Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1538/99.PVB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls jährlicher Erstellung dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft auszuhändigen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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