Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 120/25

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 10. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.960,46 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vergabe der Stelle "Gesamtschuldirektorin/Gesamtschuldirektor als Leiterin/Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe" (Besoldungsgruppe A 16) an der Kooperativen Gesamtschule G..

Im November 2024 schrieb der Antragsgegner die streitgegenständliche Stelle aus. Es bewarben sich u. a. die Antragstellerin und die Beigeladene.

Die Antragstellerin steht seit September 2017 im Statusamt einer "Studiendirektorin mit Amtszulage" (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) im niedersächsischen Schuldienst und ist ständige Vertreterin des Schulleiters des Gymnasiums H. -Stadt. In der aus Anlass ihrer Bewerbung um ihren aktuell wahrgenommenen Dienstposten erstellten dienstlichen Beurteilung vom 14. März 2016 (Beurteilungszeitraum: 11.1.2013 bis 11.1.2016) wurde sie mit dem Gesamturteil "B - übertrifft erheblich die Anforderungen" (= zweithöchste von insgesamt fünf Rangstufen) beurteilt. In der aus Anlass ihrer Bewerbung um den streitgegenständlichen Dienstposten erstellten dienstlichen Beurteilung vom 25. April 2025 (Beurteilungszeitraum: 3.4.2022 bis 2.4.2025) wurde sie mit dem Gesamturteil "D - die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt" (= vierthöchste von insgesamt fünf Rangstufen) bewertet.

Die Beigeladene hat seit April 2018 das Statusamt einer Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) inne und ist didaktische Leiterin an der Kooperativen Gesamtschule G.. In der aus Anlass ihrer Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 30. April 2025 (Beurteilungszeitraum: 3.4.2022 bis 2.4.2025) wurde sie von der Beurteilerin mit dem Gesamturteil "B - die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen" (= zweithöchste von insgesamt fünf Rangstufen) bewertet.

Grundlage für beide Anlassbeurteilungen waren jeweils eine Unterrichtsbesichtigung (wobei vorab ein Unterrichtsentwurf einzureichen war), die Beratung einer Lehrkraft, ein auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch sowie die Leitung einer Gesamtkonferenz. Als weitere Erkenntnisse wurden Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Schulleiter eingeholt.

Im Auswahlvermerk vom 23. Mai 2025 wird ausgeführt:

"Ein Vergleich der Gesamtergebnisse der dienstlichen Beurteilungen führt zu folgendem Ergebnis: [Die Antragstellerin] hat in ihrer dienstlichen Beurteilung die Rangstufe D erhalten. Aufgrund ihres Statusvorsprungs (A 15+Z) ist sie im Vergleich mit den anderen beiden Bewerberinnen mit der Rangstufe C zu berücksichtigen. Deshalb ist sie im Wesentlichen als ranggleich mit der Bewerberin Frau I. (A 15) einzustufen, die in ihrer Beurteilung die Rangstufe C erhalten hat. Beide Bewerberinnen werden aber von der dritten Bewerberin, [der Beigeladenen] (A 15), die durch das Erreichen der Rangstufe B einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber diesen hat, übertroffen. Insgesamt ist somit bereits nach dem Vergleich der Gesamtergebnisse ein eindeutiger Leistungsvorsprung für [die Beigeladene] erkennbar, der eine weitere inhaltliche Ausschärfung entbehrlich macht."

Darüber hinaus wird unter dem Punkt "Hausbewerberklausel" ausgeführt, aufgrund des Qualitätsprofils der Beigeladenen mit einer herausragenden Führungsqualität und Innovationskompetenz, das sich in der dienstlichen Beurteilung widerspiegele und die in dieser attestiert werde, und der kompetenten und engagierten Wahrnehmung ihres Amtes liege eine besondere Rechtfertigung für den Besetzungsvorschlag vor.

Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Juni 2025 der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass deren Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat die Antragstellerin am 16. Juli 2025 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange über ihre Bewerbung keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung und längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der unter dem 30. Juni 2025 bekanntgegebenen Auswahlentscheidung der Beigeladenen die streitgegenständliche Stelle zu übertragen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt; die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

Der Einwand des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin bejaht, greift nicht durch. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin beruht (1.). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der streitgegenständliche Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage der Antragstellerin übertragen würde (2.).

1. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.

a) Auswahlentscheidungen, die - wie die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens - den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen, dürfen nur anhand der verfassungsunmittelbar vorgegebenen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, der aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Vergleichs die Prognose rechtfertigt, dass er in Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amts am besten entsprechen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 13.5.2025 - BVerwG 2 VR 5.24 -, juris Rn. 28). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10). Der Leistungsgrundsatz eröffnet dem Einzelnen regelmäßig keinen Anspruch auf Beförderung oder auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

Dabei unterliegen Auswahlentscheidungen als Akte wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und erscheint die Berücksichtigung des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer - fehlerfreien - dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 12.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 3.3.2025 - BVerwG 2 VR 4.24 - , juris Rn. 66; Nds. OVG, Beschluss vom 8.4.2025 - 5 ME 65/24 -, m. w. N.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG zu bilden ist (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 58 m. w. N.; Kammerbeschluss vom 4.7.2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.6.2023 - BVerwG 2 VR 1.23 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.5.2025 - BVerwG 2 VR 5.24 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 26.11.2025 - BVerwG 2 VR 7.25 -, juris Rn. 35 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 8.4.2025 - 5 ME 65/24 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

b) Eine Auswahlentscheidung des Dienstherrn zur Vergabe eines Beförderungsdienstpostens erweist sich u. a. dann als rechtswidrig, wenn sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, etwa weil die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des abgelehnten Bewerbers ihrerseits rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 20).

Schon dem gesetzlichen Regelungssystem des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) in der am 11. November 2024 geltenden Fassung und § 44 Abs. 2 und 3 NLVO a. F. liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. zu § 21 BBG: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 3.3.2025 - BVerwG 2 VR 4.24 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 27 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2021 - 5 ME 132/21 -, juris Rn. 25).

Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, ist er vollständig auf - schriftliche oder mündliche - Beurteilungsbeiträge angewiesen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2026 - BVerwG 2 VR 17.25 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2025 - 5 ME 39/25 -, juris Rn. 16 jeweils m. w. N.; in diesem Zusammenhang kann die Formulierung in der Handreichung "Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte - Orientierung für die Beratungsarbeit" der Regionalen Landesämter für J. unter Nr. 3 "Umgang mit dem Formblatt ,Beurteilungsbeitrag'", wonach der Schulleiter "eine knappe [...] Bewertung des dienstlichen Wirkens der zu beurteilenden Lehrkraft" vornehme, missverständlich sein).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2024 - 5 ME 34/24 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 21; Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2024 - 5 ME 121/13 -, juris Rn. 19). Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2024 - 5 ME 121/13 -, juris Rn. 19).

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Die dienstliche Beurteilung kann auch im Rahmen der Eröffnung und Besprechung sowie im nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren plausibilisiert werden. Hierfür sind Erläuterungen und Konkretisierungen erforderlich, auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob der Dienstherr bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die dem jeweiligen Werturteil zugrunde liegen und es tragen. Mit der Beurteilungsbefugnis ist dem Dienstherrn vielmehr auch das Recht zuerkannt, die einzelnen im Beurteilungszeitraum liegenden Vorgänge in einer Gesamtschau zusammenzufassen und zu bewerten. Diese Beurteilungsermächtigung hat auch die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte gerichtliche Kontrolle zu wahren. Hält der beurteilte Beamte oder ein Mitbewerber im Konkurrentenstreitverfahren die Beurteilung für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die weiterer Konkretisierung oder Plausibilisierung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.). Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten, klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.).

c) Mit Blick auf diese Grundsätze und unter Berücksichtigung der dargestellten beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit sowie der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat der Antragsgegner die verwaltungsgerichtliche Feststellung, der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch in Form der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Seite, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt.

aa) Zwar unterliegt die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht deshalb erheblichen Bedenken, weil sich das Beurteilungssystem der niedersächsischen Lehrkräfte - jedenfalls im Kontext der Besetzung einer Schulleitungsstelle - als rechtswidrig darstellte.

