Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 212/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Trennung auf 4.000,-- EUR und für die Zeit danach auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Allerdings steht ihr nicht die Regelung des § 80 AsylVfG entgegen, denn eine Streitigkeit nach dem AsylVfG ist hier nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen um - abgelehnte - Asylbewerber, weshalb die Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylVfG in Erwägung zu ziehen sein könnte. § 43 Abs. 3 AsylVfG schafft jedoch keine generelle, die grundlegenden Bestimmungen des § 55 AuslG verdrängende Regelung über die Duldung von - abgelehnten - Asylbewerbern. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der zu Grunde liegenden Gesetzesbegründung,
4vgl. BT-Drs. 12/2062,
5wonach § 43 Abs. 3 AsylVfG nur ermöglichen soll, die Abschiebung entgegen den Vorschriften des AuslG zeitweilig auszusetzen, solange noch andere Familienangehörige im Asylverfahren stehen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu sichern. Dementsprechend sieht auch das BVerwG in § 43 Abs. 3 AsylVfG nur eine die Bestimmungen des AuslG "ergänzende" Regelung.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15 f., ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 1998 - 17 B 402/98 - .
7Der Senat hat denn auch lediglich für den Fall, dass ein abgelehnter Asylbewerber sein Duldungsbegehren ausschließlich mit der Anhängigkeit des Asylverfahrens eines Familienangehörigen begründet, einen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG angenommen.
8Vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 18 B 1896/00 - und vom 15. November 2000 - 18 B 1695/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn der Antragsteller macht eine bevorstehende Operation seiner Ehefrau und eine daraus resultierende Hilfebedürftigkeit der Ehefrau geltend.
10Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung rechtlich unmöglich im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG ist - nur diese Variante kommt hier überhaupt in Betracht -. Es fehlt schon an der Angabe einer konkreten Diagnose zur Erkrankung der Ehefrau. Allein aus dem Umstand der Notwendigkeit einer Operation kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die nach dem Akteninhalt nur vorübergehende Trennung der Eheleute mit Blick auf Art. 6 GG unzumutbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Antragstellers nicht allein im Bundesgebiet verweilen wird, sondern ihr eine fast volljährige und eine sechzehnjährige Tochter zur Seite stehen. Dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers mit Blick auf die Töchter jedenfalls für die Zeit des Krankenhausaufenthalts der Mutter geboten wäre, ist ebenso wenig ersichtlich.
11Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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Zitiert von
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- § 55 Abs. 4 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung 1x
- GKG 2004 § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 1x
- GKG 2004 § 20 Nachforderung 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 1x