Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 ME 144/25

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 2. September 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die vorläufige Wiederholung und Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Physiologie unter Beachtung der den Gründen dieses Beschlusses zu entnehmenden Übergangsregelung durchzuführen hat.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller studiert im Studiengang Tiermedizin an der F. B-Stadt. Im Rahmen des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung legte er erfolglos die Prüfung im Fach Physiologie sowie eine Wiederholungsprüfung in diesem Fach ab. Am 18. September 2024 fand die zweite Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie in Form einer mündlichen Prüfung statt. Im Ladungsschreiben war angeordnet worden, im Falle des Versäumnisses, Abbruchs oder Rücktritts wegen Krankheit zusätzlich unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Die Leistung des Antragstellers wurde mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet. Nach Beendigung der Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses suchte der Antragsteller noch am Prüfungstag seinen Hausarzt, Herrn Dr. med. G., H. A-Stadt, auf und erhielt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 18. September 2024 bis zum 20. September 2024. Diese Bescheinigung übersandte der Antragsteller der F. B-Stadt am Nachmittag des 18. September 2024 per E-Mail. Am 23. September 2024 stellte sich der Antragsteller im Gesundheitsamt des Landkreises I. -Stadt vor. Aus organisatorischen Gründen konnte dem Antragsteller an diesem Tag noch keine Ausfertigung der amtsärztlichen Stellungnahme übergeben werden.

Mit Bescheid vom 24. September 2024 stellte die Vorsitzende des Antragsgegners das endgültige Nichtbestehen des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung fest. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stelle einen konkludent beantragten Rücktritt dar, welcher nicht genehmigt werde.

Daraufhin reichte der Antragsteller die ihm nunmehr zur Verfügung gestellte amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes J. des Gesundheitsamtes I. -Stadt vom 27. September 2024 ein. Dieser attestierte, dass nach den glaubhaften Schilderungen des Antragstellers gleichzeitig zur mündlichen Prüfung ein gastrointestinaler Infekt (entzündliche Erkrankung des Magen-Darm-Traktes) vorgelegen habe, der sich mit Durchfall beginnend kurz vor der Prüfung manifestiert habe. Während der Prüfung habe der Antragsteller unter Kopf- und Bauchschmerzen sowie Übelkeit gelitten. Diese Symptomatik habe noch bis zum 20. September 2024 angehalten. Am 18. September 2024 habe daher aus amtsärztlicher Sicht eine Prüfungsunfähigkeit bestanden, die von dem Antragsteller aber als solche nicht erkannt worden sei.

Am 12. Oktober 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. September 2024. In der Begründung führte er zu seinen Beschwerden aus:

"Schon vor beziehungsweise während und nach der Prüfung hatte ich gesundheitliche Beschwerden. Noch am 18.09.2024 habe ich mich beim Hausarzt vorgestellt, dieser hat auch die Beschwerden bestätigt und mich bis zum 20.09.2024 krankgeschrieben. Daraufhin konnte ich erst anschließend beim Gesundheitsamt einen Termin zur Amtsärztlichen Untersuchung vereinbaren. Der Amtsarzt benötigt grundsätzliche vor der Untersuchung eine Begründung zur Vorstellung vom Hausarzt! Mit der Hausärztlichen Krankschreibung und meiner Schilderung konnte das Gesundheitsamt erst nach Ende der Infektion mir einen Termin anbieten da ich noch zu dem Zeitpunkt infektiös gewesen bin."

Der Antragsteller legte außerdem ein weiteres ärztliches Attest von Herrn Dr. G. vom 10. Oktober 2024 vor. Danach sei am 18. September 2024 ein Infekt von hausärztlicher Seite bestätigt und der Antragsteller an das Gesundheitsamt verwiesen worden. Eine Vorstellung sei jedoch erst nach Abheilung des Infektes möglich gewesen, der Bericht sei dem Antragsteller erst am 27. September 2024 übermittelt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2024 wies die Vorsitzende des Antragsgegners den Widerspruch des Antragstellers zurück. Bei dem Rücktritt des Antragstellers durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Prüfungstag handele es sich um einen nachträglichen Rücktritt, der nicht genehmigt werden könne. Indem der Antragsteller die Prüfung vollständig abgelegt und erst nach Verkündung der Note einen Arzt aufgesucht habe, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er habe den Rücktritt vor der Bekanntgabe der Note erklären müssen. Dem Antragsteller sei sein gesundheitlicher Zustand vor und während der Prüfung bewusst und eine Erklärung darüber zumutbar gewesen.

Der Antragsteller hat gegen die Bescheide rechtzeitig Klage erhoben (VG Hannover - 6 A 5279/24), über die noch nicht entschieden ist.

Unter dem 17. März 2025 hat der Antragsteller - nunmehr anwaltlich vertreten - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Eilantrags hat der Antragsteller auf seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug genommen und eine eidesstattliche Versicherung vom 14. März 2025 vorgelegt, in der es heißt:

"Ich habe vor jeder Prüfung aufgrund meiner Aufregung und Nervosität Magen-Darm-Beschwerden. Diese beginnen meistens schon beim Aufwachen im Bett am Prüfungstag.

Sie äußern sich vor allem in Form von Durchfall am frühen Morgen. Anschließend leide ich unter Übelkeit und habe keinen Appetit. Diese Symptome dauern bis in die Prüfung hinein an, legen sich aber meist während beziehungswiese nach der Prüfung, sobald sich auch meine Aufregung gelegt hat und der Prüfungsstress vorüber ist.

Am Tag der Physiologie-Prüfung am 18.09.2024 hatte ich die üblichen prüfungsbedingten Beschwerden (Durchfall, Übelkeit) wie an jedem Morgen vor einer Prüfung. Kurz vor 9 Uhr habe ich auf die Prüferin gewartet. Während dieser Zeit hatte ich geringe Magen-Darm-Beschwerden. Bei der Begrüßung hat die Prüferin mich gefragt, ob ich in der Lage bin, die Prüfung abzulegen. Diese Frage habe ich mit ,Zurzeit ist es noch möglich' beantwortet.

In der Prüfung wurde zunächst der andere Prüfling geprüft. Dieser war sehr aufgeregt und begann auch zu weinen, weil er die Prüfungsfragen nicht beantworten konnte. Seine Reaktion auf das Prüfungsgeschehen hat auch mich emotional berührt. Ich musste ebenfalls anfangen, zu weinen. In etwa zeitgleich begannen dann auch meine Magen-Darm-Beschwerden wieder zuzunehmen.

Während ich mich auf das Prüfungsthema vorbereitet habe, wurde zunächst der andere Prüfling zum zweiten Thema geprüft, der während der Prüfung wiederum sehr aufgeregt war und erneut weinte. Dies hat mich erneut emotional berührt. Während ich dann zum zweiten Thema geprüft wurde, entwickelten sich zusätzlich zu den Magen-Darm-Beschwerden, die sich verfestigt hatten, Kopfschmerzen und es kam noch eine beginnende Übelkeit hinzu. Die Kopf- und Bauchschmerzen hielten dann das gesamte sich anschließende Wochenende an."

Der Antragsteller hat vorgetragen, ihm habe eine angemessene Überlegungsfrist einschließlich Zeit für die Einholung ärztlichen Rats bis zur Erklärung des Rücktritts zugestanden. Eine solche Überlegungszeit gelte nicht nur für schriftliche, sondern auch für mündliche Prüfungen. Er hat eine weitere ärztliche Bescheinigung des Amtsarztes J. vom 20. Januar 2025 vorgelegt. Danach habe der Antragsteller fristgerecht am 18. September 2024 einen Antrag auf Bescheinigung einer Prüfungsunfähigkeit gestellt. Aus amtsärztlicher Sicht sei es durchaus möglich, dass der Antragsteller die Auswirkungen der Symptomatik auf die individuelle Leistungsfähigkeit unterschätzt habe, auch angesichts des besonderen Charakters der Prüfung als zweite Wiederholungsprüfung. Der Antragsteller hat außerdem geltend gemacht, ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung ergebe sich zumindest aufgrund eines Bewertungsverfahrensfehlers. Die Bewertung der Prüfungsleistung sei nur durch die Prüferin Frau Dr. K. erfolgt, hätte jedoch auch von dem oder der Vorsitzenden oder dem weiteren Ausschussmitglied - hier Herrn Dr. L. - bewertet werden müssen.