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, die erstellten Anlassbeurteilungen umfassten - auf dem Papier - zwar jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, beruhten tatsächlich aber im Wesentlichen auf den an den "Prüfungstagen gezeigten Leistungen" (Unterrichtsbesichtigung, Beratung einer Lehrkraft, Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung und das auf die Eignung für das angestrebte Amt bezogene Gespräch). Die beurteilte Leistung spitze sich damit auf einen sehr kurzen Zeitraum - hier von zwei Tagen - zu. Hinzu trete, dass auch nach dem Vortrag des Antragsgegners die Unterrichtsbesichtigung "Ausstrahlungswirkung" auf die anderen Elemente der "Prüfung" an diesen beiden Tagen gehabt habe. Diese Vorgehensweise widerspreche den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie. Nach dessen Abschnitt 3 bestehe die dienstliche Beurteilung aus der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung, der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften. Entgegen diesen Vorgaben finde jedoch faktisch keine Beurteilung der Leistungen der letzten drei Jahre, sondern weit überwiegend eine punktuelle Beurteilung unter "Beurteilungsdruck" an zwei einzelnen Tagen statt. Die Kammer teile nicht die Einschätzung des Senats, dass es "in der Natur der Sache" begründet läge, dass sich das Anlassbeurteilungssystem für niedersächsische Lehrkräfte wesentlich von anderen Beurteilungssystemen niedersächsischer Beamter unterschiede, bei denen alle in einem bestimmten Zeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Bewertung eingingen und damit in diese auch Leistungen einflössen, die seinerzeit ohne konkreten Beurteilungsanlass und damit ohne konkreten "Beurteilungsdruck" gebracht worden wären. Nach Auffassung der Kammer sei es einem Schulleiter nicht pauschal unzumutbar, in regelmäßigen Abständen dem Unterricht einer jeden Lehrkraft - auch unabhängig von einer anstehenden Beurteilung - beizuwohnen.

Dagegen wendet der Antragsgegner ein: Die Argumentation des Verwaltungsgerichts gehe aus mehreren Gründen fehl und verkenne die vom Senat in seinem Beschluss (vom 21.2.2025 - 5 ME 99/24 -, juris) dargelegten Besonderheiten lehramtlicher Tätigkeiten. Zum einem sei schon die Grundannahme, die Beurteilung basierte "faktisch (...) nicht auf im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen", falsch. Leistungen der vergangenen drei Jahre flössen über die Erkenntnisse der Schulleitungen in die Beurteilung ein. Damit würden also "nur vornehmlich punktuelle Leistungen am Prüfungstag beurteilt (...), zuvor gezeigte Leistungen also nicht gänzlich ignoriert, sondern vielmehr innerhalb der Anlassbeurteilung ebenfalls herangezogen". Auch im derzeitigen System sei es bereits Aufgabe der Schulleitungen, sich regelmäßig ein Bild vom Unterricht der an der Schule tätigen Lehrkräfte zu verschaffen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 NSchG sei der Schulleiter Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besuche und berate die Lehrkräfte im Unterricht und treffe Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Unter anderem genau darauf basierten dann auch der Beurteilungsbeitrag des Schulleiters oder - im Falle der direkten Zuständigkeit des Schulleiters für die dienstliche Beurteilung - die Erkenntnisse über die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen, die "ergänzend zu den Verfahrenselementen" Grundlage der dienstlichen Beurteilungen seien. Soweit die Kammer eine über die bestehenden (gesetzlichen) Regelungen hinausgehende verpflichtende turnusmäßige Besichtigung des Unterrichts einer jeden Lehrkraft durch die Schulleitung fordere, sei die vom Verwaltungsgericht dargelegte Berechnung nicht haltbar. Daneben decke auch dies nicht die weite Bandbreite des Tätigkeitsfeldes von Lehrkräften ab; etwa habe die Schulleitung keine Einsicht in Elterngespräche oder Klassenfahrten. Der Vergleich mit den Beurteilungen der Richter verfange aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anzahl von Richtern an einem Gericht einerseits und Lehrkräften an einer Schule andererseits nicht.

