Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5565/99

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert:

Die Bescheide des Beklagten vom 11. November 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 1998 werden aufgehoben, soweit für das Grundstück S straße 4 ein Beitrag von mehr als 904,05 DM und für das Grundstück S straße 4a ein Beitrag von mehr als 894,55 DM festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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