Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5566/99
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Stadt B. gelegenen Gutes G. M. (Gemarkung H. , Flur 28, Flurstücke 26, 76, 77). Das ehemalige landwirtschaftliche Anwesen besteht aus einer Vielzahl von Gebäuden, die einen nach Südosten hin durch eine Mauer abgeschlossenen Innenhof umschließen. Das Grundstück liegt an einem im Nordosten vorbeiführenden gemeindlichen Weg im Außenbereich. Teile des Anwesens stehen seit 1989 unter Denkmalschutz. Insoweit wird auf Bl. 114 bis 115 der Gerichtsakte Bezug genommen. Heute wird das Grundstück als Reiterhof genutzt. Einzelne Gebäude sind an Dritte vermietet, die zum Teil Pferde auf dem Hof unterstellen. Wegen der Einzelheiten der Nutzung und der Verhältnisse auf dem Grundstück wird auf die Niederschrift zum Ortstermin vom 6. November 2001 (Bl. 103 bis 104 R der Gerichtsakte) und auf den Lageplan Bl. 23 der Beiakte 1 Bezug genommen. Am 21. Juni 1996 wurde das Grundstück erstmals an eine im Südosten an dem Grundstück vorbeiführende Schmutzwasserdruckrohrleitung angeschlossen. Der Anschluss wurde am 25. Juni 1996 abgenommen. Mit Bescheid vom 6. August 1996 setzte der Beklagte einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 116.261,60 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er unter entsprechender Änderung des Ausgangsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 zurück, soweit ein Beitrag von 88.000,-- DM festgesetzt wurde. Dabei legt der Beklagte eine Fläche von 10.496 m² unter Ansetzung einer Zweigeschossigkeit bei einem Teilbeitragssatz für Schmutzwasser von 7,28 DM je Verteilungsanteil zu Grunde. Außerdem rechnete er die von der Klägerin aufgewandten Anschlusskosten in Höhe von 7.513,60 DM auf die Beitragsforderung an.
3Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Der Bescheid sei zu unbestimmt, da der dem Widerspruchsbescheid beigefügte Plan die vorhandenen Gebäude unrichtig wiedergebe. Außerdem seien zwei wirtschaftliche Einheiten zu bilden, nämlich eine, die den Wohnbereich betreffe, und eine zweite, die die Pferdehaltung betreffe. Eine solche Unterscheidung nach Nutzungsarten sei notwendig, da der Pferdehaltungsbereich keinen Vorteil von dem Kanalanschluss habe und daher eine entsprechende Reduzierung auf die angeschlossenen Gebäude und eine Umgriffsfläche erforderlich sei. Auch die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung sei falsch angewandt, da fraglich sei, von welcher Seite die Begrenzung anzulegen sei. Jedenfalls dürfe dies erst ab dem Radweg, in dem die Abwasserleitung liege, erfolgen. Bei der Veranlagung sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück im Außenbereich liege und die Gebäude unter Denkmalschutz stünden, sodass eine bauliche Veränderung der vorhandenen Gebäude unzulässig sei. Da das Grundstück überwiegend nicht bebaut sei, dürfe nur die bebaute Fläche und eine Umgriffsfläche als eingeschossig in die Veranlagung einbezogen werden.
4Die Klägerin hat beantragt,
5den Bescheid des Beklagten vom 6. August 1996 in der Gestalt des Abhhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 aufzuheben.
6Der Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er hat vorgetragen: Das gesamte Grundstück bilde eine wirtschaftliche Einheit, die der Veranlagung zu Grunde zu legen sei. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung sei nicht einschlägig, da diese den Innen- vom Außenbereich trenne, das klägerische Grundstück jedoch insgesamt im Außenbereich liege, sodass alle Flächen, die den Baulichkeiten zugeordnet werden könnten, zu veranlagen seien. Insbesondere seien auch die Pferdekoppeln den Gebäuden zuzuordnen. Die Annahme einer Zweigeschossigkeit sei richtig, da die höchste Geschossigkeit maßgebend sei.
9Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, wobei es davon ausging, dass lediglich der 50.000,-- DM übersteigende Betrag angefochten sei.
10Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und ausführt, dass der gesamte Bescheid angefochten worden sei.