Insoweit ist dem Antragsgegner einzuräumen, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen das bisher geltende Beurteilungssystem der niedersächsischen Lehrkräfte bestehen.

Aufgrund des am 12. November 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. Nr. 93) sind nach § 19a Abs. 1 NBG Beamte regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung); zudem sind sie dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dabei sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten anhand von Einzelmerkmalen zu beurteilen; die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen, das alle Einzelmerkmale berücksichtigt, die beurteilt worden sind (§ 19a Abs. 1 Satz 3 und 4 NBG). Die Landesregierung bestimmt für Landesbeamte durch Verordnung das Nähere zu Absatz 1, weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren (§ 19a Abs. 3 NBG). Am 14. Dezember 2024 trat die Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (Niedersächsische Beurteilungsverordnung - NBeurtVO) vom 12. Dezember 2024 in Kraft (Nds. GVBl. Nr. 116). Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 NBG werden u. a. Beamte an Schulen in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung nicht regelmäßig dienstlich beurteilt, sondern nur, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse dies erfordern (§ 19a Abs. 1 Satz 2 NBG); die oberste Dienstbehörde kann vorsehen, dass Beamte nach Satz 1 wegen der Besonderheiten der betroffenen Dienstverhältnisse regelmäßig dienstlich beurteilt werden (§ 117 Abs. 3 Satz 2 NBG). Das für Bildung zuständige Ministerium kann gemäß § 117 Abs. 3 Satz 3 NBG durch Verordnung Abweichungen von den Regelungen der Verordnung der Landesregierung nach § 19a Abs. 3 NBG vorsehen oder diese ergänzen.

Allerdings haben diese Vorschriften für die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen noch keine Geltung. Nach § 133 Satz 3 NBG sind bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 117 Abs. 3 Satz 3 NBG, längstens bis zum 31. Mai 2026, für die dienstlichen Beurteilungen u. a. der Beamten an Schulen in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, worunter auch "bisherige Beurteilungsrichtlinien (Verwaltungsvorschriften)" verstanden werden (vgl. LT-Drs. 19/5026 S. 14 zu § 133 NBG; LT-Drs. 19/5716 S. 8 zu § 133 NBG). Da zum maßgeblichen Zeitraum der Eröffnung der dienstlichen Beurteilungen der Antragsstellerin und der Beigeladenen im April 2025 eine Verordnung nach § 117 Abs. 3 Satz 3 NBG n. F. noch nicht erlassen war, galten für diese dienstlichen Beurteilungen noch die am 11. November 2024 geltenden Vorschriften (mithin nicht die erst am 12.11.2024 in Kraft getretenen Regelungen wie §§ 19a, 117 Abs. 3 NBG n. F.).

Hiernach kamen § 25 Nr. 12 NBG a. F. in Verbindung mit § 44 NLVO a. F. und die für Lehrkräfte erlassene Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" (Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011, Nds. MBl. 2012 S. 74, i. d. F. RdErl. v. 14.3.2013, Nds. MBl. S. 282) sowie "Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte" (Rd. MK v. 6.2.2012 - 33-03002 -, SVBl. S. 158) zur Anwendung (Letztere durch Anordnung der Weitergeltung aufgrund des Erlasses MK vom 27.4.2017 - 33 - 03002-01/07 -). Hingegen handelt es sich sowohl bei Handreichungen und Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien von nachgeordneter Stellen im Geschäftsbereich des zuständigen Ministeriums als auch bei einer bloßen ständigen Verwaltungspraxis bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen nicht um "geltende Vorschriften" im Sinne des § 133 Satz 3 NBG.

