Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 878/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.


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