Die F. B-Stadt, erstinstanzlich noch als Antragsgegnerin geführt, hat u.a. vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein solle zu erkennen, dass sich sein Zustand im Laufe der Prüfung nicht, wie sonst üblich, verbessert habe. Dem Antragsteller sei es zumutbar gewesen, seinen gesundheitlichen Zustand frühzeitig zu erkennen und zu adressieren. Insbesondere habe die Prüfung mehr als zwei Stunden gedauert und sei durch die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Prüfungsthemen unterbrochen gewesen. In diesen Phasen habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, sich zu beruhigen und die Entwicklung der Symptome zu beobachten. Er habe spätestens nach der Prüfung, jedoch vor Mitteilung der Note zumindest auf seinen Zustand und die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinweisen müssen. Des Weiteren fehle es auch an einem Anordnungsgrund, da nach mehr als einem halben Jahr nicht mehr davon auszugehen sei, dass das Prüfungswissen des Antragstellers noch präsent sei.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die F. B-Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer erneuten Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Physiologie zuzulassen und zu laden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei von der zweiten Wiederholungsprüfung wirksam zurückgetreten. Er sei deshalb gemäß § 12 Abs. 2, 3 TAppV zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gelte. Der Antragsteller habe seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich erklärt bzw. glaubhaft gemacht. Es habe eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers vorgelegen, welche einen triftigen Grund i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 TAppV darstelle. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen, noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und vor der Konsultation eines Arztes den Rücktritt zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Laut der amtsärztlichen Stellungnahme vom 27.09.2024 lag beim Antragsteller ein gastrointestinaler Infekt vor, der sich mit Durchfall beginnend kurz vor der Prüfung manifestierte. Während der Prüfung habe der Antragsteller unter Kopf- und Bauchschmerzen sowie Übelkeit gelitten. Damit sah sich der Antragsteller mit Symptomen konfrontiert, von denen er nicht wusste, ob sie die in seinem Falle üblichen Begleiterscheinungen der Prüfungssituation oder aber Ausdruck einer Erkrankung waren. Da der Antragsteller auch bei vorherigen Prüfungen unter Magen-Darm-Beschwerden gelitten hatte, war für ihn nicht erkennbar, dass sie in diesem Fall auf einem gastrointestinalen Infekt beruhten. Zwar legten sich in der Vergangenheit die Symptome während der Prüfungen, der Antragsteller hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass er die Symptome auf seine Prüfungsangst zurückführte, insbesondere aufgrund der besonderen Bedeutung dieser letzten Wiederholungsprüfung. Dem Antragsteller sind daher die Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre verborgen geblieben. Aus diesem Grund stand dem Antragsteller eine Überlegungszeit zu. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Prüfung habe mehr als zwei Stunden gedauert und sei durch die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Prüfungsthemen unterbrochen gewesen, so dass der Antragsteller in diesen Phasen die Möglichkeit gehabt habe, sich zu beruhigen und die Entwicklung der Symptome zu beobachten, überzeugt nicht. Die Unterbrechungen während der Bearbeitungszeiten genügen den Anforderungen an eine ausreichende Überlegungszeit in diesem Fall nicht. Für den Antragsteller bestand keine ausreichende Gelegenheit für die erforderlichen Überlegungen bei gleichzeitiger Abstandsgewinnung zur akuten Prüfungssituation. Er musste sich vielmehr unter Zeitdruck auf das Prüfungsgeschehen konzentrieren. Dem Antragsteller stand es angesichts der Art seiner Beschwerden daher zu, vor einer Entscheidung über den Prüfungsrücktritt ärztlichen Rat einzuholen. Der Antragsteller hat den Rücktritt und dessen Gründe sodann auch unverzüglich mitgeteilt, indem er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in seiner E-Mail an die Antragsgegnerin vom 18.09.2024 übersandte und alles Erforderliche tat, um unverzüglich eine amtsärztliche Bescheinigung zu erhalten. Er hat wenige Minuten nach der Prüfung seine hausärztliche Praxis telefonisch kontaktiert und noch für den Prüfungstag einen Termin vereinbart. Indem der Antragsteller in der Zwischenzeit versuchte, auch das Gesundheitsamt I. -Stadt zu erreichen, hat er ohne schuldhaftes Zögern gehandelt. Es ist daher unerheblich, dass er fälschlicherweise davon ausging, vor einer amtsärztlichen Untersuchung einen Hausarzt konsultieren zu müssen. Dass das Gesundheitsamt am Prüfungstag bereits seit 13:00 Uhr geschlossen war, ein Termin beim Amtsarzt aufgrund der Infektion erst am 23.09.2024 ermöglicht wurde und sich die Ausstellung der amtsärztlichen Stellungnahme verzögerte, ergibt sich aus den ärztlichen Stellungnahmen vom 10.10.2024 und 20.01.2025 und kann dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, dass er zunächst nur eine hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, zumal er diese noch am selben Tag bei der Antragsgegnerin einreichte. Gleiches gilt für das amtsärztliche Attest, welches er nach Erhalt sofort an das Dezernat Studentische und Akademische Angelegenheiten weiterleitete. Der Antragsteller hat so zügig gehandelt, wie es von ihm in seiner Situation erwartet werden konnte."

Hiergegen hat die F. B-Stadt als vormalige Antragsgegnerin Beschwerde erhoben, mit der sie u.a. geltend macht, der Rücktritt des Antragstellers sei nicht unverzüglich gewesen. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten und hat außerdem eine unselbständige Anschlussbeschwerde erhoben, mit der er beantragt,

in Abänderung bzw. Ergänzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes B-Stadt vom 02.09.2025 eine inter partes wirkende Übergangsregelung für das Verfahren der Notenfindung zu erlassen, wenn entsprechend § 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 TAppV die mündliche Prüfungsleistung auch durch den oder die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses bzw. ein weiteres Ausschussmitglied bewertet wird.

Zur Begründung verweist er darauf, er habe seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch darauf gestützt, dass das in § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV vorgegebene Bewertungsverfahren nicht eingehalten worden sei, weil die bei richtiger Auslegung und Anwendung dieser Norm erforderliche Bewertung der Prüfungsleistung durch das zweite Ausschussmitglied ausgehend von den vorliegenden Unterlagen nicht erfolgt sei. Im Zuge dessen habe er auch geltend gemacht, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV den sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, weil das Verfahren der Notenfindung bei einer Bewertung der Prüfungsleistung durch Erst- und Zweitprüfer nicht geregelt sei. Mit diesen Fragen habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst, was aber erforderlich gewesen wäre. Denn wäre das Verwaltungsgericht dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers gefolgt, dass in § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV das Zwei-Prüfer-Prinzip verankert sei, hätte es für die ihm zugestandene Wiederholung der Prüfung eine inter partes wirkende Übergangsregelung für das Verfahren der Notenfindung erlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2024 - 6 C 5.22 -, juris Rn. 19).

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren das Passivrubrum von Amts wegen dahin berichtigt, dass sich der Eilantrag nicht mehr gegen die F. B-Stadt, sondern gegen den Prüfungsausschuss an der Hochschule richtet.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Zwar macht der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nach vorläufiger Einschätzung des Senats zu Recht geltend, dass der Antragsteller nicht wirksam von der zweiten Wiederholungsprüfung zurückgetreten ist (dazu unter 1.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller vorläufig einen weiteren Wiederholungsversuch für die mündliche Prüfung im Fach Physiologie zu gewähren, erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (dazu unter 2.). Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat jedenfalls mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Erfolg (dazu unter 3.).

1. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller von der mündlichen Prüfung nicht wirksam zurückgetreten ist.

a) Der Antragsgegner hat in einem (noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendem Maße dargelegt, dass die Rücktrittserklärung des Antragstellers nicht unverzüglich war. Er hat u.a. ausgeführt, angesichts der vom Antragsteller beschriebenen Beschwerden, insbesondere angesichts der Kopfschmerzen, die für ihn gerade keine typischen Begleiterscheinungen von Prüfungssituationen dargestellt hätten, könnten dem Antragsteller auch die negativen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre bei der generell zu erwartenden Sorgfalt nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl habe er, in Kenntnis seiner gesundheitlichen Verfassung, die Prüfung fortgesetzt und nach dem Ende sogar noch die Notenverkündung abgewartet. Eine angemessene Überlegungszeit für einen Rücktritt, die ihm das Verwaltungsgericht zugebilligt habe, habe der Antragsteller indes nicht benötigt. Er habe unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Zusammenhang zwischen dem Nichtbestehen und seinen Beschwerden hergestellt, indem er, als ihm die Gründe für sein Nichtbestehen genannt worden seien, gesagt habe, er habe während der Prüfung unter Kopf- und Bauchschmerzen und Übelkeit gelitten und werde nun einen Amtsarzt aufsuchen. Nur wenige Minuten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses habe er seinen Hausarzt angerufen, um einen Termin zu machen. Dieser zeitliche Ablauf verdeutliche, dass es dem Antragsteller durchaus möglich gewesen sei, den Rücktritt von der Prüfung jedenfalls vor der Bekanntgabe des Ergebnisses zu erklären. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Angaben des Antragstellers im Klageverfahren (Schriftsatz vom 23. Januar 2025) verwiesen.

Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass gerade aus dem von dem Antragsteller persönlich verfassten Schriftsatz vom 23. Januar 2025 herzuleiten ist, dass dem Antragsteller - soweit im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens feststellbar - die negativen Auswirkungen seines körperlichen Zustandes auf seine Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre bei der generell zu erwartenden Sorgfalt nicht verborgen geblieben sind und er erkannt hat, dass seine gesundheitlichen Beschwerden über die von ihm behaupteten üblichen prüfungsbedingten Unpässlichkeiten hinausgingen. Der Antragsteller hat in dem vorgenannten Schriftsatz, worauf auch der Antragsgegner abstellt, die gesundheitlichen Beschwerden und seine Reaktion darauf wie folgt näher umschrieben.

"Vor jeder Prüfung habe ich anfangs Übelkeit und Durchfall, das sich meistens in der Prüfung wieder legt. Nur in dieser Prüfung war zusätzlich die emotionale Belastung durch den anderen Prüfling im Raum und meine eigenen gesundheitlichen Beschwerden fortführend. Um 9.05 Uhr wurde ich von der Prüferin gefragt, ob ich in der Lage bin die Prüfung zu absolvieren. Dies beantwortete ich mit ,Zurzeit ist es noch möglich.' (...) Anschließend kam die Prüferin zu mir. Die Aufregung, mit der Belastung und den emotionalen Druck wenige Minuten zuvor hatten mich bedrückt. Die Symptome Magen/- und Darmkrämpfe fingen an. Nach dem ersten absolvierten Prüfungsthema musste ich zur Toilette und da war mir nicht bewusst, kann ich die Prüfung fortführen. Bei der Bearbeitungszeit vom zweiten Thema habe ich wieder die emotionale Bedrückung von dem anderen Prüfling gemerkt und auch die Tränen gesehen. Nach dem zweiten Geprüften Thema hatte ich Kopf- und Bauchschmerzen mit beginnender Übelkeit. Während das letzte Thema bei mir geprüft worden ist und die Prüferin mich fragte ob ich noch mehr zu dem Thema sagen könnte, schloss sie ohne weiter nachzufragen die Prüfung. In dem Zuge hatte ich weder die Möglichkeit, noch meine Beschwerden zu äußern was gerade passiert. Um 11.30 Uhr wurde mir das Prüfungsergebnis mitgeteilt. Die Prüferin hat sich für diese Gespräch Zeit genommen und mir ausführlich erklärt warum es nicht ausreichend war. In dem Gespräch habe ich unter Tränen gesagt, dass ich während der Prüfung Kopf- und Bauchschmerzen mit Übelkeit hatte und ich jetzt einen Amtsarzt aufsuchen werde. Da sagte die Prüferin: ,'Machen Sie das, wenn es Ihnen während der Prüfung nicht gut ging, gehen Sie zu einem Amtsarzt und lassen Sie sich das attestieren.' (...)"

Aus diesem Vorbringen lässt sich auch nach Auffassung des Senats herleiten, dass der Antragsteller aufgrund der gesundheitlichen Symptome durchgreifende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit hatte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Art der Symptomatik, die über die behaupteten üblichen Beschwerden (Übelkeit und Durchfall, meistens in der Prüfung abklingend) deutlich hinausging, sondern lässt sich auch aus den geschilderten Reflexionen folgern. Der Antragsteller zweifelte danach bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt an seiner Prüfungsfähigkeit und hatte nach seinen eigenen Angaben auch erwogen, dies gegenüber der Prüferin vor Mitteilung des Prüfungsergebnisses zum Ausdruck zu bringen. Als noch deutlicheren Beleg, dass bei dem Antragsteller kein Fall einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit vorlag, wertet der Senat jedoch dessen weitere Ausführungen in demselben Schriftsatz:

"Wie auch vermehrt darauf hingewiesen worden ist, wurde schon bei ,beginn' der Prüfung, während und auch nach der Prüfung den Prüfenden signalisiert, dass ich emotional und gesundheitlich eingeschränkt war und nicht meine volle Leistungsfähigkeit abrufen konnte. Die Gründe dafür wurden im ersten Abschnitt ausführlich beschrieben. Ich habe den Rücktritt der Prüfung unverzüglich den Prüfenden mitgeteilt und auch Zustimmung erhalten ,Wenn es Ihnen während der Prüfung nicht gut ging, gehen Sie zum Amtsarzt.' Somit war der geforderte Rücktritt mündlich angekündigt."

Der Antragsteller macht mithin geltend, er sei gleichsam bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüferin "zurückgetreten". Daraus wird aber deutlich, dass ihm zu diesem Zeitpunkt sehr wohl bewusst war, nicht prüfungsfähig gewesen zu sein. Aus welchen Gründen er dies vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aber noch nicht einschätzen konnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch in seinem Widerspruchsschreiben verhält sich der Antragsteller zu diesen Fragen im Übrigen nicht, sondern weist lediglich allgemein auf gesundheitliche Beschwerden vor und während der Prüfung hin.

b) Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass die von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen angesichts der Umstände des Falles den zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Denn macht ein Prüfling - wie hier - geltend, dass er seine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkennen und einschätzen konnte, müssen die dafür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft gemacht werden wie die Prüfungsunfähigkeit selbst (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7.4.2008 - 14 E 147/08 -, juris Rn. 4, Beschl. v. 8.12.2009 - 14 E 861/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - , juris Rn. 15, Beschl. v. 18.11.2014 - 7 C 14.1939 -, juris Rn. 4; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 291). Die von dem Prüfling vorzulegenden ärztlichen Bescheinigungen müssen sich deshalb substantiiert (auch) zu den Ursachen für die unerkannte Prüfungsunfähigkeit verhalten, indem anhand konkreter Feststellungen nachvollziehbar dargelegt wird, dass der Prüfling bis zum Abschluss der Prüfung nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu erkennen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15, Beschl. v. 18.11.2014 - 7 C 14.1939 -, juris Rn. 4). Erst auf diese Weise wird es der Prüfungsbehörde ermöglicht, die Frage, ob eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit anerkannt werden kann, angemessen zu beurteilen.

Eine solche Bescheinigung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten geht nicht hervor, aus welchen Gründen der Antragsteller während der Prüfung nicht erkennen konnte, dass er prüfungsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18. September 2024 enthält dazu keine Angaben. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. G. vom 10. Oktober 2024 verhält sich zu dieser Frage ebenfalls nicht. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 27. September 2024 heißt es lediglich: "Am 18.09.2024 bestand daher aus amtsärztlicher Sicht eine Prüfungsunfähigkeit, die aber von Hr. A. als solche nicht erkannt worden ist." Hier fehlt es an jeglicher plausiblen Herleitung dieser Schlussfolgerung und näheren Erläuterungen, warum die Prüfungsunfähigkeit für den Antragsteller auch nicht erkennbar war. In der amtsärztlichen Bescheinigung vom 20. Januar 2025 wird schließlich ausgeführt: "Die Schilderungen des Hr. A. zur Symptomatik waren angesichts der Art des Infektes glaubhaft. Aus amtsärztlicher Sicht ist es durchaus möglich, dass Hr. A. die Auswirkungen der Symptomatik auf die individuelle Leistungsfähigkeit unterschätzt hat, auch angesichts des besonderen Charakters der Prüfung (zweite Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie)." Auch das reicht nicht aus. Um ein Unterschätzen der Symptomatik geht es nicht, abgesehen davon ist die Aussage "durchaus möglich" nicht belastbar.

