dass sich auf dem gefliesten Boden des Badezimmers eine etwa ein Meter im Durchmesser große Blutlache befunden habe, um einen akuten Blutverlust von deutlich weit mehr als einem bereits kritischen Liter handeln müsse. Realistisch erscheine aufgrund der konkreten Angabe der Größe der Blutlache ein Verlust von etwa 1,6 bis zwei Litern Blut. Hierzu hat er konkrete Schätzungen bzw. Berechnungen angestellt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 67 ff. HA). in solcher Blutverlust wäre - insbesondere für einen 87-jährigen Patienten - lebensgefährlich und unbehandelt als tödlich anzusehen. Hierzu verweist er auf verschiedene Quellen, nach denen ein Verlust von ca. einem Liter Blut bereits Lebensgefahr bedeute bzw. als kritisch anzusehen sei.

Weitergehend wendet er ein, nach der Fallbeschreibung seien nach Abbruch der Reanimation etwa eine Stunde später Totenflecken deutlich sichtbar und reichten bei Rückenlage seitlich am Rumpf bis zur mittleren Axillarlinie. Das von ihm berechnete Volumen des Blutverlustes widerspreche jedoch der Ausprägung der Totenflecken. Bei Blutverlust seien die Totenflecken spärlich ausgeprägt. s habe eine Stunde postmortal noch keine Differenzierung anhand der Totenflecken getroffen werden können, ob die Todesursache "Verbluten, nicht natürlich" oder "Luftembolie, nicht natürlich" sei. Dazu verweist er auf eine Tabelle zur Schätzung des Todeszeitpunkts (S. 2 Anlage K3, Bl. 60 HA). r verweist auf Literaturangaben und ist der Ansicht, es werde in Aufgabe Nr. 21 eine vollständige Ausprägung der Totenflecken bis zu ihrem erwartbaren, üblichen Maximum beschrieben, allerdings schon bereits nach nur etwa einer Stunde postmortal. In der AWMF S1-Leitlinie 054-001 "Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau" werde auf Seite 4 wiedergegeben, dass die volle Ausbildung der Totenflecken nach etwa sechs bis acht Stunden postmortal zu erwarten sei. Auf Seite 10 der Legalinspektion werde die maximale, also vollständige Ausbildung der Totenflecken frühestens nach mehr als 3 Stunden postmortal vorliegend angegeben. Die mittlere Axillarlinie sei in der Legalinspektion (Seite 8) als das übliche Niveau "- also wohl als Maximum der Ausbildung -" von Totenflecken eines in Rückenlage befindlichen Leichnams benannt. Hierzu im Widerspruch werde das Maximum der Ausbildung der Totenflecken im Text von Aufgabe Nr. 21 bereits nach etwa einer Stunde postmortal als vorhanden beschrieben. Der anzunehmende Blutverlust von mindestens 1,6 Litern bzw. zwei Litern müsse als so groß angesehen werden, dass nur eine abgeschwächte Ausprägung der Totenflecken zu erwarten wäre. Der Patient hätte bereits deutlich vor dem Eintreffen des Notarztes tot sein müssen, um die beschriebene Ausprägung der Totenflecken dann aufzuweisen, er sei jedoch noch lebendig gewesen. Die in Aufgabe Nr. 21 beschriebenen Totenflecken könnten "wohl nicht nach nur einer Stunde postmortal so wie beschrieben vorliegen und sind daher ungeeignet für die in Aufgabe Nr. 21 geforderte Feststellung der Todesursache, hinsichtlich des Ausschlusses eines Verblutens nach einer Stunde postmortal" (S. 22. Anlage K3, Bl. 80 HA).