Danach war für die Beamten an Schulen in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung gemäß § 25 Nr. 12 NBG a. F. in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. und Nr. 1 Beurteilungsrichtlinie vorgesehen, dass sie grundsätzlich nicht regelmäßig dienstlich beurteilt werden, sondern nur aus näher bezeichneten Anlässen. Diese Regelung unterliegt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von der Zulässigkeit eines (reinen) Anlassbeurteilungssystems aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 34; Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 14; Urteil vom 15.12.2021 - BVerwG 2 A 1.21 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 20.6.2022 - BVerwG 2 B 45.21 -, juris Rn. 14).

Auch die Ausgestaltung des Anlassbeurteilungssystems für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte durch die o. a. Beurteilungsrichtlinie nebst den "Ergänzenden Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte" (Rd. MK v. 6.2.2012 - 33-03002) unterliegt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung) und schließt mit einem Gesamturteil ab; sie kann daneben auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen (§ 44 Abs. 2 und 3 NLVO a. F., Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beurteilungsrichtlinie). Die dienstliche Beurteilung ist zum einen auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts zu stützen; die Besichtigung kann in verschiedenen Sekundarbereichen oder Schulformen erfolgen und der Beurteiler kann zu seiner Unterstützung fachlich besonders geeignete Lehrkräfte (in der Regel Fachberater oder Fachmoderatoren) hinzuziehen (Nr. 3 Abs. 2 Beurteilungsrichtlinie). Zum anderen stützt sich die Beurteilung auf weitere Erkenntnisse, die der Beurteiler in seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat (Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 Beurteilungsrichtlinie). Ist für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung die Niedersächsische Landesschulbehörde - nach deren Auflösung das örtlich zuständige Regionale Landesamt für J. - nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 zuständig, reicht in der Regel die Besichtigung nur einer Unterrichtsstunde aus; in näher bezeichneten Fällen ist zudem ein Beurteilungsbeitrag des Schulleiters einzuholen, an dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist (Nr. 3 Abs. 4 Beurteilungsrichtlinie). Bei Beurteilungsanlässen u. a. nach Nr. 1 Buchst. f der Beurteilungsrichtlinie (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder eines höherwertigen Amtes i. S. v. § 44 Abs. 5 NSchG) - wie hier - ist auf die wesentlichen Merkmale der Befähigung und der fachlichen Leistung besonders einzugehen; um die hierfür erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen, kann eine Besichtigung in Ausübung der angestrebten Funktion vorgenommen werden (Nr. 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 Beurteilungsrichtlinie).

Vermag der Beurteiler sich kein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierzu hat er - wie bereits dargelegt - inhaltlich aussagekräftige Beurteilungsbeiträge heranzuziehen. Daneben kann er die Beurteilung auf eigene Erkenntnisse stützen, die er in seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2022 - 5 ME 62/22 -, juris Rn. 40 jeweils m. w. N.), beispielsweise durch Einsichtnahme in die vom Beamten bearbeiteten Vorgänge und Entscheidungen oder durch Teilnahme an Besprechungen oder Verhandlungen. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beurteilungsrichtlinie vorsieht, dass sich der Beurteiler bestimmte eigene Erkenntnisse verschaffen soll, wie etwa im Bereich der Beurteilung von Lehrkräften über die sogenannten Verfahrenselemente (Unterrichtsbesichtigung, Beratung einer anderen Lehrkraft, Durchführung auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch oder die Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung). Solche Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten bilden die Grundlage für die Bewertung der Einzelmerkmale (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beurteilungsrichtlinie), aus denen - soweit beurteilt - das Gesamturteil zu bilden ist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 NLVO a. F.).