2. Hat der Antragsgegner damit aber die den Beschluss des Verwaltungsgerichts tragenden Gründe durchgreifend in Frage gestellt, obliegt dem Senat die Prüfung, ob der erstinstanzliche Ausspruch gleichwohl im Ergebnis zutreffend ist. Das ist hier der Fall. Dem Antragsteller steht vorläufig ein weiterer Wiederholungsversuch der mündlichen Prüfung im Fach Physiologie zu. Denn die zweite Wiederholungsprüfung ist nach der nur möglichen vorläufigen Einschätzung des Senats von den zuständigen Prüfern nicht in einer Weise beurteilt worden, die den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (dazu unter a)). Dem ist nicht durch eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung, sondern durch die Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs Rechnung zu tragen (dazu unter b)). Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor (dazu unter c)).

a) Die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie durch die Prüfer Dr. K. und Dr. L. entsprach nicht den rechtlichen Vorgaben, die der Senat - unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist (TAppV) - als für die Beurteilung der Streitsache maßgebende Übergangsregelungen seiner rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen hatte. Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten weist ein Regelungsdefizit auf, indem sie für die hier in Streit stehende Wiederholungsprüfung weder die Zahl der Prüfer noch das Verfahren bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern in der gebotenen Weise normativ festlegt; sie bietet damit keine hinreichende Rechtsgrundlage für den mit einer prüfungsrechtlichen Regelung einhergehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (dazu unter aa)). Diesem Regelungsdefizit hat der Senat dadurch zu begegnen, dass er Übergangsregelungen zu treffen hat, die sich in aller Regel an der bisherigen Verwaltungspraxis der Prüfungsbehörde orientieren, soweit eine solche existiert und diese rechtmäßig ist (dazu unter bb)). Gemessen an den hier festzulegenden Übergangsregelungen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar davon auszugehen, dass die mündliche Prüfung des Antragstellers von einer zutreffenden Anzahl an Prüfern abgenommen worden ist. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen lassen aber darauf schließen, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen des Antragstellers nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (dazu unter cc)).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.4.2019 - 6 C 19.18 -, bestätigt durch Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 5.22 -, beide veröffentlicht in juris) verlangen der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt. Der Normgeber muss dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der Bewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein. Entsprechendes gilt für die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern. Die Note kann bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden. Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Notenfestsetzung führen. Daher muss auch sie zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer vorab und vorhersehbar einheitlich festgelegt sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.4.2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen ist auch § 17 TAppV, die für die Wiederholung von Prüfungen maßgebliche Regelung, zu messen; das gilt im Rahmen der hier relevanten Tierärztlichen Vorprüfung jedenfalls, soweit er Vorgaben für die zweite Wiederholungsprüfung macht. § 17 TAppV lautet (soweit hier von Relevanz):

(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Wird ein Prüfungsfach nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.

(...)

(3) Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 TAppV hat ein Nichtbestehen der Prüfung eines Fach im Rahmend der Tierärztlichen Vorprüfung nach zweimaliger Wiederholung das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zur Folge; nach den Sätzen 4 und 5 scheidet eine Fortsetzung des Studiums aus. Für den Prüfling bedeutet das eine zwingende Beendigung des beruflichen Lebensplans und damit eine schwerwiegende Beschränkung seiner - grundrechtlich geschützten - Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Erschwerend ins Gewicht fällt, dass prüfungsspezifische Wertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Der Senat hält es deshalb für angezeigt, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von den Berufszugang eröffnenden Abschlussprüfungen entwickelten Grundsätze (jedenfalls) auch auf die hier in Streit stehende zweite Wiederholungsprüfung eines Fach in der Tierärztlichen Vorprüfung zu übertragen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.6.2020 - 2 K 1996/17 -, juris Rn. 42; VG Stuttgart, Urt. v. 6.5.2021 - 9 K 2925/19 -, juris Rn. 29 u. 39 f.; [zum "Zweiprüferprinzip"] auch Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 551 u. Rn. 21 Fn. 23, vgl. auch OVG SH, Beschl. v. 6.5.2021 - 2 MB 29/20 -, juris Rn. 41 ff.).

Der danach auch für die Prüfung des Antragstellers geltenden Maßgabe, dass die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer rechtssatzmäßig festzulegen ist, genügt § 17 TAppV, dessen Regelungsgehalt unter Berücksichtigung des § 9 TAppV zu ermitteln ist, nicht. Auch die weiteren Regelungen der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten enthalten hierzu keine hinreichenden Vorgaben. Gleiches gilt für die Prüfungsordnung für den Studiengang Tiermedizin an der M. B-Stadt.

(1) Es fehlt an einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Prüferzahl. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV hat bei mündlichen Prüfungen bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen.

Klärungsbedürftig ist zunächst, ob die bei Wiederholungsprüfungen hinzuzuziehende Person, nämlich "der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied" ebenfalls ein die Leistung selbständig bewertender Prüfer ist. Dies erschließt sich - insbesondere bei einem Vergleich mit § 17 Abs. 3 Satz 2 - jedenfalls nicht auf den ersten Blick, da einerseits in § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV von einer bloßen "Anwesenheit" die Rede ist, andererseits aber die Befugnis hervorgehoben wird, Prüfungsfragen stellen zu können. § 17 Abs. 3 Satz 2 TAppV nimmt demgegenüber für schriftliche oder elektronische Prüfungen eine eindeutige Kompetenzzuweisung vor ("ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten").

Der Senat folgt bei der Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV - vor allem mit Blick auf den erkennbaren Willen des Verordnungsgebers, die Anwesenheit eines zweiten Prüfers sicherzustellen (vgl. Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. Mai 2006, BR-Drs. 351/06, Seite 68) - der ganz überwiegenden Rechtsprechung, nach der der hinzuzuziehende Vorsitzende wie auch ein ggf. von ihm bestimmtes Ausschussmitglied als Prüfer tätig sind und damit an der Bewertung mitwirken (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 28.3.1985 - 7 B 126.83 -, juris [nur Leitsätze]; SächsOVG, Beschl. v. 25.10.2024 - 2 B 166/24 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 29.4.2025 - 2 B 71/25 -, juris Rn. 10 ff.; VG Leipzig, Urt. v. 2.8.2017 - 4 K 57/16 -, juris Rn. 56; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2009 - 12 A 13.08 -, juris Rn. 24 [vgl. auch nachgehend OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 27.9.2013 - OVG 10 N 4.10 -, juris]). Der Formulierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 TAppO misst der Senat bei der Auslegung des Satzes 1 kein entscheidendes Gewicht bei. Denn die Vorgängerregelung zu § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppO, nämlich § 7 Abs. 2 TAppO in der Fassung vom 10. November 1999, lautete vergleichbar: "Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungsfragen stellen." Eine ergänzende Regelung für schriftliche Prüfungen fehlte in diesem Zusammenhang noch. Es spricht daher alles dafür, dass der Verordnungsgeber durch diese Ergänzung bei der Novellierung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten im Jahre 2006 durch die Verwendung des Begriffs "bewerten" in § 17 Abs. 3 Satz 2 TAppO keinen Gegensatz zu § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV bilden wollte, sondern er den Begriff "bewerten" allein deshalb verwendet hat, weil sich die Mitwirkungshandlung des Prüfers bei schriftlichen Prüfungen kaum anders, insbesondere nicht mit dem Begriff "Anwesenheit", definieren lässt.

Dies zugrunde gelegt, könnte § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV für sich genommen so verstanden werden, dass zu einem (Stamm)Prüfer ein weiterer Prüfer tritt, weil von "dem Prüfer" und "der Prüferin" die Rede ist (so VG Leipzig, Beschl. v. 29.8.2024 - 7 L 454/24 -, juris Rn. 25). Die Regelung des § 17 TAppV ("Wiederholung der Prüfung"), die im Unterabschnitt 2 "Allgemeine Vorschriften" der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten verortet ist, ist aber in einer Zusammenschau mit der ebenfalls in diesem Unterabschnitt befindlichen Regelung des § 9 zu sehen, der allgemeine Vorgaben zur "Ablegung der Prüfung" macht. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 TAppV lauten:

(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Sie können auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.

Danach ist es aber in das Belieben des Antragsgegners gestellt, wie viele Prüfer eine konkrete Prüfung abnehmen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 TAppV) bzw. ihr mit einem Fragerecht beiwohnen (vgl. § 9 Abs. 2 TAppV). Eine solche Vorgabe genügt erkennbar nicht den oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Anhaltspunkte dafür, dass diese danach in § 9 Abs. 1 Satz 2 TAppV geregelte allgemeine Vorgabe für die Prüferbesetzung im Rahmen von Wiederholungsprüfungen nicht gelten soll, vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Das Gegenteil ist der Fall. Denn § 17 TAppV ist keine Spezialregelung, die § 9 TAppV verdrängen würde. Anliegen des § 17 TAppV ist es vielmehr (lediglich), für Wiederholungsprüfungen im Vergleich zu den allgemeinen Vorgaben des § 9 TAppVzusätzliche Vorgaben zu machen. Dass das reine Abstellen auf den bloßen Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV ("dem Prüfer" und "der Prüferin") zu kurz greift, zeigt ein Blick auf weitere Vorschriften der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten, die ebenfalls den Singular (der Prüfer/die Prüferin) verwenden und zweifellos neben § 9 TAppV gelten (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1).

