Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 380/97

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit Prozeßkostenhilfe auch insoweit versagt worden ist, als die Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 12. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1994 begehrt wird, soweit ein höherer Kostenbeitrag als 334,40 DM festgesetzt ist und ein höherer Rückstand als 964,04 DM gefordert wird. Insoweit wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es insoweit nicht.

Der Antrag im übrigen wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.


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