Insoweit wendet der Beigeladene zu Recht ein, dass nicht die inhaltliche Richtigkeit der Fallvignette zu beurteilen gewesen ist. Konkrete Prüfungsaufgabe war, welche Angaben zu Todesursache und Todesart am ehesten zutreffen. Dabei ist der angegebene Sachverhalt - so wie konkret geschildert - zugrunde zu lege. s ist - wie von dem Beigeladenen zu Recht vorgetragen - auch nicht zulässig, Sachverhalte hinzuzudenken, die weitere Antwortoptionen unter deren hypothetischen Zutreffen möglich machen. Der Antragsteller hatte von den ihm im Sachverhalt mitgeteilten Umständen auszugehen. Dies umfasst vorliegend, dass das Volumen der Blutlache nicht angegeben ist, es lediglich den Hinweis zu der auf dem gefliesten Boden des Badezimmers befindlichen, etwa ein Meter im Durchmesser große Blutlache gibt, sowie beschriebene blutige Fußspuren. Konkretere Anhaltspunkte fehlen. Konkret beschrieben und vom Antragsteller deswegen als gegeben zugrunde zu legen waren die die Angaben zum Sachverhalt, dass Totenflecken deutlich sichtbar ausgebildet waren, die bis zur mittleren Axillarlinie reichen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass bei einem Verbluten die Totenflecken aufgrund des reduzierten Blutvolumens nur geringfügig auftreten und daher nur schwach ausgeprägt wären. Die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen belegen dies. Vor diesem Hintergrund ist die von ihm gegebene Antwort "Verbluten, nicht natürlich" nicht vertretbar und damit falsch. Auch soweit er Einwendungen zu dem Zeitpunkt der Ausprägung der Totenflecken macht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat der Beigeladene nachvollziehbar eingewendet, dass soweit der Antragsteller das Zeitfenster von einer Stunde zwischen Abbruch der Reanimationsversuche und der Ausbildung der Totenflecke angreife, er nicht berücksichtige, dass die Reanimationszeit einzurechnen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Entstehung von Totenflecken von diversen Faktoren abhängig, die - in der Fallvignette - nicht genannt sind. Selbst wenn Totenflecke in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt voll ausgeprägt sind, musste der Antragsteller aufgrund der Schilderungen des Sachverhalts davon ausgehen, dass zu dem geschilderten Zeitpunkt bereits deutlich sichtbare Totenflecken vorlagen. Dies gilt auch bezüglich der Einwendungen des Antragstellers zu der beschriebenen Totenstarre. Insoweit macht er geltend, die Ausprägung nach Fallbeschreibung bereits nach etwa einer Stunde postmortal in allen großen und kleinen Gelenken erscheine fragwürdig bzw. nicht korrekt. Der Patient hätte deutlich vor dem Eintreffen des Notarztes tot sein müssen, um die in Aufgabe Nr. 21 beschriebene Ausprägung der Totenstarre dann aufzuweisen, er sei jedoch bei Eintreffen des Notarztes noch lebendig gewesen. Hierzu verweist er auf verschiedene Quellenangaben. Die Totenstarre würde danach erst nach etwa zwei bis vier Stunden einsetzen. Die Angaben in der Fallvignette zur Ausprägung der Totenstarre erschienen fragwürdig bis falsch in Bezug zum Zeitpunkt des Todes, dem Reanimationsabbruch (S. 5 Anlage K3, Bl. 63 HA). Aus der von dem Antragsteller zitierten Literatur ergibt sich jedoch, dass Ausbildung und Ausmaß der Totenstarre große individuelle Streuungen aufweisen. Angaben zum zeitlichen Verlauf bilden daher nur eine grobe Orientierung für die Praxis der Leichenschau.

Auch soweit der Antragsteller einwendet, relevante Fakten seien nicht hinreichend angegeben oder sogar unbekannt, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. r wendet ein, unbekannt bliebe die Lage der Verletzung, welche Gefäße konkret verletzt seien, welcher Zeitraum zwischen Entstehung der Halsverletzung und dem Auffinden verstrichen sei und in welchen Lagepositionen vor dem Auffinden sich der 87-Jährige jeweils wie lange befunden habe (S. 16 Anlage K3, Bl. 74 HA). Die Schlussfolgerung, dass nur die Vena jugularis externa verletzt sei, erscheine durchaus als legitim. Die Lageposition sei ausschließlich als liegend bekannt; die dann hier als relevant anzusehende physiologische Ebene der Schnittverletzung sei dann nicht als oberhalb der Herzebene befindlich anzusehen, sondern sie befinde sich physiologisch gesehen auf gleicher Höhe mit der Herzebene. Welche Lageposition der Patient zwischen der Entstehung der Halsverletzung und dem Auffinden durch die Ehefrau gehabt habe, und welcher Zeitraum verstrichen wäre, bliebe völlig unklar. Eine Oberkörperflachlagerung sowie auch eine liegende Position in Rückenlage würden jedoch beim Verdacht auf eine Luftembolie als eine notfallmedizinische Maßnahme zur Lagerung empfohlen. Insoweit verweist er auf verschiedene Quellen. Die bekannte liegende Lageposition "könnte die Entwicklung einer Luftembolie verlangsamen und verzögern, sodass womöglich der Blutverlust eher zur tödlichen Auswirkung käme als die Luftembolie" (S. 20 Anlage K3, Bl. 78 HA). Aus dieser Einlassung ergibt sich ebenfalls nicht, dass die vom Antragsteller gewählte Antwort "Verbluten, nicht natürlich" eine richtige Antwort wäre. Dem steht maßgeblich ebenfalls entgegen, dass aufgrund der Fallbeschreibung zugrunde zu legen war, dass sich deutlich sichtbare Totenflecken ausgebildet hatten. Dass die liegende Lageposition die Entwicklung einer Luftembolie verlangsamen und verzögern könnte, führt auch nicht zur Richtigkeit der von dem Antragsteller gewählten Antwort. Sie schließt die hier von dem Beigeladenen als richtig angenommene Antwort "Luftembolie, nicht natürlich" auch nicht aus.

Soweit der Antragsteller einwendet, die nach der Fallbeschreibung mögliche und ausschließliche Verletzung der Vena jugularis externa in Höhe Kieferwinkel/Glandula parotidea könnte nicht mehr unbedingt als herznahe Venenverletzung angesehen werden und wäre wohl auch eine gute halbe Armlänge vom rechten Vorhof entfernt, führt dies aus den genannten Gründen ebenfalls nicht dazu, dass die von ihm gewählte Antwort richtig bzw. die von dem Beigeladenen als richtig angesehene Antwort falsch ist. Darüber hinaus erschließt sich dies der Kammer auch nicht. Der Beigeladene hat unwidersprochen geltend gemacht, dass primäre Todesursache eine Luftembolie bei Eröffnung großer herznaher Venen sein kann. Dass es sich bei der beschriebenen Vena jugularis externa nicht um eine große Vene handelt, hat der Antragsteller ebenso wenig belegt, wie dass die Entfernung der von ihm genannten Vene zum Herzen zu groß ist, um zu einer Luftembolie führen zu können."