11Die Klägerin beantragt,
12das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 6. August 1996 in Gestalt des Änderungs-/Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
14Er führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags aus: Für eine Aufteilung des Grundstücks nach verschiedenen Geschossigkeiten gebe es keinen Raum. Die Tiefenbegrenzung sei nicht anwendbar. Die veranlagte Fläche ergebe sich aus der Karte, die dem Bescheid beigefügt sei. Ob einzelne Gebäudeteile angeschlossen seien, sei unerheblich, da die Nutzung der gesamten baulichen Anlage maßgeblich sei. Das Verhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche sei gerade für ein ländliches Anwesen angemessen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
18Allerdings ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht, wie vom Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen, nur der den Betrag von 50.000,-- DM übersteigende Beitragsteil der Verfügung angefochten worden. Wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 31. Oktober 2001 (15 E 940/99) ergibt, war von Anfang an wie auch jetzt im Berufungsverfahren die Vollaufhebung des angefochtenen Bescheides Streitgegenstand. Insofern handelt es sich nicht um ein (verdecktes) Teilurteil, sondern um ein unvollständiges Vollendurteil. Der im Berufungsverfahren bestätigte erstinstanzliche Tenor erstreckt sich damit auch auf den bislang unbeschiedenen Teil.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 B 209.96 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. Februar 1994 - 9 B 510.93 -, NVwZ 1994, 1116 (1117); Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64, S. 21.
20Auch mit dem so verstandenen Klageantrag ist die Klageabweisung jedoch zu Recht erfolgt, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt B. - Anschlussbeitragssatzung - vom 23. Oktober 1990 (KABS). Nach § 1 KABS erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag zum Ersatz des durchschnittlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Übernahme der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Nach § 2 Abs. 1 KABS unterliegen der Beitragspflicht zwar nur Grundstücke, die Baulandcharakter aufweisen. Dieses Merkmal erfüllen Grundstücke im Außenbereich nicht.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1995 - 15 B 2163/95 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks.
22Jedoch entsteht gemäß § 2 Abs. 2 KABS ein Beitrag auch dann, wenn das Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird. Eine solche Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3f. des amtlichen Umdrucks.
24Der Anschluss erfolgte im Juni 1996. In diesem Falle entsteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a KABS die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Diese ist hier mit der Abnahme vom 25. Juni 1996 erteilt worden.
25Somit ist in diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. Grundstück ist dabei die wirtschaftliche Einheit (§ 3 KABS), also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65).
27Die Flurstücke 76, 77 und 26 bilden eine solche wirtschaftliche Einheit. Das 21 m² große Flurstück 76 ist als nicht selbstständig nutzbare Parzelle Teil der mit der Hofanlage bebauten Flurstücke 26 und 77. Das Flurstück 26, das alleine aus der Fläche besteht, auf dem das Haupthaus errichtet ist, stellt keine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, da es schon wegen der Abstandsflächen auch auf das Flurstück 77 übergreift. Damit ist das notwendige Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit für die Zusammenfassung von Buchgrundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit gegeben.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/93 -, NWVBl. 1999, 25.
29Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Bildung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nicht angezeigt. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Grundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. In einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten auch die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2000 - 15 B 1769/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
31Angesichts des Umstandes, dass die Baulichkeiten in ihrer baulichen Geschlossenheit einen einzigen Gebäudekomplex darstellen und das Grundstück auch einheitlich als Reiterhof genutzt wird, verbietet sich eine Bildung wirtschaftlicher Einheiten, die an die Wohnnutzung einerseits und die Pferdehaltung andererseits oder gar an die Geschossigkeit anknüpft.
32Jedoch ist nicht die gesamte Fläche der so zu bildenden wirtschaftlichen Einheit in die Verteilung einzubeziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a KABS gilt als Grundstücksfläche, wenn - wie hier - ein Bebauungsplan nicht besteht, bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlagen angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m. Mit dem Begriff der Erschließungsanlage in dieser Satzungsvorschrift ist die Wegefläche gemeint, die die verkehrliche Erschließung des Grundstückes vermittelt. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Tiefenbegrenzung generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt wird.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 15 B 697/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/93 -, NWVBl. 1999, 25 (26).
34Diese räumliche Erschließungswirkung bezieht sich auf den durch die Bebauung geprägten Bereich, der sich regelmäßig im Anschluss an den die verkehrliche Erschließung vermittelnden Weg erstreckt, nicht aber räumlich daran orientiert ist, von welcher Seite das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Auch aus dem Satzungstext selbst ergibt sich, dass mit "Erschließungsanlage" die Wegeerschließung gemeint ist: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KABS gilt nämlich als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, wobei Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung ist nur sinnvoll, wenn unter "Erschließungsanlage" der die verkehrliche Erschließung vermittelnde Weg und nicht die öffentliche Abwasseranlage verstanden wird, denn ein Weg verbindet mit anderen Wegen, nicht mit einer Abwasseranlage.
35Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Tiefenbegrenzung auch auf Außenbereichsgrundstücke anzuwenden. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 KABS gibt für eine Beschränkung auf beplante oder im Innenbereich liegende Grundstücke nichts her. Auch der oben genannte Sinn und Zweck einer Tiefenbegrenzung, die räumliche Erschließungswirkung einer Abwasseranlage für das Grundstück zu bestimmen, greift für Außenbereichsgrundstücke ein. Ebenso wie bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich,
36vgl. zur Anwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung im unbeplanten Innenbereich OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks (zum Straßenbaubeitragsrecht),
37kommt bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich die Erschließungswirkung der Anlage nicht der gesamten Fläche unabhängig von ihrer Tiefe zu, sondern nur einem in der Nähe der wegemäßigen Erschließungsanlage befindlichen Teil, den die Tiefenbegrenzungsregelung generalisierend festlegt. Dem steht das vom Beklagten angeführte Zitat aus der Rechtsprechung des Senats,
38OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (184),
39dass für eine Außenbereichsbebauung ein großzügigerer Zuschnitt des Baugrundstücks als bei einer Straßenrandbebauung in geschlossener Ortslage üblich sei, nicht entgegen. Dies bezieht sich auf die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit, also die Feststellung des Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne, nicht auf die Anwendbarkeit der Tiefenbegrenzungsregelung auf ein Grundstück. Ob eine differenzierte Tiefenbegrenzungsregelung für verschiedene Baugebietstypen zulässig wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Kanalanschlussbeitragssatzung eine einheitliche Tiefenbegrenzungsregelung für alle Grundstücke vorsieht.
40Die so vom Weg her zu bestimmende Tiefenbegrenzung beschränkt sich jedoch nicht auf den 40-m-Bereich. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 KABS ist bei einer darüber hinausgreifenden baulichen Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass im Einzelfall die generalisierende Annahme einer bestimmten räumlich beschränkten Erschließungswirkung durch die konkrete bauliche Nutzung des Grundstückes widerlegt werden kann. Im vorliegenden Fall endet die über die Tiefenbegrenzung hinausgreifende Nutzung an der Südwestseite des auf Plan Bl. 23 der Beiakte 1 als Wohnhaus 6.1 bezeichneten Gebäudes, mithin vom Weg in einer Tiefe von gut 75 m. Die so zu ziehende Tiefenbegrenzung ist nach der Satzung in der Weise vorzunehmen, dass in dieser Tiefe über das gesamte Grundstück hinweg die Grenze zu ziehen ist. Damit ergibt sich eine Fläche von 11.037 m², also eine solche, die noch über der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommenen Fläche von 10.496 m² liegt. Allerdings ist die Formulierung des § 4 Abs. 1 Satz 3 KABS für die Festlegung der Tiefenbegrenzung bei übergreifender baulicher Nutzung nicht eindeutig. Entgegen anderen Satzungsformulierungen, die im Allgemeinen von der "hinteren Grenze der Nutzung" sprechen, ist hier "die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen". Jedoch gibt diese Formulierung keinen Anlass, eine andere Form der Tiefenbegrenzung als die der Grenzziehung über das Grundstück hinweg entsprechend der hinteren Nutzungsgrenze anzunehmen. Der vorliegenden Satzungsformulierung kann nicht entnommen werden, dass lediglich die der übergreifenden Nutzung unterliegende Fläche in die Verteilung einzubeziehen sei. Denn nach der Satzungsformulierung ist nicht die "Fläche" der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, sondern die "Tiefe" der übergreifenden Nutzung. Somit stellt sich allein die Frage, wie diese Tiefe nach der Satzungsregelung zu bemessen ist. Mangels anderer sich aufdrängender Anhaltspunkte und im Interesse der Klarheit der anzuwendenden Satzungsregelung kann dies nur dahin verstanden werden, dass diese tatsächliche Tiefe der übergreifenden Nutzung auch für die übrigen Grundstücksteile, in denen eine solche übergreifende Nutzung nicht vorliegt, maßgeblich sein soll. Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung einer zweigeschossigen Bebaubarkeit ein Beitrag von 100.436,70 DM.
41Vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit einer Satzungsregelung, die nicht auf die Geschossigkeit der Gebäude auf einzelnen Grundstücksteilen, sondern auf die Geschossigkeit auf dem Grundstück abstellt, sodass das Gebäude mit der höchsten Geschossigkeit für den Maßzuschlag entscheidend ist, OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
42Mithin ist eine höhere Beitragspflicht entstanden, als durch den angefochtenen Bescheid festgesetzt wurde.
