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BVFG § 100 Anwendung des bisherigen Rechts

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.

(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.

(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.

(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.

(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.

(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.

(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 3628/23
24. September 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7145/18
22. November 2022
7 K 7145/18 22. November 2022
Urteil vom Sozialgericht Wiesbaden (11. Kammer) - S 11 R 264/19
27. Juli 2021
S 11 R 264/19 27. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3256/19
8. Juni 2021
7 K 3256/19 8. Juni 2021
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - L 3 R 641/17
10. Dezember 2020
L 3 R 641/17 10. Dezember 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 13729/17
17. November 2020
7 K 13729/17 17. November 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 15220/17
29. Oktober 2019
7 K 15220/17 29. Oktober 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 3074/15
3. Dezember 2018
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10. April 2018
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1422/16
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