Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 3163/01
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der landesinternen Verteilung zweier unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber.
3Am 19. Oktober 1997 reiste das aus Georgien stammende Ehepaar W. O. und M. U. nach Deutschland ein. Die Genannten stellten am 21. Oktober 1997 bei der Außenstelle Bielefeld des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie nahmen Wohnung in der Aufnahmeeinrichtung Minden. Mit Bescheid vom 17. November 1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennungsanträge als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte es die Abschiebung nach Georgien an. Ein Antrag auf Aussetzung der Abschiebungsandrohung wurde vom Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 29. Dezember 1997 - 3 L 1885/97.A - abgelehnt. Die in der Hauptsache erhobene Klage - 3 K 5194/97.A VG Minden - wurde am 2. Januar 1998 zurückgenommen.
4Unter dem 9. Januar 1998 beantragten die Eheleute O. /U. bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld die Duldung ihres weiteren Aufenthalts, da Herr O. sich wegen einer Herzerkrankung in stationärer Behandlung befinde und nicht reisefähig sei. Ausweislich einer Bescheinigung des Klinikums Minden vom 16. Januar 1998 leidet Herr O. an einem schweren Herzklappenfehler, der eine lebenslange medikamentöse Therapie zur Blutverdünnung erforderlich macht, die ihrerseits einer engmaschigen ärztlichen Überwachung mit regelmäßigen Laboruntersuchungen bedarf. Darüber hinaus sind regelmäßige fachkardiologische Kontrolluntersuchungen sowie unter Umständen ein Herzklappenersatz erforderlich.
5Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld nahm diese Erkenntnisse zum Anlass, unter dem 20. Januar 1998 beim Auswärtigen Amt anzufragen, ob die erforderliche medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet sei. Darüber hinaus bat sie unter dem 27. Januar 1998 das Gesundheitsamt des Kreises N. -M. , Herrn O. amtsärztlich zu untersuchen.
6Unter dem 14. bzw. 20. Januar 1998 erteilte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld den Eheleuten O. /U. Duldungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13. bzw. 19. Februar 1998. Die Duldungen enthielten folgende Nebenbestimmungen:
7"Erlischt mit Herstellung der Reisefähigkeit." bzw.: "Erlischt mit Herstellung der Reisefähigkeit des Ehemannes." "Erwerbstätigkeit nicht gestattet." "Wohnsitznahme nur in der GUK N. ."
8Da sich der Gesundheitszustand des Herrn O. nicht besserte, erhielten die Eheleute in der Folgezeit von der Ausländerbehörde der Klägerin weitere Duldungen. Die dem Ehemann unter dem 9. Februar 1998 erteilte Duldung enthält die Nebenbestimmungen:
9"Erwerbstätigkeit nicht gestattet." "Wohnsitznahme nur in N. gestattet."
10Am 19. Juli 2000 wurde den Eheleuten eine bis zum 18. Juli 2002 gültige Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt.
11Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 26. Januar 1998 die Eheleute O. /U. gemäß § 50 Abs. 4 iVm Abs. 2 AsylVfG der Klägerin zugewiesen. Damit hatte sie einem "Umverteilungsantrag" der Eheleute Rechnung getragen, den diese unter dem 18. November 1997 gestellt und mit der medizinischen Versorgung des Ehemannes im Klinikum N. begründet hatten. Von den Zuweisungen erhielt die Klägerin durch Übersendung einer "Weiterleitungsliste" vom 26. Januar 1998 Kenntnis.
12Die Klägerin legte gegen die Zuweisungsentscheidungen Widerspruch ein und machte geltend: Eine Zuweisung auf der Grundlage von § 50 AsylVfG sei nicht möglich gewesen, da die Asylanträge im Zuweisungszeitpunkt bereits unanfechtbar abgelehnt gewesen seien. Eine landesinterne Verteilung von ausländischen Staatsangehörigen sehe das Asylverfahrensgesetz nicht vor.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es: Es bestünden bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs, da die Zuweisung eine Maßnahme nach dem Asylverfahrensgesetz sei, gegen die gemäß § 11 AsylVfG kein Widerspruch stattfinde. Jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet. Die Zuweisungsentscheidungen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 iVm § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die letztgenannte Vorschrift ermögliche die asylverfahrensrechtliche Erstverteilung von Ausländern, deren Aufenthalt nicht mehr asylverfahrensrechtlich gestattet sei, sondern sich nach allgemeinem Ausländerrecht bestimme. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Verteilung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 FlüAG aufnahmepflichtig gewesen.