Mit dem Beschwerdevorbringen hält der Antragsteller daran fest, dass seine Antwort (auch) als zutreffend gewertet werden müsste. Jedenfalls aber sei die Frage ohne Nachteilsausgleich zu eliminieren. Dabei geht der Antragsteller weiterhin davon aus, dass der Patient jedenfalls "einen erheblichen Blutverlust" erlitten habe, so dass die Totenflecken nicht so ausgeprägt hätten sein können, wie es in der Aufgabenstellung beschrieben werde. Damit stellt der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass die Angaben in der Fallvignette zwingend auf einen so erheblichen Blutverlust des Verstorbenen schließen lassen, dass sie in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den geschilderten "deutlich sichtbaren" Totenflecken stehen (und die Aufgabe daher ungeeignet wäre). Die Behauptung des Antragstellers, die beschriebene Blutlache von "etwa 1 m im Durchmesser" (mithin lediglich ca. 0,8 qm) lege nicht nur für den medizinischen Laien die Annahme nahe, dass der Tod des Patienten durch Verbluten eingetreten sei, bleibt unsubstantiiert. Der Antragsteller legt insbesondere schon nicht schlüssig (unter Nennung entsprechender wissenschaftlicher Abhandlungen) dar, wie hoch eine Blutlache auf einem üblichen Badezimmerboden (glatte, nicht saugfähige Fliesen) steht. Die Annahme des Antragstellers, es handele sich um einen erheblichen Blutverlust von jedenfalls einem Liter, kann so nicht nachvollzogen werden und liegt auch (jedenfalls für einen medizinischen Laien) keineswegs auf der Hand. Der Beigeladene hat zudem bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Angaben in der Fallvignette keine Anhaltspunkte für die Annahme eines lebensbedrohlichen Blutverlusts geboten hätten, da bereits die Angaben zur Blutlache zu vage ("etwa" 1 m im Durchmesser, Fußabdrücke, etc.) blieben, um daraus den Blutverlust zu schätzen und die Angaben zu den Totenflecken zudem klar gegen einen erheblichen Blutverlust gesprochen hätten. Diese Argumentation hat auch das Verwaltungsgericht aufgegriffen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und legt nicht dar, warum trotz dieser Umstände von einem erheblichen Blutverlust auszugehen war.

Soweit der Antragsteller zudem mit dem Beschwerdevorbringen vorträgt, die in der Fallvignette beschriebene Ausprägung der Totenflecken bereits ca. eine Stunde nach Abbruch der Reanimationsmaßnahmen sei mit medizinischen Fakten nicht vereinbar, fehlt wiederum jede Substantiierung. Insbesondere setzt sich der Antragsteller auch nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, warum dies nicht unmöglich sei (Einbeziehung der Reanimationszeit; Ausprägung der Totenflecken hänge von verschiedenen Umständen ab, die in der Fallvignette nicht beschrieben würden), nicht auseinander und legt nicht dar, warum diese Einschätzung falsch sein soll.

Auch der Hinweis des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Dissertation von Matthias Schmidt aus dem Jahr 2010, bei Blutungen aus großen herznahen Gefäßen oder dem Herzen trete der Herzstillstand ein, bevor der Blutverlust eine tödliche Menge erreicht habe, zieht die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt diese Annahme nicht dazu, dass seine Antwort (A) "Verbluten, nicht natürlich" vertretbar ist. Der Verstorbene wäre dann doch bereits an einem Herzstillstand verstorben, bevor der Blutverlust eine tödliche Menge erreicht hat und somit gerade nicht verblutet. Da die Option "Herzstillstand durch den Abfall des Herzschlagvolumens" keine mögliche Antwortoption war, braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine solche Todesursache ebenso vertretbar gewesen wäre.

Soweit der Antragsteller daran festhält, dass auch das "nicht leitliniengerechte, fehlerhafte Handeln des Notarztes für den Tod des Patienten allein kausal" gewesen sein kann, stellt er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Frage. Der Antragsteller legt bereits nicht dar und macht nicht glaubhaft, dass durch das angeblich fehlerhafte Eingreifen des Notarztes eine andere Todesursache, z.B. das vom ihm gewählte (A) "verbluten, nicht natürlich", gesetzt worden wäre. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Letztlich meint der Antragsteller nur, dass der Patient vielleicht noch hätte gerettet werden können, wenn der Notarzt andere Maßnahmen (z.B. keine Defibrillation bzw. eine mehrfache Gabe von Adrenalin) ergriffen hätte. Das Handeln des Notarztes war vom Prüfling in der Frage Nr. 21 jedoch nicht zu beurteilen. Selbst wenn die geschilderten Maßnahmen fehlerhaft oder nicht ausreichend gewesen sein sollten und ein anderes Vorgehen die Überlebenschancen des Patienten erhöht hätte, wäre die Frage nach der wahrscheinlichsten Todesursache somit nicht ungeeignet im o.g. (unter b)) Sinn. s kann daher offen bleiben, ob die in der Fallvignette geschilderten Maßnahmen des Notarztes den maßgeblichen Leitlinien entsprachen oder nicht. Soweit der Antragsteller meint, der Notarzt hätte auch eine Volumenersatztherapie durchführen müssen, gilt nichts anderes. Zudem setzt dieser Therapievorschlag wiederum an dem behaupteten, aber nicht dargelegten und glaubhaft gemachten erheblichen Blutverlust an.