Lediglich ergänzend merkt der Senat zu dem Einwand des Antragsgegners, eine turnusmäßige Unterrichtsbesichtigung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung wäre "für Schulleitungen [...] nicht ansatzweise leistbar", an, dass in nicht wenigen Bundesländern die verbeamteten Lehrkräfte regelbeurteilt werden, mithin solche Unterrichtsbesichtigungen durchgeführt und dienstlichen Regelbeurteilungen zugrunde gelegt werden (so in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und (bis Ende 2025) Thüringen).

bb) Gleichwohl erweist sich die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin als rechtswidrig.

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertung in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 29 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2022 - 5 ME 62/22 -, juris Rn. 41). Da die Beurteilung die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen hat, dürfen maßgebliche Zeiträume nicht unberücksichtigt bleiben oder der Sache nach "unter den Tisch fallen". Hervorzuheben ist, dass die Berücksichtigung des im Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes umso mehr geboten ist, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

(1) In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf folgende Erwägungen gestützt:

"Eine Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge des Schulleiters der Antragstellerin, die diesen Vorgaben genügt, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Im Fall der Antragstellerin hat der Beurteilungsbeitrag des Schulleiters, der immerhin die Leistung von fast drei Jahren abdeckt, während die restliche Beurteilung auf der Leistung von zwei Tagen beruht, keinen erkennbaren Einfluss auf die Beurteilung gehabt. Bei den ,Zusammenfassenden Aussagen' in Bezug auf die Sozialkompetenz der Antragstellerin (Bl. 66 BA 001) wird beispielsweise ausgeführt:

,Als Stärke der Sozialkompetenz wird im Bereich des Schulleiters aufgeführt, dass sie eigene Ideen meinungsstark einbringe, aber das demokratische Miteinander beachte. Außerdem sei sie eine sehr gute Beraterin. Allerdings zeigen sich in der Unterrichtsstunde und vor allem in der Beratungsstunde Schwächen in der Kommunikationsfähigkeit und Beratungsfähigkeit, so dass [die Antragstellerin] bei dieser Kompetenz die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt.'

Damit erhält die Antragstellerin auf der Bewertungsskala von A bis E im Bereich Sozialkompetenz das Urteil D (die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt). In den textlichen Beschreibungen zu der Unterrichtsbesichtigung und der Beratung einer Lehrkraft sind neben negativen Anmerkungen auch durchaus positive Aspekte hervorgehoben worden (beispielhaft: ,Als positiv ist anzusehen, dass eine durchaus innovative Materialauswahl vorliegt und dass das Thema der Stunde auch mit dem Lebensweltbezug der Schülerinnen und Schüler legitimiert wird'; ,Sie strukturiert die Beratung nachvollziehbar und sorgt damit für Transparenz'; ,Positiv bleibt festzuhalten, dass [die Antragstellerin] die Beratung wertschätzend und dialogisch durchgeführt sowie den Unterricht sachorientiert analysieren und im Ansatz treffend beurteilen kann.'). Allein die an den Prüfungstagen gezeigte Leistung der Antragstellerin kann in der Kategorie Sozialkompetenz also keine Beurteilung der untersten Stufe E (die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt) rechtfertigen. Wenn aber die gezeigten Leistungen an den Prüfungstagen jedenfalls bereits der Stufe D entsprechen, dann hatte der positive Beurteilungsbeitrag des Schulleiters offensichtlich keinerlei Einfluss, da die letztlich vergebene Beurteilung ebenfalls ein D ist. Damit hat ein drei Jahre umfassender Zeitraum (im Gegensatz zu einem zwei Tage umfassenden Zeitraum) faktisch keinen Einfluss auf die Beurteilung genommen.

[...] An die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages bzw. die Begründung einer Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag sind allerdings nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall, in dem es das Beurteilungssystem vorsieht, dass der Beurteilungsbeitrag drei Jahre abdeckt und die restliche Beurteilung auf der Leistung von zwei Tagen beruht, besondere Anforderungen zu stellen, die über eine sprachliche Inbezugnahme durch bloßes Nennen des Beurteilungsbeitrages hinausgehen. Diesen ist jedenfalls in Bezug auf die Antragstellerin nicht entsprochen worden."

