Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 437/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Beschwerde nicht vorliegt.
3Die Zulassung der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren kommt gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen - wie hier - geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Frage des Prozeßkostenhilferechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und für die Beschwerdeentscheidung erheblich ist,
4OVG NW, Beschluß vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -.
5Daran fehlt es hier, wenn die Kläger die grundsätzliche Bedeutung aus der auf die materielle Rechtslage bezogenen Begründung herleiten wollen: "Um mit der grundsätzlichen Bedeutung zu beginnen, kollidieren hier zwei Aspekte, nämlich die Aspekte der Wertigkeit des Asylrechts des Art. 16 a I GG sowie des § 51 I AuslG und die Gesichtspunkte der Aufenthaltsbefugnis."
6Die Zulassung kann auch nicht der aufgrund im übrigen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfolgen, denn insoweit fehlt es schon an der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gebotenen hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Sie setzt in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses die Darstellung voraus, daß und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
7Das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage, den Klägern mitzuteilen, daß im Falle einer Rücknahme der laufenden Asylanträge eine Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung erteilt wird, verneint schon mit der selbständig tragenden Begründung, eine Vorabzusicherung der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im Falle der Beendigung eines Asylverfahrens sei nach der Härtefallregelung nicht vorgesehen und könne deshalb auch nicht gefordert werden. Mit dieser Argumentation setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- 22 E 327/97 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 1x
- § 51 I AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x