Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4080/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1997 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 1996 eine Mutterkuhprämie für 35 Mutterkühe unter Anwendung eines Kürzungssatzes von 28,57 % nebst Rechtshängigkeitszinsen nach § 14 Abs. 2 Marktorganisationsgesetz seit 16. Januar 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5 % und der Beklagte zu 62,5 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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