Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5484/94

Tenor

Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu 1/20, der Kläger zu 19/20.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 2. Oktober 1995 auf 3.482,40 DM, für die Zeit danach auf 3.272,20 DM festgesetzt.


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