Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 1541/96
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. August 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand: Der am geborene Kläger ist Arzt für Frauenheilkunde. Seit 1962 ist er Mitglied in der Versorgungseinrichtung der beklagten Ärztekammer. Anfang September 1981 schloß der Kläger seine Praxis in N. und begab sich in stationäre psychiatrische Behandlung. Die Beklagte gewährte ihm auf seinen Antrag Berufsunfähigkeitsrente ab April 1982. Ab Februar 1983 stellte die Beklagte die Zahlungen wieder ein, weil der Kläger eine Tätigkeit als angestellter Arzt beim Versorgungsamt P. aufgenommen hatte. Dieses Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Probezeit. Unter dem 28. Mai 1984 ordnete die Bezirksregierung X. -F. das Ruhen der Approbation des Klägers an, nachdem sie ein nervenfachärztliches Gutachten des Direktors des O. Landeskrankenhauses P. Dr. L. vom Januar 1984 eingeholt hatte. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger in einer paranoischen Verfassung befinde, die sich zu gewissen Zeiten krankheitswertig verdichte. Zu einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit sei er für einen nicht zu übersehenden Zeitraum außerstande, dagegen könne er in einem verantwortlich geleiteten Anstellungsverhältnis ärztlich tätig sein. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Bezirksregierung X. -F. das Gutachten des Prof. Dr. C. , L. , vom Oktober 1984 ein, der zu dem Ergebnis kam, er könne keine krankhaften Erscheinungen auf psychiatrischem Gebiet im Sinne einer den Entzug der Approbation rechtfertigenden Schwäche der geistigen Kräfte erkennen. Daraufhin hob die Bezirksregierung X. -F. die Ruhensanordnung unter dem 7. November 1984 wieder auf. Seinen unter dem 15. Januar 1984 gestellten Antrag, ihm erneut Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 1984 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 1984 ab. Klage erhob der Kläger hiergegen nicht. Vom September 1985 bis zum Oktober 1986 war der Kläger erneut als angestellter Arzt beim Versorgungsamt P. tätig. Unter dem 20. März 1987 beantragte der Kläger sinngemäß, ihm unter Abänderung der ablehnenden Bescheide Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom August 1983 bis zum August 1985 zu gewähren. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. März 1987 eine Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Mit Schreiben vom 24. März 1988 beantragte der Kläger erneut, ihm rückwirkend für den Zeitraum ab dem August 1983 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 1988 mit, der Antrag könne nicht bearbeitet werden, soweit er sich auf die Vergangenheit beziehe, weil Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen. Im übrigen sei sie bereit, das Schreiben als neuen Antrag mit dem satzungsmäßig vorgesehenen Anspruchsbeginn zu bearbeiten. Mit Bescheid vom 18. September 1989 stellte das Versorgungsamt P. beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung mit Organbeschwerden und vegetativen Beschwerden fest und erkannte ihn als Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 % an. Diesen Bescheid hob das Landessozialgericht O. durch Urteil vom 23. Oktober 1992 - L 9 Vs 131/91 - mit der Begründung auf, er enthalte Feststellungen, die der Kläger nicht beantragt habe. Der Kläger habe sein ursprüngliches Begehren auf Feststellung einer psychischen Behinderung nicht weiterverfolgt, sondern einen sog. "Null- Bescheid" gefordert. Aufgrund des Urteils erteilte das Versorgungsamt P. dem Kläger unter dem 9. Dezember 1992 dementsprechend den Bescheid, daß Gesundheitsstörungen, die einen Grad der Behinderung bedingen, nicht festgestellt werden konnten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 24. März 1988 ab und wies darauf hin, daß der vom Versorgungsamt festgestellte Grad der Behinderung aufgrund einer Persönlichkeitsstörung den Tatbestand der Berufsunfähigkeit nicht erfülle. Dagegen erhob der Kläger am 8. Januar 1990 Widerspruch und machte geltend, seine Berufsunfähigkeit beruhe nicht auf einer geistigen Erkrankung, sondern vielmehr darauf, daß ihm die Berufsausübung seit 1981 behördlicherseits unmöglich gemacht worden sei. Die Beklagte habe seit ihrer Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 1982 die ihm zugesagte berufliche Wiedereingliederung nicht gefördert. Aufgrund des entstandenen Verdachts der Psychopathie habe für ihn seitdem keine Chance auf Vermittlung einer ärztlichen Berufstätigkeit durch das Arbeitsamt mehr bestanden. Die von der Versorgungseinrichtung geforderte psychiatrische Begutachtung lehnte der Kläger ab. Stattdessen legte er das aufgrund einer Beweisanordnung des Sozialgerichts P. nach Aktenlage erstellte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. - G. vom Januar 1991 vor, in dem die im Bescheid vom 18. September 1989 zugrunde gelegte Persönlichkeitsstörung mit Organbeschwerden und vegetativen Beschwerden bestätigt wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1991 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat