Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 3220/96
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluß ist, soweit er die Entscheidung in der Sache betrifft, wirkungslos.
Von den Gerichtskosten tragen der Antragsgegner 2/5 und die Antragsteller zu 3. bis 5. je 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. und 2. trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller zu 3. bis 5. je zu 1/5. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO) und ist der angefochtene Beschluß in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
3Es entspricht der Billigkeit, die Kosten beider Rechtszüge in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu verteilen (§ 161 Abs. 2 VwGO):
4Als mutmaßlicher Inhaber einer Übernahmegenehmigung (§ 100 Abs. 4 BVFG) genießt der Antragsteller zu 1. jedenfalls für die Dauer des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 BVFG ein Bleiberecht, das der mit der angefochtenen Abschiebungsandrohung bezweckten Aufenthaltsbeendigung entgegensteht.
5Vgl. des näheren OVG NW, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - 22 E 465/94 - und Urteil vom 7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 -; von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 26 BVFG n. F. Anm. 3 und § 100 BVFG n. F. Anm 2 b.
6Bei summarischer Prüfung dürfte dieser rechtliche Vorteil nach entsprechender Einbeziehung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) u. a. auch der Antragstellerin zu 2. zugute kommen. Soweit der Antrag die Versagung von Aufenthaltsgenehmigungen zum Gegenstand hatte, fällt ausschlaggebend ins Gewicht, daß die Antragsteller zu 1. und 2. eine Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen des materiellen Rechts zwar nicht beanspruchen konnten, zu deren Verfolgung aber entscheidend dadurch veranlaßt worden sind, daß der Antragsgegner ein (sonstiges) Bleiberecht in Abrede gestellt hatte.
7Die Antragsteller zu 3. bis 5. hätten demgegenüber mit ihrem Begehren erfolglos bleiben müssen, weil ihnen gegenüber in Wahrheit weder ein Ablehnungsbescheid noch eine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist.
8Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 92 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 161 1x
- BVFG § 100 Anwendung des bisherigen Rechts 2x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 1x
- 22 E 465/94 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 26 Aufnahmebescheid 1x
- §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x