Dagegen wendet der Antragsgegner ein, in der Beurteilung der Antragstellerin sei der Beurteilungsbeitrag des Schulleiters wie in jeder anderen Beurteilung üblich gewürdigt worden. Dies ergebe sich schon aus den Ausführungen unter "Weitere Erkenntnisse" (S. 65 des Verwaltungsvorgangs), in denen der Beitrag nicht nur erwähnt, sondern umfangreich wiedergegeben werde. In den "Zusammenfassenden Aussagen" werde sodann pro Kompetenzbereich der Beitrag des Schulleiters ins Verhältnis zu der Bewertung des schulfachlichen Dezernenten gesetzt. Eine den Anforderungen des Nds. OVG entsprechende Berücksichtigung des Beitrags habe demnach stattgefunden.

Mit diesem Vorbringen setzt sich der Antragsgegner nicht hinreichend mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass - bei sachgerechter Würdigung - die Begründung des Einzelmerkmals "Sozialkompetenz" eine unzureichende Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des Schulleiters aufzeige, weil bei den Verfahrenselementen "Unterrichtsbesichtigung" und "Beratung einer Lehrkraft" durchaus positive Aspekte hervorgehoben worden seien, so dass bei einer isolierten Bewertung dieser Verfahrenselemente eine Bewertung mit "E" nicht zu rechtfertigen sei, dieses Einzelmerkmal trotz des positiven Beurteilungsbeitrags mit der Rangstufe "D" verblieben sei. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise ein.

Der Senat erachtet die Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale, vor allem im Vergleich zu den sehr ausführlichen Darlegungen zu den Verfahrenselementen, ebenfalls als dürftig und wenig aussagekräftig. Dabei sind die Bewertungen der Einzelmerkmale schon deshalb von zentraler Bedeutung, weil aus ihnen das Gesamturteil gebildet wird, welches nach der Beurteilungsrichtlinie nicht gesondert zu begründen ist. Bei den vier Einzelmerkmalen werden ein oder zwei positive Bewertungen aus dem Beurteilungsbeitrag übernommen und lediglich ein Satz mit negativen Bewertungen aus einzelnen Aspekten der Verfahrenselemente gegenüberstellt. Es entsteht der Eindruck, dass die Vergabe der zweitschlechtesten Rangstufe D (die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt) schon dann erfolgt, wenn in Bezug auf die Einzelmerkmale bei einzelnen Aspekten einzelner Verfahrenselemente Schwächen festgestellt werden. So soll das Einzelmerkmal "Managementkompetenz" insbesondere die Aspekte Planungsfähigkeit, Konferenzarbeit, Umgang mit Gremien, wirtschaftliches Handeln, Ressourcenbewusstsein, Innovationsfähigkeit und Personalentwicklung abdecken. In der streitgegenständlichen Beurteilung beschränkt sich die hierauf bezogene Begründung darauf, dass in "der Unterrichtsstunde und in der Beratung [...] sich allerdings deutliche Schwächen in der Planungsfähigkeit" gezeigt hätten. Indes finden sich keine Bewertungen der Planungsfähigkeit hinsichtlich der weiteren Verfahrenselemente. Ferner finden die zahlreich weiteren Aspekte der "Managementkompetenz" in der Beurteilung keinerlei Erwähnung. So werden positive Erkenntnisse hierzu aus den übrigen Verfahrenselementen nicht abwägend in Beziehung gesetzt. Ähnliches gilt für die übrigen Einzelmerkmale.