43Allerdings kommt hier ein Anspruch der Klägerin auf Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht. Wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in einer bestimmten Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertung des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwider läuft, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO).
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, S. 16 f. des amtlichen Umdrucks.
45Eine solche sachliche Unbilligkeit könnte hier deshalb vorliegen, weil die übergreifende bauliche Nutzung, die zu einer deutlichen Erweiterung der heranzuziehenden Fläche gegenüber der nach der allgemeinen Tiefenbegrenzung maßgeblichen Fläche führt, sich nur auf einen kleinen Teil im südwestlichen Bereich des Grundstücks erstreckt, während weite Teile der so in die Tiefenbegrenzung mit einzubeziehenden Fläche entweder baulich nicht oder in beitragsrechtlich nicht relevanter Weise genutzt wird. Dies gilt für eine Fläche von etwa 80 x 40 m, die zwar für die Tierhaltung genutzt wird, jedoch hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung keine Bedeutung hat. Der kanalanschlussbeitragsrechtliche Satzungsbegriff der übergreifenden baulichen Nutzung für die über eine Tiefenbegrenzung hinaus zu veranlagende Fläche erfasst nämlich nicht jede bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, sondern nur eine solche, die im Zusammenhang steht mit einer baulichen Nutzung, die überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehen kann.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, KStZ 2001, 194.
47Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, befinden sich in dem genannten Bereich - abgesehen von einer Sattelkammer - lediglich die Pferdeställe, für die ein Schmutzwasserentwässerungsbedarf nicht besteht. Das dort anfallende Abwasser in Form von Ausscheidungen der Pferde darf gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt B. vom 25. Mai 1990 nicht in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden. Die nach der Satzungsregelung in die Verteilung einzubeziehende Fläche und damit auch der entsprechende Beitrag übersteigt deutlich diejenige Fläche, auf die sich die vorteilhafte Erschließungswirkung der Abwasseranlage erstreckt. Nach der vom Beklagten vorgelegten Berechnung kann sich der Mehrbetrag auf absolut etwa 25.000,-- DM und damit relativ auf etwa ein Viertel des satzungsgemäß angefallenen Beitrags belaufen. Bei diesem Vergleich ist nicht vom angefochtenen Beitragsbescheid des Beklagten über 88.000,-- DM auszugehen, sondern vom satzungsgemäß angefallenen Beitrag, da die Beitragsberechnung des Beklagten nicht etwa bereits eine Billigkeitsentscheidung beinhaltet, sondern lediglich auf einer unzutreffende Beitragsberechnung beruht. Angesichts dieser Größenordnungen kommt ein Billigkeitserlass in Betracht, wenn der unbilligen Härte nicht durch eine teilweise zinslose Stundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b KAG NRW i.V.m. §§ 222 und 234 Abs. 2 AO) begegnet wird.
48Jedoch hat auch unter Zugrundelegung eines Anspruchs auf einen Billigkeitserlass die Klage keinen Erfolg. Zwar war nach der Rechtsprechung des früher für das Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz zuständigen 2. Senats ein Beitragsbescheid bei einer sich von Amts wegen aufdrängenden Billigkeitsentscheidung, die nicht getroffen wurde, mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer abweichenden Beitragsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zusammen mit der Beitragsfestsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b KAG NRW i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO auf eine Anfechtungsklage hin als verfrüht und deshalb rechtswidrig aufzuheben.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 A 302/87 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N.
50Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat jedoch nicht an. Auch wenn der Billigkeitserlass und die Beitragsfestsetzung in einem Verfahrensschritt verbunden werden können, handelt es sich der Sache nach um zwei Entscheidungen, wobei die Billigkeitsentscheidung, mag sie (im ganzen oder teilweisen Sinne ablehnend) getroffen worden sein oder nicht, mit der Verpflichtungsklage zu erstreben ist. Die Beitragsfestsetzung wird durch einen erforderlichen, aber unterbliebenen Billigkeitserlass nicht rechtswidrig, und zwar auch nicht aus rein verfahrensrechtlichen Gründen. Entgegen der genannten Rechtsprechung ist in einem solchen Fall nämlich nicht die Beitragsfestsetzung zu früh, sondern allenfalls der Billigkeitserlass zu spät erfolgt.
51Im Ergebnis ebenso zum Billigkeitserlass nach § 163 AO BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682 (2683); zum Biligkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96; zum Erlass nach §§ 234 Abs. 2, 163 Abs. 1 AO OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, S. 5f. des amtlichen Umdrucks.
52Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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