Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 LA 71/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 29. April 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Denkmaleigenschaft einiger in seinem Eigentum stehender Baumgruppen.

Der Kläger ist Eigentümer einer zum sog. Westerhammrich gehörenden landwirtschaftlich genutzten Freifläche, die westlich an den Park des Schlosses Evenburg im Ortsteil Loga der Stadt Leer anschließt. Der Schlosspark wurde in den 1860er Jahren im Stil eines englischen Landschaftsgartens umgestaltet und steht gemeinsam mit dem gleichzeitig grundlegend veränderten Schloss und dem Meierhof als Gruppe baulicher Anlagen gem. § 3 Abs. 3 NDSchG unter Denkmalschutz. Ebenfalls zum Ensemble gehört eine entlang der Nordgrenze des Klägergrundstücks auf das Schloss und den Park zuführende Allee.

Auf dem ansonsten offenen Klägergrundstück stehen insgesamt sieben Baumgruppen (sog. Clumps). Die Standorte aller Clumps sind bereits in der Preußischen Landesaufnahme von 1898 verzeichnet, diejenigen von mindestens sechs Clumps noch auf Luftbildern aus den Jahren 1943 und 1944 erkennbar. Jedenfalls drei der Clumps - im Nordosten der Freifläche - weisen einen rund 160 Jahre alten Baumbestand auf, sind von niedrigen Wällen umgeben und seit 1991 als Teil der Schlossanlage in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen. Jedenfalls drei der übrigen waren zwischenzeitlich untergegangen und wurden in ihrem heutigen Pflanzenbestand erst 1997 am ursprünglichen Standort wieder angelegt.

Nach Meinungsverschiedenheiten über Schnittmaßnahmen, die der Kläger an den Baumgruppen durchgeführt hatte, stellte das beklagte Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. August 2021 gemäß § 4 Abs. 5 NDSchG fest, dass "der Baumbestand, bestehend aus sieben Baumgruppen, Clumps im Schlosspark Evenburg, [...] ein Kulturdenkmal im Sinne von § 3 Abs. 3 NDSchG" sei.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch am 29. April 2025 verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, da sich die in Rede stehenden Baumgruppen tatsächlich als Teil des Denkmalensembles "Schloss Evenburg" darstellten. Dass die Baumgruppen selbst keine baulichen Anlagen seien, sei gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 NDSchG unschädlich. Maßgeblich für die Beurteilung eines Denkmalwertes sei das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen werde; dieser werde in erster Linie vom Beklagten vermittelt, auch wenn er prozessual die Stellung eines Beteiligten einnehme. Anlass für eine Beweiserhebung bestehe nur, wenn sich greifbare Zweifel an der Objektivität und Sachkunde der Äußerungen des Beklagten ergeben hätten. Das Gericht nehme daher Bezug auf die Einschätzung des Beklagten, am Erhalt der Gesamtanlage des Schlosses Evenburg bestehe ein geschichtliches, künstlerisches, wissenschaftliches und städtebauliches öffentliches Erhaltungsinteresse. Dieses beruhe auf dem Zeugniswert der in den 1860er Jahren neugestalteten Gesamtanlage, aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung als Zeugnis der Ortsgeschichte und ihres Schauwertes für die Garten- und Baukultur und wegen der städtebaulichen Bedeutung durch die prägende Wirkung auf das Landschaftsbild. Das Ensemble sei von prägendem Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild, das vor allem aus südlichen Richtungen von der Leda aus und im Westerhammerich erlebt werden könne. Insgesamt komme dem Ensemble ein Seltenheitswert für den Nordwestdeutschen Raum zu, der sich trotz substantieller Verluste in einer Geschlossenheit der Gestaltung begründe und durchaus authentisch und ungestört überkommen sei. Bei keinem anderen Objekt sei die Landschaft derart weitläufig als Erlebnisraum und Ort der Selbstdarstellung einbezogen worden. Die heute überlieferte Schlossanlage sei im Zuge einer Umgestaltung durch den Architekten E. F. zu Beginn der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden. Im Zuge dessen sei auch die Gartenanlage aus ihren engen Grenzen gehoben worden. Ein ausgereifter Landschaftspark und auch die sieben Baumgruppen seien entstanden. Die Anlage habe sich im Wesentlichen bis heute erhalten. Clumps seien typische Gestaltungselemente der Gartenkunst aus einer Phase von Mitte des 18. bis zum frühen 20. Jahrhundert. Ziel sei es dabei, die Gestaltung eines Wohnsitzes über das direkte Umfeld hinaus auf die Umgebung zu übertragen und auszuweiten. Diesen Ausführungen schließe sich das Gericht nach kritischer Prüfung und Sichtung der zur Gerichtsakte gereichten Erkenntnisquellen an. Diese bestätigten nicht nur den Denkmalwert der sieben Baumgruppen als Gestaltungselemente der Parkanlage. Auch die erstmalige Anpflanzung aller sieben Baumgruppen werde zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts historisch in die Jahre nach 1864 eingeordnet. Als Erkenntnisquellen dienten insoweit das Parkpflegewerk Evenburger Park (Dr. G. H., Hildesheim, September 1998), ein Begleitkatalog zur Landesgartenausstellung "Historische Gärten in Niedersachsen" aus dem Jahr 2000 (Seiten 156-157) sowie die Publikation "Schloss Evenburg und die Herrlichkeit Loga" der Historikerin I. J. aus dem Jahr 2008, aus denen das Gericht jeweils zitiert. Dass nach dem Parkpflegewerk die Baumgruppen auch einem praktischen Zweck in Bezug auf Kleinwild und Viehhaltung dienten, stelle die tatsächliche gestalterische und prägende Wirkung für die Gesamtanlage und die Umgebung nicht in Frage. Die Denkmaleigenschaft ergebe sich wegen der orts- und landschaftsbildprägenden Wirkung der Baumgruppen, die auch aus dem vorhandenen Bildmaterial - die Beteiligten hatten zahlreiche Fotos zur Akte gereicht - ohne weiteres nachvollziehbar werde, bereits aus der städtebaulichen Bedeutung. Unabhängig davon würden die historischen Gestaltungsabsichten in Richtung einer repräsentativen und inszenierenden Gestaltung jedenfalls in dem Werk "Schloss Evenburg und die Herrlichkeit Loga" ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Schließlich liege auch ein besonderer kunstgeschichtlicher Schauwert vor. Das öffentliche Erhaltungsinteresse folge aus der Seltenheit der Anlage, ihrem guten Erhaltungszustand und dem vielseitig erlebbaren Schauwert. Dass ein Teil der Baumgruppen unstrittig eine Nachpflanzung aus den 1990er Jahren sei, sei - unabhängig davon, ob dies auf drei oder vier Gruppen zutreffe - nicht entscheidend; es handele sich nicht um eine den Denkmalwert aufhebende Rekonstruktion, sondern letztlich um eine Wiedervervollständigung. Ob dem Kläger durch die Feststellung der Denkmaleigenschaft ein wirtschaftlicher Schaden entstehe, sei ebenso wenig entscheidungserheblich wie etwaige bauplanungsrechtliche Festsetzungen der Stadt Leer.