Der Senat hält es auch nicht für ausreichend, dass § 17 TAppV jedenfalls festlegt, dass die Wiederholungsprüfungen - in Abgrenzung zu einer Prüfung durch nur einen Prüfer bzw. eine Prüferin - als Kollegialprüfung abzunehmen sind. Denn das Erfordernis der rechtssatzmäßigen Festlegung der Prüferzahl beschränkt sich nicht allein auf die Unterscheidung zwischen "Einzelprüfer" und "Kollegialprüfung", sondern es muss sich aus der jeweiligen Regelung die exakte Prüferanzahl ergeben. Der Senat teilt die (ausführlich begründete) Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 15.6.2020 - 2 K 1996/17 -, juris Rn. 43 ff.), dass sich eine solche Einschränkung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze nicht aus dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt oder der Begründung der Entscheidung herleiten lässt (vgl. auch Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 113a).

Ist die Anzahl der Prüfer danach aber (auch) bei Wiederholungsprüfungen nicht abschließend verbindlich geregelt (a.A. VG Leipzig, Beschl. v. 29.8.2024 - 7 L 454/24 -, juris Rn. 25), sondern in das Belieben des Antragsgegners gestellt, genügt § 17 Abs. 3 TAppV nicht den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Wie bereits erwähnt, macht die Prüfungsordnung für den Studiengang Tiermedizin an der M. B-Stadt ebenfalls keine konkretisierenden Vorgaben, so dass sich der Senat nicht mit der Frage befassen muss, wie eine solche Ergänzung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten rechtlich zu beurteilen wäre.

(2) Da die Wiederholungsprüfungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV nach alldem aber jedenfalls als Kollegialprüfungen auszugestalten sind, fehlt es zugleich an einer rechtssatzmäßigen Festlegung des Bewertungsschemas. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil (v. 10.4.2019 - 6 C 19.18 -, juris) aufgezeigt hat, kann die Note bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden. Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Notenfestsetzung führen. Daher muss auch sie zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer vorab und vorhersehbar einheitlich festgelegt sein. Die Ermittlung des Ergebnisses darf nicht einer möglicherweise wechselhaften und nach außen nicht erkennbaren Praxis überlassen bleiben.

Der Einwand des Antragsgegners, es habe im vorliegenden Fall keine Bewertungsdifferenzen gegeben, ein entsprechender Fehler der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten habe sich deshalb nicht ausgewirkt, greift nicht durch. Denn es geht hier nicht um die Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers, der dem Antragsgegner im Prüfungsverfahren unterlaufen wäre, sondern darum, dass die Prüfungsentscheidung auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht und die Entscheidung des Nichtbestehens - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen - mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG genügt, mithin rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 6.5.2021 - 9 K 2925/19 -, juris Rn. 42; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 488).

bb) Diesem Regelungsdefizit in § 17 Abs. 3 TAppO - jedenfalls, soweit er Vorgaben auch für die zweite Wiederholungsprüfung macht - hat der Senat dadurch zu begegnen, dass er zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit übergangsweise bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen hat, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen für die Prüflinge Rechnung getragen wird. Diese Übergangsregelung hat sich an der ständigen Verwaltungspraxis der jeweiligen Prüfungsbehörde zu orientieren. Allerdings muss mit Blick auf den Vorrang des Gesetzes gewährleistet sein, dass die als Anknüpfungspunkt einer Übergangsregelung dienende Verwaltungspraxis sich ihrerseits als rechtmäßig erweist, d. h. ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht in die Regelung einer Prüfungsordnung übernommen werden könnte. Nur dann liefert sie einen legitimen Anknüpfungspunkt für den Inhalt der gerichtlichen Übergangsregelung. Die zu schaffende Übergangsregelung wirkt für den jeweils zu entscheidenden Fall inter partes. Sie wirkt außerdem nicht nur zukunftsgerichtet, denn in einem solche Fall würde die Prüfungsentscheidung allein wegen des Mangels der Prüfungsordnung gerichtlich kassiert und der jeweilige Kläger hätte gegenüber seinen Mitprüflingen den mit Blick auf die Chancengleichheit sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil einer erneuten Prüfungschance (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 5.22 -, juris Rn. 17 ff.). Rechtsfolge ist mithin, dass die Rechtmäßigkeit der jeweils angefochtenen Prüfungsentscheidung nach Maßgabe der anzuwendenden Übergangsregelung zu prüfen ist. Genügt sie diesen Anforderungen, hat der Antragsteller die Entscheidung des Antragsgegners über das Nichtbestehen der Prüfung gegen sich gelten zu lassen (insoweit im Ergebnis vergleichbar: SächsOVG, Beschl. v. 25.10.2024 - 2 B 166/24 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 29.4.2025 - 2 B 71/25 -, juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Maßgaben gilt hier Folgendes:

(1) Der Senat hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 aufgefordert, seine Verwaltungspraxis bei letztmaligen Wiederholungsprüfungen bezogen auf die Anzahl der Prüfer einerseits und die anzulegenden Bewertungsmaßstäbe andererseits darzulegen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2026 hat der Antragsgegner ausgeführt:

"Der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin entspricht es, dass mündliche Wiederholungsprüfungen gem. § 17 Abs. 3 TAppV stets von zwei Prüfer:innen abgenommen werden, nämlich von einem / einer (Fach-)Prüfer:in sowie der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung oder einem von dieser bestimmten Ausschussmitglied. Dabei stammt die zweite prüfende Person (Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder Ausschussmitglied) in der Regel aus einer anderen Abteilung als der / die Prüfer:in. Die Fragen werden üblicherweise von dem / der Prüfer:in gestellt, dadurch ist das Fragerecht gem. § 17 Abs. 3 S. 1 2. HS TAppV für das Ausschussmitglied als zweiter prüfenden Person aber nicht ausgeschlossen.

Da es sich bei dem Ausschussmitglied als zweiter prüfenden Person in der Regel um eine fachfremde Person handelt, obliegt die fachliche Bewertung der Antworten des Prüflings vorrangig dem / der Prüfer:in. Das Ausschussmitglied als zweite prüfende Person bildest sich aber eine eigene Meinung über die Qualität der zu bewertenden Leistung. Der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin entspricht es, dass sich der / die Prüfer:in und das Ausschussmitglied im Anschluss an die Prüfung in einem Gespräch austauschen. In der Regel teilt der / die Prüfer:in dem Ausschussmitglied seine / ihre fachliche Bewertung mit, das Ausschussmitglied prüft diese in erster Linie auf Schlüssigkeit und stellt insgesamt den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicher.

Entsprechend dieser Verwaltungspraxis wurde auch die hier streitige Prüfung bewertet. Die Prüferin Frau Dr. K. stellte die Prüfungsfragen, Herr Dr. L. stellte keine Fragen. Die Bewertung der Prüfung erfolgte im Rahmen eines Gesprächs zwischen Frau Dr. K. und Herrn Dr. L., wobei der fachlichen Bewertung von Frau Dr. K. aufgrund der Tatsache, dass sie die Fachprüferin war, sicherlich ein höheres Gewicht zukam. Herr Dr. L. teilte die Auffassung von Frau Dr. K., dass die Leistungen des Antragsstellers ungenügend waren, Hinweise auf einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf hat es nicht gegeben."

Der Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben, soweit sie die Verwaltungspraxis bezogen auf die Anzahl der anwesenden Prüfer wiedergeben, zu zweifeln. Eine solche Verwaltungspraxis hält der Senat auch für rechtlich unbedenklich. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Antragsgegner beschriebene Qualifikation des hinzuzuziehenden Prüfers. Anders als der Antragsteller meint, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das hinzuzuziehende Mitglied des Prüfungsausschusses in der Regel aus einer anderen Abteilung stammt als der Prüfer und damit - für das konkrete Prüfungsfach und nur insoweit - als "fachfremd" bezeichnet werden könnte. Dies ist zum einen in der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV angelegt, da der hinzuzuziehende Prüfer nicht durch seine besondere fachliche Nähe zum Prüfungsfach, sondern durch seine Position gekennzeichnet wird. Zum anderen folgt zwar aus dem Wesen einer Prüfung, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, die Leistung des Prüflings eigenverantwortlich zu beurteilen. Aus diesem allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsatz folgt aber nicht, dass der weitere Prüfer - unabhängig von den Bestimmungen der betreffenden Prüfungsordnung - gerade auf dem Fachgebiet, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, besonders spezialisiert sein muss (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 23.10.1991 - 7 B 57.90 -, juris Rn. 18).