Der Antragsteller macht zudem geltend, dass die Totenstarre nicht schon eine Stunde nach dem Abbruch der Reanimationsbemühungen in allen Gelenken ausgeprägt sein könne. Auch insoweit bleibt sein Vortrag unsubstantiiert. Die Kritik, es sei mangels konkreten Quellenbezugs nicht erkennbar, woraus das Verwaltungsgericht seine Informationen habe, kann nicht nachvollzogen werden. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich bereits aus der vom Antragsteller zitierten Literatur (S. 5 Anlage K3, Bl. 63 HA) ergebe, dass Ausbildung und Ausmaß der Totenstarre große individuelle Streuungen aufwiesen und Angaben zum zeitlichen Verlauf daher nur eine grobe Orientierung für die Praxis der Leichenschau lieferten. Das kann nachvollzogen werden. So gibt der Antragsteller die "Rechtsmedizin, Dettmeyer, 3. Aufl. Springer 2019" wieder mit "tritt als zweites sicheres Todeszeichen die Totenstarre auf, dies in Abhängigkeit vom Körpergewicht, vom Ernährungszustand, von vorangegangenen Kräfteverzehr und der Umgebungstemperatur, unter Normalbedingungen etwa 3-4 Stunden post mortem". Damit hätte der Antragsteller sich auseinandersetzen müssen. Die Behauptung, er müsse in den Aufgabenstellungen grundsätzlich nur vom medizinischen oder wissenschaftlichen Regelfall ausgehen, gilt nur, sofern in der Aufgabenstellung nichts anderes angegeben wird. Vorliegend wird aber ausdrücklich angegeben, dass die Totenstarre etwa 1 Stunde nach Abbruch der (dreißigminütigen) Reanimationsbemühungen in allen großen und kleinen Gelenken vorhanden, jedoch noch leicht zu überwinden war. Mithin hatte der Antragsteller auch von diesem Sachverhalt und nicht vom medizinischen und wissenschaftlichen Regelfall auszugehen.

d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Beigeladene Aufgabe Nr. 46 auch zu Recht ohne individuellen Nachteilsausgleich eliminiert.

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sind die Prüfungsaufgaben durch die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen, an den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO). In den meisten Fällen wird damit gleichzeitig eine Benachteiligung der Prüflinge vermieden, so dass auch dem Vertrauensgrundsatz Rechnung getragen wird. Sie werden durch die Eliminierung so gestellt, als ob die Frage niemals gestellt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 -, juris Rn. 32).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufgabe u.a. dann i.S.d. § 14 Abs. 4 ÄApprO fehlerhaft ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 -, juris Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 19.5.2005 - 6 C 14.04 -, juris Rn. 29; Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 M 185/24 -, juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die bei Aufgabe Nr. 46 nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" angesehene Antwort (C) "Verdickung des intraventrikulären Septums" tatsächlich falsch ist. Dazu hat es ausgeführt:

"[]s wäre Voraussetzung für eine Bewertung als richtig, dass die Antwort, gemessen an gesicherten medizinischen Erkenntnissen, als richtig bzw. vertretbar anzusehen sein müsste. Dies ist vorliegend voraussichtlich nicht der Fall. Insoweit hat der Beigeladene am 11. November 2024 dahingehend Stellung genommen und belegt, dass der für das Ventrikelseptum gebrauchte Ausdruck "intraventrikuläres Septum" nicht der international einheitlichen Nomenklatur "Septum interventriculare" entspreche. Das Präfix "inter" bezeichne in diesem Zusammenhang die Lage des Septums zwischen den beiden Herzventrikeln, während der Begriff "intraventrikuläres Septum" anatomisch keiner Struktur des Herzens zugeordnet werden könne. Die anatomisch korrekte Formulierung "Verdickung des interventrikulären Septums" sei im Antwortangebot nicht enthalten. Die anatomische Nomenklatur sei begrifflich scharf und unterscheide eindeutig zwischen verschiedenen Präfixes: beispielsweise bedeute im Bereich des Gehirns, das ebenfalls sogenannte Ventrikel umfasse, eine anatomische Lage "intra-" eine entscheidend andere Lage als "inter-" (...). Eine Unschärfe in der Anwendung der anatomischen Nomenklatur könnte deshalb für den Patienten gravierende, und auch vital bedrohliche Auswirkungen haben. "Ähnliche" Bezeichnungen könnten deshalb in der Anwendung der anatomischen Nomenklatur nicht als vertretbar gewertet werden. Dem ist zwar entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um eine anatomische Lage von Ventrikeln im Bereich des Gehirns geht, sodass eine unmittelbare Vergleichbarkeit nicht gegeben sein dürfte. Allerdings ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die anatomische Nomenklatur begrifflich scharf ist. Die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen belegen sämtlich, dass das streitgegenständliche Ventrikelseptum konkret mit "Septum interventriculare" bzw. mit "interventrikuläres Septum" bezeichnet wird. Die Bezeichnung "intraventrikuläres Septum" entspricht daher nicht gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Dass es sich um eine noch zutreffende Antwort handelt, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Kammer nicht ersichtlich. Insoweit ist die Argumentation, die Lösungsaufgabe hätte daher keine vertretbare Lösung, die anatomische Struktur des "intraventrikulären Septums" sei beim Patienten nicht vorhanden, daher habe unter Berücksichtigung der hohen Präzision, die der anatomischen Nomenklatur zu eigen sei, kein Nachteilsausgleich gewährt werden können, folgerichtig. Dies ist auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil vorliegend danach gefragt worden ist, welcher der folgenden Parameter bei Vorliegen am ehesten einen Hinweis auf eine bereits bestehende hypertensive Herzerkrankung gäbe, da es sich bei dem genannten Begriff aus den genannten Gründen nicht um eine vertretbare Antwortoption handelt."

