Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1540/00

Tenor

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des durch den angefochtenen Beschluss abgelehnten Antragsbegehrens zu 1. (Feststellungsantrag) zugelassen. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2000 wird im Umfang der zugelassenen Beschwerde geändert. Es wird festgestellt, dass die gegen die Ausschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W. vom 18. Juli 2000 erhobene Klage (VG Düsseldorf 26 K 4658/00) auch insoweit aufschiebende Wirkung hat, als dem Kläger der Dienst in der zuständigen aktiven Einheit der Freiwilligen Feuerwehr W. ("Erwachsenenfeuerwehr") verwehrt wird.

3. Die Antragsgegnerin hat danach dem Antragsteller vorläufig den Dienst in der zuständigen aktiven Einheit, insbesondere die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen in der üblichen Weise zu ermöglichen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren und Beschwerdeverfahren jeweils auf 4000,-- DM festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.