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2025 hat der Sitzungsvertreter des Beklagten dem Vorsitzenden Papierexemplare der vorgenannten, zuvor auszugsweise in eingescannter Form zur Akte gereichten Monographien von Dr. H. und J. übergeben. Am 30. April 2025 hat der Kläger Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter gestellt, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2025 verworfen hat.

II.

Der gegen das Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung sowie eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten müssen nicht bestehen; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist hier nicht der Fall.

Mit dem Zulassungsvorbringen versucht der Kläger nicht, die Denkmaleigenschaft des Ensembles aus Schloss, Meierhof, Park und Großer Allee in Frage zu stellen, sondern wendet sich lediglich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die sieben Clumps auf seinem Grundstück seien Bestandteil dieses Denkmals. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Einordnung der Clumps als Bestandteil des Gruppendenkmals sei ausgeschlossen, weil diese bei der Inventarisierung 1988 nicht berücksichtigt und mehrere Baumgruppen bereits früher beseitigt worden seien. Die Eigenschaft als Baudenkmal oder Teil eines solchen hängt nicht von einem förmlichen Unterschutzstellungsakt ab, sondern besteht von Gesetzes wegen. In tatsächlicher Hinsicht kann insbesondere ein fortschreitender Erkenntnisstand, wie er sich hier in den nach 1988 entstandenen, vom Verwaltungsgericht zitierten Monographien zur Entwicklung des Schlossensembles Evenburg manifestiert, zur Änderung einer denkmalfachlichen Bewertung führen. Dass die zwischenzeitliche Beseitigung eines Teils der in Rede stehenden Baumgruppen die Denkmaleigenschaft nicht ausschließt, hat das Verwaltungsgericht auf S. 21-23 der Urteilsgründe ausführlich und zutreffend dargelegt; der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Kern des Zulassungsvorbringens ist allerdings die Behauptung des Klägers, die Anlage der Baumgruppen sei nicht planmäßig, gestalterisch, systematisch erfolgt und hätte mit dem geschützten Bereich (Schloss, Park, Meierhof, Allee) nichts zu tun. Soweit er eine gezielte Anlage zur optischen Bereicherung des Schlossparks bestreitet, stützt er sich auf die Ausführungen im Parkpflegewerk Evenburger Park. Dort führt Dr. H. aus (S. 45):

"Die Clumps des Westerhammrich sind nach 1865 auf ringförmigen Wällen angepflanzt worden. Ihre Pflanzung war praktisch dadurch begründet, daß Unterschlupf für Kleinwild geschaffen werden sollte, um den Westerhammrich besser für die Jagd nutzen zu können. Die Baumgruppen waren "abgerichelt" (Richel = Weidezaun), um sie vor dem Vieh zu schützen. Ob gestalterische Aspekte im Rahmen der Anordnung der Baumgruppen von Bedeutung waren, ist heute nicht mehr feststellbar - wenngleich sehr wahrscheinlich."