(2) Des Weiteren erweist sich die streitgegenständliche Beurteilung der Antragstellerin aufgrund eines Begründungsdefizits als rechtswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem ausgesprochen, dass je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung ist und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 2.7.2020 - BVerwG 2 A 6.19 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - BVerwG 2 A 7.22 -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.1.2026 - 2 VR 17.25 -, juris Rn. 40 ff.). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Leistungssprung oder -abfall in einer nachfolgenden dienstlichen Beurteilung zu begründen und ggf. zu plausibilisieren ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 75; Beschluss vom 25.4.2024 - 5 ME 121/23 -, juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.7.2014 - 10 B 10320/14 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 105 ff.). Diese Grundsätze beanspruchen auch in Beurteilungssystemen Geltung, in denen ausschließlich Anlassbeurteilungen erstellt werden, sofern ein hinreichender Leistungszusammenhang zwischen aktueller Anlassbeurteilung und Vorbeurteilung besteht. Nur auf diese Weise ist die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und kann die Beurteilung nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - BVerwG 2 A 7.22 -, juris Rn. 34).

Gegenüber der Vorbeurteilung vom 14. März 2016 (Beurteilungszeitraum: 11.1.2013 bis 11.1.2016) mit dem Gesamturteil "B - übertrifft erheblich die Anforderungen" (= zweithöchste von insgesamt fünf Rangstufen) im Statusamt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ergibt sich aus dem Gesamturteil der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 25. April 2025 (Beurteilungszeitraum: 3.4.2022 bis 2.4.2025) mit der Rangstufe "D - die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt" (= vierthöchste von insgesamt fünf Rangstufen) ein deutlicher Leistungsabfall.

Diese Verschlechterung im Gesamturteil über zwei Rangstufen bei einer Notenskala von fünf Rangstufen (von der zweithöchsten zur zweitschlechtesten Rangstufe) ist begründungsbedürftig, weil zwischen beiden Beurteilungen noch ein hinreichender Leistungszusammenhang besteht. Die nach § 25 Nr. 12 NBG a. F. in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. und Nr. 1 Beurteilungsrichtlinie (künftig nach § 117 Abs. 3 Satz 1 NBG n. F.) zu erstellenden Anlassbeurteilungen für verbeamtete Lehrkräfte weisen in der Regel einen gleichlangen Beurteilungszeitraum von drei Jahren wie bei Regelbeurteilungen auf (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 NLVO a. F.; § 2 Abs. 1 Satz 1 NBeurtVO). Die Beurteilungslücke von Anfang 2016 bis April 2022 kommt hier keine wesentliche Bedeutung zu. Denn aufgrund der Vorbeurteilung hat die Antragstellerin ihren jetzigen Dienstposten als stellvertretende Schulleiterin des Gymnasiums H. -Stadt erhalten. Für den auch hier drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraum der streitgegenständlichen Beurteilung hat der Schulleiter die Antragstellerin durchweg positiv bewertet, so dass sich hieraus ein gravierender Leistungsabfall bis zum Ende des Beurteilungszeitraum (April 2025) nicht entnehmen lässt.

Trotz der Begründungsbedürftigkeit enthält die streitgegenständliche Beurteilung der Antragstellerin keine Begründung für die beschriebene Verschlechterung.

2. Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der streitgegenständliche Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage der Antragstellerin übertragen würde. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzung bejaht mit der Begründung, es lasse sich nicht ausschließen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung einer rechtlich fehlerfreien Beurteilung zum Zuge komme. Dem ist der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Der Beigeladenen waren Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil sie keinen eigenen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner - als dem unterlegenen Beteiligten - die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt - und damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt war - und das Verfahren auch nicht in der Sache gefördert hat. Außerdem entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, wenn sie in materieller Hinsicht im Lager des unterlegenen Beteiligten steht. Hätte die Beigeladene in dieser Konstellation einen ihrer Interessenlage entsprechenden Sachantrag gestellt, hätte dieser keinen Erfolg gehabt und die Beigeladene müsste ihre außergerichtlichen Kosten als Unterlegene selbst tragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20.9.2022 - 5 ME 26/22 -, juris Rn. 36; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 131).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG, bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (22.12.2025) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 7/14 -, juris Rn. 30 m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 16 in Höhe von 8.493,41 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 50.960,46 EUR (= 8.493,41 EUR x 6); eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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