Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 OB 126/25
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatter der 2. Kammer - vom 3. November 2025 wird geändert.
Herr G., Inhaber der Firma H., I. -Straße, J. -Stadt, wird zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigeladen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiladung.
Die Kläger begannen im Jahr 2019 mit der Errichtung einer Stadtvilla. Herr G. (im Folgenden: Architekt) hatte zuvor eine Bauanzeige auf der Grundlage eines Bebauungsplans älterer Fassung beim Beklagten eingereicht, der eine Traufhöhe von 6,72 m vorsah. Nach Durchführung verschiedener Rohbauarbeiten wurden die Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass der Bebauungsplan in seiner maßgeblichen Fassung die Traufhöhe auf 5,50 m begrenze.
Daraufhin stellten sie die Bauarbeiten ein und beantragten beim Beklagten die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit Bescheid vom 26. September 2022 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger am 25. März 2024 die streitgegenständliche Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Befreiung erhoben. Gegen eine Abriss-/Rückbauverfügung vom 22. Februar 2024, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, haben die Kläger Widerspruch erhoben.
In einem parallel geführten Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht B-Stadt begehren die Kläger die Feststellung, dass der Architekt ihnen dem Grunde nach zum Ersatz bestimmter Schäden verpflichtet ist, die ihnen durch dessen fehlerhafte Bauanzeige bzw. die damit verbundene Falschberatung entstanden seien. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 29. September 2025 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und entschieden:
"Es wird festgestellt, dass der [Architekt] den Klägern als Gesamtgläubigern zur Zahlung von Schadensersatz in Form eines vorzufinanzierenden Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung aufgrund Pflichtverletzung aus geschlossenem Architektenvertrag bezüglich der Errichtung des Einfamilienhauses [unter der im Aktivrubrum genannten Adresse der Kläger] in Form der Nichtberücksichtigung der für das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Einreichung der Bauanzeige beim Landkreis E. geltenden Festsetzungen zur Traufhöhe in dem zum Zeitpunkt der Einreichung der Bauanzeige geltenden Bebauungsplan ,Koleitsche 1. Änderung' - Traufhöhe: 5,50 Meter - verpflichtet ist, wobei sich der Umfang der Mängelbeseitigungskosten auf diejenigen Kosten, die bei einem Rückbau und Umgestaltung des Obergeschosses, insbesondere in Form von
Einkürzen der Außen- und Innenwände,
Demontage des Ringankers und erneutes Setzen,
Anarbeitungsarbeiten im Inneren, sowie
zugehörigen Nebenarbeiten erforderlich werden, um einen Rückbau der Traufe des Objektes bis zu einer Höhe von 5,50 Meter zu erreichen, bezieht."
In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu mit Blick auf die verwaltungsbehördlichen und - gerichtlichen Verfahren, dass sich im Falle einer (rechtskräftigen) Klageabweisung gegen die Rückbauverfügung ein Vermögensschaden zulasten der Kläger endgültig realisiere. In diesem Fall bestehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Architekten wegen eines Planungsfehlers. Dieser habe unstreitig seiner Planung einen veralteten Bebauungsplan zugrunde gelegt, ohne diesen - wie geboten - zuvor im Hinblick auf dessen Aktualität zu überprüfen.
Unter Hinweis auf dieses Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 die Beiladung des Architekten beantragt. Mit Beschluss vom 3. November 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger abgelehnt und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vorlägen und das Gericht sein Ermessen, den Architekten gemäß § 65 Abs. 1 VwGO (einfach) beizuladen, dahingehend ausübe, von einer solchen Beiladung abzusehen. Die Beiladung sei nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung erforderlich. Es sei nicht erkennbar, wie eine solche Beiladung zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könne. Sie sei auch nicht im Hinblick auf die Erstreckung der Rechtskraft im vorliegenden Klageverfahren sachdienlich. Dass die Entscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren haben könne, sei nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen sei, dass das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden sei.
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt zu haben. Die Entscheidung, ob ihnen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, sei im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihnen und dem Architekten relevant.