schon vor Bescheidung des Widerspruchs am 5. Oktober 1990 Klage erhoben und sich im wesentlichen auf die auch im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Argumente gestützt. Durch Bescheid vom 22. Mai 1992 ordnete die Bezirksregierung X. -F. erneut das Ruhen der Approbation des Klägers mit der Begründung an, durch das Gutachten Dr. N. -G. vom 29. Januar 1991 seien Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Arztberufes entstanden, und der Kläger habe sich geweigert, sich der angeordneten fachpsychiatrischen und psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Aus Anlaß dieser Anordnung gewährt die Beklagte dem Kläger seit Juni 1992 Berufsunfähigkeitsrente. Für den Zeitraum nach Juni 1992 haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht holte das neurologisch- psychiatrische Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom Februar 1994 ein. Das Gutachten mußte nach Aktenlage erstellt werden, weil der Kläger eine erneute psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte. Wegen des Ergebnisses und des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Blatt 262 - 294 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 1989 und des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1991 sowie unter teilweiser Abänderung des Rentenbescheides vom 22. Oktober 1992 zu verpflichten, ihm Berufsunfähigkeitsrente für die Zeiträume vom August 1983 bis zum August 1985 und vom Oktober 1986 bis zum Mai 1992 zu gewähren sowie die seit dem Juni 1992 gezahlte Berufsunfähigkeitsrente auf denjenigen Betrag zu erhöhen, der sich ergäbe, wenn dem Kläger für jene Zeiträume Berufsunfähigkeitsrente zugestanden hätte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Dem Klageanspruch stehe bereits die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 20. Juni 1984 entgegen, soweit es um den Zeitraum nach Februar 1983 gehe. Für den aufgrund des Antrags vom 24. März 1988 streitbefangenen Zeitraum von Juni 1988 bis Mai 1992 scheitere der Anspruch daran, daß der Kläger rentenversicherungspflichtige Leistungen des Arbeitsamtes bezogen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Hauptsacheerledigung eingestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 14. Oktober 1994 (erneut) zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Oktober 1994 Berufung eingelegt. Er macht geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil stehe im Widerspruch zum Prozeßkostenhilfebeschluß des Landgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1988 - 7 N 3334/87 -, in dem das gegen ihn verfügte "Berufsverbot" mit der Erwägung als rechtmäßig bestätigt worden sei, er sei nach sachverständiger Feststellung wegen einer paranoischen Verfassung jedenfalls in den Jahren 1981 - 1984 außerstande gewesen, eine ärztliche Tätigkeit selbständig auszuüben. Darüber hinaus ignoriere das erstinstanzliche Urteil die vielfältigen Einschränkungen, die der Gutachter Dr. L. für eine ärztliche Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis gemacht habe. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefte) sowie folgende Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen: 1. Gerichtsakten 3 O 386/86 LG N. (4 Hefte) 2. Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung (5 Hefte) 3. Gerichtsakte 1 OSVG A 187/87 VG Oldenburg 4. Gerichtsakte 16 K 1224/87 VG Düsseldorf, 5 A 1122/88 OVG NW Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1991 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Berufsunfähigkeitsrente für die im erstinstanzlichen Klageantrag bezeichneten Zeiträume noch einen Anspruch auf nachträgliche Erhöhung der seit Juni 1992 gezahlten Berufsunfähigkeitsrente auf denjenigen Betrag, der sich ergäbe, wenn dem Kläger für jene Zeiträume Berufsunfähigkeitsrente zugestanden hätte. Die Voraussetzungen der einzigen für dieses Begehren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Satzung) vom 16. Dezember 1958 (MBl. NW. S. 2645 ff.) in der seit dem 1. Januar 1990 maßgebenden Fassung der Änderung vom 25. November 1989 (MBl. NW. S. 380) sind während jener Zeiträume nicht erfüllt gewesen. Nach dieser Satzungsbestimmung hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufs aufgibt. Die am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Änderung dieser Vorschrift betraf lediglich die beiden ersten und die letztgenannte dieser vier Voraussetzungen, Leistung der Versorgungsabgabe für einen Monat, Nichtbezug von Altersrente sowie Aufgabe der Ausübung des ärztlichen Berufs, auf die es aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ankommt. Denn es fehlt hier an der im streitbefangenen Zeitraum unverändert gebliebenen dritten Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, nämlich der Berufsunfähigkeit des Klägers. