Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 23/26
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 16. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid vom 8. März 2023, mit dem die Antragsgegnerin das in der bestandskräftigen Baustilllegungsverfügung vom 17. Dezember 2020 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht hat.
Gegenstand der Baustilllegungsverfügung sind Bauarbeiten im Bereich der Dachterrasse im zweiten Obergeschoss des im Eigentum des Antragstellers und unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes mit der im Aktivrubrum genannten Adresse. Der Antragsteller hatte ohne Genehmigung(en) eine - nach seinen Angaben auf einem rückwärtigen Flachdach bei Erwerb der Immobilie bereits vorhandene - Dachterrasse ertüchtigt bzw. zu einem Wintergarten umgebaut. Lichtbilder aus Dezember 2022 und Januar 2023 zeigen, dass in diesem Zeitraum das Geländer vervollständigt sowie die bis dahin offen liegende Holzunterkonstruktion verkleidet wurden. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid mit der Begründung, der Antragsteller habe mit der Fertigstellung des Wintergartens vorsätzlich gegen die Baustoppverfügung verstoßen.
Das Verwaltungsgericht hat dem dagegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 16. Januar 2026 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob sich die Baustoppverfügung durch Abschluss der Bauarbeiten nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Eine Zwangsgeldfestsetzung und -androhung komme unabhängig davon nicht in Betracht, wenn ein Verstoß gegen den Grundverwaltungsakt nicht mehr drohe.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin, auf deren fristgerecht dargelegte Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.
Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes wegen ihrer "Doppelnatur" als auf der Androhung aufbauender Stufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens und zugleich eigenständigem Leistungsbescheid unabhängig von einer möglichen Erledigung der Grundverfügung Bestand habe, geht dies an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat gerade offengelassen, ob sich die Baustoppverfügung erledigt hat. Zudem ginge es hier - die Erledigung der Grundverfügung unterstellt - nicht um die Frage, ob eine bereits erfolgte Zwangsgeldfestsetzung bei im Nachgang eingetretener Erledigung Bestand hätte (verneinend Nds. OVG, Urt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 -, juris Ls. 3), sondern darum, ob bei eingetretener Erledigung ein Zwangsgeld noch festgesetzt werden dürfte.
Der Vortrag, die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung seien rechtmäßig, weil ein Verstoß gegen die Grundverfügung weiterhin möglich sei und die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben sei, überzeugt nicht. Wie die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, ist bei Duldungs- oder Unterlassungspflichten, die - wie hier - auf Dauer angelegt sind und auch in der Zukunft pflichtgemäßes Verhalten erfordern, der Zweck der Verwaltungsvollstreckung erst dann erreicht, wenn die Gefahr eines erneuten Verstoßes gegen das Verbot nicht mehr besteht. Dabei sind bei Unterlassungspflichten für die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Sie setzt in objektiver Hinsicht die konkrete Möglichkeit einer weiteren Zuwiderhandlung und in subjektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Pflichtige ohne den durch die Festsetzung des Zwangsgelds bewirkten Vollstreckungsdruck dem Verbot erneut zuwiderhandeln könnte. Zumindest ein mehrmaliger Verstoß gegen das Verbot kann in der Regel eine Wiederholungsgefahr indizieren, es sei denn es, liegen zureichende der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehende Anhaltspunkte vor (Nds. OVG, Beschl. v. 23.4.2009 - 11 ME 478/08 -, NdsVBl 2009, 345 = DVP 2011, 209 = juris Rn. 47; Senatsbeschl. v. 21.11.2023 - 1 ME 111/23 -, BauR 2024, 493 = NdsVBl 2024, 117 = juris Rn. 10; Nds. OVG, Urt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 -, juris Rn. 57). Tatsächlich dürften objektiv weitere Arbeiten an der Dachterrasse bzw. dem Wintergarten möglich sein, auch wenn die Argumentation der Antragsgegnerin, wegen der fehlenden Genehmigung sei für sie "in keiner Weise ersichtlich", dass die vom Antragsteller angestrebten Baumaßnahmen bereits endgültig abgeschlossen seien, wenig überzeugt. Denn im streitgegenständlichen Bescheid geht sie selbst davon aus, dass der Wintergarten "offenbar fertiggestellt" sei (Bescheid v. 8.3.2023, S. 3). Dies dürfte zutreffen und ist ein Indiz dafür, dass es an ernsthaften Anhaltspunkten für die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller seine Baumaßnahme beendet und damit gegen den Baustopp verstoßen hat. Vor dem Hintergrund, dass er damit sein ursprüngliches Ziel erreicht haben dürfte, ist dieser Verstoß jedoch nicht geeignet, in subjektiver Hinsicht weitere Verstöße zu indizieren. Gleiches gilt für den Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller mittlerweile diverse Entwürfe eingereicht habe, die Dachterrasse zu ändern bzw. zurückzubauen. Damit beschreitet der Antragsteller vielmehr den gesetzlich vorgegebenen Weg. Seine hierin zum Ausdruck kommenden Absichten in Kombination mit seinem früheren Verhalten - Bauen ohne Antrag bzw. trotz Baustopps - gegen ihn zu verwenden, geht nicht an. Hieran ändert auch der Hinweis auf einen im Raum stehenden Verstoß gegen Denkmalschutzrecht nichts.
Die von der Antragsgegnerin beklagte Folge der oben zitierten Rechtsprechung, dass derjenige, der sein Bauvorhaben trotz Baustopps ohne Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde fertiggestellt hat, von der Festsetzung eines Zwangsgelds verschont bleibe, entspricht der landesgesetzlichen Regelung. Diese sieht die nachträgliche Festsetzung, wenn gegen die Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstoßen wurde, - unabhängig von einer Wiederholungsgefahr - nicht vor (anders dagegen beispielsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwVZG). Abgesehen von der Möglichkeit der Versiegelung (§ 79 Abs. 2 NBauO) und einer engmaschigeren Kontrolle - hier lagen nach Aktenlage anscheinend ca. zwei Jahre zwischen der Baustilllegungsverfügung und der erneuten Überprüfung - kann die Bauaufsichtsbehörde mit der Nutzungsuntersagung verhindern, dass Vorteile aus dem baurechtswidrigen Verhalten gezogen werden. Dies hat sie vorliegend auch - ebenfalls zwangsgeldbewehrt - getan.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Verwaltungszwang kein Sanktionsmittel für vergangene Verstöße darstellt. Dass das für den vorliegenden Fall vorgesehene Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. § 80 NBauO) aus Sicht der Antragsgegnerin in der Praxis oft unbefriedigend verläuft, ändert daran nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 13 e), 18 b) des Streitwertkatalogs der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Oktober 2025 eingegangene Verfahren (ZfBR 2025, 639).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- § 80 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 146 1x
- § 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwVZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 2 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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