Bezogen auf die Darlegung der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe hält der Senat es für zweifelhaft, ob die im Schriftsatz vom 14. Januar 2026 geschilderte "Praxis" tatsächlich eine Verwaltungspraxis des Antragsgegners wiedergibt. Sein bisheriges Vorbringen im Verfahren lässt nämlich eher darauf schließen, dass eine solche Praxis gerade nicht bestand.

In seinem Schriftsatz vom 17. April 2025 hat der Antragsgegner ausgeführt:

"II. Es ist weder richtig, dass Frau Dr. K. die Bewertung der Prüfung allein vorgenommen hat, noch ist nur sie als Prüferin auf dem Protokoll angegeben. Herr Dr. L. ist auf dem Protokoll ausdrücklich als "beteiligter Prüfer" aufgeführt. § 17 Abs. 3 der TAppV trifft zudem keinerlei Regelung darüber, dass die Prüfung von den beteiligten Prüfer/innen zu gleichen Teilen abgenommen werden muss. Auch das zitierte Urteil des VG Leipzig trifft hierzu keine Aussage. Die Gesetzesbegründung zu § 17 geht vielmehr explizit darauf ein, dass das "obligatorische Zwei-Prüfer-Prinzip" die Objektivität und Rechtssicherheit fördern soll. Hintergrund der Regelung dürfte somit in erster Linie der Schutz des Prüflings vor einer willkürlichen Prüfungsgestaltung und -bewertung sein."

Im Schriftsatz vom 5. Mai 2025 hieß es sodann, wohl konkretisierend (Hervorhebungen durch den Senat):

"II. § 17 Abs. 3 TAppV spricht bei der erforderlichen Anwesenheit ausdrücklich von "dem Prüfer oder der Prüferin" und "der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied". Auch wenn in der Gesetzesbegründung die Rede eines obligatorischen Zwei-Prüfer-Prinzips ist, wurde diese (oder eine entsprechende Formulierung) nicht in die Norm übertragen.

Nach Rücksprache mit der Prüferin Frau Dr. K. fragte diese in der der Prüfung folgenden Prüfung zunächst den weiteren Prüfer, Herrn Dr. L., nach dessen Einschätzung. Sodann erfolgten die Besprechung beider Prüfer und Notenvergabe. Bei der Bewertung ist hierbei selbstverständlich zu berücksichtigen, dass Frau Dr. K. Prüferin für Physiologie ist. Es bleibt bei der Einschätzung, dass die Anwesenheit eines weiteren Prüfers in erster Linie der Sicherheit des Prüfungsverlaufs für den Prüfling dient."

Nachdem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner dazu aufgefordert hatte, seine Verwaltungspraxis bei Bewertungsdifferenzen zu schildern, hieß es im Schriftsatz vom 14. Juli 2025 (Hervorhebungen durch den Senat):

"Der Einsatz der Prüferinnen und Prüfer für mündliche Wiederholungsprüfungen richtet sich bei der Beklagten nach der TAppV. Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 1 TAppV spricht explizit von dem Prüfer oder der Prüferin und der Anwesenheit des oder der Vorsitzenden oder einem von diesem oder dieser bestimmten Ausschussmitglieds. Dabei wird dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. dem bestimmten Ausschussmitglied ein Fragerecht eingeräumt; die aktive Mitwirkung an der Bewertung der Prüfung ist hingegen nicht geregelt. (...)

Da die TAppV ausdrücklich die Anwesenheit des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm oder ihr bestimmten Ausschussmitglieds fordert, ist zunächst festzustellen, welche Aufgaben der/die Ausschussvorsitzende grundsätzlich ausübt. § 5 Abs. 3 S. 1 TAppV regelt hierzu, dass dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses "die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung" obliegt.

Aus § 5 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 1 TAppV lässt sich so die Grundlage für die geforderte Anwesenheit des/der Ausschussvorsitzenden herleiten. Auch wenn der/die Vorsitzende, bzw, das bestimmte Ausschussmitglied, durch die Möglichkeit, Prüfungsfragen zu stellen, zum/zur Prüfer/in wird, soll gerade keine prüfungsbezogene Gleichberechtigung des Prüfers/der Prüferin und dem/der Ausschussvorsitzenden, bzw. dem bestimmten Ausschussmitglied, hergestellt werden. Wie ausgeführt, ist der/die Ausschussvorsitzende grundsätzlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen. Seine/ihre Aufgabe innerhalb der mündlichen Wiederholungsprüfung ist mithin primär die eines Korrektivs. Durch ihre/seine Anwesenheit wird ferner die "Eins-zu-Eins"-Situation zwischen Prüfer/in und Prüfling verhindert. Mit der Möglichkeit, Prüfungsfragen zu stellen kann er/sie zudem das Prüfungsgeschehen (mit)-lenken und auf diese Weise im Zweifel auf analoge Prüfungsbedingungen hinwirken. Der/die Ausschussvorsitzende, bzw. das bestimmte Ausschussmitglied stellt mithin durch seine/ihre Anwesenheit eine faire, vergleichbare Prüfungssituation und die damit einhergehende Chancengleichheit der Prüflinge, sicher.

Für diese Rolle des/der Ausschussvorsitzenden, bzw. des bestimmten Ausschussmitglieds spricht auch die Begründung der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzte (BR-Drs. 626/16), in der die Objektivität von Prüfungen und die Rechtssicherheit bei den Wiederholungsprüfungen angeführt wird.

Die Bewertung der Prüfungsleistung liegt hingegen primär in der Hand des/der in § 17 Abs. 3 S. 1 TAppV so bezeichneten Prüfers/Prüferin. Der/die Ausschussvorsitzende bzw. das bestimmte Ausschussmitglied, äußert seine/ihre Einschätzung der Leistung und bildet auch im Bezug auf die Bewertung eine Kontrollinstanz. So werden im Zweifel objektiv unrichtige Bewertungen verhindert und grob abweichende Einschätzungen der Leistung des Prüflings müssen fundiert erörtert werden. Vorrangig zuständig für die inhaltliche Bewertung der Prüfung bleibt jedoch der/die so bezeichnete Prüfer/in. Die Frage nach dem Umgang mit Bewertungsdifferenzen erübrigt sich mithin."

Danach sah aber der Antragsgegner den hinzuzuziehenden Prüfer offenbar als eine Art "Prüfer 2. Klasse" an.

Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner hingegen im Schriftsatz vom 7. November 2025 mitgeteilt (Hervorhebungen durch den Senat):

"Die Bewertung der Prüfung des Antragstellers erfolgte gemeinsam durch die Fachprüferin Frau Dr. K. und das Ausschussmitglied Herr. Dr. L. als weiteren Prüfer. Nach Abschluss der Prüfung des Antragstellers haben sich Frau Dr. K. und Herr Dr. L. beraten und gemeinsam die Prüfungsleistung des Antragstellers inhaltlich und fachlich bewertet. Im Rahmen dieser Beratung sind sie zu dem Gesamturteil gelangt, dass die Leistungen des Antragstellers wegen erheblicher Mängel nicht den Anforderungen entsprochen haben. Zum Nachweis wird auf die in der Anlage beigefügte dienstliche Erklärung von Frau Dr. K. und Herrn Dr. L. verwiesen.

Da die Prüfungsleistung des Antragstellers damit nachweislich auch von Herrn Dr. L. bewertet wurde, liegt der vom Antragsteller behauptete Bewertungsfehler nicht vor.

Die Leistungen des Antragstellers in der streitigen Prüfung waren derart defizitär, dass sich Frau Dr. K. und Herr Dr. L. ohne weiteres auf die Bewertung "nicht ausreichend" geeinigt haben."

In der Dienstlichen Erklärung der Prüfer vom 4. November 2025 heißt es dementsprechend:

"Im Rahmen der Drittprüfung von Herrn A. im Fach Physiologie erfolgte nach Abschluss der Prüfung eine gemeinsame Beratung zwischen Herrn Dr. L. und mir (Dr. K.). Wir haben dabei die Antworten des Prüflings inhaltlich und fachlich bewertet und sind zu einer einheitlichen Beurteilung und einem gemeinsamen Gesamturteil gelangt."

