Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 177/97

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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