Der Hinweis des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auf eine durchgeführte Google-KI-Recherche ist ebenso wenig geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen, wie der Verweis auf verschiedene Literaturstellen, die - ohne weitere Erläuterung - den Begriff "intraventrikuläres Septum" für die Trennwand zwischen dem linken und dem rechten Ventrikel des Herzens verwenden. Aus der verschiedentlichen Verwendung des Begriffs "intraventrikuläres Septum" folgt nicht schon, dass dieser Begriff auch eine anatomisch korrekte Bezeichnung für die Herzscheidewand ist. s kann sich auch um eine (wiederholt) fehlerhafte Bezeichnung handeln, was hier sogar nahe liegt. Der Antragsteller legt nicht anhand der medizinischen Fachliteratur dar und macht nicht glaubhaft, dass der Begriff "intraventrikuläres Septum" ebenfalls anatomisch korrekt und daher in den von ihm zitierten Werken auch zutreffend verwendet worden ist. Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an die Ausführungen des Beigeladenen zu Recht von der Bezeichnung in der Terminologia Anatomica, einem internationalen Standard für die Terminologie der menschlichen Anatomie ausgegangen. Darin wird die Trennwand zwischen dem linken und dem rechten Ventrikel des Herzens als "Septum interventriculare" bezeichnet. Das lateinische Präfix "inter-" bedeutet im Deutschen "zwischen" oder "dazwischen", und ist vom lateinischen Präfix "intra-", das "innerhalb" bzw. "in" bedeutet, zu unterscheiden. Schon nach dem Wortsinn ergibt sich, dass die Präfixe völlig verschiedene und damit scharf zu unterscheidende Sachverhalte betreffen. Das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend auf die Ausführungen des Beigeladenen gestützt, nach denen in der Anatomie mit dem Präfix "intra-" oftmals gerade eine entscheidend andere Lage als mit "inter-" bezeichnet werde. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander und legt nicht dar, dass und warum für die Trennwand zwischen dem linken und dem rechten Ventrikel des Herzens auch das Präfix "intra-" in der medizinischen Fachliteratur als anatomisch korrekt angesehen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Beigeladene in seiner Stellungnahme auch nicht ausgeführt, dass der Begriff des "intraventrikulären Septums" für die Trennwand zwischen dem linken und dem rechten Ventrikel des Herzens nicht falsch, sondern nur weniger treffend sei als der Begriff "interventrikuläres Septum". Vielmehr hat der Beigeladene lediglich geschrieben:

"Eine nochmalige Überprüfung der Examensaufgabe ergab, dass der in Antwort (C) für das Ventrikelseptum gebrauchte Ausdruck "intraventrikuläres Septum" nicht der Nomina anatomica "Septum interventriculare" entspricht. Das Präfix "inter" bezeichnet in diesem Zusammenhang die Lage des Septums zwischen den beiden Herzventrikeln, während das Präfix "intra" in diesem Fall weniger treffend besagt, dass es sich um ein innerhalb eines oder beider Ventrikel gelegenes Septum handelt. Die korrekte Formulierung "Verdickung des interventrikulären Septums" ist jedoch im Antwortangebot nicht enthalten.

Die Examensaufgabe enthält somit keine vertretbare Antwortoption zur korrekten Beantwortung der gestellten Frage. s erfolgte eine Eliminierung der Prüfungsfrage ohne Nachteilsausgleich."