Mit Verfügung vom 27 November 2025 hat das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen. Durch die gerichtliche Entscheidung über die beantragte Befreiung werde der Architekt nicht in seinen rechtlichen Interessen berührt. Die Berührung lediglich ideeller, sozialer oder wirtschaftlicher Interessen reiche nicht aus, um eine Berührung rechtlicher Interessen im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO anzunehmen. Daher genüge es nicht, dass der Architekt gegebenenfalls Regressansprüchen ausgesetzt sei. Dass seine Beiladung aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig wäre, sei nicht ersichtlich. Die Kläger und der Architekt verfolgten identische Interessen. Es sei auch nicht erkennbar, welche eigenständigen und weitergehenden rechtlichen Gesichtspunkte der Architekt im Falle einer Beiladung geltend machen könne. Die Frage, ob dem Architekten der Umstand bekannt gewesen sei, dass die Bauvorlage nicht mit dem geltenden Bebauungsplan in Einklang stehe, spiele für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits keine Rolle. Gegebenenfalls könne er als Zeuge geladen werden.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Beiladung abgelehnt wird, hat Erfolg.
Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl 2003, 67 = NVwZ 2003, 216 = juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 18.10.2016 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 8; vgl. Dittrich/v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 65 VwGO, Rn. 1). Die Zulässigkeit einer Beiladung setzt dabei nicht voraus, dass der Dritte durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Rechten berührt wird. Vielmehr reicht aus, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann. Es genügt mithin, dass sich eine Rechtsposition des Beizuladenden durch das Unterliegen einer der Parteien verbessern oder verschlechtern könnte. Dabei ergibt es keinen Unterschied, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.2008 - 9 A 74.07 -, juris Rn. 2; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 -, BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951 = BauR 1982, 296 = BRS 43 Nr. 124 = juris Rn. 10).
Gemessen daran ist eine Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO hier geboten. Die rechtliche Position des beizuladenden Architekten würde sich im Falle des Obsiegens der Kläger verbessern. Wenn der Beklagte verpflichtet wäre, den Klägern eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen, würde die Grundlage für die Rückbauverfügung und damit auch für etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Architekten entfallen.
Im Fall des Unterliegens der Kläger würde sich hingegen Rechtsposition des Architekten verschlechtern. Infolge der Beiladung könnte sich dieser auch vor den Zivilgerichten nicht mehr darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Klage auf eine Befreiung abgewiesen habe. Dem stünde die durch die Beiladung erzeugte Bindungswirkung des Urteils entgegen.
Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zu den Beteiligten zählt infolge der durch diesen Beschluss ausgesprochenen Beiladung auch der Architekt gemäß § 63 Nr. 3 VwGO. Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils bindet auch andere Gerichte einschließlich der Zivilgerichte in einem nachfolgenden Zivilprozess. Die Bindungswirkung eines Urteils, mit dem die auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Befreiung gerichtete Klage abgewiesen würde, würde sich aber nicht auf die Feststellung beschränken, dass die Kläger die Erteilung einer Befreiung nicht verlangen können. Vielmehr erwachsen bei einem klageabweisenden Urteil auch die tragenden Gründe in materielle Rechtskraft, da nur sie Aufschluss darüber geben, weshalb ein geltend gemachter Anspruch verneint (oder bejaht) wurde. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das die Klage auf Erteilung einer Befreiung abgewiesen wurde, erstreckt sich daher auch auf die Feststellung, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Befreiung gerichtete Klage ab, steht dies für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2020 - V ZR 121/19 -, BauR 2021, 688 = juris Rn. 20 f. m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerwG).
Diese präjudizielle Wirkung, die in besonderer Weise der Prozessökonomie dient, weil sie einander in der Sache widersprechende Entscheidungen verhindert, ist sowohl für den Architekten als auch für die Kläger für das vor den Zivilgerichten geführte Verfahren weiterhin von Bedeutung. Das zivilrechtliche Verfahren ist aufgrund der Berufung der Kläger nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Senat betätigt daher das ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumte eigene Ermessen (Senatsbeschl. v. 11.3.2025 - 1 OB 12/25 -, BauR 2025, 922 = DVBl 2025, 867; v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 10) hinsichtlich der Beiladung im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Beschwerde Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit darstellt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 65 Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 65 5x
- VwGO § 121 1x
- VwGO § 63 1x
- 9 VR 11.02 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LC 54/15 1x
- 9 A 74.07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 1.81 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 121/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 OB 12/25 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 OB 115/17 1x