Die darin enthaltene Aussage, die Clumps dienten zumindest auch anderen Zwecken als der optischen Ausdehnung des Schlossparks, sieht er durch ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber erfolgte Äußerungen Dritter, dort seien früher bei Ausbruch von Seuchen Tiere vergraben worden bzw. die Clumps dienten zum Schutz von Tieren, bestätigt. All dies schließt allerdings eine Doppelfunktion der Clumps - praktisch und gestalterisch - nicht aus. Angesichts der auffällig unregelmäßigen Streuung der Baumgruppen, die in der Kulturlandschaft Ostfrieslands untypisch und auch nicht durch jagdpflegerische oder seuchenpräventive Gesichtspunkte erklärbar ist, dem in den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen erläuterten und im Übrigen gerichtbekannten Bild des "englischen Landschaftsgartens" jedoch entspricht, ist eine derartige Multifunktionalität mehr als naheliegend und wird auch von Herrn Dr. H. als "sehr wahrscheinlich" bezeichnet. Seine Einlassung, eine derartige Motivation sei "heute nicht mehr feststellbar", ist erkennbar lediglich auf das Fehlen entsprechender Quellen - etwa Korrespondenz des Gartenarchitekten oder seines Auftraggebers - bezogen. Die Validität seiner auf seinen wissenschaftlichen Erfahrungen beruhenden Vermutung einer gestalterischen Intention stellt das gerade nicht in Frage. Soweit der Kläger demgegenüber meint, eine in gestalterischer Absicht erfolgte Pflanzung hätte etwa in einer Baumreihe, die vom Meierhof in Richtung seines Grundstücks verliefe und an deren Ende ein Gestaltungsmerkmal wie eine sternförmig oder ähnlich geformte Baumgruppe gestanden hätte, bestehen müssen, verweist der Beklagte in seiner Zulassungserwiderung zu Recht darauf, dass eine gestalterische Absicht nicht nur dann vorliege, wenn "eine Anlage nach Art eines Barockgartens" feststellbar sei.

Auch der wiederholte Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Zusammengehörigkeit von Clumps und Schlossensemble nur im Rahmen einer Ortsbesichtigung feststellen können, greift nicht durch. Eine Beweiserhebung durch Augenscheineinnahme ist zur Sachaufklärung nur dann erforderlich, wenn andere aussagekräftige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Das war hier aber der Fall. Das vorhandene Kartenmaterial sowie die zahlreichen von den Beteiligten zur Akte gereichten Fotos sind, wie der Senat bei deren Durchsicht feststellen kann, durchaus geeignet, die optische Wirkung der Clumps vom Schlosspark bzw. der Allee aus, aber auch die Wirkung des Parks und der Allee aus Richtung des mit den Clumps bestandenen Grundstücks zu veranschaulichen. Deutlich wird insbesondere, dass der Schlosspark keineswegs, wie der Kläger behauptet, "auf natürliche Weise von dem landwirtschaftlichen Grundstück des Klägers mit den Baumgruppen abgegrenzt" ist. Eine Mauer oder andere Sichtbarriere gibt es augenscheinlich nicht. Zutreffend ist, dass der ebenfalls unregelmäßig angeordnete Baumbestand im eigentlichen Park sich nicht sukzessive hin zu den in größeren Abständen gesetzten Clumps auf dem Klägergrundstück auflichtet; das ist nur zu der spät in den eigentlichen Park einbezogenen "Pferdeweide" südlich des Altparks der Fall. Das Klägergrundstück wird vielmehr vom Park durch die baumgesäumte Mühlenallee getrennt. Gerade für den Eindruck von dieser Allee - wie im Übrigen auch von der Schlossallee aus - ist es aber durchaus von Bedeutung, wenn die Fläche außerhalb des eigentlichen Parks bereits in einer abgeschwächten Form das Charakteristikum des eigentlichen Landschaftsparks - unregelmäßig angeordnete Baumformationen - spiegelt bzw. (bei Annäherung durch die Schlossallee) vorwegnimmt. Insoweit ist der vom Kläger vermisste optische Zusammenhang zwischen Park und Westerhammrich durchaus vorhanden.

