Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 23 B 2966/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 14 K 5540/95 VG Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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