Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 2781/94

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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