Der Beigeladene geht also keineswegs davon aus, dass die Antwortoption (C) nur "weniger treffend", damit aber auch noch zutreffend sei, sondern dass das Präfix "intra" hier weniger treffend besage, dass es sich um ein innerhalb eines oder beider Ventrikel gelegenes Septum handele. Dass bedeutet nicht, dass der Beigeladene die Antwortoption (C) für vertretbar erachtet hat. Davon abgesehen spielt es auch keine Rolle, ob der Beigeladene die Antwortoption (C) zu irgendeinem Zeitpunkt für vertretbar gehalten hat - bei der Auswahl der Aufgabe und der Antwortoptionen war dies jedenfalls wahrscheinlich noch der Fall. Entscheidend ist allein, ob die Antwortoption (C) tatsächlich zutreffend ist. Das hat der Antragsteller, wie ausgeführt, jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller meint, durch die Verwendung des Begriffs "intraventrikuläres Septum" drohe keine Patientengefährdung oder -schädigung, weil keine Verwechslungsgefahr drohe, da es im Herzen nur die eine Trennwand gebe, führt dies ebenfalls nicht zur Richtigkeit der Antwortmöglichkeit (C). Entscheidungserheblich ist allein, dass es sich um eine fehlerhafte Bezeichnung handelt, es geht nicht darum, ob von einem verwendeten Begriff eine Verwechslungsgefahr ausgeht.

Auch die Auffassung des Antragstellers, bei der Antwortoption (C) sei dem Beigeladenen lediglich ein unerheblicher Rechtsschreibfehler unterlaufen, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Ob die Verwendung des Begriffs "intraventrikuläres Septum" in der Antwortoption (C) auf einem Irrtum über den korrekten Begriff oder lediglich auf einem Schreibfehler beruht, ändert nichts daran, dass es sich nicht um den anatomisch korrekten Begriff für die Trennwand zwischen dem linken und dem rechten Ventrikel des Herzens handelt. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2022 (14 A 2101/21 -, juris Rn. 31) nichts anderes ergibt. Der Sachverhalt ist bereits nicht vergleichbar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat für die staatliche Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin entschieden, dass die Antwort "hyperchondrische Störung" der Klägerin in einer Kurzantwortaufgabe als richtig zu werten sei, obwohl sie von der vorgegebenen Lösung "hypochondrische Störung" abweiche. Die Schreibweise der Klägerin sei als unbeachtlicher Rechtschreibfehler zu werten. Abgesehen davon, dass diese Bewertung zweifelhaft erscheint, weil die Klägerin doch offensichtlich das Fachvokabular nicht beherrscht hat und "hyper" eine andere Bedeutung hat als "hypo", ist diese Konstellation jedenfalls mit dem vorliegenden Sachverhalt, in dem die Aufgabenstellung im Antwort-Wahl-Verfahren keine richtige Antwort vorsah, nicht zu vergleichen. Hier geht es um die Frage, ob der Beigeladene berechtigt war, die Aufgabe Nr. 46 ohne Nachteilsausgleich zu eliminieren. Dabei konnte er sich ohne Rechtsfehler auf den Standpunkt stellen, dass es von den Prüflingen nicht zu verlangen sei, darüber zu spekulieren, ob es sich bei dem verwendeten Begriff "intraventrikuläres Spektrum" nur um einen Rechtschreibfehler handelt und eigentlich "interventrikuläres Spektrum" gemeint war. s war auch kein individueller Nachteilsausgleich für die Kandidaten zu gewähren, die sich - wie der Antragsteller - für Antwortoption (C) entschieden hatten. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄApprO enthält ein individuelles Eliminierungsverbot für fehlerhafte Prüfungsaufgaben, für die der Prüfling eine vertretbare Antwort gefunden hat, die bei Eliminierung dieser Aufgaben nicht berücksichtigt werden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das individuelle Nachteilsverbot eine Ausnahme vom Grundsatz der Eliminierung aller fehlerhaften Fragen darstellt und daher allein dort zum Zuge kommen kann, wo der Prüfling zweifelsfrei eine positive Prüfungsleistung erbracht hat, die nicht deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil dem Prüfungsamt mit der Stellung einer systemwidrig mehrfach vertretbar beantwortbaren Frage ein Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 6 C 12.94 -, juris Rn. 34). So liegt der Fall hier nicht. Bei der vom Antragsteller gewählten Antwortoption (C) handelt es sich nicht um eine zutreffende Antwort. Davon kann auch bei bloßen Schreibfehlern in der Antwortoption jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Wort dadurch eine andere Bedeutung erhält, wie hier durch den Austausch des Präfix "inter-" durch das Präfix "intra-".

e) Schließlich legt der Antragsteller auch nicht dar, dass die Eliminierung der Aufgabe Nr. 47 ohne Nachteilsausgleich rechtswidrig gewesen ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm gewählte Antwort (C) "endoskopische retrograde Cholangiopankreatikografie" (RCP) als zutreffend zu bewerten ist. Frage 47 bezog sich auf Fall 19 vom 2. Tag. Dieser Fall lautete:

"Bei einem 25-jährigen Patienten sind erhöhte Leberwerte (-GT 129 U/L und alkalische Phosphatase 216 U/L) festgestellt worden.

Im weiteren Verlauf wird eine Magnetresonanz-Cholangiopankreatikografie (MRCP) durchgeführt. Hieraus ergibt sich der Befund eines "diffus perlschnurartig veränderten Gallengangsystems beidseits" im Sinne einer primär sklerosierenden Cholangitis."

Als Frage 47 war formuliert:

"Welche der genannten Untersuchungen wäre am geeignetsten, die hier am wahrscheinlichsten vorliegende Diagnose zu bestätigen?"