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Berufsunfähigkeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung anzunehmen, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Eine ärztliche Tätigkeit in diesem Sinn ist jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die Annahme der Berufsunfähigkeit hängt nach diesen Vorschriften in materieller Hinsicht davon ab, daß dem Mitglied aus gesundheitlichen Gründen jegliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, versagt ist. Ob das Mitglied seine bisher ausgeübte ärztliche Tätigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen Erkenntnisse noch fortführen kann, spielt hingegen ebensowenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, ärztliche Tätigkeiten mit Patientenkontakt wahrzunehmen. Auch wenn dieses beides nicht mehr der Fall ist, das Mitglied aber in der Lage ist, andere ärztliche Tätigkeiten im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung weiterhin auszuüben, liegt Berufsunfähigkeit nach Satz 2 nicht vor. Insbesondere kann ein Mitglied darauf verwiesen werden, als angestellter ärztlicher Mitarbeiter eines niedergelassenen Arztes oder als angestellter oder freiberuflicher Aktengutachter etwa bei Versicherungs- oder Versorgungsträgern tätig zu werden. OVG NW, Urteil vom 23. November 1990 - 5 A 2504/87 -, S. 23; Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 10 ff. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraus, daß sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, daß bei dem Antragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten, für die der Antragsteller an sich nach seiner ärztlichen Vorbildung qualifiziert ist, diesem infolge des festgestellten Krankheitsbildes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Bestehen im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Mitglieds Zweifel, so ist dieses verpflichtet, sich auf Weisung des Verwaltungsausschusses ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Satzung). Auch im gerichtlichen Verfahren ist der Kläger zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger in den Zeiträumen vom August 1983 bis zum August 1985 und vom Oktober 1986 bis zum Mai 1992 nicht berufsunfähig gewesen. Nach den Feststellungen des vom Verwaltungsgericht eingesetzten Gutachters Dr. P. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom Februar 1994 leidet der Kläger etwa seit der Schließung seiner Facharztpraxis im September 1981 an einer Persönlichkeitsstörung stärkerer Gradausprägung, die zweifelsohne Krankheitswert besitzt und sich in einem kämpferischen Agieren und Querulieren äußert. Er führt diese Persönlichkeitsstörung darauf zurück, daß der Kläger zu denjenigen Menschen gehöre, bei denen ein sehr starker charakterlicher Kontrast nachweisbar sei, die nämlich nach außen hin zähe Kampfnaturen mit fanatischer und oft rücksichtslos offensiver Art seien und die oft ein schroff hochmütiges und überspanntes Selbstwertgefühl hätten, im Innersten aber überempfindlich und äußerst verletzlich seien, Kränkungen nicht verwinden könnten und in belastenden Situationen Ohnmachts- und Beschämungsgefühle hätten. Mag danach eine Schwäche der geistigen Kräfte im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung beim Kläger durchaus gegeben sein, so hat diese aber jedenfalls in den streitbefangenen Zeiträumen nicht dazu geführt, daß dem Kläger jegliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, versagt war. Vielmehr ist nach den Feststellungen von Dr. P. anzunehmen, daß der Kläger trotz seiner Persönlichkeits-störung in der Lage war, als angestellter Arzt tätig zu sein, wenngleich er aufgrund der Einarbeitungsschwierigkeiten, die nach der fortschreitend immer länger gewordenen Berufsun- tätigkeit zu erwarten gewesen wären, im ersten halben Jahr nur für etwa 4 bis 5 Stunden täglich und erst danach wieder vollschichtig hätte tätig werden können. Dr. P. stützt diese Beurteilung auf die Ausführungen, die der Leiter des Versorgungsamtes P. in seinem Zeugnis über die dortige Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom Februar 1983 bis zum Juli 1983 gemacht hat und in denen zum Ausdruck kommt, daß der Kläger den in seine Tätigkeit gesetzten Erwartungen in vollem Umfang entsprochen hat. Diese Beurteilung der ärztlichen Einsatzmöglichkeiten des Klägers ist im Ergebnis nachvollziehbar und überzeugend, auch wenn die Aussagen, die der Gutachter im Zusammenhang mit dieser Frage gemacht hat, nicht uneingeschränkt als zutreffend bezeichnet werden können. So mag zweifelhaft erscheinen, ob die Krankheit des Klägers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versorgungsamt tatsächlich ohne Einfluß geblieben ist. Denn immerhin hat das Versorgungsamt nicht lediglich den befristeten Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht verlängert, sondern darüber hinaus auch vorsorglich eine Kündigung ausgesprochen, nachdem die Bezirksregierung X. -F. es über die Einleitung des Verfahrens zur Anordnung des Ruhens der Approbation informiert hatte. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts an der Richtigkeit der Beurteilung durch Dr. P. . Denn die Bedenken, die sich für das Versorgungsamt P. aus den im Approbationsverfahren gewonnenen Erkenntnissen über den Gesundheitszustand des Klägers hinsichtlich seiner Eignung zur Ausübung des Arztberufs ergeben haben mögen, erledigten sich, nachdem die Bezirksregierung X. -F. die Ruhensanordnung im November 1984 wieder aufgehoben hatte. Dementsprechend hat das Versorgungsamt P. den Kläger ab dem 1. September 1985 wiederum für über ein Jahr als angestellten Arzt beschäftigt. Die genannte Annahme des Gutachters Dr. P. steht des weiteren im Einklang mit den Aussagen, die die zuvor mit der Begutachtung des Klägers betrauten ärztlichen Sachverstän-digen zu dieser Frage gemacht haben. So hat auch Dr. L. in seinem Gutachten von Januar 1984 ausdrücklich darauf hingewiesen, der Kläger könne trotz seiner paranoischen Ver-fassung in einem verantwortlich geleiteten Anstellungsver-hältnis ärztlich tätig sein. Der Umstand, daß Prof. Dr. N. -G. - bezugnehmend auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. L. vom März 1989 - die Festsetzung eines Grades der Behinderung von 70 % befürwortet hat, läßt ebenfalls nicht auf eine Berufsunfähigkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Satzung schließen. Denn dieser Begriff setzt, wie in Satz 3 ("teilweise") klargestellt ist, die Feststellung einer vollständigen Berufsunfähigkeit voraus. Mit diesen Regelungen hat der Satzungsgeber zum Ausdruck gebracht, daß er mit dem Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nicht die wirtschaftlichen Risiken für den Fall einer bloßen Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten (teilweise Berufsunfähigkeit), sondern lediglich diejenigen für den Fall der vollständigen Berufsunfähigkeit abdecken wollte. Insofern hat er zulässigerweise eine von der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Regelung getroffen. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, S. 11. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers steht die Einschätzung der Berufsfähigkeit durch Dr. P. , der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, auch nicht im Widerspruch zum Prozeßkostenhilfebeschluß des Landgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1988 - 7 O. 3334/87 -. Denn dieses Gericht stellt lediglich auf die gutachterliche Feststellung des Dr. L. ab, der Kläger sei zu einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit außerstande. Über seine Fähigkeit, im Angestelltenverhältnis weiterhin als Arzt tätig zu sein, enthält dieser Beschluß keine Aussage. Im übrigen verkennt der Kläger, daß den Aussagen in jenem Beschluß für die hier in Rede stehende Frage der Berufsunfähigkeit nur sehr eingeschränkt Bedeutung zukommt. Wenn das Landgericht es als vertretbar angesehen hat, aus den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers zu schließen, so ist das nicht gleichbedeutend mit der Feststellung der Berufsunfähigkeit: Es ging in dem Amtshaftungsprozeß, für den der Kläger die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe begehrte, weder in der Hauptsache noch inzident um die Frage, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich berufsunfähig war, sondern lediglich darum, ob den Bediensteten des Landkreises X. -F. der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung deshalb gemacht werden konnte, weil sie entsprechende gutachterliche Feststellungen zum Persönlichkeitsbild des Klägers zum Anlaß genommen hatten, das Ruhen seiner Approbation anzuordnen. Soweit der Kläger geltend macht, Berufsunfähigkeitsrente müsse auch dann gewährt werden, wenn die Berufsunfähigkeit nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen sei, sondern vielmehr auf den "langjährigen Wegfall an Berufstätigkeit", ist dem schon in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß die langjährige Nichtausübung des Arztberufes nach den oben wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen lediglich Eingewöhnungs- und Einarbeitungsschwierigkeiten für etwa ein halbes Jahr, nicht aber die Berufsunfähigkeit des Klägers zur Folge gehabt hat. Aber auch in rechtlicher Hinsicht geht der genannte Einwand des Klägers fehl. Wie er zutreffend selbst erkennt, erfaßt § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nach seinem eindeutigen Wortlaut den Fall einer nicht krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit nicht. Der Satzungsgeber war auch aus höherrangigem Recht nicht verpflichtet, für einen derartigen Fall einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente vorzusehen. Dem Anspruch für die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 30. November 1984 steht unabhängig davon die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 29. November 1984 entgegen. Dieser Zeitraum ist, wie bereits der 5. Senat des erkennenden Gerichts im Beschluß vom 6. November 1989 - 5 A 1122/88 - festgestellt hat, mangels Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Dasselbe gilt für den Zeitraum bis zum Mai 1988, weil es für diesen Zeitraum an einem Rentenantrag des Klägers fehlt; der hier streitgegenständliche Rentenantrag vom 24. März 1988 konnte einen Rentenanspruch frühestens ab dem Juni 1988 auslösen (§§ 9 Abs. 5 Satz 2, 10 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 der Satzung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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