Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2754/96.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e
2Der nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
3Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
4Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, wobei offen bleiben kann, ob dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genüge getan ist. Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung, soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung eine politische Verfolgung ist oder nicht. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Wie der früher für das Verfahren syrischer Asylbewerber zuständige 16. Senat des Gerichts in seinem Urteil vom 12. November 1986 - 16 A 10360/82 - und in seinem Beschluß vom 29. November 1988 - 16 B 20638/88 -entschieden hat, ist allein aufgrund einer Wehrdienstentziehung oder -verweigerung nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der nunmehr zuständige Senat keine Veranlassung, da sich die asylrechtliche Auskunftslage nicht verändert hat (vgl. hierzu Beschluß des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 1994 - 17 B 866/93). Eine erneute Beschäftigung mit der hier angesprochenen Tatsachenfrage im Rahmen eines Berufungsverfahrens käme nur dann in Betracht, wenn - was hier nicht gegeben ist - konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bislang zugrundegelegten Auskunftslage bestünden.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
6Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x