Der Beigeladene hat die Frage eliminiert, weil die Aufgabe Nr. 47 keine vertretbare Lösung enthalten habe. Vorgesehene Lösung sei (C) "endoskopische retrograde Cholangiopankreatikografie" gewesen. Eine RCP wäre jedoch im vorliegenden Fall keine geeignete Untersuchung, da die Diagnose bereits anhand einer MRCP gestellt worden sei.

Eine zusätzliche RCP wäre dann nicht nur unnötig, sondern aufgrund der Gefahr des Auftretens von Komplikationen auch eindeutig nicht indiziert (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 19.2.2024 im Widerspruchsverfahren).

Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat ausgeführt:

"Dem hat der Beigeladene voraussichtlich zu Recht entgegengehalten, dass bezogen auf die Falldarstellung der Prüfungsfrage die RCP keine geeignete Untersuchung sei, um die am wahrscheinlichsten vorliegende Diagnose zu bestätigen. Hierzu hat er zu Recht geltend gemacht, dass die in der Prüfungsaufgabe formulierte Fragestellung nicht abstrakt gestellt sei, sondern sich auf die Falldarstellung des 25-jährigen Patienten beziehe. Ob die RCP eine geeignete Untersuchung sei oder nicht, müsse also unter Berücksichtigung der individuellen Konstellation des Falls beantwortet werden. Zwar ist es richtig, dass die Frage zu Fall Nr. 47 im Konjunktiv gestellt ist. Allerdings ist die gestellte Frage dennoch im Gesamtzusammenhang zu sehen. Der zweite Teil der Frage bezieht sich nämlich auf "die hier am wahrscheinlichsten vorliegende Diagnose". Die konkrete Fragestellung, insbesondere die Formulierung "hier" stellt einen unmittelbaren Zusammenhang zu dem konkret geschilderten Fall 19 dar, sodass die in diesem Fall geschilderten Umstände zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, welche der in den Antwortmöglichkeiten genannten Untersuchungen am geeignetsten ist, die am wahrscheinlichsten vorliegende Diagnose zu bestätigen. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Fragestellung nicht - wie vom Antragsteller zugrunde gelegt - auf die (abstrakte) Eignung einer "Untersuchungsmethode" bezieht, sondern auf die "Untersuchung", was die Anwendung einer Untersuchungsmethode in einem konkreten Sachverhalt - konkret der zuvor geschilderten Fallvignette - beinhaltet. Durch die Formulierung "Diagnose zu bestätigen" ist ebenfalls nicht danach gefragt, welche der genannten Untersuchungen am geeignetsten wäre, die vorliegende Diagnose überhaupt zu stellen. Die konkrete Formulierung nimmt Bezug auf die in Fall 19 bereits durchgeführten Untersuchungen und fragt nach einer Eignung zur Bestätigung. Auch hieran zeigt sich vielmehr, dass die Fragestellung konkret auf die in der Fallvignette beschriebene Situation und die Anwendung einer Untersuchungsmethode (als Untersuchung) in diesem Einzelfall Prüfungsgegenstand ist; die Frage, ob die RCP eine geeignete Untersuchung ist oder nicht, ist deswegen unter Berücksichtigung der individuellen Konstellation des Falls gestellt worden. Der Beigeladene hat überzeugend dargelegt, warum die RCP vorliegend nicht geeignet ist. In der beschriebenen Situation bringe die RCP keinen diagnostischen Zugewinn, aber ein nicht unerhebliches Risiko für Komplikationen (Stellungnahme v. 11.11.2024). Insoweit verweist er auf vorgelegte Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass vor dem Hintergrund der möglichen Komplikationen vor jeder rein diagnostischen RCP zu prüfen sei, ob die Fragestellung nicht auch durch eine MRCP beantwortet werden kann, dass die MRCP bei Verdacht auf das Vorliegen einer PSC als diagnostisches Verfahren der ersten Wahl angewendet werden soll.

Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers führen vorliegend voraussichtlich nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit der Antragsteller geltend macht, es könne einer Diagnostik mittels RCP aufgrund einer höheren Sensitivität bedürfen, bei einer MRCP könnte in jedem fünften Fall womöglich Bedarf für weitere Diagnostik für RCP bestehen und anhand der MRCP gestellte PSC-Diagnosen könnten in jedem achten Fall falsch-positiv sein, führt dies nicht dazu, dass die von ihm gewählte Antwort im Rahmen der konkreten Fragestellung als richtig anzusehen ist. Denn aus der zugrunde zulegenden Aufgabenstellung ergibt sich zunächst, wie von dem Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen, dass der Befund des Patienten positiv ist. Einer Diagnostik mittels RCP bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Auch hinsichtlich falsch negativer Befunde ergibt sich nichts anderes. Insoweit hat der Beigeladene unwidersprochen vorgetragen (Stellungnahme vom 28.1.2025), dass in der aufgeführten Literatur bezüglich der Spezifität kein Vorteil der RCP gegenüber der MRCP beschrieben werde. Die eingeschränkte Spezifität der MRCP könne also nicht die Durchführung einer zusätzlichen RCP als Schlussfolgerung haben, da hierdurch kein Vorteil zu erwarten sei. Die Kombination der Befunde in der Fallbeschreibung mache die Diagnose einer PSC sehr wahrscheinlich und damit einen falsch-positiven Befund unwahrscheinlich."

