Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 581/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage, den Beklagten zu verpflichten, das Bürgerbegehren zur Wiederöffnung des Wellenfreibades O. für zulässig zu erklären, zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
3Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es mit der Benennung von vier Vertretern gegen die Formvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verstößt. Danach muss ein Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Schon der Wortlaut verbietet es mit den Worten "bis zu drei", mehr als drei Vertreter zu benennen. Auch den Materialien,
4vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/4983, S. 8,
5ist zu entnehmen, dass mangels einer Möglichkeit der Korrespondenz zwischen Gemeinde und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens höchstens drei Vertreter benannt werden dürfen. Der Sinn und Zweck der Vertreterbenennung, alle Verfahrensrechte bei einigen wenigen Vertretern zu konzentrieren, um die Vertretung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu ermöglichen,
6vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 (274),
7gebietet ebenfalls, dass das Erfordernis einer Höchstzahl von Vertretern strikt eingehalten wird.
8Ebenso für das bayerische Recht: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 4 CE 96.2740 -, BayVBl. 1997, 473; für das nordrhein-westfälische Recht: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 26 GO Anm. 4 i.V.m. § 25 GO Anm. 4.1.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 974/97 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CE 96.27 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x