Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1765/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.


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