Soweit der Kläger im Übrigen pauschal Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils verlangen.

2.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache hat der Kläger allein aus dem Umstand abgeleitet, dass das Gericht einerseits seinen uneingeschränkten Prüfungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung des Beklagten zur Denkmaleigenschaft betont, andererseits eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgelehnt habe, was er offenbar als Widerspruch ansieht. Damit ist weder - wie zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich - eine tatsächliche Frage noch eine Rechtsfrage bezeichnet, deren Beantwortung eine über das übliche Maß hinausgehende Schwierigkeit aufwiese. Sollte der Kläger geltend machen wollen, die tatsächliche Einschätzung, ob die Clumps in einer optischen Verbindung mit dem Schlosspark stehen, weise derartige Schwierigkeiten auf, ist ihm nicht zu folgen. Diese Einschätzung lässt sich angesichts der zahlreichen zur Akte gereichten Bilder und Karten mit allenfalls durchschnittlichem Aufwand ohne weiteres treffen.

3.

Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Sache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 1 LA 190/17 -, BauR 2020, 99 = juris Rn. 30; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 32). Daran fehlt es hier. Der Kläger leitet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus dem Umstand ab, dass das Verwaltungsgericht eine Augenscheineinnahme abgelehnt habe. Welche Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung damit aufgeworfen sein soll, ist seinem Vortrag nicht ansatzweise zu entnehmen. Sollte die Rüge des Klägers auf die fallübergreifende Frage abzielen, ob ein Gericht über das Vorliegen einer Denkmaleigenschaft stets, unabhängig von den Einzelheiten des Falls, namentlich den sonst verfügbaren Erkenntnismitteln, nur nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit befinden kann, besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage ist vielmehr mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) ohne weiteres zu verneinen.

4.

Die zur Rechtfertigung der Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Unrecht verworfen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht verworfen, weil es erst nach Urteilsverkündung gestellt wurde; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 13. Mai 2025 Bezug. Die Auffassung des Klägers, die Verkündung des Urteils als maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Unabänderlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1979 - 5 C 47.78 -, BVerwGE 58, 146 = juris Rn. 8) sei gemäß § 116 Abs. 2 VwGO erst durch die Zustellung bewirkt, ist unzutreffend. § 116 Abs. 2 VwGO gilt für Fälle, in denen eine Verkündung nicht stattfindet. Ein solcher Fall lag hier ausweislich des Sitzungsprotokolls aber nicht vor; vielmehr wurde das Urteil noch im Laufe des Sitzungstages, wie in der mündlichen Verhandlung beschlossen, verkündet. Dass der Kläger bei der Verkündung nicht zugegen war, ändert daran nichts. Die Zustellung des Urteils erfolgte lediglich ergänzend auf der Grundlage von § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ebenso wenig kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das Urteil schriftlich abgefasst wird (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und der nach § 117 Abs. 4 VwGO zeitlich nach der Verkündung liegen kann.

Unabhängig davon vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb die Entgegennahme der beiden Fachpublikationen eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden oder des Berichterstatters hätte begründen können. Die in den Urteilsgründen allein herangezogenen Passagen aus den beiden Werken hatte der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 27. März 2025 in eingescannter Form an das Gericht übersandt, das sie an den Kläger weitergeleitet hatte. Insofern ist die Angabe des Berichterstatters, er habe die Bücher lediglich zur Überprüfung einer korrekten Zitierweise angefordert, nachvollziehbar. Auch soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch darauf gestützt hat, dass der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass es sich nach Auffassung der Kammer bei den sieben Clumps um ein Kulturdenkmal handle, ist eine Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt. Die Pflicht des Gerichts zur unvoreingenommenen Behandlung der Sache hindert es nicht daran, sich eine vorläufige Rechtsauffassung zu bilden. Diese den Beteiligten mitzuteilen, fördert die Verfahrenstransparenz. Konkrete Aussagen der abgelehnten Richter, die auf eine fehlende Bereitschaft schließen ließen, Gegenargumente des Klägers zur Kenntnis und zum Anlass einer kritischen Überprüfung des bisher eingenommenen Rechtsstandpunktes zu nehmen, enthalten weder das Ablehnungsgesuch noch das Zulassungsvorbringen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2025 noch die Weigerung des Gerichts, von Amts wegen eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durchzuführen, als Ablehnungsgrund angeführt hat, gilt das zu 1. bis 3. Ausgeführte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 16 a) der auf der Internetseite des Gerichts veröffentlichten Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren, die für einen Streit um die Denkmaleigenschaft einen Streitwert von 5.000,- bis 50.000,- EUR, je nach Umfang der baulichen Anlage und dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers vorsehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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