Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 747/99

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Beschluss des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. April 1999 wird dahin geändert, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 8.301,88 DM festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1/10, die Antragsgegnerin zu 9/10.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.484,96 DM festgesetzt.


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