14Die Klägerin hat am 8. April 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen:
15Die Zuweisung der Eheleute O. /U. hätte nicht erfolgen dürfen, da deren Asylverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ende ein Asylverfahren, wenn dem Asylbewerber im Anschluss an die endgültige Ablehnung eines Asylantrags der Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werde, etwa durch eine Duldung nach dem Ausländergesetz. Dies sei hier geschehen. Der Aufenthalt der Eheleute sei aus humanitären Gründen, nämlich im Hinblick auf die Herzerkrankung des Ehemannes, geduldet worden. Durch die rechtswidrigen Zuweisungsentscheidungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt.
16Die Klägerin hat beantragt,
17die Zuweisungsbescheide der Beklagten vom 26. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1998 aufzuheben,
18hilfsweise,
19festzustellen, dass die vorgenannten Bescheide rechtswidrig waren.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat vorgetragen:
23Die Zuweisungsbescheide seien rechtmäßig. Für die Frage der Zulässigkeit einer asylverfahrensrechtlichen Erstverteilung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG komme es lediglich auf den Eintritt eines Entlassungstatbestandes - hier § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - an, nicht aber auf die Frage, ob die vor Ablauf der Drei-Monats-Frist erteilten Duldungen asylverfahrensabhängig seien.
24Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Juli 2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
25Der Hauptantrag sei unzulässig, da die angefochtenen Zuweisungsentscheidungen keine Rechtswirkungen mehr entfalteten, seitdem den Eheleuten Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden seien und ihnen mithin der weitere Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht werde. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Zuweisungen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die Vorschrift sei auch auf Personen anwendbar, deren Aufenthaltsrecht über asylverfahrensunabhängige Duldungen geregelt sei. Das Recht der Beklagten auf erstmalige landesinterne Verteilung sei nicht von der Art der erteilten Duldung abhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ergänzend geltend:
27Die Eheleute O. /U. seien nicht mehr zuweisungsfähig gewesen, da ihnen asylverfahrensunabhängige Duldungen erteilt worden seien mit der Folge, dass für sie Ausländerrecht gegolten habe. Sie unterfielen daher nicht dem Personenkreis des § 2 Nr. 1 FlüAG. Zwar eröffne § 50 Abs. 2 AsylVfG die Möglichkeit, Ausländer nach einem abgeschlossenen Asylverfahren zu verteilen; hiervon habe der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich zum einen unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzinteresses, da für die Behandlung des Herrn O. hohe Kosten aufgelaufen seien und noch entstehen würden. Zum anderen habe die Klägerin auch ein Wiederholungsvorbeugungsinteresse.
28Die Klägerin beantragt,
29das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Zuweisungsbescheide der Beklagten vom 26. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1998 rechtswidrig waren.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die Erteilung einer Duldung durch die Zentrale Ausländerbehörde könne der erstmaligen landesinternen Verteilung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil andernfalls eine gesetzgeberische Absicht unterstellt werde, vollziehbar ausreisepflichtigen bzw. unanfechtbar abgelehnten ehemaligen Asylbewerbern die freie Wohnortwahl innerhalb des Landes zu gestatten. Im Übrigen seien die den Eheleuten O. /U. ausgestellten Duldungen als asylverfahrensabhängig einzustufen, da sie mit der Auflage zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung nach dem Asylverfahrensgesetz versehen gewesen seien.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten.
34Entscheidungsgründe:
35Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
36Die Klage ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob sie als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, oder als allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO, zu qualifizieren ist. Das in beiden Fällen erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Denn die Beklagte vertritt ausweislich der Begründung ihres Widerspruchsbescheids den Standpunkt, sie sei zur asylverfahrensrechtlichen Erstverteilung auch solcher Ausländer befugt, deren Aufenthalt nicht mehr asylverfahrensrechtlich gestattet sei, sondern sich bereits nach allgemeinem Ausländerrecht bestimmte. Dem entspricht ihre in der Klageerwiderung vorgetragene Auffassung, für die Frage der Zulässigkeit einer asylverfahrensrechtlichen Erstverteilung komme es nicht darauf an, ob eine erteilte Duldung asylverfahrensabhängig sei oder nicht. Die Klägerin muss daher gewärtigen, dass die Beklagte ihr in entsprechend gelagerten Situationen auch künftig Ausländer zuweisen wird.