Der Antragsteller macht mit dem Beschwerdevorbringen zunächst geltend, die Formulierung der Fragestellung, insbesondere die Verwendung des Wortes "hier" schließe nicht seine Interpretation aus, wonach die Prüfungsfrage aufgrund der Verwendung des Konjunktivs ("wäre") als hypothetische Frage im Sinne der Frage nach der (abstrakten) Eignung der benannten Untersuchung zur Bestätigung der am wahrscheinlichsten vorliegenden Diagnose zu deuten sei. Aus der Formulierung "hier" folge nicht, dass vor dem Hintergrund des geschilderten Falles 19 bzw. der in diesem Fall geschilderten Umstände zu beurteilen sei, welche der in den Antwortmöglichkeiten genannten Untersuchungen am geeignetsten sei, die am wahrscheinlichsten vorliegende Diagnose zu bestätigen.

Damit zieht er die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgerichtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene die Frage ohne Rechtsfehler eliminiert hat. Die Frage ist offensichtlich nicht beantwortbar, da nach der vom Beigeladenen zitierten Leitlinie (vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierte Stellungnahme des Beigeladenen vom 11.11.2024) bei einem - wie in der Fallvignette geschilderten - hinreichend eindeutigen MRCP keine der in den Antwortoptionen aufgezählten Untersuchungsmethoden, insbesondere - wegen der damit verbundenen Nebenwirkungen bei nahezu fehlendem Erkenntnisgewinn - auch kein RCP, durchgeführt werden soll. Damit ist die RCP aber gerade nicht zur Bestätigung der Diagnose geeignet. Für die Frage der "Eignung" ist nämlich nicht nur darauf abzustellen, ob die Untersuchung eine Diagnose ermöglicht, sondern auch, ob die Untersuchung unter Berücksichtigung medizinischer Standards, die in den maßgeblichen Leitlinien wiedergegeben werden, auch durchgeführt werden darf. Die nach Durchführung des MRCP wahrscheinlichste Diagnose einer primär sklerosierenden Cholangitis ist nach der einschlägigen Leitlinie nicht mehr (durch ein RCP) zu bestätigen, vielmehr ist von ihr als hinreichend sicher auszugehen.

Auch aus der Verwendung des Konjunktivs "wäre" ergibt sich nichts anderes. Die Frage lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nämlich auch nicht "hypothetisch" mit der Antwortoption (C) beantworten. Das RCP ist eben nicht grundsätzlich am geeignetsten, die hier am wahrscheinlichsten vorliegende Diagnose zu bestätigen. Geeignet wäre sie vielmehr nur in den Fällen, in denen das MRCP kein hinreichend eindeutiges rgebnis geliefert hätte. Eine solche Fallkonstellation wird hier aber in der Frage nicht vorgegeben.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Diagnose entgegen den Ausführungen des Beigeladenen nach der Fragestellung gerade nicht gesichert sei, stellt dies die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Der Beigeladene hat in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Stellungnahme ausgeführt:

"Unbestritten kann eine diagnostische Maßnahme in der Regel keine 100%ige Sicherheit einer Diagnose gewährleisten. Dies gilt auch für die MRCP. Jedoch geht es hier um einen Patienten, bei dem die MRCP den Befund eines ,diffus perlschnurartig veränderten intrahepatischen Gallengangssystems beidseits' zeigt. Dieser Befund ist typisch für die primär sklerosierende Cholangitis. Zusätzlich bestehen für die Erkrankung typische Laborwert-Veränderungen. Auch das Auftreten der Erkrankung bei einem jüngeren Mann passt dazu (Anl. 1, S. 604 und S. 606). Die Kombination dieser Befunde in der Fallbeschreibung macht die Diagnose einer PSC sehr wahrscheinlich. Dies wird auch in der Formulierung der Frage deutlich: s geht um die ,am wahrscheinlichsten vorliegende Diagnose'."

Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sondern behauptet lediglich weiterhin, die Diagnose sei in dem geschilderten Fall nicht gesichert. Davon abgesehen kann nach der Fragestellung jedenfalls nicht von einer nach einem MRCP ungesicherten Diagnose ausgegangen werden, da dies nicht vorgegeben wird.

Unerheblich ist schließlich, dass das MRCP in 20% der Fälle zu keiner sicheren Diagnose führt, da ein solcher Fall der Frage gerade nicht zugrunde gelegt worden ist.

Da keine Antwortmöglichkeit zutreffend war, war auch kein Nachteilsausgleich zu gewähren.

2. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubewertung seiner Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem Ergebnis der vorläufigen Neubewertung ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat. in Anspruch auf Neubewertung durch den Antragsgegner ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, kann er billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11), den der Senat weiterhin in allen Verfahren zugrunde legt, die bis zum 30. Juni 2025 bei ihm anhängig geworden sind. Danach beträgt der Streitwert 7.500,00 Euro. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert bezogen auf den Hauptantrag unter Beachtung der Nummern 36.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (7.500,00 Euro) angehoben. Der gestellte Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da er denselben Streitgegenstand betrifft, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 M 185/24 -, juris Rn. 83 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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