Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 LA 114/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer (Einzelrichter) - vom 10. September 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Befreiung für die Führung einer Grundstückszufahrt durch einen festgesetzten Pflanzstreifen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. -Straße im Gebiet der Beigeladenen, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des von der Klägerin initiierten, auf das vorgenannte Grundstück beschränkten Bebauungsplans Nr. 8 "Dörpmannswischen II" der Beigeladenen. Dieser setzt ein allgemeines Wohngebiet mit einer das Grundstück westlich und nördlich einfassenden Maßnahmenfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit der Zweckbestimmung "Ausgleichsmaßnahmen" zur Anpflanzung naturnaher, durchgehender, dichter Strauch-Baumhecken aus einheimischen Laubgehölzen fest. Die Fläche hat eine Breite von 5 m und schließt an entsprechend festgesetzte Flächen des östlich benachbarten Gebiets des Bebauungsplans Nr. 5 "Dörpmannswischen", 2. Änderung, an. Dieser Plan hatte in seiner Ursprungsfassung einen entlang seiner westlichen Grenze verlaufenden Pflanzstreifen vorgesehen; mit der 2. Änderung und dem Bebauungsplan Nr. 8 wurde dieser Streifen auf das Grundstück F. -Straße verschoben.

Die Klägerin hat die rechtlich gebotene Anlage der Baum- und Strauchhecke bislang unterlassen; stattdessen hat sie im nördlichen Grundstücksbereich im Bereich der Maßnahmenfläche ausweislich des vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrundegelegten Luftbilds die Zufahrt sowie - augenscheinlich - eine Stellplatz-/Rangierfläche angelegt. Nachdem dem Beklagten diese baurechtswidrigen Zustände bekannt geworden waren, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans insoweit, als die Zufahrt im Nordwesten die Maßnahmenfläche in einer Breite von 6 m zerteilt. Diesen Antrag, zu dem die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2022 und Widerspruchsbescheid vom 29. September 2022 ab.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Urteil vom 10. September 2025 abgewiesen. Die Erteilung der begehrten Befreiung sei unzulässig, weil sie die Grundzüge der Planung berühre. Der Geltungsbereich des betroffenen Bebauungsplan Nr. 8 umfasse nur das streitgegenständliche Baugrundstück. Festsetzungen, Genese und Begründung des Bebauungsplans zeigten, dass die Beigeladene mit der Festsetzung des Pflanzstreifens eine ganz spezifische, detaillierte und für das Grundstück der Klägerin maßgeschneiderte Planung realisiert habe. Die Beigeladene habe daher ihre planerische Entscheidung im Angesicht der konkreten Grundstückssituation getroffen, sodass eine Korrektur dieser Entscheidung im Wege der Befreiung nicht in Betracht komme. Eine relevante Veränderung der Sachlage sei seit dem Satzungsbeschluss nicht eingetreten.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und sinngemäß wohl auch Nr. 1 gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergänzend Bezug nimmt, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berühren würde.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst berücksichtigt, dass sich der Bebauungsplan Nr. 8 auf das Grundstück der Klägerin beschränkt und zur Realisierung ihres konkreten Bauwunsches beschlossen wurde. Der Plan drückt demzufolge jedenfalls in seinen zentralen Aussagen - dazu zählt aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten Gründen die Festsetzung der Maßnahmenfläche - den im Angesicht des Falles erklärten planerischen Willen der Gemeinde aus. Von derartigen Festsetzungen kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Befreiung erteilt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 2.12.2016 - 1 LA 77/16 -, BauR 2017, 512 = BRS 84 Nr. 67 = juris Rn. 12 f. m.w.N.; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 12.12.2017 - 10 A 1953/16 -, BauR 2018, 794 = BRS 85 Nr. 70 = juris Rn. 11; OVG RP, Beschl. v. 7.2.2018 - 8 A 11710/17 -, juris Rn. 28; HessVGH, Urt. v. 27.1.2025 - 4 A 1830/23 -, juris Rn. 89; OVG LSA, Beschl. v. 14.11.2025 - 2 L 96/25.Z - , juris Rn. 22). Das gilt auch hier. Angesichts der erheblichen Breite, mit der die Zufahrt in die Maßnahmenfläche einschneiden und deren Zweck - Abgrenzung zu den (ehemals) landwirtschaftlich genutzten Restflächen im Westen und Norden sowie ökologischer Ausgleich - beeinträchtigen würde, schöbe eine Befreiung die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung in relevantem Umfang beiseite. Das aber ist nicht Aufgabe einer Befreiung, sondern einer gemeindlichen Umplanung vorbehalten.

Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, ein die Erteilung einer Befreiung rechtfertigender Sonderfall liege deshalb vor, weil die Beigeladene, ohne nochmal besonders nachzuprüfen, einfach einen Pflanzstreifen in der Form einer "Parallelverschiebung" neu festgesetzt habe, ohne dass berücksichtigt werde, dass die dafür gefundene städtebauliche Rechtfertigung (Landschaftsbild) durch die sukzessive Bebauung in Form von Briefmarken-Bebauungsplänen immer weiter abnehme, dringt sie damit nicht durch. Es ist schon nicht klar, worauf die Klägerin abzielt. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus dem planerischen Willen der Gemeinde; dieser Wille ist nicht weniger beachtlich, wenn die städtebauliche Bedeutung einer Festsetzung bei objektiver Betrachtung gering ist. Sollte die Klägerin die Abwägungsgerechtigkeit der Festsetzung insgesamt in Zweifel ziehen, liegt die Annahme eines - allein noch beachtlichen - Fehlers im Abwägungsergebnis fern. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohnehin gehindert wäre, eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans gegenüber dem Beklagten und der Beigeladenen geltend zu machen (vgl. nur Senatsurt. v. 2.6.2022 - 1 LB 109/20 -, NuR 2022, 654 = juris Rn. 23 m.w.N., stRspr.).

Auch mit dem Einwand, die Festsetzung der Maßnahmenfläche werde in dem Moment funktionslos, in dem das westliche Nachbargrundstück, eine aus Sicht der Klägerin nach § 34 BauGB zu bebauende Baulücke, bebaut werde, weil dann dessen optische "Fernwirkung" entfiele, dringt die Klägerin nicht durch. Das gilt erstens schon deshalb, weil das Nachbargrundstück bislang tatsächlich nicht bebaut ist. Zweitens liegt die Begründung des Pflanzstreifens nicht allein in seiner optischen "Fernwirkung", sondern zugleich in der Bereitstellung einer ökologisch vergleichsweise hochwertigen Fläche am Grundstücksrand. Diese Funktion bleibt in jedem Fall erhalten und verhindert den Eintritt der Funktionslosigkeit auch im Fall einer Bebauung.

2.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die weiteren Berufungszulassungsgründe - besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung - nicht vorliegen. Es handelt sich um einen rechtlich wie tatsächlich einfach gelagerten Fall, der auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte zu Lasten der Klägerin zu entscheiden war. Soweit die Klägerin meint, grundsätzliche Bedeutung komme der Frage zu, "ob die Größe des Bebauungsplanes zum ,entscheidenden' Kriterium dafür (werde), ob die Festsetzungen Grundzug der Planung sind", ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Festsetzung umso eher "im Angesicht des Falles" getroffen ist, je kleiner das Plangebiet geschnitten ist. Mehr ist dazu verallgemeinernd nicht zu sagen; es kommt - wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat - auf Art und Inhalt der einzelnen Festsetzung an. Die weitere Frage, ob "die Befreiung als Instrumentarium herangezogen werden kann, bei einer fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene ,Detailkorrektur' im Wege einer Befreiung durchzuführen", würde sich in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen, weil die Festsetzung der Maßnahmenfläche - wie ausgeführt - über eine mehrfache städtebauliche Rechtfertigung verfügt. Im Übrigen ist die hier demzufolge nur fiktive Frage zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Fehlt einer Festsetzung die städtebauliche Rechtfertigung, ist sie nicht erforderlich bzw. abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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