37Die Klage ist nicht begründet. Die Zuweisungsbescheide der Beklagten vom 26. Januar 1998 in der Gestalt des "Widerspruchsbescheides" vom 13. März 1998 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
38Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Hiernach erlässt die zuständige Landesbehörde die Zuweisungsentscheidung. Da die Zuweisung der Umsetzung der ihr zugrunde liegenden Verteilung dient, setzt ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass die Verteilungsentscheidung ihrerseits rechtens ist. Das ist hier der Fall.
39Nach der hier einschlägigen Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG kann eine Verteilung erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Voraussetzung lag vor. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsbescheide vom 26. Januar 1998 waren die am 19. Oktober 1997 eingereisten und seither in der Zentralen Unterbringungseinrichtung N. aufhältig gewesenen Eheleute O. /U. wegen Ablaufs der Drei-Monats-Frist, § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht mehr verpflichtet, dort zu wohnen.
40Einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisung der Eheleute stand nicht entgegen, dass ihre Asylanträge bereits unanfechtbar abgelehnt waren. Ebenso wie eine bereits ergangene Zuweisung über die unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages hinauswirkt, bis der Ausländer ausgereist ist oder ihm der weitere Aufenthalt aus Gründen ermöglicht worden ist, die nicht mehr der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens dienen,
41Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 (278); OVG NRW, Beschluss vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl. 1989, 446 (447) - jeweils zu § 22 Abs. 5 AsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung -; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, 82 - zu § 51 AsylVfG 1993 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -, InfAuslR 2000, 502 - zu § 50 Abs. 4 AsylVfG 1992; insoweit nicht abgedruckt -,
42kann bis zu diesem Zeitpunkt auch noch eine erstmalige Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung getroffen werden,
43in diesem Sinne auch Innenministerium NRW, Erlass vom 1. September 1997 - I B 2/43.104 -, Ergebnisprotokoll der Dienstbesprechungen vom 21. Mai und 9. Juni 1997, TOP I.1, 2 Anstrich.
44Der vom Verwaltungsgericht vertretenen, aus den nachfolgenden Gründen vorliegend aber nicht entscheidungserheblichen Auffassung, § 50 AsylVfG sei auch auf Personen anwendbar, deren Aufenthaltsrecht über asylverfahrensunabhängige Duldungen geregelt sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
45Im Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsbescheide vom 26. Januar 1998 war den Eheleuten O. /U. noch kein asylverfahrensunabhängiger Anschlussaufenthalt ermöglicht worden. Die ihnen unter dem 14. bzw. 20. Januar 1998 von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld erteilten Duldungen dienten noch der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens. Die ihnen beigefügten Zusätze "Erlischt mit Herstellung der Reisefähigkeit" bzw. "Erlischt mit Herstellung der Reisefähigkeit des Ehemannes" machen deutlich, dass die Duldungen erteilt wurden, um den Aufenthalt der Eheleute während des Zeitraums zu regeln, der für die Klärung der Frage der Reisefähigkeit und der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Georgien erforderlich war. Dem entspricht es, dass die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Duldungserteilung zum einen mit Schreiben vom 20. Januar 1998 eine Anfrage an das Auswärtige Amt zur Frage der medizinischen Versorgung in Georgien richtete und zum anderen unter dem 27. Januar 1998 das Gesundheitsamt des Kreises N. -M. um Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Herrn O. bat. Ein weiterer Hinweis auf den asylverfahrensabhängigen Charakter der erstmaligen Duldungserteilung ergibt sich aus der ihr beigefügten Auflage "Wohnsitznahme nur in der GUK N. ". Hierbei handelt es sich um eine Zentrale Unterbringungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG-DVO vom 22. November 1994 (GV.NRW.1065) und damit um eine einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylVfG zugeordnete Einrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern.
46Ob auch die den Eheleuten O. /U. nachfolgend von der Ausländerbehörde der Klägerin unter dem 9. Februar 1998 erteilten Duldungen lediglich der Abwicklung des asylbedingten Aufenthalts dienten oder einen hiervon unabhängigen Anschlussaufenthalt aus humanitären Gründen ermöglichen sollten - für Letzteres könnte der Fortfall der auf die Wiederherstellung der Reisefähigkeit des Ehemannes abstellenden auflösenden Bedingung sprechen -, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisungsbescheide richtet sich nach der Sachlage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Insoweit ist auf die Ausgangsbescheide und nicht auf den "Widerspruchs-bescheid" abzustellen, da ein Widerspruch gegen Zuweisungsentscheidungen nicht stattfindet, § 11 AsylVfG.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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