Dieser Vortrag vermittelt insgesamt den Eindruck, dass bei dem Antragsgegner über die Rolle des bei der zweiten Wiederholungsprüfung hinzuzuziehenden Prüfers zunächst wenig Klarheit herrschte, ihm jedoch nicht die Aufgabe eines weiteren "gleichwertigen" Prüfers zugeschrieben wurde, der dazu berufen ist, die Leistung des Prüflings eigenständig zu bewerten. Er stellte aus Sicht des Antragsgegners offensichtlich eher eine Art Kontrollinstanz dar und sollte den ordnungsgemäßen Gang der Prüfung sicherstellen und groben Bewertungsfehlern entgegenwirken, aber selbst nicht selbständig und originär bewerten. Nur so erklärt sich etwa die Angabe: "Vorrangig zuständig für die inhaltliche Bewertung der Prüfung bleibt jedoch der/die so bezeichnete Prüfer/in. Die Frage nach dem Umgang mit Bewertungsdifferenzen erübrigt sich mithin." Dazu passend hat der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren - soweit ersichtlich - auch nur die Prüferin Dr. K. beteiligt, nachdem der Kläger Widerspruch gegen das endgültige Nichtbestehen eingelegt hatte. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner seinen Vortrag umgestellt und abweichend hierzu betont, es sei eine "gemeinsame" Bewertung erfolgt, man habe sich auf eine Bewertung "geeinigt". Gleichwohl findet sich im Schriftsatz vom 14. Januar 2026 wiederum die in die gegenteilige Richtung deutende Angabe: "In der Regel teilt der / die Prüfer:in dem Ausschussmitglied seine / ihre fachliche Bewertung mit, das Ausschussmitglied prüft diese in erster Linie auf Schlüssigkeit und stellt insgesamt den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicher."

Der Senat hat den Antragsgegner gebeten, zu den offensichtlichen Diskrepanzen in seiner Darstellung Stellung zu nehmen. Das hat der Antragsgegner jedoch nicht getan.

Für die zu treffende Übergangsregelung sind diese Zweifel an einer bestehenden Verwaltungspraxis jedoch insoweit unschädlich, als der Senat ohnehin nur eine Verwaltungspraxis als rechtmäßig erachten würde, die auf eine selbständige, unmittelbare und vollumfängliche Bewertung durch beide Prüfer hinausläuft. Wie oben dargelegt, folgt aus der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV, dass es dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, dass der hinzuzuziehende Prüfer nicht lediglich ein den ordnungsgemäßen Gang der Prüfung kontrollierender Beisitzer, sondern ein weiterer Prüfer sein sollte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber dabei einen "Prüfer 2. Klasse" im Sinn hatte, sondern vielmehr war ein Prüfer gefordert, der die Leistungen des Prüflings selbständig, unmittelbar und vollumfänglich bewertet. Eine dem widersprechende Verwaltungspraxis könnte nicht Gegenstand einer Übergangsregelung sein.

(2) Fest steht danach, dass nicht nur der Fachprüfer, sondern auch der hinzuzuziehende Prüfer im ersten Schritt eine selbständige, unmittelbare und vollumfängliche Bewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen hat. Das bedeutet aus Sicht des Senats allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend, dass auch der hinzugezogene Prüfer eine solche Bewertung - etwa in Gestalt von Notizen - während, aber jedenfalls nach Abschluss der Prüfung und vor einem Austausch mit dem Fachprüfer schriftlich zu fixieren hätte. Die von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2026 für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012 - 6 B 39.12 -, juris Rn. 8 f.) befasst sich nicht mit einer mündlichen Prüfung, sondern mit der Durchführung eines Überdenkungsverfahrens. Die dortige Ausführungen sind bereits deshalb nicht übertragbar (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 B 109.15 -, juris Rn. 14). Im Kern geht es in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Bewertung der Prüfer (zunächst) unabhängig voneinander zu erfolgen hat, oder ob es sich um eine "echte" Kollegialentscheidung handelt, d.h. eine solche, bei der sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf eine gemeinsame Benotung einigen müssen. Die Gestaltung obliegt letztlich dem Normgeber. Dieser kann vorsehen, dass die Prüfer bereits mit einer abschließenden und endgültigen persönlichen Auffassung in die Beratung zu gehen haben, ebenso kann er von der Vorgabe absehen, dass die Prüfungsleistung von beiden Prüfern zunächst unabhängig voneinander zu bewerten ist. Dabei ist zu beachten, dass bei mündlichen Prüfungsleistungen die gegenseitige Beeinflussung der Prüfer untereinander schon nach der Natur der Sache in der Prüfung selbst beginnt; jeder Prüfer, der Fragen stellt, gibt dabei mehr oder weniger deutlich auch schon zu erkennen, was er von den Antworten hält, weil die jeweilige Antwort ihn zu neuen, hiervon beeinflussten Fragen führt. Mangels Anhaltspunkten sowohl in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten als auch in der Prüfungsordnung für den Studiengang Tiermedizin der F. liegt mit Blick auf die von dem Antragsgegner geschilderten Gepflogenheiten und die Gestaltung der mündlichen Prüfungen die Vorgabe einer unabhängigen Bewertung aus Sicht des Senats fern (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 19.8. 2015 - 2 LB 276/14 -, juris Rn. 45 f.; VGH BW, Urt. v. 17.3.2017 - 9 S 770/16 -, juris Rn. 25 ff., sowie ferner BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 B 109.15 -, juris Rn. 15).

Im zweiten Schritt ist unter den Prüfern über die Notenfindung zu beraten. Dabei hält der Senat es nicht für verfehlt, wenn zunächst (nicht der hinzugezogene Prüfer, sondern) der Fachprüfer einen Vorschlag für die Benotung macht. Das scheint außerdem - werden die Angaben in dem insoweit aus der Reihe fallenden Schriftsatz des Antragsgegners vom 5. Mai 2025 ausgeblendet - dessen Gepflogenheiten am nächsten zu kommen und ist aus Sicht des Senats prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 612).

In einem dritten Schritt ist für den Fall, dass sich die Prüfer bei einer Bewertung uneins sind und eine Einigung in der fachlichen Diskussion nicht erzielt werden kann, eine Regelung für die abschließende Notenbildung zu treffen. Bei der vorliegenden Kollegialprüfung durch zwei Prüfer scheidet eine Mehrheitsentscheidung denklogisch aus, und auch ein Stichentscheid einer an der mündlichen Prüfung unbeteiligten Person kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 575). Eine rechnerische Ermittlung der Note ist angesichts der in § 14 Abs. 1 Satz 2 TAppV vorgesehenen Regelung, nach der die Prüfungsleistungen von den Prüfern oder Prüferinnen mit Prüfungsnoten von "sehr gut" (1) bis "nicht ausreichend" (5) bewertet werden, nur dann möglich, wenn die von den Prüfern ermittelten Noten mehr als eine Note und zudem eine gerade Anzahl weit auseinanderliegen. Denn sonst liegt der gebildete Durchschnitt zwischen zwei Noten. Sind jegliche Möglichkeiten einer Einigung der Prüfer mithin erschöpft und scheidet in einem solchen Fall auch die Bildung eines arithmetischen Mittels aus, hält es der Senat zur Auflösung eines solchen Konflikts für sachgerecht, dem Fachprüfer die letztverbindliche Entscheidung über die vorzunehmende Rundung zuzubilligen. Dies widerspricht vor allem nicht den Gepflogenheiten des Antragsgegners, der die Einschätzung des Fachprüfers ohnehin als maßgeblich erachtet.

cc) Gemessen an den zuvor dargestellten Übergangsregelungen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar davon auszugehen, dass die mündliche Prüfung des Antragstellers von einer diesen rechtlichen Maßgaben entsprechenden Anzahl von Prüfern abgenommen worden ist. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen lassen aber darauf schließen, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen des Antragstellers nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die vorherigen Ausführungen. Zwar haben die Prüfer in ihrer Dienstlichen Erklärung vom 4. November 2025 schlussendlich geschildert, sie hätten "nach Abschluss der Prüfung eine gemeinsame Beratung" vorgenommen, "dabei die Antworten des Prüflings inhaltlich und fachlich bewertet", und auf dieser Grundlage seien sie "zu einer einheitlichen Beurteilung und einem gemeinsamen Gesamturteil gelangt." Der Antragsgegner hat jedoch - trotz der Aufforderung der Berichterstatterin - nicht zu seinem insgesamt widersprüchlichen Vorbringen zur Bewertung der Prüfung durch den hinzugezogenen Prüfer Stellung genommen. Auch auf den weiteren Hinweis der Berichterstatterin,

"Die Einschätzung der Gegenseite, dass Sie sich zu der Frage, wie sich die Diskrepanzen im Vortrag der Antragsgegnerin (jetzt: des Antragsgegners) zur Bewertung der Prüfung durch die beiden Prüfer erklären, bislang nicht verhalten haben, teilt die Berichterstatterin. Dies dürfte jedoch u.a. auch bei der Beantwortung der Frage relevant sein, welche Verwaltungspraxis des Antragsgegners zugrunde zu legen ist."

hat sich der Antragsgegner nicht mehr geäußert. Nach Auffassung des Senats kann damit aber im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Prüfer Dr. L. seiner Aufgabe, die Prüfung selbständig, unmittelbar und vollumfänglich bewerten zu müssen, tatsächlich bewusst war und diese Aufgabe mithin korrekt wahrgenommen hat. Denn die Äußerungen des Antragsgegners wie

  • "Es bleibt bei der Einschätzung, dass die Anwesenheit eines weiteren Prüfers in erster Linie der Sicherheit des Prüfungsverlaufs für den Prüfling dient" (Schriftsatz vom 5. Mai 2025)

  • "Auch wenn der/die Vorsitzende, bzw, das bestimmte Ausschussmitglied, durch die Möglichkeit, Prüfungsfragen zu stellen, zum/zur Prüfer/in wird, soll gerade keine prüfungsbezogene Gleichberechtigung des Prüfers/der Prüferin und dem/der Ausschussvorsitzenden, bzw. dem bestimmten Ausschussmitglied, hergestellt werden." (Schriftsatz vom 14. Juli 2025)

  • "Seine/ihre Aufgabe innerhalb der mündlichen Wiederholungsprüfung ist mithin primär die eines Korrektivs." (Schriftsatz vom 14. Juli 2025)

  • "Die Bewertung der Prüfungsleistung liegt hingegen primär in der Hand des/der in § 17 Abs. 3 S. 1 TAppV so bezeichneten Prüfers/Prüferin. (...) Die Frage nach dem Umgang mit Bewertungsdifferenzen erübrigt sich mithin." (Schriftsatz vom 14. Juli 2025)

stehen nach wie vor unkommentiert im Raum. Auch der Hinweis des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 2026

"Da es sich bei dem Ausschussmitglied als zweiter prüfenden Person in der Regel um eine fachfremde Person handelt, obliegt die fachliche Bewertung der Antworten des Prüflings vorrangig dem / der Prüfer:in. Das Ausschussmitglied als zweite prüfende Person bildest sich aber eine eigene Meinung über die Qualität der zu bewertenden Leistung. (...) In der Regel teilt der / die Prüfer:in dem Ausschussmitglied seine / ihre fachliche Bewertung mit, das Ausschussmitglied prüft diese in erster Linie auf Schlüssigkeit und stellt insgesamt den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicher."

lässt nach wie vor nicht klar erkennen, ob sich der Antragsgegner der Aufgabe des hinzugezogenen Prüfers, die Prüfung selbständig, unmittelbar und vollumfänglich zu bewerten, tatsächlich bewusst ist.

b) Ist danach die Bewertung der Prüfungsleistung nach dem im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu gewinnenden Erkenntnisstand fehlerhaft erfolgt, ist diesem Umstand durch die Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs Rechnung zu tragen.

Unabhängig davon, ob ein solcher Bewertungsfehler einer Heilung zugänglich wäre, hat der Prüfer Dr. L. eine solche nachträgliche Bewertung jedenfalls nicht zeitnah vorgenommen. Selbst die gemeinsame Dienstliche Erklärung, die sich inhaltlich ohnehin nicht zu Bewertungsfragen verhält, ist erst über ein Jahr nach der Prüfung erstellt worden.

Eine Nachbesserung der Bewertung durch Dr. L. bzw. eine komplette Neubewertung der Prüfungsleistungen durch beide Prüfer scheidet jedenfalls aufgrund des zwischen der Prüfung und der Entscheidung des Senats liegenden Zeitablaufs zum jetzigen Zeitpunkt aus. Zwar führt ein Bewertungsfehler grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung, sondern vielmehr zu einem Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn eine Neubewertung nicht mehr möglich ist, was bei mündlichen Prüfungen nach einem relativ kurzen Zeitraum wegen der regelmäßig nicht erbringbaren Rekonstruktion der Prüfungsleistung oft der Fall sein wird. Die zweite mündliche Wiederholungsprüfung des Antragstellers im Fach Physiologie fand am 18. September 2024 statt. Seitdem sind rund anderthalb Jahre vergangen; über inhaltliche Aspekte der Bewertung fand seitdem kein Austausch mehr statt. Zwar existiert eine Niederschrift, aus der auch die zahlreichen Defizite der Leistung des Antragstellers ersichtlich sind. Diese Niederschrift ist allerdings ausschließlich von der Prüferin Dr. K. verfasst. Für eine Neubewertung müssen allen beteiligten Prüfern noch alle maßgeblichen Einzelheiten des Prüfungsgeschehens präsent sein. Dabei geht es nicht nur um die Erinnerung an fachlich zutreffende oder nicht zutreffende Antworten, sondern um sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Einzelheiten, etwa Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des Mitgehens im Prüfungsgespräch und der Sicherheit der Darlegungen des Prüflings. Diese Aspekte gibt die für einen Prüfer (fremde) Mitschrift nicht bzw. nur unzureichend wieder. Im vorliegenden Streitfall ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Prüfer Dr. L. nach den vorläufigen Feststellungen des Senats die Prüfung lediglich als kontrollierender Mitprüfer, nicht aber als Prüfer wahrgenommen hat, der die Leistung selbständig, unmittelbar und vollumfänglich zu bewerten hatte. Die für eine solche Bewertung erforderliche Rekapitulation des Prüfungsgeschehens lässt sich aus Sicht des Senats nunmehr nicht mehr zuverlässig erbringen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris Rn. 4 [für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"]; VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris Rn. 27 ["ca. 1 3/4 Jahre"]; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris Rn. 21 [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 12, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen).

c) Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es ihm nicht zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnung entstünden ihm wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führen und den Antragsteller zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 25, 29 m.w.N.). Der Einwand der Antragsgegnerin, bereits jetzt sei das Prüfungswissen des Antragstellers nicht mehr präsent, stellt lediglich eine Vermutung dar."

Dem folgt der Senat.

3. Die Anschlussbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Es bedarf keiner näheren Erörterung, inwiefern die hier vorliegende unselbständige Anschlussbeschwerde statthaft ist (vgl. hierzu im Einzelnen Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 47 m.w.N.) und ob der Antragsteller durch den erstinstanzlichen Beschluss, wie er geltend macht, beschwert war (vgl. zum Erfordernis einer Beschwer Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 47; BayVGH, Beschl. v. 9.2.2023 - 19 CE 22.2514 -, juris Rn. 6). Letzteres ist mit Blick darauf zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht dem von dem Antragsteller gestellten Antrag vollumfänglich entsprochen hat und ihm lediglich hinsichtlich der von ihm für seinen Anspruch auf Prüfungswiederholung vorgebrachten alternativen Begründung nicht gefolgt ist bzw. diese Begründung nicht geprüft hat. Den Erlass der nunmehr begehrten Übergangsregelung hatte der Antragsteller aber nicht ausdrücklich zum Gegenstand seines Eilantrags gemacht.

Unabhängig davon hatte der Senat die mit der Anschlussbeschwerde begehrten Übergangsregelungen - wie oben ausgeführt - bereits im Rahmen der Prüfung der Beschwerde zu treffen. Insofern besteht für den gestellten Anschlussbeschwerdeantrag jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein Rechtschutzinteresse.

4. Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde unterliegt, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit der Antragsteller mit seiner Anschlussbeschwerde unterliegt, wendet der Senat die Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an. Der Anschlussbeschwerde kommt im Vergleich zur Beschwerde des Antragsgegners kein maßgebliches Gewicht zu, so dass der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Anschlussbeschwerde betrifft, wie die obigen Ausführungen zeigen, denselben Gegenstand wie die Beschwerde und macht im Hinblick auf ihren Wert allenfalls einen Bruchteil des Wertes der Beschwerde aus.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2025 - https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Dabei hat der Senat der Anschlussbeschwerde gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG keine streitwerterhöhende Wirkung beigemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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